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52_I_263

BGE 52 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-17 · Deutsch CH
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262

Staatsrecht.

de moyens therapeutiques proprement dits, notamment

de la suggestion. Il est possible, et meme probable,

qu'attires par le recit de cures merveilleuses, les patients

arrivent aupres de Mme Issaeff dans un etat favorable

d'auto-suggestion. Il n'en est pas moins vrai que, de

son cöte, la recourante agit sur l'esprit du malade et le

suggestionne en lui affirmant sa conviction absolue

dans la reussite de l'operation.

Dame Issaeff pose en terminant le principe qu' ({ user

d'une faculte naturelle, si exceptionnelle qu'elle soit -

surtout si elle est exceptionnelle -

fait partie des droits

inherents a la personnalite humaine ». Mais la Constitu-

tion federale ne garantit nulle part, en termes expres,

l'exercice des facultes naturelles. Chacun peut utiliser,

pour lui-meme ou au benefice d'autrui, ses dons et

facultes, mais ce droit s'arrete aux limites fixees par la

loi. Or il est reconnu que le legislateur peut reglementer

l'exercice de certaines professions, notamment l'art de

guerir. Ceci exclut donc une violation de l'art. 31 Const.

fed. Il ne saurait, d'autre part, etre question d'une

violation de l'art. 4 Const. fed., la recourante n'etant

pas traitee autrement que toute autre personne dans le

canton de Neuchatel, OU le medecin seul est autorise a

soigner les malades.

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est rejete.

Pressfreiheit. N° 35.

VI. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

35. Urteil vom 17. September 1926

i. S. Oderma.tt gegen Obergericht Nidwalden.

Art. 55 B V.

263

Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffent-

lichen Leben stehenden Personen auch wegen ihrer per-

sönlichen Eigenschaften, sofern diese für die Stellung des

Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind

(Erw.1).

.

-

Kritik eines Mitglieds von Steuerbehörden wegen Hinter-

ziehung öffentlicher Abgaben (Erw. 2).

Die Pressfreiheit kann nur angerufen werden, wenn der erho-

bene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend

gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung nach

Anwendung aller gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten

Treuen erhoben werden konnte (Erw. 1).

-

als erhoben gilt der Vorwurf, der aus der Pressveröffent-

lichung tatsächlich herausgelesen wird, sofern sich der

Verantwortliche über diese Wirkung im Klaren sein musste

(Erw. 3).

Kann die Pressfreiheit angerufen werden, wenn die gerügte

Handlung bereits Gegenstand einer behördlichen Unter-

suchung ist '1 (Erw. 2).

A. -

In Nr. 31 des « Unterwaldner» vom 18. April

1925 erschien folgende Mitteilung:

« S ar ne n (Einges.) Verwunderlich, aber nicht nach-

ahmenswert erscheint uns das Vorgehen eines in der

Öffentlichkeit, im Steuer- und Schätzungswesen viel

und vorteilhaft sich betätigenden Mannes am sonnigen

Gestade des Sarnersees, wenn derselbe aus mutmass-

lichen Gründen, jedenfalls aus Unkenntnis der Vor-

schriften, es wagt, bei der diesjährigen kantonalen

Viehzählung seine Viehhabe merklich reduziert dem

Viehzähler anzugeben. Wenn solche Vorkommnisse nicht

nach den kantonalen Vorschriften geahndet werden,

ist es denn nicht zu verwundern, wenn in Zukunft

gewisse Folgen sich bemerkbar machen werden.

Nach unserer Ansicht ist das ob genannte Verhalten

264

Strafrecht.

eines solchen sonst ehrenhaften Mannes als höchst

unkorrekt zu betrachten, aber der Lindenbrunnen

scheint noch nicht ausgetrocknet zu sein. Wir fragen :

« Wie lange noch ? »

Für diese Einsendung wurde der Rekurr~nt als Redak-

tor des « Unterwaldner » auf Klage des darin al).gegrif-

fenen Rekursgegners wegen Ehrverletzung mit" '40 Fr.

gebüsst (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober.

