opencaselaw.ch

51_I_193

BGE 51 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Staatsrecht.

anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen

hat, so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus

dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch

wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die

Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem ent-

schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe,

nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben

zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgefübrten

erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht

willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die

Wegweisung aus dem anderen prozessualen Motive wäre

zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264 des kantonalen

Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltend-

machung neuer Beweismittel durch die Parteien vor

der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück-

lich ausschliesst (gemäss § 269 immerhin unvorgreiflich

des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine

Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den

Kantonen bundesrechtlich freistünde~ eine Weiterziebung

von Urteilen in Injudensacben überbaupt nicbt zuzu-

lassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in

solcben Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist

offenbar aucb gegen eine solche Vorschrift nicbts einzu-

wenden, die das Appellationsverfabren auf die Beur-

teilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis-

anträgen sich ergebenden Tllübestandes beschränkt. Da~

es sicb im vorliegenden Falle um Tatsacben handle, dIe

der Rekurrent nicht früher bätte in Erfahrung bringen

und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend

gemacht ... "

Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52

PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des

objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -

Verbreitung

falscher Nacbrichten, die zur Beunruhigung der Bürger

und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind-

selbst nicht in Zweifel. Dje weitere Frage aber, ob er

die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr

halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit

Gerichtsstand. N° 29.

193

derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des

Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen

und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da-

rauf bezüglicben Erwägungen. Die mangelnde Geneh-

migung des § 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus-

dehnung auf Presserzeugnisse macht die Vorschrift

gegenüber solcben nicht ungiltig und unanwendbar.

Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich

gegen die· fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten

durch die Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht

vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur

Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte,

behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst

nicht (AS 15 S. 540) .....

Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu-

treffend und billig bemessen worden sei, entzieht sich

als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgedchts.

Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens-

missbrauch, der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen

würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem

der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren

Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag -

6 Monate) hält.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IH. GERICHTSSTAND -

FOR

29. Orteil vom a. April 1925 i. S. Hölzel

geg;m Obergericht Zürioh.

Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109

SchKG, insbes. beim StreUe um gepfändete Forderungen.

Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? Zivilrechtliche

Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die

Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid-

genössisches statt kantonales Recht angewendet habe.

194

Staatsrecht.

A. -

In einer Betreibung des heutigen Rekurrenten

Hölzei gegen die Zimmermeister TeIlenbach und Nöti-

ger in Zürich 4 pfändete das Betreibungsamt Zürich 4

u. a. 5 Guthaben an in Zollikon bei Zürich wohnhafte

Personen, für welche die Betreibungsschuldner Bauten

ausgeführt hatten. Die Rekursbeklagten Gebrüder Eisen-

ring in Gossau (Kt. St. Gallen) sprachen diese Guthaben

als ihnen zustehend an. Sie stützten sich dabei auf

schriftliche Abtretungen, welche ihrem Rechtsvorgänger

Eduard Eisenring, dessen Geschäft sie mit Aktiven

und Passiven übernommen haben, von Tellenbach und

Nötiger ausgestellt worden waren. Das Betreibungsamt

Zürich 4 setzte deshalb dem Rekurrenten Frist zur

Klage nach Art. 109 SchKG an.

Dieser machte daraw die Klage innert Frist beim

Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im beschleu-

nigten Verfahren hängig mit dem Begehren, die Ansprache

der Gebrüder Eisenring an den streitigen Guthaben

sei abzuweisen, bezw. es seien die in Frage stehenden

Abtretungen als ungültig zu erklären. Begründet wurde

dieser Antrag in der Klageschrift und in der mündlichen

Verhandlung damit, dass die Abtretungen zahlungs-

"jalber für ein Guthaben Eisenrings an die Betreibungs-

schuldner ausgestellt worden seien; da Eisenring die

Zahlungsunfähigkeit der letzteren schon damals ge-

kannt habe, liege ein anfechtbarer Rechtsakt im Sinne

von Art. 288 SchKG vor.

.

Der Einzelrichter wies die Klage gemäss dem Antrage

der Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit von der

Hand. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Klägers

hat das Obergericht von Zürich, II. Kammer, durch

Entscheid vom 21., zugestellt 26. November 1924, ver-

worfen, mit der Begründung : Da es sich um eine inter-

kantonale Gerichtsstandsfrage handle, bestimme sich die

örtliche Zuständigkeit nicht nach den kantonalen Pro-

zessvorschriften, sondern an Hand der einschlägigen

Grundsätze des Bundesrechts. Nach wiederholten Ent-

Gerichtsstamt. No 29.

