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56_I_180

BGE 56 I 180

Bundesgericht (BGE) · 1930-02-28 · Deutsch CH
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180

Staatsreoht.

Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den

Art. 26 ZGB geht fehL Man kann der Unterbringung in

einer Anstalt diejenige in,der Familie in der Domizilfrage

nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wieder-

holt ausgesprochen hat für den mit Art. 26 inhaltlich

gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 NAG (BGE 21, 29; 34 I

737; 36 I 72). Auch die Unterbringung -einer' Person in

einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn

sie nicht bloss einem vorübergehenden Sonderzweck dient,

sondern auf die Dauer berechnet ist und die Person daher

an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittel-

punkt ihrer Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesag-

ten für Rechsteiner in Basel zutrifft.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschafts-

behörde Speicher verpflichtet, die Vormundschaft über

J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschafts-

behörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

32. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Chapelle

gegen Gerichts;risid.enten II, Bern.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen

in Frankreich wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staats-

rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrags

schon gegen den Arrestbefehl.

Ein Franzose kaun einen

solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken,

auch wenn er die Arrestforderung durch Zession von einem

Schweizer erworben hat. Vorbehalt für den Fall, dass sich

hinter der Abtretung intern ein blosses Inka.ssomandat oder

Treuhandverhältnis verbergen sollte.

Staatsverträge. No 32.

181

A'. -

Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das

Bundesgericht einen von der Aktiengesellschaft Alpina in

Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in Paris

erwirkten Arrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Arrest-

schuldners wegen Verletzung von Art. I des schweizerisch-

französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufge-

hoben. Noch während der Hängigkeit des betreffenden

Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von emer

Forderung von schweiz. Fr. 57,520 61, die ihr gemäss

Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 und

Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle

zustehe, eine TeiIsumme von 25,000 franz. Fr. « mit allen

Rechten» an die Sociere Frangaise des Cuirs Alpina in

Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die letztere

Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie über-

gegangene Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet

5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten II von Bern neuer-

, dings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als Arrest-

gegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler

in Bern in deren Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des

Schuldners bezeichnet wurde. Der Arrest ist am 23. Okto-

ber 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die

Arresturkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris

zugestellt worden.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Novem-

ber 1929 hat :hierauf Georges Chapelle beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, es' sei auch dieser Arrestbefehl

wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages

aufzuheben. Es wird ausgeführt :

1. Der frühere Arrest zu Gunsten der Alpina Gümligen

sei für eine Forderung von 449,376 Fr. gemäss Rechnungs-

auszug vom 21. Februar 1929 verlangt worden, wovon

92,077 Fr. bereits unterschriftlieh anerkannt seien, wäh-

rend es sich heute um eine von der Alpina Gümligen an

die Sociere Frangaise des Cuirs Alpina abgetretene Forde-

rung gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September

1928 handeln solle. Es werde damit zugegeben, dass die

AS 66 1- 1930

13

182

St_tsrecht.

Alpina Gümligen mit dem Rekurrenten in einem' fort-

laufenden Kontokorrentverhältnis stehe. Nach Art. 117

Abs. 2 OR bewirke aber die Saldierung einer Konto-

korrentrechnung und Anerkennung des Saldos eine Neue-

rung. Selbst wenn die Alpina Gümligen im Jahre 1928

eine anerkannte Forderung von 57,520 Fr. 61 Cts. an den

Rekurrenten gehabt hätte, wäre dieselbe also durch

Novation untergegangen, indem die Gläubigerin selbst

sich im Arrestverfahren vom Juli 1929 auf einen späteren

Saldo vom Februar 1929 gestützt habe. Die heutige

Arrestnehmerin könne somit gar nicht Gläubigerin des

Rekurrenten für die behauptete Forderung sein, was, da

es sich um die Überprüfung eines Arrestes an Hand des

Staatsvertrages von 1869 handle, schon als Einwendung

gegen den Arrestbefehl müsse geltend gemacht werden

können.

