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113. Arteil vom 17. Dezember 1908 in Sachen Ammann gegen Ammann. Begehren um Gütertrennung. — Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 180 Ziff. 3 0G) gegen Zwischenentscheide. — Art. 19 leg. oit. A. Die Rekursparteien, die Eheleute Ammann=Schmid, haben im Jahre 1887 ohne besondern Ehevertrag geheiratet. Ihr erstes eheliches Domizil war Winterthur. Später zogen sie nach Basel, ohne ihre internen Güterrechtsverhältnisse durch eine Erklärung nach Art. 20 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. dem Rechte des neuen Wohnsitzes zu unterstellen. Die Eheleute Ammann wohnen heute noch in Basel. Hier belangte die Ehefrau ihren Ehemann den Rekurrenten, vor Zivilgericht mit dem Rechtsbegehren: Es¬ sei richterlich die Gütertrennung zwischen den Parteien gemäß § 40 f. des baselstädtischen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht vom 10. März 1884 auszusprechen. Zur Begründung wurde gel¬ tend gemacht, daß der Rekurrent sich einer schlechten Vermögens¬ verwaltung schuldig mache. Der letztere widersetzte sich dem Be¬ gehren. Durch Urteil vom 9. September 1908 wies das Zivil¬ gericht die Klage mit folgender Begründung ab: Die Klage erscheine nach Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. als unzulässig. Die Parteien lebten nach innen in zürcherischer Güterverbindung, nach außen aber und Dritten gegenüber gelten sie als durch Güterge¬ meinschaft verbundene Eheleute. Wenn es sich bei der Klage nach § 40 des baselstädtischen Güterrechtsgesetzes nur darum handeln könnte, die äußere Seite des ehelichen Güterrechts allein zu ändern, so wäre das Klagebegehren vielleicht zulässig. Das sei aber recht¬ lich nicht möglich. Gütertrennung nach außen und ein anderes Güterrecht nach innen sei in Basel undenkbar. Gegenüber der hätten anderweitige Verab¬ einmal publizierten Gütertrennung redungen unter den Eheleuten nicht als güterrechtliche Kraft sondern nur als vertragliche. Die Gütertrennung nach § 40 müsse also auch eine solche des internen Verhältnisses zur Folge haben; ja diese Seite sei die wesentliche; denn in erster Linie solle ja die Verwaltung und die Verfügungsgewalt des Ehemannes ausge¬ schaltet werden. Also setze das Begehren um Gütertrennung nach §§ 40 und 41 eine baslerische Gütergemeinschaft voraus. Die Ehefrau genieße diesen Schutz gegen die mit der Gütergemein¬ schaft für ihr Vermögen verbundene Gefährdung. Der in zürche¬ rischer Güterverbindung lebenden Ehefrau stehe dieser Schutz daher nicht zu. Gegen das Urteil appellierte die Ehefrau ans Appella¬ tionsgericht Baselstadt, indem sie eventuell das Begehren stellte, es sei im Sinne des zürcherischen Privatrechts die eheliche Vor¬ mundschaft aufzuheben und dem Rekurrenten die Verwaltung des Vermögens zu entziehen. Das Appellationsgericht erkannte am
16. Oktober 1908: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt: Das neue eventuelle Begehren könne als unzu¬ lässige Klageänderung nach § 79 3PO nicht berücksichtigt werden. Das Klagebegehren bezwecke einerseits, das Frauengut der Ver¬ waltung des Ehemannes zu entziehen, um es vor Verschleuderung zu sichern, also eine interne Maßregel, anderseits wolle es ver¬ hüten, daß das Frauengut durch leichtsinnige Spekulationen des Ehemannes dem Zugriffe der Gläubiger ausgesetzt und von diesen für Schulden des Ehemannes in Anspruch genommen werde. Der letztere Zweck, derjenige der Sicherung des Frauengutes gegenüber Dritten, erscheine als der überwiegende. Obgleich der vorliegende Rechtsstreit zwischen den beiden Ehegatten und nicht zwischen einem oder beiden Ehegatten und einem Gläubiger geführt werde, handle es sich dabei doch um eine