195

scheidungen des Bundesgerichts sei in einem solchen

Falle bei der Pfändung von S ach e n der Gerichtsstand

der Lage der Sache und nicht des Betreibungsorts als

massgebend zu betrachten. Hier handle es sich indessen

nicht um diesen Tatbestand .. Pfändungsobjekte seien

vielmehr Forderungen. Bei der Pfändung solcher pflege

allerdings im internationalen Verhältnis auf den Wohn-

sitz des Schuldners der gepfändeten Forderung abge-

stellt zu werden. Damit sei indessen nicht gesagt, dass

dieser Grundsatz auch im interkantonalen Verhältnis

gelten müsse, da hier nicht die gleichen Zweckmässig-

keitsgründe wie dort, jedenfalls nicht in so hohem

Masse, für jene Lösung sprächen. Es sei nicht dasselbe,

ob eine in der Schweiz wohnende Person ihre Klage

in einem anderen Kanton oder im Auslande anzubringen

habe. Allgemein gelte im Prozessrecht . der Grundsatz,

dass der Beklagte an seinem Wohnsitz gesucht werden

müsse, wenn nicht ein anderer GetichtSstand besonders

vorgeschrieben sei. Da die Widerspruchsklage nach

der herrschenden Lehre sich als persönliche Klage pro-

zessrechtlicher Natur darstelle, rechtfertige es sich des-

halb, auch hier diesem Gerichtsstande den Vorzug zu

geben. Die abweichende Praxis des Bundesgerichts bei

Widerspruchsklagen inbezug auf körperliche Sachen sei

damit begründet worden, dass die Entscheidung über

die Klage in solchen Fällen vom Bestande oder Nicht-

bestande eines vom Ansprecher behaupteten dill g-

li c h e n Rechts abhänge, was es als gegeben erscheinen

lasse, auf den Ort der Lage der Sache vor demjepigen des

Wohnortes des Ansprechers abzustellen. Diese Erwägung

treffe aber beim Streite darüber, ob eine gepfändete

Forderung dem Betreibungsschuldner oder einem Dritten

zustehe, nicht zu.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat

Hölzei am 14. Januar 1924 die staatsrechtliche Be.;.

schwerde 3ns Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage.

er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und

196

Staatsrecht.

es seien die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der

Klage des Rekurrenten als zuständig zu erklären. Es

wird angebracht: Der angefochtene Entscheid schaffe

nngleiches Recht.

Jenachdem der Ansprecher einer

Forderung seinen Wohnsitz im Kanton der Betreibung,

in einem anderu Kanton oder im Auslande habe, würden

danach die Bestimmungen der Art. 106-109 SchKG

Anwendung finden oder nich'-. Während im ersten Falle

dem Betreibungsgläubiger die Widerspruchsklage im

Sinne dieser Vorschriften offenstünde, wäre er in den

beiden andern darauf verwiesen, im Wege des ordent-

lichen Prozesses mit einer Feststellungsklage gegen den

Drittansprecher vorzugehen. Dies könne aber unmög-

lich der Wille des Gesetzes sein. Nachdem die Gerichts-

praxis das Widerspruchsverfahren auch bei der Pfän-

dung von Forderungen anwendbar erklärt habe, müss-

ten folgerichtig für den Gerichtsstand in diesem Falle

die <;leichen Grundsätze gelten wie bei Eigentums-

ansp ~chen an körperlichen Sachen, was dazu führe,

die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters

für den vorliegenden Streit zu bejahen. Das Wider-

spruchsverfahren sei zudem nichts anderes als ein Be-

standteil, Inzident des Betreibungsverfahrens. Die vom

eidgenössischen Gesetzgeber gewollte Einheit dieses Ver-

fahrenswäre zerstört, wenn der Betreibungsgläubiger

gezwungen würde, den Vindikanten ausserhalb des Be-

treibungsortes an dessen Wohnsitz zu belangen. Als

unkörperliche Sache sei eine gepfändete Forderung als

im Gewahrsam des Betreibungsschuldners befindlich zu

betrachten. Die Fristansetzung hätte daher richtiger-

weise nach Art. 107 SchKG vorgenommen werden sollen.

Dass das Betreibungsamt statt dessen nach Art. 109

SchKG vorgegangen sei, ändere an der rechtlichen Natur

der Sache nichts. Im einen wie im andern Falle gehe die

Klage auf Feststellung von Betreibungsrechten in einer

bestimmten Betreibung. Es müsse daher auch der Richter

am Orte der Betreibung zur Beurteilung zuständig sein.

