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52_I_263

BGE 52 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-17 · Deutsch CH
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262 Staatsrecht. de moyens therapeutiques proprement dits, notamment de la suggestion. Il est possible, et meme probable, qu'attires par le recit de cures merveilleuses, les patients arrivent aupres de Mme Issaeff dans un etat favorable d'auto-suggestion. Il n'en est pas moins vrai que, de son cöte, la recourante agit sur l'esprit du malade et le suggestionne en lui affirmant sa conviction absolue dans la reussite de l'operation. Dame Issaeff pose en terminant le principe qu' ({ user d'une faculte naturelle, si exceptionnelle qu'elle soit - surtout si elle est exceptionnelle - fait partie des droits inherents a la personnalite humaine ». Mais la Constitu- tion federale ne garantit nulle part, en termes expres, l'exercice des facultes naturelles. Chacun peut utiliser, pour lui-meme ou au benefice d'autrui, ses dons et facultes, mais ce droit s' arrete aux limites fixees par la loi. Or il est reconnu que le legislateur peut reglementer l'exercice de certaines professions, notamment l'art de guerir. Ceci exclut donc une violation de l'art. 31 Const. fed. Il ne saurait, d'autre part, etre question d'une violation de l'art. 4 Const. fed., la recourante n'etant pas traitee autrement que toute autre personne dans le canton de Neuchatel, OU le medecin seul est autorise a soigner les malades. Le Tribunal federal prononce: Le recours est rejete. Pressfreiheit. N° 35. VI. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE

35. Urteil vom 17. September 1926

i. S. Oderma.tt gegen Obergericht Nidwalden. Art. 55 B V. 263 Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffent- lichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer per- sönlichen Eigenschaften, sofern diese für die Stellung des Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind (Erw.1). . - Kritik eines Mitglieds von Steuerbehörden wegen Hinter- ziehung öffentlicher Abgaben (Erw. 2). Die Pressfreiheit kann nur angerufen werden, wenn der erho- bene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung nach Anwendung aller gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen erhoben werden konnte (Erw. 1). - als erhoben gilt der Vorwurf, der aus der Pressveröffent- lichung tatsächlich herausgelesen wird, sofern sich der Verantwortliche über diese Wirkung im Klaren sein musste (Erw. 3). Kann die Pressfreiheit angerufen werden, wenn die gerügte Handlung bereits Gegenstand einer behördlichen Unter- suchung ist '1 (Erw. 2). A. - In Nr. 31 des « Unterwaldner» vom 18. April 1925 erschien folgende Mitteilung: « S ar ne n (Einges.) Verwunderlich, aber nicht nach- ahmenswert erscheint uns das Vorgehen eines in der Öffentlichkeit, im Steuer- und Schätzungswesen viel und vorteilhaft sich betätigenden Mannes am sonnigen Gestade des Sarnersees, wenn derselbe aus mutmass- lichen Gründen, jedenfalls aus Unkenntnis der Vor- schriften, es wagt, bei der diesjährigen kantonalen Viehzählung seine Viehhabe merklich reduziert dem Viehzähler anzugeben. Wenn solche Vorkommnisse nicht nach den kantonalen Vorschriften geahndet werden, ist es denn nicht zu verwundern, wenn in Zukunft gewisse Folgen sich bemerkbar machen werden. Nach unserer Ansicht ist das ob genannte Verhalten 264 Strafrecht. eines solchen sonst ehrenhaften Mannes als höchst unkorrekt zu betrachten, aber der Lindenbrunnen scheint noch nicht ausgetrocknet zu sein. Wir fragen : « Wie lange noch ? » Für diese Einsendung wurde der Rekurr~nt als Redak- tor des « Unterwaldner » auf Klage des darin al).gegrif- fenen Rekursgegners wegen Ehrverletzung mit" '40 Fr. gebüsst (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober.

2. Dezember 1925 und des Obergerichts Nidwalden vom 11./12. März 1926.) B. - Dagegen erhebt er am 19. Mai 1926 staatsrecht- lichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 55 BV. Zur Begründung wird ausgeführt: der Rekursbeklagte habe als Politiker und Mitglied verschiedener Behörden im öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle gespielt. Für die Öffentlichkeit sei es deshalb nicht gleichgültig, wenn er sich Handlungen schuldig mache, die mit seiner Stellung unvereinbar seien. Die Kritik solcher Handlungen geniesse den Schutz der Pressfreiheit, sofern sie nicht blosse Beschimpfungen oder grobe Unwahrheit enthalte. Das sei aber nicht der Fall. Eine Injurie sei in der Einsendung deswegen nicht zu erblicken, weil damit der Rekursbeklagte nicht bloss beschimpft, son- dern die säumigen Behörden auf sein unkorrektes Ver- halten hätten hingewiesen werden sollen. Die Behaup- tung, der Rekursbeklagte habe bei der kantonalen Viehzählung seinen Viehstand merklich reduziert, laufe nicht auf den Vorwurf hinaus, er habe die Stückzahl seines Viehstandes nicht vollständig angegeben. Man habe vielmehr damit nur sagen wollen, er hätte seinen Viehstand zu gering bewertet (was für die Steuerver- anlagung wie für die Bemessu~g der Beiträge an den kantonalen Viehseuchenfonds von Bedeutung sei). Diese Behauptung entspreche aber dem gerichtlich festge- stellten Tatbestand. Allerdings mache die Minderbe- wertung für Beitrag und Steuern nur 9 Fr. 30 aus. Allein es sei willkürlich, wenn deswegen das Obergericht behaupte, die unrichtige Deklarierung sei zu unbedeu- Pressfreiheit. N° 35. 265 tend; um den· erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen. Massgebend sei bloss, dass der Rekursbeklagte durch unrichtige Angaben sich einen rechtswidrigen Vorteil habe verschaffen wollen, nicht die Frage, ob dieser Vorteil grösser oder kleiner sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffentlichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer persönlichen Eigenschaften, sofern diese für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht daran zu wissen, ob derjenige, welcher ein Amt bekleidet oder sonstwie im Gemeinwesen von Einfluss ist, die Voraussetzungen für das Amt erfüllt und das Vertrauen verdient, auf dem seine Stellung im öffent,;. lichen Leben beruht; und es ist Aufgabe der Presse, die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren , dass sie Misstände bekannt gibt und so ihre Beseitigung ermöglicht (BGE 42 I S. 91). Die Pressfreiheit kann aber nur dann angerufen werden, wenn der erhobene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen erhoben werden durfte (vgl. BGE 51 I S.182 und dort. Zit.). Denn wer sich eine Einmischung in die persönlichen Verhältnisse gefallen lassen muss, kann immerhin verlangen, dass dies nicht leichthin geschehe und ohne dass die Frage, ob wirklich das öffent- liche Wohl gefährdet sei, ernsthaft geprüft worden ist.

