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Staatsrecht.
.5. -
Ob der Vertrieb des « Eisernen Besens» im. Um-
herziehen auch eine Belästigung des Publikums im Sinne
des Art. 8 litt. c des st. gallischen Hausiergesetzes ge-
, bildet habe, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Immerhin mag bemerkt werden, dass sich die Belästi-
gung, von der in litt. c des Art. 8 die Rede ist, wohl eher
auf die Art, wie dem Publikum eine Sache oder Leistung
angeboten wird, als auf den Inhalt des angebotenen Ge-
genstandes bezieht (vgl. BGE 50 I S. 376 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
IV. GE-RICHTSSTAND
FOR
37. Urteil. vom aso September 19Sa
i. S. Amtserspa.rniskasse Oberhasli und lCantonalbank Sern
gegen St.uder und Obergericht Glarus.
Gerichtsstand der Widerspruchsklage-: Erw. 1 und 2.
-
insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen:
Erw. 2.
-
Positiver interkantona.ler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen:
Erw.3.
A. -
Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung
gegen Anton Negri in Glarus an der Pfändung einer
Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte
sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an.
Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung
dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem
Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An-
hebung der Widerspruchsklage an.
Der Rekursbeklagte reichte die Klage beim Gla.rner
Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung
Geriehtsstand. No 37.
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von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber
zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen.
B. -
Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV.
Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs-
klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen
hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn-
sitzkanton Bern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. 1. ~ Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage
Wll'd rocht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt
(BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47).
Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter-
kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo
die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache
darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler
Gerichtsstandskonkurrenz,
Die Rechtsprechung hierüber
geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107
und 109 SchKG um S ach e n
im Konfliktsfall der
kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des
Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs-
klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen
Art. 59 BV gelte (BGE 36 I 46; 51 I 197). Heute ist zu
entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen
um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte~ oder ob nicht
auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei
interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei.
2. -
Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher
Natur. Er geht auf Feststellung, ob ein Zugriffsrecht des
Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder
Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber von
der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach
dem Bestand des Eigentums- oder Pfandrechts des Dritten
an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab; und aus-
serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht
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Sta.a.tsrecht.
bestehe, die Sache oder Forderung dem Dritten tatsächlich
verloren. Die Widerspruchsklage weist also ausser dem
betreibungsrechtlichen auch dingliche, bezw. obligato-
rische Elemente au1; und es fragt sich, ob das obligato-
• rische Element der Widerspruchsklage um Forderungen
nach Art. 107 SchKG ebenso wie bei der Klage nach Art.
109 genüge, um sie zur persönlichen Ansprache im Sinne
von Art. 59 BV zu machen:
Auf die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG um
Forderungen wird Art. 59 BV deshalb angewendet, weil
der Dritte als Beklagter ohne sein Zutun in das Betreibungs-
verfahren hineingezogen wird und weil für ihn der Prozess
nur darau1 ausgeht, ihm sein materielles Forderungsrecht
abzusprechen. Der Dritte befindet sich hier sachlich in
derselben Lage, wie irgend ein im Sinn von Art. 59BV
persönlich Angesprochener. Er soll sich deshalb ebenfalls
au1 diese GerichtsstandSgarantie bermen können (vgl.
BGE 36 I 46; 51 I 198 Erw. 3).
Das gilt für die Widerspruchsklage nach Art. 107
SchKG um Forderungen nicht, im Gegenteil: Beklagter
ist hier der Betreibungsgläubiger; für diesen steht nicht
das Guthaben selbst, sondern bl08s ein betreibungs-
rechtlicher Exekutionsanspruch daran im Spiel. Uberdies
geht auch im Verfahren nach Art. 106/7 SchKG der Rechts-
angriff vom BetreibungsgIäubiger aus; der Dritte setzt
sich mit seiner Widerspruchsklage bloss dagegen zur
Wehr. Es ist diesem wie einem Beklagten dafür eine prozes-
suale Frist gesetzt, und mit dem Rechtsangriff (der Pfän-
dung) fällt auch die Verteidigung (die Widerspruchsklage)
dahin. Wer aber wie hier der Betreibungsgläubiger selbst
angreift, kann nicht verlangen, dass sich der Angegriffene
vor seinem -
des Angreifers -
Richter verteidige, selbst
wenn die Verteidigung in ein besonderes Verfahren gewiesen
und in die Form einer selbständigen Klage gekleidet ist.
Die Auffassung, wonach die Widerspruchsklage nach
Art. 106/7 SchKG um Forderungen keine persönliche
Ansprache im Sinn,von Art. 59 BV sei, steht nicht mit
j
ßGE 381I S. 743 in Widerspruch. Dort wurde allerdingR
. (8.744) erklärt, die Klage nach Art. 107 SchKG sei persön-
licher Natur. Aber es wollte damit nur hervorgehoben
werden, dass sie nicht auf Feststellung des Eigentums-
oder Pfandrechts an der gepfändeten Sache oder Forde-
rung, sondern bl088 auf Feststellung des vom BetreibunO's-
gläubiger in Anspruch genommenen Zugriffsrechtes dal~n
gehe. Dieses Recht wurde als persönlicher Natur bezeichnet,
und zwar eben nicht im Sinn von Art. 59 BV, sondern bloss
im Hinblick auf die Frage nach seinem Streitwert.
3. -
Auf die Widerspruchsklage um Forderungen nach
Art. 107 SchKG ist also Art. 59 BV nicht anwendbar und
ein interkantonaler Gerichtsstandskonflikt besteht' vor-
liegend nicht. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, dass die
Gerichte zweier verschiedener Kantone zugleich sich
zuständig oder unzuständig erklären. Zu einem positiven
Gerichtsstandskonflikt -
der hier allein in Frage kommt
-
genügt vielmehr, dass nach ihrer Gesetzgebung zwei
Kantone zugleich für eine Klage zuständig sind und dass
der eine davon sie bereits entgegengenommen hat, während
der Beklagte sich nur im andern, nach seiner Gesetzgebung
gegenüber dem erstern ausschliesslich zuständigen Kanton
belangenlIassen will (vgI.BGE 331363 U.; 511200 Erw.
4; 3.4 I 727/9). Hier aber wurde die Klage am Betreibungs-
ort Im Kanton Glarus eingereicht, und auch der Kanton
Bern, in dem die Rekurrentinnen allein sich belangen
lassen wollen, kennt .für Widerspruchsklagen den Gerichts-
stand des Betreibungsorts (Art. 32 Ziff. 2 ZPO). Das
Bundesgericht kommt also nicht in den Fall, zu ent-
scheiden, welcher von zwei sich ausschliessenden Gerichts-
ständen dem andern vorgehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AB 58 1- 1932
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