Gerichtsstand. N0 29.

197

C. -

Das Obergericht von Zürich hat auf Gegen-

bemerkungen verzichtet. Die -Rekursbeklagten Gebrüder

Eisenring haben die Abweisung der Beschwerde be-

antragt.

Das Bunde.'~gerieht zieht in Erwägung :

1. -

Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vor-

liegenden Beschwerde insofern mit freier Kognition und

nicht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV kom-

petent, als es sich frägt, ob nicht durch den angefoch-

tenen Entscheid Grundsätze des interkantonalen Ge-

richtsstandsrechts oder eine aus einem Bundesgesetz her-

vorgehende eidgen. Gerichtsstandsnorm verletzt seien.

2. -

Eine solche Gerichtsstandsvorschrift will der

Rekurrent aus dem Zusammenhange der Widerspruchs-

klage mit dem Betreibungsverfahren und ihrem Zwecke,

der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens'

von Exekutions- (Beschlags-) rechten des Betreibungs-

gläubigers an einem gepfändeten Vermögensstücke her-

leiten. Er macht geltend, dass es folgerichtig auch als

Wille des Bundesgesetzgebers angesehen werden müsse,

die Entscheidung über solche Klagen von Bundes wegen

vor den Richter des Betreibungsortes zu verweisen. Es

ist richtig, dass sich diese Auffassung in der Doktrin

vertreten findet (s. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 393 mit

Zitaten und nunmehr, allerdings nUf dubitativ, auch

J AEGER, Komm. 2. Aufl. zu Art. 107 N. 5 E). Doch hat

das Bundesgericht _ sie stets abgelehnt (vgl. AS 33 I

S. 357; 34 I S. 724; 36 I S. 44; Sep.-Ausg. X Nr. 41;

XI Nr.60 und die zustimmenden Ausführungen bei

SeHuRTER, Zivilprozessrecht des Bundes S. 473-74). Da

der Rekurrent für seine Auffassung keine Gründe vor-

bringt, die nicht schon in den erwähnten Entscheidungen

geprüft und als nicht schlüssig befunden worden wären,

genügt es, statt weiterer Ausführungen auf dieselben

zu verweisen. Wenn die Annahme eines einheitlichen

bundesrechtlichen Gerichtsstandes des Betreibungsortes

198

Staatsrecht.

allenfalls für die Klagen nach Art. 107 SchKG noch in

Erwägung gezogen werden könnte. so verhält es sich

~och anders bei Art. 109. Dass Sachen oder unkörper-

bche Rechte, die sich im Gewahrsam eines Dritten be-

finden, auf die blosse Behauptung des Betreibungs-

schuldners oder Betreibungsgläubigers, dass sie dem

ersteren gehören, in die Betreibung einbezogen werden

k?nnen, ist ohnehin etwas ausserordentliches. Es geht

mcht an, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vor-

sieht oder zwingende sachliche Gründe es erfordern, was

bei des nicht der Fall ist, die Rechtsstellung des Dritten

wegen eines solchen Betreibungsverfahrens, dem er fremd

ist, noch weiter zu verschlechtern, indem man ihn

zwingt, sein Recht am Orte der Betreibung gegenüber

dem Zugriffe des Betreibungsgläubigers zu verteidigen.

3. -

In den erwähnten Entscheidungen ist beim Vor-

liegen einer interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz

zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider-

spruchsprozess um gepfändete S a c h"e n auf den Ort ab-

gestellt worden, wo die Sache sich befindet, wobei offenge-

lassen wurde, ob und inwieweit daneben allenfalls noch der

Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten anzuer-

kennen wäre. Doch ist dieser Grundsatz ausdrücklich auf

den gedachten Tatbestand beschränkt worden. Auf Wi-

~erspruchsklagen über gepfändete Forderungen hat

Ihn das Bundesgericht in depl letztangeführten Urteile

(AS 36 I S. 44) als nicht anwendbar erklärt, sondern die

Klage vor den Richter des Wohnsitzes des Drittanspre-

chers (Zessionars) der Forderung gewiesen und die

Klageanhebung gegen diesen nach Art. 109 an einem

anderen Orte als Verletzung von Art. 59 BV bezeichnet.

