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34_I_724

BGE 34 I 724

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-03 · Deutsch CH
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111. Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Barth gegen Zimber (Obergericht Zürich). Widerspruchsklage. Art. 106—109 SchKG, spec. Art. 107 eod. Ge¬ richtsstand, spec. bei Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes der gelegenen Sache. (Interkantonale Gerichtsstandsfrage.) Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Der Rekurrent A. Barth, Gewehrschaftsfabrikant, in Mey¬ rin bei Genf, betrieb den Holzhändler Heinrich Meier in Herrli¬ berg für eine Forderung von 800 Fr. und erwirkte hiefür die Pfändung eines auf dem Gute des Herrn von Graffenried in Hofstetten bei Thun liegenden, vom Schuldner angekauften Nu߬ baumstammes im Schatzungswerte von 800 Fr. Diesen Stamm sprach der Rekursbeklagte Adolf Zimber, Gewehrschaftsfabrikant in Krozingen (Baden), als für ihn gekauft zu Eigentum an und erhob, da der Gläubiger Barth die Ansprache bestritt, gegen die¬ sen letzteren gemäß Weisung des Betreibungsamtes Herrliberg beim Einzelrichter des Bezirks Meilen als am Gerichtsstande des Betreibungsortes Klage auf Anerkennung des streitigen Eigen¬ tums. Der Einzelrichter wies die Klage in Gutheißung der von Barth erhobenen Einrede wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand, die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts aber hieß den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs des Klä¬ gers durch Beschluß vom 1. Juli 1908 gut und verhielt den Einzelrichter in Meilen zur Anhandnahme der Klage. Der Be¬ schluß ist wie folgt begründet: Gemäß § 74 litt, b zürch. EG zum SchKG sei zur Beurteilung von Klagen dritter Personen, die Eigentum an eingepfändeten Sachen ansprächen, der Einzel¬ richter des Ortes der Pfändung, d. h., nach der Gerichtspraxis, des Ortes, wo die Betreibung durchgeführt worden sei (ZRspr 1 200), zuständig. Nun habe sich aber das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Stadlin vom 28. April 1898 (AS 24 1 S. 228) auf den Standpunkt gestellt, diese Bestimmung könne nur Geltung beanspruchen für Pfändungsgegenstände, die im Ge¬ biete des Kantons Zürich liegen, andernfalls sei der Gerichts¬ stand der gelegenen Sache maßgebend. Die angefochtene Verfügung stützte sich auf diesen Entscheid. Die dortige Argumentation des Bundesgerichts gehe dahin, die Herrschaft der zürcherischen Ge¬ setzesvorschrift finde ihre Grenze da, wo sie den zürcher. Richter für Streitigkeiten kompetent erklären wolle, die seiner Gebietshoheit nicht unterworfen seien. Das Bundesgericht habe dabei angenommen, daß die Widerspruchsklage dinglicher Natur sei. Nun habe es aber seither diesen Standpunkt verlassen. In einem Entscheide vom

14. Oktober 1905 in Sachen Perret (AS 31 II S. 784 ff. habe es ausgeführt, die Widerspruchsklage sei eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das Recht des betreibenden Gläubigers sei, ein bestimmtes Vermögens¬ objekt zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung zu verwenden. Damit nähere sich das Bundesgericht dem Gesichts¬ punkte, den der zürcherische Gesetzgeber bei Erlaß der Bestimmung des § 74 litt. b EG eingenommen habe, und das Obergericht habe daher erklärt, daß infolgedessen auch in interkantonalen Be¬ ziehungen der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht in Frage kommen könne (Rechenschafts=Bericht 1906 Nr. 155). Daran sei festzuhalten. Dagegen frage es sich, ob der Entscheid des Vorder¬ richters nicht deshalb zu bestätigen sei, weil sich der Beklagte, der in Genf wohne, auf Art. 59 BV berufen und verlangen könne, daß er an seinem Domizil belangt werde. Diesen Standpunkt habe er — allerdings nur in erster Instanz — auch eingenom¬ men. Doch sei ihm nicht beizustimmen. Im Widerspruchsverfahren werde nicht über einen Anspruch gegen den Schuldner in abschlie¬ ßender Weise entschieden, so daß in einem spätern Eigentumspro¬ zesse die Einrede der abgeurteilten Sache erhoben werden könnte. Es handle sich vielmehr lediglich um eine Frage des Fortganges der Betreibung: ob ein gepfändeter Gegenstand in dieser zu ver¬ bleiben habe oder nicht. Die Klage habe also rein betreibungs¬ rechtlichen Charakter, sie sei nicht privatrechtlicher Natur und da¬