2. Dezember 1925 und des Obergerichts Nidwalden

vom 11./12. März 1926.)

B. -

Dagegen erhebt er am 19. Mai 1926 staatsrecht-

lichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 55 BV. Zur

Begründung wird ausgeführt: der Rekursbeklagte habe

als Politiker und Mitglied verschiedener Behörden im

öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle gespielt. Für

die Öffentlichkeit sei es deshalb nicht gleichgültig,

wenn er sich Handlungen schuldig mache, die mit

seiner Stellung unvereinbar seien. Die Kritik solcher

Handlungen geniesse den Schutz der Pressfreiheit, sofern

sie nicht blosse Beschimpfungen oder grobe Unwahrheit

enthalte. Das sei aber nicht der Fall. Eine Injurie sei

in der Einsendung deswegen nicht zu erblicken, weil

damit der Rekursbeklagte nicht bloss beschimpft, son-

dern die säumigen Behörden auf sein unkorrektes Ver-

halten hätten hingewiesen werden sollen. Die Behaup-

tung, der Rekursbeklagte habe bei der kantonalen

Viehzählung seinen Viehstand merklich reduziert, laufe

nicht auf den Vorwurf hinaus, er habe die Stückzahl

seines Viehstandes nicht vollständig angegeben. Man

habe vielmehr damit nur sagen wollen, er hätte seinen

Viehstand zu gering bewertet (was für die Steuerver-

anlagung wie für die Bemessu~g der Beiträge an den

kantonalen Viehseuchenfonds von Bedeutung sei). Diese

Behauptung entspreche aber dem gerichtlich festge-

stellten Tatbestand. Allerdings mache die Minderbe-

wertung für Beitrag und Steuern nur 9 Fr. 30 aus. Allein

es sei willkürlich, wenn deswegen das Obergericht

behaupte, die unrichtige Deklarierung sei zu unbedeu-

Pressfreiheit. N° 35.

265

tend; um den· erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen.

Massgebend sei bloss, dass der Rekursbeklagte durch

unrichtige Angaben sich einen rechtswidrigen Vorteil

habe verschaffen wollen, nicht die Frage, ob dieser Vorteil

grösser oder kleiner sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik

von im öffentlichen Leben stehenden Personen auch

wegen ihrer persönlichen Eigenschaften, sofern diese

für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben

von Bedeutung sind. Denn die Allgemeinheit hat ein

Recht daran zu wissen, ob derjenige, welcher ein Amt

bekleidet oder sonstwie im Gemeinwesen von Einfluss

ist, die Voraussetzungen für das Amt erfüllt und das

Vertrauen verdient, auf dem seine Stellung im öffent,;.

lichen Leben beruht; und es ist Aufgabe der Presse,

die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren,

dass sie Misstände bekannt gibt und so ihre Beseitigung

ermöglicht (BGE 42 I S. 91). Die Pressfreiheit kann

aber nur dann angerufen werden, wenn der erhobene

Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend

gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung

bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht

in guten Treuen erhoben werden durfte (vgl. BGE 51 I

S.182 und dort. Zit.). Denn wer sich eine Einmischung

in die persönlichen Verhältnisse gefallen lassen muss,

kann immerhin verlangen, dass dies nicht leichthin

geschehe und ohne dass die Frage, ob wirklich das öffent-

liche Wohl gefährdet sei, ernsthaft geprüft worden ist.

2. -

Der Rekursbeklagte ist nebst anderem Mitglied

der Güterschätzungs- und der Steuerkommission ge-

wesen. Die Eignung für ein solches Amt setzt voraus,

dass sein Inhaber die eigenen finanziellen Verpflichtungen

gegenüber dem Gemeinwesen erfüllt. Wer selber Ab-

gaben hinterzieht, bietet keine Gewähr dafür, dass er

seine Amtspflichten uninteressiert nach Gesetz und

Recht erfüllt. Der -gegooübel'~..dem Rekursbeklagten

266

Strafrecht.

erhobene Vorwurf, zum Nachteil des Fiskus unrichtig

deklariert zu haben, war also inder Tat geeignet, die

Berufung des Rekursbeklagten für die Ämter, die er inne

hatte, in Frage zu stellen. Insofern würde dieser Vorwurf

den Schutz der Pressfreiheit geniessen. Die Behörden

waren ja damals nicht mit der gegen ihn erhobenen

Anschuldigung befasst, was die Einmischung der Presse

zur Wahrung der öffentlichen Interessen allerdings

erübrigt hätte (vgl. BGE 47 I 172).