2. - Der Rekursbeklagte ist nebst anderem Mitglied der Güterschätzungs- und der Steuerkommission ge- wesen. Die Eignung für ein solches Amt setzt voraus, dass sein Inhaber die eigenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen erfüllt. Wer selber Ab- gaben hinterzieht, bietet keine Gewähr dafür, dass er seine Amtspflichten uninteressiert nach Gesetz und Recht erfüllt. Der -gegooübel'~..dem Rekursbeklagten 266 Strafrecht. erhobene Vorwurf, zum Nachteil des Fiskus unrichtig deklariert zu haben, war also inder Tat geeignet, die Berufung des Rekursbeklagten für die Ämter, die er inne hatte, in Frage zu stellen. Insofern würde dieser Vorwurf den Schutz der Pressfreiheit geniessen. Die Behörden waren ja damals nicht mit der gegen ihn erhobenen Anschuldigung befasst, was die Einmischung der Presse zur Wahrung der öffentlichen Interessen allerdings erübrigt hätte (vgl. BGE 47 I 172).

3. - Allein die gemachten Vorhalte entsprechen der Wirklichkeit nicht und es wurden auch keine Tatsachen geltend gemacht, gestützt auf welche der Rekurrent sie in guten Treuen hätte erheben können. Die Behaup- tung, der Rekursbeklagte habe es « gewagt », seine Viehhabe « merklich reduziert» dem Viehzähler anzu- geben, läuft auf den Vorwurf hinaus, er habe absichtlich weniger Vieh deklariert, als er besitze und sich damit «( wenn solche Vorkommnisse nicht ... geahndet werden») einer strafbaren, ehrenmindernden «( eines solchen sonst ehrenhaften Mannes ») Handlung schuldig gemacht. 'Wenigstens musste, was allein massgebend ist, die Ein- sendung bei weiten Kreisen diesen Eindruck erwecken und der Rekurrent konnte sich darüber nicht im Un- klaren sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieser Vorhalt unberechtigt war und er hat nicht einmal versucht zu beweisen, dass er Anlass hatte, ihn für berechtigt zU halten. Dazu hätte er doch mindestens die Angaben des Rekursbeklagten über die Stückzahl seines Viehs mit dem Schätzungsentscheid vergleichen sollen. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob die dem Rekursbeklagten wirklich zur Last fallende Minderbewertung seines Viehs den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu rechtfer- tigen vermöge, gegenstandslos. Die Rüge der Verletzung von Art. 55 BV ist deshalb unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Gerichtsstand. No 36. VII. GERICHTSSTAND FOR

36. Arret du Sjuillet 19S6 dans la eause 13aroni contre Proh 84 eie. 267 Prorogation de lor (art. 59 const. fed.). Ne constitue pas une renonciation au for du domicile la clause « lieu du paiement et juridiction: Geneve & signee par un acheteur non-juriste. Par lettre du 25 mars 1925, Ernest Baroni, proprietaire du Cinema Esperia a Loearno, a pris en location de la Societe Majestic-Films, a Geneve, un certain nombre de films, dont celui du « Tresor des Ineas » loue du 24 au 27 decembre 1925, pour la premiere partie et du 31 de- cembre au:1 er janvier pour la deux.ieme partie. Le con- trat signe des parties indique au verso les conditions de Iocation et porte au recto quatre cIauses imprimees en caracteres identiques et dont la troisieme est ainsi con<;ue: « Lieu du paiement et juridiction: Geneve.» Les trois autres cIauses ont trait a l'ex.ecution du contrat. Des difficultes ayant surgi au sujet de la loeation du film « Tresor des Incas », Proh & Oe ont assigne Baroni devant le Tribunal de premiere instance de Geneve, en paiement de 400 fr. de dommages-interets· et 120 fr. par semaine depuis le 8 janvier 1926 jusqu'au jour de la restitution du film. Baroni forma contre la citation un recours de droit public au Tribunal fMeral et en avisa le Tribunal par depeche du 10 mai. Ce nonobstant, il fut condamne par detaut a restituer le film et a payer avec depens les sommes reclamees. Contre ce jugement, du 10 mai 1926, Baroni a forme un second recours de droit public au Tribunal fMera!. Il invoque l'art. 59 Const. fM. et soutient que les tribu- naux. genevois ne sont pas competents pour connaitre