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Staatsrecht.
de moyens therapeutiques proprement dits, notamment
de la suggestion. Il est possible, et meme probable,
qu'attires par le recit de cures merveilleuses, les patients
arrivent aupres de Mme Issaeff dans un etat favorable
d'auto-suggestion. Il n'en est pas moins vrai que, de
son cöte, la recourante agit sur l'esprit du malade et le
suggestionne en lui affirmant sa conviction absolue
dans la reussite de l'operation.
Dame Issaeff pose en terminant le principe qu' ({ user
d'une faculte naturelle, si exceptionnelle qu'elle soit -
surtout si elle est exceptionnelle -
fait partie des droits
inherents a la personnalite humaine ». Mais la Constitu-
tion federale ne garantit nulle part, en termes expres,
l'exercice des facultes naturelles. Chacun peut utiliser,
pour lui-meme ou au benefice d'autrui, ses dons et
facultes, mais ce droit s'arrete aux limites fixees par la
loi. Or il est reconnu que le legislateur peut reglementer
l'exercice de certaines professions, notamment l'art de
guerir. Ceci exclut donc une violation de l'art. 31 Const.
fed. Il ne saurait, d'autre part, etre question d'une
violation de l'art. 4 Const. fed., la recourante n'etant
pas traitee autrement que toute autre personne dans le
canton de Neuchatel, OU le medecin seul est autorise a
soigner les malades.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est rejete.
Pressfreiheit. N° 35.
VI. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
35. Urteil vom 17. September 1926
i. S. Oderma.tt gegen Obergericht Nidwalden.
Art. 55 B V.
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Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffent-
lichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer per-
sönlichen Eigenschaften, sofern diese für die Stellung des
Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind
(Erw.1).
.
-
Kritik eines Mitglieds von Steuerbehörden wegen Hinter-
ziehung öffentlicher Abgaben (Erw. 2).
Die Pressfreiheit kann nur angerufen werden, wenn der erho-
bene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend
gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung nach
Anwendung aller gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten
Treuen erhoben werden konnte (Erw. 1).
-
als erhoben gilt der Vorwurf, der aus der Pressveröffent-
lichung tatsächlich herausgelesen wird, sofern sich der
Verantwortliche über diese Wirkung im Klaren sein musste
(Erw. 3).
Kann die Pressfreiheit angerufen werden, wenn die gerügte
Handlung bereits Gegenstand einer behördlichen Unter-
suchung ist '1 (Erw. 2).
A. -
In Nr. 31 des « Unterwaldner» vom 18. April
1925 erschien folgende Mitteilung:
« S ar ne n (Einges.) Verwunderlich, aber nicht nach-
ahmenswert erscheint uns das Vorgehen eines in der
Öffentlichkeit, im Steuer- und Schätzungswesen viel
und vorteilhaft sich betätigenden Mannes am sonnigen
Gestade des Sarnersees, wenn derselbe aus mutmass-
lichen Gründen, jedenfalls aus Unkenntnis der Vor-
schriften, es wagt, bei der diesjährigen kantonalen
Viehzählung seine Viehhabe merklich reduziert dem
Viehzähler anzugeben. Wenn solche Vorkommnisse nicht
nach den kantonalen Vorschriften geahndet werden,
ist es denn nicht zu verwundern, wenn in Zukunft
gewisse Folgen sich bemerkbar machen werden.
Nach unserer Ansicht ist das ob genannte Verhalten
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Strafrecht.
eines solchen sonst ehrenhaften Mannes als höchst
unkorrekt zu betrachten, aber der Lindenbrunnen
scheint noch nicht ausgetrocknet zu sein. Wir fragen :
« Wie lange noch ? »
Für diese Einsendung wurde der Rekurr~nt als Redak-
tor des « Unterwaldner » auf Klage des darin al).gegrif-
fenen Rekursgegners wegen Ehrverletzung mit" '40 Fr.
gebüsst (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober.