her auch nicht eine „persönliche Ansprache“ im Sinne des Art. 59, Wenn im Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1905 die Widerspruchsklage als persönliche bezeichnet werde, so habe damit nur der behauptete dingliche Charakter der Klage abgelehnt werden wollen (zu vgl. Reichel, Komm. z. SchKG S. 133). B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichts hat A. Barth rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrage, der obergerichtliche Entscheid sei in dem Sinne aufzuheben, daß die zürcherischen Gerichte zur materiellen Behandlung der streitigen Eigentumsansprache inkom¬ petent erklärt würden. Er macht zur Begründung wesentlich gel¬ tend: Die Vorschrift des § 74 litt. b zürch. EG zum SchKG könne nur Geltung haben, wenn der Gegenstand, über dessen Ei¬ gentum gestritten werde, im Kanton Zürich liege; denn wo der Bundesgesetzgeber, wie eben bei der Widerspruchsklage, die Rege¬ lung des Gerichtsstandes den Kantonen überlasse, seien diese nur kompetent, soweit ihr Staatsgebiet reiche. Vorliegend speziell würde die Ausdehnung der zürcherischen Jurisdiktionsgewalt auf den im Kanton Bern befindlichen Gegenstand eine Verletzung der berni¬ schen Hoheitsrechte darstellen, da der Kanton Bern für die Wi¬ derspruchsklage gemäß § 14 seines Verfahrens in Zivilrechts¬ streitigkeiten vom Jahre 1883 den Gerichtsstand der gelegenen Sache kenne. Im übrigen werde verwiesen auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Stadlin=Graf (AS 24 1 Nr. 39), welche durch das vom Obergericht dagegen angerufene spätere Urteil in Sachen Perret (AS 31 II Nr. 102) nicht entkräftet würden, da dort noch ganz andere Gründe und Erwägungen, als nur die im letztern Falle abweichend gewürdigte Frage nach der rechtlichen Natur der Widerspruchsklage, berücksichtigt worden seien. Eventuell, falls die Widerspruchsklage, abweichend vom Entscheide in Sachen Stadlin, als eine persönliche Klage angesehen werden sollte, müßte er, der Rekurrent, für die vorliegende Ansprache auf Grund des Art. 59 BV an feinem Wohnort — im Kanton Genf gesucht werden. In jedem Fall handle es sich um eine Gerichts¬ standsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht kompetent sei. C. Der Rekursbeklagte Adolf Zimber hat Abweisung des Re¬ kurses beantragt und dabei in Ergänzung der obergerichtlichen Motivierung betont, das Bundesgericht habe auch noch in neuern Entscheidungen (AS 32 II S. 754 ff.; 33 1 S. 360 f.) die Wider¬ spruchsklage als nicht dingliche sondern persönliche Klage proze߬ rechtlicher Natur bezeichnet, für welche daher nicht der Gerichts¬ stand der gelegenen Sache in Betracht kommen könne, sondern naturgemäß derjenige des Betreibungsortes gelten müsse. Nur der dortige Richter könne offenbar nach Anhängigmachung der Klage die Einstellung der Betreibung verfügen, wie dies Art. 107 SchKG vorsehe. Anderseits schließe die vom Bundesgericht stets hervorge¬ hobene prozeßrechtliche Natur dieser Klage im Sinne der Argu¬ mentation des Obergerichts die Berufung auf Art. 59 BV ihr gegenüber aus. Die I. Appellationskammer des Obergerichts hat erklärt, zu besonderen Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt sehen; in Erwägung:

1. Da der Rekurs eine interkantonale Gerichtsstandsfrage auf¬ wirft, ist die Kompetenz des Bundesgerichts zu seiner Beurteilung unzweifelhaft gegeben, und auch die Legitimation des privaten Rekur¬ renten bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. z. B. AS 24 I Nr. 39 Erw. 1 S. 226/227 und Erw. 2 in fine S. 228, 33 I Nr. 56 Erw. 6 S. 363).

2. Das Bundesgericht ist allerdings in den Berufungsurteilen in Sachen Perret=Gentil (AS 31 II Nr. 102 Erw. 1 S. 785 fl.), und mit weiterer Ausführung in Sachen Warschawsky (AS 32 II Nr.100 Erw. 2 S.754 ff.) von der früher, im Gerichtsstandsentscheide in Sachen Stadlin=Graf (AS 24 I Nr. 39 Erw. 2 ff. S. 227 ff.), vertre¬ tenen Auffassung, daß die Klage nach Maßgabe der Art. 106—109 SchKG dinglicher Natur sei, zurückgekommen und hat diese Klage bezeichnet als persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, deren ei¬ gentlichen Gegenstand die Frage der Einbeziehung des umstritte¬ nen Objektes in das pendente Betreibungsverfahren bilde, während die Frage nach dem Bestande des vom Dritten dieser Einbezie¬ hung entgegengehaltenen dinglichen Rechts dabei nur als Präju¬ dizialpunkt zu entscheiden sei. Allein seither hat das Gericht in Sachen Studer (AS 33 1 Nr. 56 S. 357 ff.) bereits festgestellt, daß auch die Annahme dieses besonderen Charakters der fraglichen A8 31 1 — 1908