Selbst wenn man die Heranziehung dieses Verfassungs-

grundsatzes da als nicht zutreffend ansehen wollte, wo der

Streit sich darum dreht, ob eine zivilrechtli eh gültige

Abtretung der Forderung an den Drittansprecher durch

den Betreibungsschuldner vorliege, ist daran jedenfalls

doch bei dem hier vorliegenden Tatbestande festzu-

Gerichtsstand. No 29.

199

halten, wo .die Klage damit .. begründet wird, dass die

Abtretung sich als anfechtbares Rechtsgeschäft nach

Art. 285 ff. ebenda darstelle. Ein solcher paulianischer

Anfechtungsanspruch ist immer als persönliche An-

sprache im Sinne von Art. 59 BV behandelt worden

(AS 24 I S. 657; .1AEGER zu Art. 289 SchKG N. 1 D).

Er verliert diese Natur nicht dadurch, dass er im Ver-

fahren des Art. 109 SchKG zur Bekämpfung der Eigen-

tumsansprache des Beklagten an den Pfändungsob-

jekten erhoben wird.

.

Dazu kommt, dass selbst die Ausdehnung des Gerichts-

stands der gelegenen Sache auf Widerspruchsklagen hin-

sichtlich gepfändeter Forderungen nicht dazu führen

könnte, den zürcherischen Richter im vorliegenden Falle

als zuständig zu betrachten. Nach feststeheuder Praxis

sind Forderungen, die nicht durch ein Wertpapier ver-

körpert werden, exekutionsrechtlich als am Wohnsitze

des Gläubigers und nicht des Schuldners der Forderung

gelegen anzusehen. Wenn die Rechtsprechung für den

Fall eine Ausnahme gemacht hat, wo der Gläubiger

der Forderung im Ausland wohnt, so waren dafür Zweck-

mässigkeitsgründe massgebend, so vor allem neben dem

von der Vorinstanz erwähnten Motive das Bestreben,

die Einbeziehung der Forderung in das schweiz. Zwangs-

vollstreckungsverfahren auch in solchen Fällen zu er-

möglichen, was sonst ausgeschlossen gewesen wäre. Für

die Pfändung von Forderungen einer in der Schweiz

wohnhaften Person ist an der oben erwähnten anderen

Regel stets festgehalten worden (vgl. AS 31 I S. 198.

210 Erw.2, S. 519; 3.2 I S. 194 III; Sep.-Ausg. VIII

Nr.13, Nr.17, Nr. 52; IX Nr. 4). Als Gläubiger muss

aber im Falle einer vom Betreibungsschuldner äusser-

lieh formgerecht vollzogenen Abtretung der Forderung

an einen Dritten bis zur Ungültigerklärung dieser Ab-

tretung der Zessionar und nicht der Betreibungsschuld-

ner angesehen· werden, sofern nicht etwa dargetan

werden kann, dass die Abtretung simuliert war und trotz-

200

StaatsreCht.

dem in Wirklichkeit nach wie vor der Betreibungsschuld-

ner die Gläubigerrechte ausübte (AS 38 I S. 766; Sep.-

Ausg. Nr. 87; JAEGER, Supplement I Art. 106 Nr.2).

• Dementsprechend ist anch stets erklärt worden, dass,

VOll dem letzteren Ausnahmetatbestand abgesehen, die

Klagefrist dem Betreibungsgläubiger und nicht dem

Drittansprecher (Zessionar) anzusetzen sei. Der Rekur-

rent behauptet demnach mit Unrecht, dass das Be-

treibungsamt nach Art. 107 und nicht nach Art. 109

SchKG hätte vorgehen sollen. Im übrigen wäre diese

Einwendung durch betreibungsrechtliche Beschwerde

gegen die Fristansetzung geltend zu machen gewesen.

Nachdem dies nicht geschehen ist, kann auch die Ge-

setzmässigkeit der Verfügung des Betreibungsbeamten

in dieser Beziehung nicht mehr in Frage gestellt werden.

