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34_I_739

BGE 34 I 739

Bundesgericht (BGE) · 1908-11-12 · Deutsch CH
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aufgehoben.

114. Arteil vom 12. November 1908 in Sachen Berther gegen Kühne (Obergericht Luzern). Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses: Wegen unrichtiger An¬ wendung des Art. 315 SchKG kann er nicht erhoben werden. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Oktober 1908 hat der Rekurrent Dr. P. Berther in Luzern das Begehren ge¬ stellt, es sei ein (beigelegter) Entscheid des luzern. Obergerichts vom 25. Juli/24. August 1908, durch welchen eine Klage des Rekursbeklagten Kühne betr. Aufhebung eines vom Nekurrenten abgeschlossenen und gerichtlich bestätigten Nachlaßvertrages gemäß Art. 315 SchKG gutgeheißen worden ist, „auf dem staatsrecht¬ lichen Rekurswege“ aufzuheben. Er führt des längern aus, daß die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des Art. 315 SchKG — Nicht¬ erfüllung des Nachlaßvertrages — mit Bezug auf den Rekurs¬ beklagten nicht gegeben sei; in Erwägung. Der Rekurrent beschwert sich nicht über Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Individualrechts, insbesondere nicht über Rechts¬ verweigerung als Verstoß gegen die Garantie des Art. 4 BV; er behauptet vielmehr lediglich unrichtige Anwendung des SchKG. Dieser Beschwerdegrund aber fällt unter keine der die staatsge¬ richtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts erschöpfend normieren¬ den Bestimmungen der Art. 175, 179—181 und 189 OG. Na¬ mentlich trifft auch nicht zu der Vorbehalt des Art. 189 Abs. 2 in fine, wonach das Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerden betr. die Anwendung verfassungsgemäß erlassener Bundesgesetze zu er¬ ledigen hat, sofern diese Gesetze selbst ihm eine bezügliche Kom¬ petenz zuweisen. Denn das SchKG enthält nirgends eine die

Zuständigkeit des Bundes=Staatsgerichtshofes begründende Vor¬ schrift. Eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, welche auf die Anwendung des SchKG Bezug hat, ist demnach — abgesehen von den Gerichtsstandsfragen, gemäß Art. 189, Un¬ terabsatz zu Abs. 2, OG (s. z. B. AS 26 I Nr. 7 Erw. 1 S. 50) — nur gegeben wegen Rechtsverweigerung durch rein willkürliche Handhabung des Gesetzes (so allgemein schon AS 21 S. 21). Die sachliche Überprüfung der Gesetzesanwendung durch den Staats¬ gerichtshof ist in diesen übrigen Fällen ausgeschlossen, obschon hiefür kein anderweitiges eidgenössisches Rechtsmittel, weder die zivilrechtliche Berufung, noch die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, zu Gebote steht. Die Entscheidungen der kantonalen Behörden aus Art. 315 SchKG sind in dieser Hin¬ sicht gleich zu halten den kantonalen Entscheidungen im Rechts¬ öffnungsverfahren, gegenüber welchen die Beschränkung des staats¬ rechtlichen Rekurses auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung schon wiederholt festgestellt worden ist (vgl. z. B. AS 29 I Nr. 1 Erw. 1 S. 4). Danach aber kann auf den vorliegenden Rekurs wegen Inkompetenz nicht eingetreten werden; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.