in ihren Wirkungen hauptsächlich gegen außen gerichtete Maßregel und sei infolgedessen gemäß Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. das Recht des heutigen Wohn¬ sitzes der Eheleute anzuwenden. Die Sache sei daher zu materieller Behandlung an die erste Instanz zurückzuweisen. Für den Fall, daß dabei die Gütertrennung ausgesprochen werden sollte, sei zu beachten, daß die Klägerin damit das Recht erhalte, das noch vor¬ handene Frauenvermögen, unter Ausschluß der frühern Verwaltungs¬ befugnisse des Beklagten, an sich zu ziehen und selbständig zu ver¬ walten, daß aber sonst für die internen Güterrechtsverhältnisse der Parteien, speziell für die Nutzungsrechte des Beklagten am Frauen¬ vermögen, die Vorschriften des zürcherischen Rechts auch künftig noch maßgebend bleiben. Dagegen erscheine es nicht nötig, in dem
zu erlassenden erstinstanzlichen Urteile hierüber besondere Vor¬ schriften aufzustellen. B. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß das Urteil den Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. verletze, indem es auf einer Ver¬ wechslung und Vermengung von interner und externer Seite des ehelichen Güterrechts beruhe. Die auf Gütertrennung nach Basler Recht gehende Klage der Ehefrau gegen den Rekurrenten beschlage ausschließlich das interne, dem zürcherischen Recht unterstehende Verhältnis und sei daher nach dem Bundesgesetz unzulässig. C. Die Rekursbeklagte hat, wesentlich unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides, auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Das Appellationsgericht Baselstadt hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent sich über eine Verletzung des BG betr. zivilr.
d. N. u. A. beschwert, ist die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 38 dieses Gesetzes und Art. 180 Ziffer 3 OG gegeben. Der Um¬ stand, daß das angefochtene Urteil ein bloßer Zwischenentscheid ist, schließt das Eintreten auf den Rekurs nicht aus, weil die Parteien ein wesentliches Interesse daran haben, daß die Vorfrage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Begehrens der Ehefrau um Güter¬ trennung nach Basler Recht schon im gegenwärtigen Moment definitiv gelöst werde (vgl. AS 33 II S. 105 Erw. 1; S. 350 Erw.
2. Nach Art. 19 Abs. 1 leg. cit. werden die Güterrechtsverhält¬ nisse der Ehegatten unter einander (vorbehältlich des hier außer Betracht fallenden Art. 20) für die ganze Dauer der Ehe von dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes bestimmt; für die Güter¬ rechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten ist dagegen nach Abs. 2 das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes ma߬ gebend. Darnach gilt für das Güterrecht der Eheleute Ammann unter sich zufolge ihres zürcherischen ersten Wohnsitzes das System der Güterverbindung nach Zürcher Recht, während es für die Wirkungen nach außen, die Beziehung zu Dritten, gemäß der Fiktion des Gesetzes so zu halten ist, als ob sie in Gütergemein¬ schaft nach Basler Recht leben würden (siehe auch AS 33 II S. 622 Erw. 2). Hieraus folgt aber zwingend, nicht nur daß die gegenwärtigen internen Rechte und Pflichten der Ehegatten in Ansehung des beidseitigen Vermögens sich ausschließlich nach Zür¬ cher Recht bestimmen, sondern auch daß jeder Teil eine Modifi¬ kation seiner Rechte und Pflichten nur unter den Voraussetzungen und in der Gestalt sich gefallen lassen muß, wie sie das Zürcher Recht vorsieht (Inventaraufnahme, Sicherstellung des Frauenguts, Entzug der ehelichen Vormundschaft, PR § 594 ff.). Mit ihrer Klage gegen den Rekurrenten verlangt nun die Ehefrau, daß für ihr eheliches Güterrecht die Gütertrennung nach Basler Recht statuiert werde gemäß § 40 