Klagen keineswegs dazu zwinge, die Klage, welche gemäß Art. 109 SchKG dem Gläubiger gegen den Dritten zusteht, der eine in seinem Gewahrsam befindliche, gepfändete Sache zu Eigentum an¬ spricht, vor den Gerichtsstand des Betreibungsortes zu verweisen, da der Zusammenhang dieser Klage mit dem Betreibungsverfah¬ ren eine von den allgemeinen Regeln abweichende Anerkennung. eines besonderen Gerichtsstandes des Betreibungsortes nicht erfor¬ dere, und daß im Konfliktsfalle, bei interkantonaler Gerichtsstands¬ konkurrenz für diese Klage dem Gerichtsstande der gelegenen Sache (des Ortes des Pfändungsvollzuges) vor dem Gerichtsstande des Betreibungsortes (des Ortes der Pfändungsverfügung) der Vorrang zuzuerkennen sei (vgl. im angezogenen Urteil speziell Erw. 3 S. 361/362; Erw. 5 S. 363 und Erw. 6 S. 364) Hier nun handelt es sich, wenigstens der Parteistellung nach, um eine Klage nach Art. 106/7 SchKG, mittelst welcher der Dritte, der eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu Ei¬ gentum anspricht, diese Ansprache bestätigen lassen will, und es erhebt sich somit die Frage, ob die in Sachen Studer vertretene Auffassung auch für diese Klage zutreffe. Dies aber ist unbedenk¬ lich zu bejahen. In der Tat erscheint die rechtliche Situation, ob¬ jektiv betrachtet, als durchaus gleich, wenn der Dritte nach Art. 107 gestützt auf sein angebliches Eigentum am gepfändeten Streitobjekt dem Pfändungsanspruche des Gläubigers bezw. dem ihn verteidi¬ genden Standpunkt des Schuldners klagend entgegentritt, wie wenn der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch nach Art. 109 als Kläger gegenüber dem ihm entgegengehaltenen Eigentum des Dritten geltend macht. In beiden Fällen dreht sich der Streit im Grunde um das vom Dritten behauptete materielle Recht: Dieses muß wenn auch nur zum definitiven Entscheide über die Rechts¬ stellung des streitigen Objekts mit Bezug auf die pendente Be¬ treibung (vgl. AS 27 1 Nr. 120 S. 610/11) — beurteilt wer¬ den, und in diesem Sinne steht jenes Objekt selbst in Frage. Die hieraus sich ergebende Relevanz seines Gewahrsamsortes spielt daher bei den beiden Klagen dieselbe Rolle. Wenn auch im Falle des Art. 106 die Sache in amtliche Verwahrung genommen werden kann, während dies im Falle des Art. 109 nicht zulässig ist (vgl. Archiv 2 Nr. 134, AS 22 Nr. 108), so hat man es dabei doch lediglich mit einer Sicherungsmaßregel zu tun, die nicht zu einer ganz anderen Lösung der Gerichtsstandsfrage für die beiden Klagen zu führen vermag. Folglich ist auch bei der Klage nach Art. 107 SchKG im vorliegenden, ausnahmsweisen Falle der Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes, wo die Sache sich befindet — aller Regel nach werden die beiden sammenfallen —, ein interkantonaler Konflikt zwischen dem Ge¬ richtsstand des Ortes der gelegenen Sache (des Ortes des Pfän¬ dungsvollzuges) und dem Gerichtsstand des Betreibungs= (oder Pfändungs=) ortes zu Gunsten des ersteren zu lösen. Da nun die gepfändete Sache im Kanton Bern liegt und dieser gemäß § 14 des bernischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil¬ streitigkeiten vom Jahre 1883 für dingliche und possessorische Klagen, denen die vorliegende gleichzustellen ist, den Gerichtsstand „der gelegenen Sache“ kennt, so ist diesem Gerichtsstand vor dem¬ jenigen des Betreibungsortes der Vorrang einzuräumen. Ob da¬ neben nicht auch der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzuerkennen sei, braucht nicht geprüft zu werden, da derselbe jedenfalls nicht als ausschließlicher in Betracht fallen kann. Dieser Lösung steht der vom Rekursbeklagten hervorgehobene Umstand, daß das Gericht nach Art. 107 SchKG „in Hinsicht auf den „streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum „Austrag der Sache“ zu verfügen hat, nicht entgegen; denn es ist nicht einzusehen, warum der für das beteiligte Betreibungsamt außerkantonale Richter diese, ihm kraft des eidgenössischen, das Betreibungsverfahren regelnden Rechts obliegende Verfügung nicht sollte treffen können. Die Gerichtsstandsbeschwerde des Rekurrenten erscheint somit als begründet; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß der I. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 1. Juli 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.