2. Dezember 1925 und des Obergerichts Nidwalden
vom 11./12. März 1926.)
B. -
Dagegen erhebt er am 19. Mai 1926 staatsrecht-
lichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 55 BV. Zur
Begründung wird ausgeführt: der Rekursbeklagte habe
als Politiker und Mitglied verschiedener Behörden im
öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle gespielt. Für
die Öffentlichkeit sei es deshalb nicht gleichgültig,
wenn er sich Handlungen schuldig mache, die mit
seiner Stellung unvereinbar seien. Die Kritik solcher
Handlungen geniesse den Schutz der Pressfreiheit, sofern
sie nicht blosse Beschimpfungen oder grobe Unwahrheit
enthalte. Das sei aber nicht der Fall. Eine Injurie sei
in der Einsendung deswegen nicht zu erblicken, weil
damit der Rekursbeklagte nicht bloss beschimpft, son-
dern die säumigen Behörden auf sein unkorrektes Ver-
halten hätten hingewiesen werden sollen. Die Behaup-
tung, der Rekursbeklagte habe bei der kantonalen
Viehzählung seinen Viehstand merklich reduziert, laufe
nicht auf den Vorwurf hinaus, er habe die Stückzahl
seines Viehstandes nicht vollständig angegeben. Man
habe vielmehr damit nur sagen wollen, er hätte seinen
Viehstand zu gering bewertet (was für die Steuerver-
anlagung wie für die Bemessu~g der Beiträge an den
kantonalen Viehseuchenfonds von Bedeutung sei). Diese
Behauptung entspreche aber dem gerichtlich festge-
stellten Tatbestand. Allerdings mache die Minderbe-
wertung für Beitrag und Steuern nur 9 Fr. 30 aus. Allein
es sei willkürlich, wenn deswegen das Obergericht
behaupte, die unrichtige Deklarierung sei zu unbedeu-
Pressfreiheit. N° 35.
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tend; um den· erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen.
Massgebend sei bloss, dass der Rekursbeklagte durch
unrichtige Angaben sich einen rechtswidrigen Vorteil
habe verschaffen wollen, nicht die Frage, ob dieser Vorteil
grösser oder kleiner sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik
von im öffentlichen Leben stehenden Personen auch
wegen ihrer persönlichen Eigenschaften, sofern diese
für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben
von Bedeutung sind. Denn die Allgemeinheit hat ein
Recht daran zu wissen, ob derjenige, welcher ein Amt
bekleidet oder sonstwie im Gemeinwesen von Einfluss
ist, die Voraussetzungen für das Amt erfüllt und das
Vertrauen verdient, auf dem seine Stellung im öffent,;.
lichen Leben beruht; und es ist Aufgabe der Presse,
die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren,
dass sie Misstände bekannt gibt und so ihre Beseitigung
ermöglicht (BGE 42 I S. 91). Die Pressfreiheit kann
aber nur dann angerufen werden, wenn der erhobene
Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend
gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung
bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht
in guten Treuen erhoben werden durfte (vgl. BGE 51 I
S.182 und dort. Zit.). Denn wer sich eine Einmischung
in die persönlichen Verhältnisse gefallen lassen muss,
kann immerhin verlangen, dass dies nicht leichthin
geschehe und ohne dass die Frage, ob wirklich das öffent-
liche Wohl gefährdet sei, ernsthaft geprüft worden ist.
2. -
Der Rekursbeklagte ist nebst anderem Mitglied
der Güterschätzungs- und der Steuerkommission ge-
wesen. Die Eignung für ein solches Amt setzt voraus,
dass sein Inhaber die eigenen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Gemeinwesen erfüllt. Wer selber Ab-
gaben hinterzieht, bietet keine Gewähr dafür, dass er
seine Amtspflichten uninteressiert nach Gesetz und
Recht erfüllt. Der -gegooübel'~..dem Rekursbeklagten
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Strafrecht.
erhobene Vorwurf, zum Nachteil des Fiskus unrichtig
deklariert zu haben, war also inder Tat geeignet, die
Berufung des Rekursbeklagten für die Ämter, die er inne
hatte, in Frage zu stellen. Insofern würde dieser Vorwurf
den Schutz der Pressfreiheit geniessen. Die Behörden
waren ja damals nicht mit der gegen ihn erhobenen
Anschuldigung befasst, was die Einmischung der Presse
zur Wahrung der öffentlichen Interessen allerdings
erübrigt hätte (vgl. BGE 47 I 172).
