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34_I_730

BGE 34 I 730

Bundesgericht (BGE) · 1908-11-25 · Deutsch CH
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112. Arteil vom 25. November 1908 in Sachen Walker und Geuossen gegen Regierungsrat Uri und Einwohnergemeinderat Erstfeld. Art. 17 leg. cit., Uebertragung der Vormundschaft. Bewilligung des Wohnsitzwechsels. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die im Jahre 1844 geborene, taubstumme Ursula Walker steht in Erstfeld unter Vormundschaft. Im Dezember 1907 zog sie unter Mitnahme ihres Hausrates zu ihrer Tochter, Frau Imhof=Walker in Ziegelbrücke, um in deren Hause zu leben. Seither sendet ihr der Vormund jeden Monat regelmäßig das Zinsbetreffnis ihres unter der Verwaltung des Waisenamtes Erst¬ feld stehenden Vermögens. Am 3. Januar 1908 ersuchte das Waisenamt Niederurnen den Einwohnergemeinderat Erstfeld als Vormundschaftsbehörde um Übertragung der Vormundschaft über Ursula Walker, da diese nunmehr in Niederurnen wohne. Die letztere Behörde antwortete am 14. Januar 1908, daß sie auf das Gesuch nicht eintreten könne, weil Ursula Walker unter der Vormundschaft des Waisenamtes Erstfeld stehe „und von diesem „auf unbestimmte Zeit bei der Tochter, Frau Imhof=Walker in Ziegelbrücke verkostgeltet worden“ sei. Ein erneutes Gesuch des Waisenamtes Niederurnen wurde vom Einwohnergemeinderat Erst¬ feld abgewiesen „in Erwägung, daß die Ursula Walker ohne „Erlaubnis und jedenfalls auf Veranlassung ihrer obgenannten „Tochter die Gemeinde Erstfeld verlassen hat; daß mithin der „vom Gesuchsteller allegierte Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. „u. A. auf vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, „weil die Vormundschaftsbehörde Erstfeld zum Wohnsitzwechsel der „bevormundeten Person niemals eine Einwilligung erteilte“. Auf Betreiben des Waisenamtes Niederurnen gelangte hierauf am

14. Mai 1908 der Regierungsrat Glarus an den Regierungsrat Uri mit dem Ersuchen, die Übertragung der fraglichen Vormund¬ schaft veranlassen zu wollen. Der Regierungsrat von Uri beschloß am 4. Juli 1908: „Es sei die Vormundschaft für die taub¬ „stumme Ursula Walker in der Gemeinde Erstfeld auszuüben und „deren Vermögen in dortiger Waisenlade zu belassen.“ Dieser Beschluß ist damit begründet: „1. Daß die seit zirka 30 Jahren „bevormundete taubstumme Ursula Walker ohne irgendwelche Ein¬ „frage und Erlaubnis des Vormunds oder der Vormundschafts¬ „behörde, dagegen wahrscheinlich auf Veranlassung ihrer illegitimen „Tochter, Frau Marie Imhof=Walker in Ziegelbrücke, mit der¬ „selben nach dorten gezogen ist und deshalb Art. 17 des oben¬ „erwähnten Bundesgesetzes nicht in Anwendung gebracht werden „kann; 2. daß, obwohl der Einwohnergemeinderat Erstfeld mit Zuschrift vom 14. Januar 1908 an das Waisenamt Nieder¬ „urnen zugibt, daß Ursula Walker vom Waisenamte Erstfeld auf „unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter Marie Imhof verkostgeltet „worden sei, ein wirklicher Wohnungswechsel im Sinne von „Art. 3 und 17 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., doch nicht „konstatiert werden kann und zwar umsoweniger, als der Ge¬ „meinderat Erstfeld der Tochter Marie Imhof freiwillig eine „Kostenvergütung verabfolgte, in der Meinung, daß es sich nur „um einen vorübergehenden Aufenthalt der Bevormundeten in Ziegelbrücke handle, wie dies früher schon der Fall war.“ B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Juli 1908 haben Ursula Walker, ihre Tochter, Frau Imhof=Walker, und das Waisenamt Niederurnen beim Bundesgericht den Antrag gestellt: „Es sei der Einwohnergemeinderat von Erstfeld zu verpflichten, „die Vormundschaft über Ursula Walker dem Waisenamte Nieder¬ „urnen zu übertragen und demselben das Vermögen zur Verwal¬ „tung auszuhändigen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld der Ursula Walker den Wohnsitzwechsel nach Ziegelbrücke gestattet habe und daß deshalb die Voraussetzungen zur Übertragung der Vormundschaft nach