des Güterrechtsgesetzes, wonach der Richter auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung aussprechen kann, wenn nachgewiesen wird, daß durch die Verwaltung des Mannes das Frauenvermögen erheblich gefährdet ist. Die Wirkung der Gütertrennung ist nach § 30 ibid. die, daß jeder Eheteil Ver¬ waltung und Verfügung über sein Vermögen behält und insbe¬ sondere dem Ehemann keinerlei Verfügung über das Vermögen der Frau zusteht. Die Klage zielt also auf nichts anderes ab, als daß unter Anwendung von Basler Recht das innere Güterrecht der Parteien zu Ungunsten des Rekurrenten abgeändert werde, daß die Parteien inskünftig nicht mehr unter dem Güterrecht des ersten ehelichen Wohnsitzes, sondern in Gütertrennung nach dem Recht des gegenwärtigen Domizils leben, was gemäß dem gesagten nach Art. 19 leg. cit. unzulässig ist. Bei seiner Erwägung, daß in der Klage der Sicherungszweck gegenüber Dritten überwiege, weshalb man es mit einer Maßnahme des externen Güterrechts nach Art. 19 Abs. 1 zu tun habe, übersieht das Appellationsge¬ richt, daß die Klage in erster Linie auf Anderung der internen güterrechtlichen Stellung des Ehemannes abzielt und daß die Siche¬ rung der Ehefrau gegenüber den Gläubigern des erstern nur die entferntere Wirkung nach außen dieser Veränderung im innern wäre. Nach dem System des Bundesgesetzes kann aber eine solche Sicherstellung nach außen zweifellos nicht dadurch erreicht werden, daß das interne Güterrecht (gegen den Willen des Ehemannes) nach dem Recht des gegenwärtigen und im Widerspruch zum Rechte des ersten ehelichen Domizils modifiziert wird. Es ist auch klar, daß der Vorbehalt des Appellationsgerichts, wonach eventuell
die Ehefrau nur die Verwaltung des Frauenvermögens erhalten soll, während die Nutzungsbefugnisse des Rekurrenten sich nach wie vor nach Zürcher Recht zu richten hätten, nicht geeignet ist, die Klage in Einklang mit Art. 19 leg. cit. zu bringen, weil die Verwaltung des Frauenvermögens, so gut wie die Nutzung, die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter sich beschlägt (vgl. Escher, Interkantonales Privatrecht, S. 169; DES GOUTTES, Rapp. de droit civil, S. 329, ferner ein Urteil des Zürcher Obergerichts, HE 13 S. 135). Die Klage der Ehefrau erschiene vor Art. 19 leg. cit. höchstens dann als zulässig, wenn sie lediglich darauf ginge, daß nach außen, formell, das Verhältnis der Gütertrennung hergestellt werde, wäh¬ rend an den vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien unter sich nichts geändert wird, d. h. wenn verlangt würde, daß der Richter wegen Gefährdung des Frauenvermögens durch die ehe¬ männliche Verwaltung die Gütertrennung ausspreche und im Handelsregister publiziere (Art. 41 des Güterrechtsgesetzes), in der Meinung jedoch, daß diese Maßregel des Domizilrechts nur als Sicherungsmittel gegenüber Dritten nach Art. 19 Abs. 2 leg. cit., nicht aber auf die durch ein anderes Recht beherrschten internen Beziehungen der Parteien wirke. Gemäß der Fiktion des Bundes¬ gesetzes, welche die Güterrechtsbeziehungen der Ehegatten zu Dritten. so ordnet, als ob deren eheliches Güterrecht dem Recht des gegen¬ wärtigen und nicht des ersten ehelichen Domizils unterstände, muß es auch möglich sein, ein dem letztern Recht entsprechendes Siche¬ rungsverhältnis für die Ehefrau, soweit es nach dessen Natur überhaupt tunlich ist, als formelles, nur nach außen wirkendes Verhältnis mit Verbindlichkeit für Dritte zu begründen (AS 33 II S. 623 f.). Allein aus den Akten und insbesondere der Rekurs¬ schrift ist nicht ersichtlich, daß das Klagebegehren der Ehefrau eventuell auch in diesem Sinne zu verstehen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1908 aufgehoben.