2. Die Arrestnahme sei aber auch deshalb unzulässig,

weil die Forderungsabtretung an die Arrestnehmerin aus-

schliesslich zum Zwecke der Umgehung des Staatsvertrages

erfolgt sei und dieser Zweck so deutlich zu Tage liege, dass

«füglich von Simulation gesprochen» werden könne.

Der wirkliche Wille der beiden Gesellschaften sei nicht

dahin gegangen, der Societe Fran9aise des Ouirs .AIpina

eine Forderung aus geschäftlichen Gründen, z. B. zahlungs-

halber oder an Zahlungsstatt, abzutreten. Vielmehr habe

man einfach in der Schweiz. einen Betreibungsort und

Gerichtsstand schaffen wollen, damit «effektiv ein schwei-

zerischer Gläubiger» hier gegen den Rekurrenten vor-

gehen könne. Dagegen könne nicht eingewendet werden,

dass die Motive der an einem Rechtsgeschäft beteiligten

Personen unerheblich seien. Denn das ({ agere in fraudem

legis » dürfe, zumal wenn dieses Gesetz ein aus Erwägungen

des ordre public abgeschlossener Staatsvertrag sei, keinen

Schutz finden.

3.

Nach Art. 164 OR seien zudem Forderungen nur

insoweit abtretbar, als nioht Gesetz, Vereinbarung oder

Natur des Rechtsverhältnisses der Abtretung entgegen-

S~tsverträge. N0 32.

183

stünden. Wenp. auch die Abtretung an sich hier nicht

unstatthaft gewesen wäre, so werde aber doch eben deren

Vornahme an einen Franzosen wegen der Folgen für den

Gerichtsstand durch den Staatsvertrag, also durch ein

Gesetz, ausgeschlossen. Eventuell könne dadurch jeden-

falls schon nach allgemeinen zessionsrechtlichen Grund-

sätzen (Art. 169 OR) der Gerichtsstand nicht zum Nachteil

des Schuldners verschoben werden (was näher ausgeführt

wird).

O. -

Der Gerichtspräsident TI von Bern und die Rekurs-

beklagte Sociere Fran9aise des Ouirs Alpina haben die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. -

Aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten

ergibt sich, dass der Rekurrent neben der staatsrechtlichen

Beschwerde auch die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279

SchKG beim Richteramt TI Bern anhängig gemacht hat,

das betreffende Verfahren aber nach durchgeführtem

Schriftenwechsel bis zum Entscheid des Bundesgerichtes

über die vorliegende Beschwerde eingestellt worden ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Nach feststehender Praxis ist die staatsrechtliche

Beschwerde

wegen

s t a a t s ver t rag s w i d r i ger

Arrestlegung schon gegen den Arrestbefehl zulässig (BGE

351595; 40 1.485und-stillschweigend-491 551 Erw. 2;

53 I 151 ff.). Andererseits steht auch die Hängigkeit der

Arrestaufhebungsklage vor dem kantonalen Richter aus

den in BGE 49 I 551 Erw. 2 angeführten Gründen dem

Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen.

Art. I des Staatsvertrages mit Frankreich, dessen Ver-

letzung hier behauptet wird, enthält allerdings eine.

Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechts i. S.

von Art. 87 Ziff. 3 OG (in der neuen Fassung des Art. 49

litt. b VDG). Ob infolgedessen die Rüge der Missachtung

jener Vertragsvorschrift, wenn sie dem Bundesgericht erst

im Anschluss an einen vor den kantonalen Gerichten zuvor

erfolglos durchgeführten Arrestaufhebungsprozess, das in

184

Staatsrecht.

diesem ergangene kantonale Urteil unterbreitet würde,

nunmehr durch zivilrechtliche Beschwerde statt durch

staatsrechtlichen Rekurs nach Art. 175 Zuf. 3 OG erhoben

werden müsste mag dahingestellt bleiben : Voraussetzung

wäre dass ma~ es bei der Arrestaufhebüngsklage mit einer

« Zivilsache » in der in Art. 87 OG vorausgesetzten Bedeu-

tung des Wortes zu tun hätte. De~ der. Arrestbefehl

selbst stellt jedenfalls keinen {(letztlllstanzlichen kanto-

nalen Entscheid» dar, wie er hier für die Zulässigkeit der

zivilrechtlichen Beschwerde ausserdem verlangt wird.