4. -

Nun hat freilich' das Bundesgericht (was vom

kantonalen Richter übersehen worden zu sein scheint),

in die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider-

spruchsprozesse, vom Streite um gepfändete Forderun-

gen abgesehen, jeweilen nur in dem erwähnten Fall einer

interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz, d. h. eines

Konfliktes zwischen den Prozessgesetzgebungen der ver-

schiedenen in Betracht kommenden Kantone hinsicht-

lich der. Ordnung der örtlichen ZU:ständigkeit für solche

Klagen eingegriffen, während im übrigen, wo ein solcher

Konflikt nicht in Frage stand, die Befugnis des Kantons

des Betreibungsortes, die Klage a

diesen Ort zu wei-

sen, als Ausfluss des Fehlens einer positiven eidgenös-

sischen Gerichtsstandsvorschrift anerkannt wurde. Auf

derartige Konfliktsfälle bezogen sich insbesondere die

Entscheidungen AS 33 I S. 357; 34 I 724 (Sep.-Ausg. X

Nr. 41; XI Nr. 60). Im vorliegenden Falle habpn aber

die Rekursbeklagten nicht behauptet, dass eine solche

Diskrepanz zwischen dem zürcherischen Prozessrecht

u d demjenigen des Kantons St. Gallen, dessen Justiz- .

hoheit sie sonst unterstehen, hinsichtliLh des Gerichts-

stands für Klagen nach Art. 107, 109 SchKG vorliege,

Gerichtsstand. N° 29.

201

und es beruht auch der angefochtene Entscheid nicht

auf dieser Annahme. Sofern man nicht annehmen wollte,

dass die Unzuständigkeit des zürcherischen Richters sich,

weil gepfändete Forderungen im Streite liegen •. scl1on

aus Art. 59 BV ergebe, würde es sich deshalb fragen, ob

nicht das Obergericht den in § 7 der zürcher. ZPO vor-

gesehenen Gerichtsstand des Betreibungsortes hier zu Un-

recht als bundesrechtlieh unzulässig betrachtet habe. Doch

wird der Entscheid aus diesem Gesichtspunkte nicht ange-

fochten. Es hätte dies auch, weil darin die Rüge der

Anwendung eidgenössischen statt des in Wirklichkeit

massgebenden kantonalen Rechts enthalten wäre, nicht

durch staatsrechtlichen Rekurs, sondern nur durch eine

zivil rechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff: 1 OG ge-

schehen können (AS 48 I S. 229 und das nicht veröf-

fentlichte Urteil i. S. Massip vom 28. März 1923, das

einen dem heutigen analogen Streit betraf). Als zivil-

rechtliehe Beschwerde wäre aber die Rekursschrift vom

14. Januar 1925 verspätet (Art. 90 OG).

Wieso die Verneinung der Zuständigkeit des Richters

des Betreibungsortes zur Folge haben würde, das Wider-

spruchsverfahren auf den Fall zu beschränken, wo der

Drittansprecher im Kanton der Betreibung wohnt, ist

nicht verständlich. Auch bei der Erhebung im Kanton

des Wohnsitzes des Ansprechers bleibt die Klage eine

Widerspruchsklage mit dem Ziel und mit den besonderen

Wirkungen, die sich an eine solche nach dem SchKG

knüpfen. Die Ordnung des Verfahrens aber, in dem

Widerspruchsklagen zu behandeln sind, ist im übrigen

den Kantonen überlassen. Es steht ihnen insbesondere

frei, ob sie dafür das ordentliche oder ein beschleunigtes

Verfahren vorsehen wollen. Wenn der Rekurrent im

Kanton St. Gallen im ordentlichen Verfahren zu pro-

zessieren hätte, während nach zürcherischem Recht das

beschlennigte Verfahren Anwendung fände, so ist das

demnach nichts als die notwendige Folge des Umstandes,

dass das SchKG einen einheitlichen Gerichtsstand des

AS 51 I -

1925

15

202

Staatsrecht.

Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re-

kurrent postuliert, eben nicht vorsieht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde \'I ird abgewiesen.

IV.

DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS.

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE

VOLLSTRECKUNG

ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE.

GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR

L'EXECUTION

LEGALE

DES

PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC.

30. Auszug aus dem Urteil· vom aa. Kai 19~5

i. S. Biirgergemeinde Hüuenberg gegen Aargau Obergericht.

Rechtsöffnungsbegehren für eineiI ausserkantonalen Steuer-

entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes-

rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV)

verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund

des Rechtshilfekonkordates zulässig?

Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das

Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer

Bürgergemeinde für das Armenwesen alle jn der betref-

fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft

wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein-

schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

203

tragung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende

Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107).

Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuer-

regIster. «Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher

Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das

Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist

von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist

erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat»

(§ 108).

Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache,

dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bür-

gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die

zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau

wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922

und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und

Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des

Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes

wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des

Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und

30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am

4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine

individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten betreffen-

den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung

des Rekurses fand nicht statt.

Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen

die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon-

kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-

hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche

von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs-

begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen

Ohergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin

zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs

bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis

des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I

S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er-

hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-

sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-