3. -

Allein die gemachten Vorhalte entsprechen der

Wirklichkeit nicht und es wurden auch keine Tatsachen

geltend gemacht, gestützt auf welche der Rekurrent

sie in guten Treuen hätte erheben können. Die Behaup-

tung, der Rekursbeklagte habe es

« gewagt », seine

Viehhabe « merklich reduziert» dem Viehzähler anzu-

geben, läuft auf den Vorwurf hinaus, er habe absichtlich

weniger Vieh deklariert, als er besitze und sich damit

«(wenn solche Vorkommnisse nicht ... geahndet werden»)

einer strafbaren, ehrenmindernden «(eines solchen sonst

ehrenhaften Mannes ») Handlung schuldig gemacht.

'Wenigstens musste, was allein massgebend ist, die Ein-

sendung bei weiten Kreisen diesen Eindruck erwecken

und der Rekurrent konnte sich darüber nicht im Un-

klaren sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieser Vorhalt

unberechtigt war und er hat nicht einmal versucht zu

beweisen, dass er Anlass hatte, ihn für berechtigt zU

halten. Dazu hätte er doch mindestens die Angaben

des Rekursbeklagten über die Stückzahl seines Viehs

mit dem Schätzungsentscheid vergleichen sollen. Bei

dieser Sachlage ist die Frage, ob die dem Rekursbeklagten

wirklich zur Last fallende Minderbewertung seines Viehs

den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu rechtfer-

tigen vermöge, gegenstandslos. Die Rüge der Verletzung

von Art. 55 BV ist deshalb unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gerichtsstand. No 36.

VII. GERICHTSSTAND

FOR

36. Arret du Sjuillet 19S6

dans la eause 13aroni contre Proh 84 eie.

267

Prorogation de lor (art. 59 const. fed.). Ne constitue pas une

renonciation au for du domicile la clause « lieu du paiement

et juridiction: Geneve & signee par un acheteur non-juriste.

Par lettre du 25 mars 1925, Ernest Baroni, proprietaire

du Cinema Esperia a Loearno, a pris en location de la

Societe Majestic-Films, a Geneve, un certain nombre de

films, dont celui du « Tresor des Ineas » loue du 24 au

27 decembre 1925, pour la premiere partie et du 31 de-

cembre au:1 er janvier pour la deux.ieme partie. Le con-

trat signe des parties indique au verso les conditions de

Iocation et porte au recto quatre cIauses imprimees en

caracteres identiques et dont la troisieme est ainsi

con<;ue: « Lieu du paiement et juridiction: Geneve.»

Les trois autres cIauses ont trait a l'ex.ecution du contrat.

Des difficultes ayant surgi au sujet de la loeation du

film « Tresor des Incas », Proh & Oe ont assigne Baroni

devant le Tribunal de premiere instance de Geneve,

en paiement de 400 fr. de dommages-interets· et 120 fr.

par semaine depuis le 8 janvier 1926 jusqu'au jour de

la restitution du film.

Baroni forma contre la citation un recours de droit

public au Tribunal fMeral et en avisa le Tribunal par

depeche du 10 mai. Ce nonobstant, il fut condamne

par detaut a restituer le film et a payer avec depens les

sommes reclamees.

Contre ce jugement, du 10 mai 1926, Baroni a forme

un second recours de droit public au Tribunal fMera!.

Il invoque l'art. 59 Const. fM. et soutient que les tribu-

naux. genevois ne sont pas competents pour connaitre