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232 Staatsrecht. .5. - Ob der Vertrieb des « Eisernen Besens» im. Um- herziehen auch eine Belästigung des Publikums im Sinne des Art. 8 litt. c des st. gallischen Hausiergesetzes ge- , bildet habe, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Immerhin mag bemerkt werden, dass sich die Belästi- gung, von der in litt. c des Art. 8 die Rede ist, wohl eher auf die Art, wie dem Publikum eine Sache oder Leistung angeboten wird, als auf den Inhalt des angebotenen Ge- genstandes bezieht (vgl. BGE 50 I S. 376 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. IV. GE-RICHTSSTAND FOR
37. Urteil. vom aso September 19Sa
i. S. Amtserspa.rniskasse Oberhasli und lCantonalbank Sern gegen St.uder und Obergericht Glarus. Gerichtsstand der Widerspruchsklage-: Erw. 1 und 2. - insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen: Erw. 2. - Positiver interkantona.ler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen: Erw.3. A. - Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung gegen Anton Negri in Glarus an der Pfändung einer Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an. Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An- hebung der Widerspruchsklage an. Der Rekursbeklagte reichte die Klage beim Gla.rner Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung Geriehtsstand. No 37. 233 von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen. B. - Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV. Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs- klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn- sitzkanton Bern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . 1. ~ Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage Wll'd rocht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt (BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47). Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter- kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz, Die Rechtsprechung hierüber geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107 und 109 SchKG um S ach e n im Konfliktsfall der kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs- klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen Art. 59 BV gelte (BGE 36 I 46 ; 51 I 197). Heute ist zu entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte~ oder ob nicht auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei.
2. - Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher Natur. Er geht auf Feststellung, ob ein Zugriffsrecht des Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber von der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach dem Bestand des Eigentums- oder Pfandrechts des Dritten an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab; und aus- serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht 234 Sta.a.tsrecht. bestehe, die Sache oder Forderung dem Dritten tatsächlich verloren. Die Widerspruchsklage weist also ausser dem betreibungsrechtlichen auch dingliche, bezw. obligato- rische Elemente au1 ; und es fragt sich, ob das obligato-
• rische Element der Widerspruchsklage um Forderungen nach Art. 107 SchKG ebenso wie bei der Klage nach Art. 109 genüge, um sie zur persönlichen Ansprache im Sinne von Art. 59 BV zu machen: Auf die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG um Forderungen wird Art. 59 BV deshalb angewendet, weil der Dritte als Beklagter ohne sein Zutun in das Betreibungs- verfahren hineingezogen wird und weil für ihn der Prozess nur darau1 ausgeht, ihm sein materielles Forderungsrecht abzusprechen. Der Dritte befindet sich hier sachlich in derselben Lage, wie irgend ein im Sinn von Art. 59BV persönlich Angesprochener. Er soll sich deshalb ebenfalls au1 diese GerichtsstandSgarantie bermen können (vgl. BGE 36 I 46; 51 I 198 Erw. 3). Das gilt für die Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG um Forderungen nicht, im Gegenteil: Beklagter ist hier der Betreibungsgläubiger ; für diesen steht nicht das Guthaben selbst, sondern bl08s ein betreibungs- rechtlicher Exekutionsanspruch daran im Spiel. Uberdies geht auch im Verfahren nach Art. 106/7 SchKG der Rechts- angriff vom BetreibungsgIäubiger aus; der Dritte setzt sich mit seiner Widerspruchsklage bloss dagegen zur Wehr. Es ist diesem wie einem Beklagten dafür eine prozes- suale Frist gesetzt, und mit dem Rechtsangriff (der Pfän- dung) fällt auch die Verteidigung (die Widerspruchsklage) dahin. Wer aber wie hier der Betreibungsgläubiger selbst angreift, kann nicht verlangen, dass sich der Angegriffene vor seinem - des Angreifers - Richter verteidige, selbst wenn die Verteidigung in ein besonderes Verfahren gewiesen und in die Form einer selbständigen Klage gekleidet ist. Die Auffassung, wonach die Widerspruchsklage nach Art. 106/7 SchKG um Forderungen keine persönliche Ansprache im Sinn ,von Art. 59 BV sei, steht nicht mit j ßGE 381I S. 743 in Widerspruch. Dort wurde allerdingR . (8.744) erklärt, die Klage nach Art. 107 SchKG sei persön- licher Natur. Aber es wollte damit nur hervorgehoben werden, dass sie nicht auf Feststellung des Eigentums- oder Pfandrechts an der gepfändeten Sache oder Forde- rung, sondern bl088 auf Feststellung des vom BetreibunO's- gläubiger in Anspruch genommenen Zugriffsrechtes dal~n gehe. Dieses Recht wurde als persönlicher Natur bezeichnet, und zwar eben nicht im Sinn von Art. 59 BV, sondern bloss im Hinblick auf die Frage nach seinem Streitwert.
3. - Auf die Widerspruchsklage um Forderungen nach Art. 107 SchKG ist also Art. 59 BV nicht anwendbar und ein interkantonaler Gerichtsstandskonflikt besteht' vor- liegend nicht. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, dass die Gerichte zweier verschiedener Kantone zugleich sich zuständig oder unzuständig erklären. Zu einem positiven Gerichtsstandskonflikt - der hier allein in Frage kommt - genügt vielmehr, dass nach ihrer Gesetzgebung zwei Kantone zugleich für eine Klage zuständig sind und dass der eine davon sie bereits entgegengenommen hat, während der Beklagte sich nur im andern, nach seiner Gesetzgebung gegenüber dem erstern ausschliesslich zuständigen Kanton belangenlIassen will (vgI.BGE 331363 U.; 511200 Erw. 4 ; 3.4 I 727/9). Hier aber wurde die Klage am Betreibungs- ort Im Kanton Glarus eingereicht, und auch der Kanton Bern, in dem die Rekurrentinnen allein sich belangen lassen wollen, kennt .für Widerspruchsklagen den Gerichts- stand des Betreibungsorts (Art. 32 Ziff. 2 ZPO). Das Bundesgericht kommt also nicht in den Fall, zu ent- scheiden, welcher von zwei sich ausschliessenden Gerichts- ständen dem andern vorgehe. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. AB 58 1- 1932 17