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58_I_232

BGE 58 I 232

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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232

Staatsrecht.

.5. -

Ob der Vertrieb des « Eisernen Besens» im. Um-

herziehen auch eine Belästigung des Publikums im Sinne

des Art. 8 litt. c des st. gallischen Hausiergesetzes ge-

, bildet habe, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Immerhin mag bemerkt werden, dass sich die Belästi-

gung, von der in litt. c des Art. 8 die Rede ist, wohl eher

auf die Art, wie dem Publikum eine Sache oder Leistung

angeboten wird, als auf den Inhalt des angebotenen Ge-

genstandes bezieht (vgl. BGE 50 I S. 376 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

IV. GE-RICHTSSTAND

FOR

37. Urteil. vom aso September 19Sa

i. S. Amtserspa.rniskasse Oberhasli und lCantonalbank Sern

gegen St.uder und Obergericht Glarus.

Gerichtsstand der Widerspruchsklage-: Erw. 1 und 2.

-

insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen:

Erw. 2.

-

Positiver interkantona.ler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen:

Erw.3.

A. -

Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung

gegen Anton Negri in Glarus an der Pfändung einer

Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte

sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an.

Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung

dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem

Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An-

hebung der Widerspruchsklage an.

Der Rekursbeklagte reichte die Klage beim Gla.rner

Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung

Geriehtsstand. No 37.

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von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber

zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen.

B. -

Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV.

Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs-

klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen

hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn-

sitzkanton Bern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. 1. ~ Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage

Wll'd rocht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt

(BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47).

Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter-

kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo

die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache

darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler

Gerichtsstandskonkurrenz,

Die Rechtsprechung hierüber

geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107

und 109 SchKG um S ach e n

im Konfliktsfall der

kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des

Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs-

klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen

Art. 59 BV gelte (BGE 36 I 46; 51 I 197). Heute ist zu

entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen

um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte~ oder ob nicht

auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei

interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei.

2. -

Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher

Natur. Er geht auf Feststellung, ob ein Zugriffsrecht des

Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder

Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber von

der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach

dem Bestand des Eigentums- oder Pfandrechts des Dritten

an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab; und aus-

serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht

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Sta.a.tsrecht.

bestehe, die Sache oder Forderung dem Dritten tatsächlich

verloren. Die Widerspruchsklage weist also ausser dem

betreibungsrechtlichen auch dingliche, bezw. obligato-

rische Elemente au1; und es fragt sich, ob das obligato-

• rische Element der Widerspruchsklage um Forderungen

nach Art. 107 SchKG ebenso wie bei der Klage nach Art.

109 genüge, um sie zur persönlichen Ansprache im Sinne

von Art. 59 BV zu machen:

Auf die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG um

Forderungen wird Art. 59 BV deshalb angewendet, weil

der Dritte als Beklagter ohne sein Zutun in das Betreibungs-

verfahren hineingezogen wird und weil für ihn der Prozess

nur darau1 ausgeht, ihm sein materielles Forderungsrecht

abzusprechen. Der Dritte befindet sich hier sachlich in

derselben Lage, wie irgend ein im Sinn von Art. 59BV

persönlich Angesprochener. Er soll sich deshalb ebenfalls

au1 diese GerichtsstandSgarantie bermen können (vgl.

BGE 36 I 46; 51 I 198 Erw. 3).

Das gilt für die Widerspruchsklage nach Art. 107

SchKG um Forderungen nicht, im Gegenteil: Beklagter

ist hier der Betreibungsgläubiger; für diesen steht nicht

das Guthaben selbst, sondern bl08s ein betreibungs-

rechtlicher Exekutionsanspruch daran im Spiel. Uberdies

geht auch im Verfahren nach Art. 106/7 SchKG der Rechts-

angriff vom BetreibungsgIäubiger aus; der Dritte setzt

sich mit seiner Widerspruchsklage bloss dagegen zur

Wehr. Es ist diesem wie einem Beklagten dafür eine prozes-

suale Frist gesetzt, und mit dem Rechtsangriff (der Pfän-

dung) fällt auch die Verteidigung (die Widerspruchsklage)

dahin. Wer aber wie hier der Betreibungsgläubiger selbst

angreift, kann nicht verlangen, dass sich der Angegriffene

vor seinem -

des Angreifers -

Richter verteidige, selbst

wenn die Verteidigung in ein besonderes Verfahren gewiesen

und in die Form einer selbständigen Klage gekleidet ist.

Die Auffassung, wonach die Widerspruchsklage nach

Art. 106/7 SchKG um Forderungen keine persönliche

Ansprache im Sinn,von Art. 59 BV sei, steht nicht mit

j

ßGE 381I S. 743 in Widerspruch. Dort wurde allerdingR

. (8.744) erklärt, die Klage nach Art. 107 SchKG sei persön-

licher Natur. Aber es wollte damit nur hervorgehoben

werden, dass sie nicht auf Feststellung des Eigentums-

oder Pfandrechts an der gepfändeten Sache oder Forde-

rung, sondern bl088 auf Feststellung des vom BetreibunO's-

gläubiger in Anspruch genommenen Zugriffsrechtes dal~n

gehe. Dieses Recht wurde als persönlicher Natur bezeichnet,

und zwar eben nicht im Sinn von Art. 59 BV, sondern bloss

im Hinblick auf die Frage nach seinem Streitwert.

3. -

Auf die Widerspruchsklage um Forderungen nach

Art. 107 SchKG ist also Art. 59 BV nicht anwendbar und

ein interkantonaler Gerichtsstandskonflikt besteht' vor-

liegend nicht. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, dass die

Gerichte zweier verschiedener Kantone zugleich sich

zuständig oder unzuständig erklären. Zu einem positiven

Gerichtsstandskonflikt -

der hier allein in Frage kommt

-

genügt vielmehr, dass nach ihrer Gesetzgebung zwei

Kantone zugleich für eine Klage zuständig sind und dass

der eine davon sie bereits entgegengenommen hat, während

der Beklagte sich nur im andern, nach seiner Gesetzgebung

gegenüber dem erstern ausschliesslich zuständigen Kanton

belangenlIassen will (vgI.BGE 331363 U.; 511200 Erw.

4; 3.4 I 727/9). Hier aber wurde die Klage am Betreibungs-

ort Im Kanton Glarus eingereicht, und auch der Kanton

Bern, in dem die Rekurrentinnen allein sich belangen

lassen wollen, kennt .für Widerspruchsklagen den Gerichts-

stand des Betreibungsorts (Art. 32 Ziff. 2 ZPO). Das

Bundesgericht kommt also nicht in den Fall, zu ent-

scheiden, welcher von zwei sich ausschliessenden Gerichts-

ständen dem andern vorgehe.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AB 58 1- 1932

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