3. -
Allein die gemachten Vorhalte entsprechen der
Wirklichkeit nicht und es wurden auch keine Tatsachen
geltend gemacht, gestützt auf welche der Rekurrent
sie in guten Treuen hätte erheben können. Die Behaup-
tung, der Rekursbeklagte habe es
« gewagt », seine
Viehhabe « merklich reduziert» dem Viehzähler anzu-
geben, läuft auf den Vorwurf hinaus, er habe absichtlich
weniger Vieh deklariert, als er besitze und sich damit
«(wenn solche Vorkommnisse nicht ... geahndet werden»)
einer strafbaren, ehrenmindernden «(eines solchen sonst
ehrenhaften Mannes ») Handlung schuldig gemacht.
'Wenigstens musste, was allein massgebend ist, die Ein-
sendung bei weiten Kreisen diesen Eindruck erwecken
und der Rekurrent konnte sich darüber nicht im Un-
klaren sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieser Vorhalt
unberechtigt war und er hat nicht einmal versucht zu
beweisen, dass er Anlass hatte, ihn für berechtigt zU
halten. Dazu hätte er doch mindestens die Angaben
des Rekursbeklagten über die Stückzahl seines Viehs
mit dem Schätzungsentscheid vergleichen sollen. Bei
dieser Sachlage ist die Frage, ob die dem Rekursbeklagten
wirklich zur Last fallende Minderbewertung seines Viehs
den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu rechtfer-
tigen vermöge, gegenstandslos. Die Rüge der Verletzung
von Art. 55 BV ist deshalb unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gerichtsstand. No 36.
VII. GERICHTSSTAND
FOR
36. Arret du Sjuillet 19S6
dans la eause 13aroni contre Proh 84 eie.
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Prorogation de lor (art. 59 const. fed.). Ne constitue pas une
renonciation au for du domicile la clause « lieu du paiement
et juridiction: Geneve & signee par un acheteur non-juriste.
Par lettre du 25 mars 1925, Ernest Baroni, proprietaire
du Cinema Esperia a Loearno, a pris en location de la
Societe Majestic-Films, a Geneve, un certain nombre de
films, dont celui du « Tresor des Ineas » loue du 24 au
27 decembre 1925, pour la premiere partie et du 31 de-
cembre au:1 er janvier pour la deux.ieme partie. Le con-
trat signe des parties indique au verso les conditions de
Iocation et porte au recto quatre cIauses imprimees en
caracteres identiques et dont la troisieme est ainsi
con<;ue: « Lieu du paiement et juridiction: Geneve.»
Les trois autres cIauses ont trait a l'ex.ecution du contrat.
Des difficultes ayant surgi au sujet de la loeation du
film « Tresor des Incas », Proh & Oe ont assigne Baroni
devant le Tribunal de premiere instance de Geneve,
en paiement de 400 fr. de dommages-interets· et 120 fr.
par semaine depuis le 8 janvier 1926 jusqu'au jour de
la restitution du film.
Baroni forma contre la citation un recours de droit
public au Tribunal fMeral et en avisa le Tribunal par
depeche du 10 mai. Ce nonobstant, il fut condamne
par detaut a restituer le film et a payer avec depens les
sommes reclamees.
Contre ce jugement, du 10 mai 1926, Baroni a forme
un second recours de droit public au Tribunal fMera!.
Il invoque l'art. 59 Const. fM. et soutient que les tribu-
naux. genevois ne sont pas competents pour connaitre