Daran aber, dass ein Arrestbefehl, der einen Staatsvertrag

verletzt sofort beim Bundesgericht als der zur Lösung

solcher 'internationalrechtlicher Anstände in erster Linie

berufenen Stelle soll angefochten werden können und dazu

nicht erst der Ausgang ~ines kantonalen Arrestaufhebungs-

prozesses abgewartet zu werden braucht, ist festzuhalten.

Der neue Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht den Sinn haben,

diese Möglichkeit auszuschliessen.

2. -

Der schweizerisch-französische Gerichtsstands-

vertrag von 1869 enthält keine Bestimmung, die sich

besonders mit dem Arrest befassen und ihD. in gewissen

Fällen verbieten würde. Die Unzulässigkeit einer solchen

Massnahme gegen einen in Frankreich domizilierteD;. Fran-

zosen kann deshalb nur aus den im Staatsvertrag ent-

haltenen Vorschriften über den Gerichtsstand für die

Forderungsklage selbst hergeleitet werden; durch die

Zulassung des Arrestes darf der französische Schuldner

nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesich~rte

Forderung in der Schweiz vor einem anderen als dem Ihm

durch den Staatsvertrag für den Forderungsprozess ge-

währleisteten Richter zu verteidigen. Daher steht auch

der Arrestnahme nichts entgegen, wenn sie lediglich noch

zur Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zustän-

digen Richters anerkannten Forderung dient oder zu

Gunsten einer Forderung erfolgt ist, für deren Feststellung

der Arrestschuldner ohnehin ohne Verletzung des Staats-

vertrages der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen

Staatsverträge. No 32.

185

werden kann (wie es z. B. bei der Rückforderungsklage

nach Art. 86 SchKG oder da zutrifft, wo die Forderung

durch Widerklage gegenüber einer konnexen Hauptklage

des Arrestschuldners geltend gemacht worden ist oder der

letztere sich auf die in der Schweiz. gegen ihn erhobene

Klage oder Widerklage vorbehaltslos eingelassen hat, vgl.

BGE 49 I 551 Erw. 3; 35 I 153). Als staatsvertragliche

Gerichtsstandsgarantie kann dabei im vorliegenden Falle,

wo es sich um eine persönliche mobiliare Ansprache

handelt, nur der Art. 1 des fraglichen Staatsvertrages in

Betracht fallen, wonach bei « Streitigkeiten zwischen

Schweizern und Franzosen oder zwischen Franzosen und

Schweizern» über solche Ansprüche {(der Kläger ver-

pflichtet ist, seine Klage bei dem natürlichen Richter des

Beklagten (d. h. des Wohnsitzes des letzteren) anhängig

zu machen» (französisch: «Dans les contestations en

matü~re -

qui s'eIeveront, soit entre Suisses et Fran(}ais,

soit entre Franc;ais et Suisses, le demandeur sera tenu de

poursuivre son action devant les juges natureIs du defen-

deur. ») Die hier ausgesprochene Garantie des Wohn-

sitzrichters des Beklagten gilt aber nicht allgemein zu

Gunsten jedes Beklagten, der in einem der beiden Ver-

tragsstaaten domiziliert ist, sondern nur zu Gunsten

solcher Beklagter, die nach ihrer Nationalität einem der

Vertragsstaaten angehören, und auch dann nur, wenn

ihnen ein Angehöriger des andern Vertragsstaates als

Kläger gegenübersteht. Diese eigenartige Regelung, der

sich die schweizerischen Unterhändler ohne Erfolg wider-

setzten, ist von Frankreich durchgesetzt worden, das so

die Bestimmung seiner internen Gesetzgebung (Code civil

Art. 14), wonach der französische Gläubiger allgemein

seinen Schuldner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor

den französischen Gerichten belangen kann, wenigstens in

diesem Umfange retten wollte (s. BGE 4 S. 261 Erw. 2).