dem neuen Wohnort nach Art. 17 BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. gegeben seien. C. Der Regierungsrat Uri hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar in erster Linie mangels Legitimation der Rekurrenten und im übrigen wesentlich aus den im Beschlusse des Einwohnergemeinderats Erstfeld vom 20. Februar 1908 und im Regierungsbeschluß vom 4. Juli 1908 angeführten Grün¬ den; in Erwägung: Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt: „Bewil¬ „ligt die Vormundschaftsbehörde dem Bevormundeten einen Wohn¬ „sitzwechsel, so geht das Recht und die Pflicht zur Führung der „Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über und „ist das Vermögen des Bevormundeten an diese zu verabfolgen.“ Ein Begehren aus Art. 17 um Übertragung der Vormund¬ schaft zu stellen, ist jedenfalls die Vormundschaftsbehörde legiti¬ miert, an welche die Vormundschaft übergehen soll, desgleichen der (willensfähige) Mündel selber. Ob hier auch die Tochter des Mündels als nächste Verwandte hiezu legitimiert erscheint, kann, da die Legitimation der übrigen Rekurrenten feststeht, unerörtert bleiben. Nach den Umständen ist anzunehmen, daß die Vormundschafts¬ behörde von Erstfeld der Ursula Walker den Wohnsitzwechsel nach Ziegelbrücke im Sinn von Art. 17 leg. cit. bewilligt hat. Ent¬ scheidend hiefür ist vor allem die Erklärung des Einwohnerge¬ meinderates Erstfeld an das Waisenamt Niederurnen vom 14. Ja¬ nuar 1908, wonach Ursula Walker vom Waisenamt Erstfeld auf unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter in Ziegelbrücke verkostgeldet worden ist. Darnach war die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld mit der unter Mitnahme der Möbel erfolgten Übersiedelung des Mündels nach Ziegelbrücke nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern sie hat geradezu daran mitgewirkt, und es hatte dabei die Meinung, daß es sich nicht nur um einen Besuch von begrenzter Dauer, sondern um einen Aufenthalt, der unbestimmte Zeit dauern sollte, handle, wie es ja auch den natürlichen Verhält¬ nissen entspricht, daß die alte, taubstumme Mutter bei ihrer Tochter lebt, zumal nicht behauptet ist, daß sie daselbst nicht gut aufgehoben sei oder daß sonstige Bedenken ihrem Verweilen in der Familie der Tochter entgegenstünden. Daß die Vormund¬ schaftsbehörde von Erstfeld gegen den dauernden Aufenthalt des Mündels in Ziegelbrücke im Grunde nichts einzuwenden hat, er¬ gibt sich auch daraus, daß ihr regelmäßig und vorbehaltlos der Zins ihres Vermögens dahin geschickt wurde, was nicht ohne Kenntnis und Einverständnis der Vormundschaftsbehörde geschehen sein kann, und daß die letztere niemals den geringsten Schritt unternommen hat, um die Rückkehr des Mündels nach Erstfeld zu veranlassen. Die Behörde von Erstfeld war nach alledem da¬ mit einverstanden, daß die Ursula Walker in Ziegelbrücke Be¬ ziehungen begründe, wie sie bei einer handlungsfähigen Person einen Wohnsitz konstituieren würden (Art. 3 Abs. 1 leg. cit.),

d. h. daß sie dort in der Meinung dauernden Verbleibens wohne. Dann muß aber die Behörde auch die rechtliche Konsequenz ihres Verhaltens auf sich nehmen, daß es als Bewilligung zum Wohn¬ sitzwechsel im Sinn von Art. 17 leg. cit. gedeutet wird. Dieser Auffassung steht auch nicht die Art der Unterbringung der Ursula Walker in Ziegelbrücke entgegen, da sie ja nicht in einer Anstalt, sondern in einer verwandten Familie versorgt ist (Art. 3 Abs. leg. cit.). Nachträglich hat die Einwohnergemeinde Erstfeld frei¬ lich behauptet, daß die Ursula Walker ohne Erlaubnis Erstfeld verlassen habe, und auch im Entscheid des Regierungsrates Uri vom 4. Juli 1908 und in dessen Vernehmlassung wird dies gel¬ tend gemacht. Allein diese Behauptung steht durchaus im Wider¬ spruch mit jener ersten Erklärung, die mehr Glauben verdient, weil sie offenbar spontan zu einer Zeit abgegeben wurde, als der Einwohnergemeinderat sich über deren rechtliche Tragweite für die Frage der Übertragung der Vormundschaft noch nicht klar war, während die nachträgliche Bestreitung auf eine inzwischen einge¬ tretene Belehrung hierüber zurückzuführen sein dürfte; - erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Regierungsrat des Kan¬ tons Uri eingeladen, dafür Sorge zu tragen, daß die Vormund¬ schaft über Ursula Walker dem Waisenamt Niederurnen über¬ tragen wird.