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34_I_721

BGE 34 I 721

Bundesgericht (BGE) · 1908-01-01 · Deutsch CH
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gung wurde, entgegen dem Proteste des Ehemanns, vom kanto¬

27. April 1856 ein besonderer Vormund bestellt. Diese Bevogti¬ 1908 gemäß Art. 2 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom Landammanns des Kantons Appenzell J.=Rh. vom 15. März haupt nicht verwendbar sei —, durch Verfügung des regierenden haltung führe und wegen zu vielen Alkoholgenusses darin über¬ wirtschaft, eines Gasthauses und einer Badanstalt) keine Buch¬ sei, daß er in seinem Geschäft (bestehend im Betriebe einer Land¬ Fr. geschehen was mit ihrem vererbten Vermögen von 40,000 gründete, daß der Ehemann ihr nicht sagen könne oder wolle, wurde auf ihr ausdrückliches Verlangen, welches A. Der Ehefrau des Rekurrenten Oskar Geiger in Appenzell damit be¬ auf Grund folgender Aktenlage: Das Bundesgericht hat Art. 2. schaftsgesetz des Kantons Appenzell 1.-Rh. vom 27. April 1856, Persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau. Art. 7 HfG. Vormund¬ und Standeskommission des Kautons Appenzell J.-Rh. in Sachen Geiger gegen Bogleirat für den innern Landesleil

110. Arteil vom 4. November 1908

nalen Vogteirat für den innern Landesteil (Art. 30 Abs. 7 KV) mit Beschluß vom 15. Mai 1908 gestützt auf Art. 1 leg. cit. bestätigt, und die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh., trat auf die Beschwerde des Ehemannes hiegegen, laut Zuschrift an ihn vom 1. Juni 1908, wegen Inkompetenz nicht ein. B. Hierauf hat der Ehemann Geiger, noch innert der gesetz¬ lichen Frist seit seiner Kenninis vom Beschlusse des Vogteirats, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er wendet sich in längeren, teilweisen konfusen Ausführungen zu¬ nächst gegen den Inkompetenzentscheid der Standeskommission und sodann namentlich gegen die sachliche Maßnahme der Bevogtigung seiner Ehefrau, indem er diese Maßnahme wegen Verletzung seiner Rechtsstellung als gesetzlicher Vormund der Ehefrau ansicht. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh., welcher der Rekurs zur Vernehmlassung übermittelt worden ist, hat Abweisung desselben beantragt und dabei bemerkt, der Vogtei¬ rat habe dem eigenen, nach kantonalem wie eidgenössischem Recht zulässigen Bevormundungsbegehren der Ehefrau des Rekurrenten entsprochen, in Anbetracht, daß der Rekurrent im Jahre 1904 einen Schlaganfall erlitten und seither nie mehr die ganz nor¬ male Geistesfrische erlangt habe, daß er seit Jahren sich allzuviel dem Alkoholgenusse hingebe, daß seine Buchführung keinen Auf¬ schluß über die Verwendung des Frauenvermögens gebe und sein Finanzhaushalt augenscheinliche Rückschritte mache; in Erwägung:

1. Die Anfechtung des Inkompetenzentscheides der Standes¬ kommission ist wohl kaum ernst gemeint und erweist sich ohne weiteres als haltlos. Da der (im kantonalen Vormundschafts¬ gesetz so genannte) Vogteirat gemäß Art. 30 Abs. 7 KV aus den Mitgliedern der Standeskommission selbst nebst bestimmten Bezirksbeamten besteht, ist ein Instanzenzug von ihm an die Standeskommission als solche natürlich nicht denkbar, wie der Rekurrent denn auch keine Rechtssatzung namhaft zu machen ver¬ mag, die auf ein solches Weiterzugsrecht schließen ließe.

2. Auch die sachliche Beschwerde, welche sich gegen die vom Vogteirat bestätigte Bevormundung der Ehefrau des Rekurrenten richtet, entbehrt der Begründung. Das Bundesgericht hat schon am 6. Juni 1890 i. S. Dörig (AS 16 Nr. 43 Erw. S. 301 f.) des näheren ausgeführt, daß gemäß dem Vorbehalt des Art. 7 HfG vom 22. Juni 1881 für die Handlungsfähig¬ keit der Ehefrau als solcher grundsätzlich das kantonale Recht maßgebend ist, daß es insbesondere Bestand und Umfang der Vormundschaft des Ehemannes über die Frau, sowie die Gründe normiert, aus welchen der Ehemann seiner vormundschaftlichen Kompetenz verlustig geht. An dieser Rechtsauffassung ist festzu¬ halten. Danach aber steht bei der vom Rekurrenten behaupteten Verletzung seiner Rechtsstellung als gesetzlicher Vormund der Ehefrau ausschließlich die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts in Frage, welche — im Gegensatz zur Handhabung der allge¬ meinen, durch das HfG erschöpfend geregelten Bevormundungs¬ gründe — das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht mate¬ riell, sondern nur aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung im Sinne des Verstoßes gegen die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) zu überprüfen befugt ist. Von solcher Verfassungs¬ verletzung kann jedoch vorliegend schlechterdings nicht die Rede sein. Denn Art. 5 des Vormundschaftsgesetzes des Kantons Ap¬ penzell J.=Rh., vom 27. April 1856, bestimmt ausdrücklich, daß der Vogteirat oder der regierende Landammann einer Ehefrau sogar von Amtes wegen („von sich aus“) einen Vogt zu be¬ stellen hat — außer bei Konkurs oder Bevormundung des Ehe¬ mannes: Art. 4 — auch „in Fällen, wo erweislich ist, daß die „Vormundschaft des Ehemannes über die Frau ... nicht aus¬ „reicht oder in einem auffallenden Maße vernachlässigt wird“ Und nach dem in der Rekursantwort der Standeskommission re¬ levierten Tatbestande, den der Rekurrent in keiner Weise widerlegt hat, durfte das Zutreffen dieser Bestimmung gewiß ohne Willkür bejaht und dem eigenen Bevogtigungsbegehren der Ehefrau des Rekurrenten unbedenklich Folge gegeben werden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.