Im vorliegenden Falle hat nun zwar, wie bereits im

früheren Urteile vom 27. Septemper 1929 festgestellt

worden ist, der Arrestschuldner, nämlich der Rekurrent

1&6

Staatsrecht.

nicht nur seinen Wohnsitz in Frankreich (paris), sondern

besitzt auch die französische Sta.a.tsangehörigkeit. Anderer-

seits ist aber die Arrestnehmerin Sociere Fran9&ise des

Cuirs Alpina nicht etwa eine blosse Zweigniederlassung

der schweizerischen Aktiengesellschaft Alpina Gümligen,

sondern, wie der eingelegte Auszug aus dem französischen

Handelsregister dartut, eine selbständige französische

Gesellschaft, sodass es sich nicht um einen von einem

Schweizer gegen einen Franzosen, sondern von einem

Franzosen gegen einen andern Franzosen erwirkten Arrest

handelt. Um den Arrestschlag dennoch als durch den

Staatsvertrag ausgeschlossen zu betrachten, müsste dem-

nach dieser so ausgelegt werden, dass der daraUs für per·

sönliche Forderungen eines Schweizers gegen einen Fran-

zosen sich ergebende Gerichtsstand allgemein für Ansprüche

jenes Inhalts gelte, die zwischen Personen der betreffen-

den Nationalität en t s ta nd en sind, auch dann wenn

als Forderungsansprecher (Kläger) im Prozesse nicht der

ursprüngliche schweizerische Gläubiger, sondern ein franzö-

sischer Rechtsnachfolger (Zessionar) desselben auftritt.

Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, dass sich diese

Wirkung, auch ohne in Staatsvertrag besonders ausge-

sprochen zu sein, schon aus deli allgemeinen Grundsätzen

über die Forderungsabtretung ergebe. Art. 169 OR, der

in der Beschwerdeschrift hiefür angerufen wird, gesteht

dem Schuldner keineswegs ~lle Einwendungen und Ein-

reden irgendwelcher Art, die er gegen den Zedenten hätte

erheben können, auch gegenüber dem Zessionar zu. Er

bezieht sich nur auf {(Einreden, die der F 0 r der u n g

des Abtretenden entgegenstanden I), also deren Bestand

oder das Recht eine aus ihr sich ergebende Leistung zu

verlangen als solches betreffen. Hiezu gehört aber die

Behauptung, dass die Forderung nicht an dem vom

Zeseionar gewählten Gerichtsstande verfolgt werden könne,

weil der Zedent selbst mit einer Klage an diesem Orte

ausgeschlossen geweSen wäre, nicht. Von einer Einwen-

dung, die aus dem durch Abtretung auf den Zessionar

Staatsverträge. No 32.

187

übergegangenen F 0 r der u n g s ver h ä I t n i s herge-

leitet wird, könnte dabei nur gesprochen werden, wenn

mit der Entstehung der Forderung in der Person eines

bestimmten Gläubigers zugleich ein ein für alle Male

gegebener, von den ferneren Schicksalen der Forderung

unabhängiger Gerichtsstand für deren Geltendmachung

begründet worden wäre. Darauf aber, ob und wann dies

der Fall sei, geben die Vorschriften des Obligationenrechtes

über die Abtretung keine Auskunft. Massgebend dafür

ist vielmehr das Prozessrecht, wo es durch Sta.a.tsvertrag

geregelt ist, also der letztere, das wie die Gerichtsstands-

ordnung im allgemeinen so auoh darüber bestimmt,

welches Merkmal bei Forderungsprozessen für die örtliche

Zuständigkeit entscheidend sein soll, ob ausschliesslich die

Verhältnisse der streitenden Parteien oder daneben auch

der Urs p run g der im Streite liegenden Forderung.

Auch die Regel, dass niemand mehr Rechte übertragen

kann, als er selbst hat (die u. a. von einzelnen französi-'

schen Schriftstellern für den Ausschluss des französischen

Zessionars eines ausländischen Gläubigers vom Privileg

des Art. 14 Ce angerufen wird), ist ausschliesslich eine

solche des Zi~chts. Sie bezieht sich auf den Bestand

der abgetretenen Forderung und die Verfügungsmacht

des Zedenten über dieselbe (VON TUHR, OR S.748) und

kann nicht auf den Gerichtsstand erstreckt werden, der,

wo er nicht von den Kontrahenten besonders vertraglich

vereinbart worden ist, sich unabhängig vom Willen der

Parteien nach den einschlägigen Vorschriften des Prozess-

rechts bestimmt. Auch OSER (Kommentar z. OR 2. Aufl.)

der an der;om Rekurrenten zitierten Stelle (Art. 169.

Nr. 3 a) zu den Einreden i. S. von Art. 169 Abs. 1 auch

solche {(gegen die prozessuale Geltendmachung~, z. B.

diejenige des Schiedsvertrages rechnet, bemerkt denn

anschliessend, dass freilich darüber,· ob ein Übergang

der Schiedsklausel auf den Zessionar stattfinde, das

Prozessrecht entscheide. Dasselbe muss für den Einfluss

der Forderungsabtretung auf die sachliche und örtliche

188

Staatsrecht.

Zuständigkeit im Forderungsprozesse überhaupt gelten.

(V gl. in diesem Sinne, bei Besprechung des Art. 14 Ce,

auch A. WEISS, Manuel de Droit international prive

8. Auf I. S. 599/600.)

Art. I des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-

vertrages von 1869 aber stellt für die Anwendbarkeit der

darin aufgestellten Gerichtsstandsregel ausschliesslich auf

die rechtliche Natur des streitigen Anspruchs selbst einer-

seits und die Nationalität der Pro z e s s par t eie n

andererseits ab. Er spricht nur von « Streitigkeiten über

bewegliche Sachen und persönliche Ansprüche zwischen

Schweizern und Franzosen oder umgekehrt)}, bei denen

eine Person der einen Nationalität als «K I ä ger»

gegen eine der andern Nationalität als «B e k lag t e n »

auftritt, und enthält eme Beschränkung der beiden Ver-

tragsstaaten in der internrechtlichen Regelung der Gerichts-

stände demnach nur für Prozesse zwischen-

Par t eie n, von den end i e ein e s c h w e i z e-

rischer, die andere französischer Staats'-

a n geh ö r i g k e i t ist. Eine Unterscheidung danach,

wie der Kläger zu seiner Forderung gekommen ist, ob sie

schon ursp~glich in seiner Person entstanden oder erst

durch Rechtsnachfolge (Zession) auf ihn übergegangen

ist, wird in keiner Weise gemacht. Wäre es der Wille bei

Aufstellung der Vorschrift gewesen, dass'im letzteren Fall

die Staatsangehörigkeit des 11 r s p r ü n g I ich enG I ä u-

bi ger s in Betracht zu kommen habe, so würde aller

Anlass bestanden haben, eine entsprechende Bestimmung

in den Vertrag aufzunehmen, nachdem di~ Behandlung

solcher Zessionsfälle schon bei der Anwendung des Art. 14

des französischen CC, der die Fassung des Staatsver-

trages entscheidend beeinflusst hat, von jeher eine bekannte

Streitfrage gebildet hatte (vgl. DALLoz, Codes annotes,

Ausgabe 1900-1905, Code civil S. 172 und WEISS, Manuel

&. &. 0.). Beim Fehlen auch nur einer dahingehenden

Andeutung im Staatsvertrage besteht kein Anlass, der

Bestimmung entgegen der an sich durchaus unzweideu-

Staatsverträge. ~o 32,

189

tigen Fassung jene Bedeutung beizulegen. Nachdem der

~ertrag die Voraussetzungen der Anwendung der Ge-

rlchtsstandsbestimmung des Art. 1 in der erwähnten

Weise umschreibt, kann daher auch in der Abtretung der

einem schweizerischen Gläubiger gegen einen in Frank-

~ich domizilierte~ Franzosen zustehenden Forderung an

emen Franzosen eme unzulässige Umgehung des Vertrages

selbst da~n nieht gesehen werden, wenn die Abtretung

dem MotIv entsprungen ist, so den Arrestschlag auf in

der Schweiz liegendes Vermögen des Rchuldners möglich

zu machen, der dem Zedenten als Rchweizer versagt,

gewesen wäre (so denn auch ROGUIN, Conflits Nr. 490-492

der sich, soweit ersichtlich, allein von den Schriftstellern,

die den Staatsvertrag behandelt haben, zu der Frage auf'-

spricht). Und noch viel weniger kann selbstverständlich

aus der fraglichen Gerichtsstandsbestimmung ein Verhot

der Abtretung von Forderungen eines schweizerischen

Gläubigers gegen einen Franzosen an einen 'Franzosen

überhaupt im Sinne von Art. 164 OR hergeleitet werden.

Ob nicht dem Arrestschuldner der Nachweis offenzu-

halten sei, dass sich hinter der anscheinend zu vollem

Rechte erfolgten Ahtretlmg ein blasses Inkassomanuat

oder Treuhandverhältnis verberge, bei dem die Verfügung

über die Forderung intern, im Verhältnis zwischen Zeden-

ten und Zessionar nach wie vor dem ersteren verblieben

sei, und ob nicht in diesem Falle die Gerichtsstands-

bestin:mung des Art. I des SiK'iatsvertrages mit der Be-

gründung angerufen werden könnte, dass die wir k I ich e

Pro z es s par t eider schweizerische Zedent und nicht

der formell als Kläger auftretende französische Zessionar

sei, kann unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle

behauptet der Rekurrent selbst etwas derartiges nicht.

Er spricht zwar allerdings von Simulation. Doch wird

~eselbe ausschliesslich darin erblickt, dass die ursprüng-

hche Gläubigerin, Alpina Gümligen zu dem Abtretungs-

akte nicht durch geschäftliche Rücksichten, wie

die

Tilgung einer Forderung der Rekursbeklagten an sie

190

Staatsrecht.

durch Hingabe an Zahlungsstatt oder zahlungshalber,

sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei,

dass es so möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes

für die abgetretene Forderung eine gewisse SichersteIlung

zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den

Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Auf-

stellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der

angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stel-

lung eines Inka.ssobevollmächtigten oder Treuhänders

haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch

für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.

4. -

Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene

Forderung selbst ni~ht bestehe, ist in diesem Zusammen-

hang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag

in Art. 1 für (t Streitigkeiten » zwischen Angehörigen der

beiden Vertragsstaaten über Ansprüche der darin erwähn-

ten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er

gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten

und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher

auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohn-

haften französischen Schuldner in der Schweiz trotz

Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden

ist, höchst.ens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die

fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.

Demnach erkennt ~s Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEHERALE

V gl. No. 29. -

Voir N0 29.

Bundesreohtlichc Abgaben NQ 33.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

191

33. Auszug aus dem 'Urteil Tom lS. Juni 1930 1. S. W. S.

gegen Basel-Stadt.

Mil.~tärpf~icht~rsatz. -

1. Unrichtige Verfügungen

durfen, weIl materIell rechtswidrig, von der Behörde, die sie

erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige

ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtssicherheit einer

Zurücknahme entgegenstehen.

2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatz-

bef:-oiung, durch die die Verhältnisse eines Pilichtigen für eine

Railie von Jahren, nicht, wie die einzelne Veranlagung nur

für ein Jahr geregelt werden.

'

..1. -

Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei

der Rekrutierung 1925 für ein· Jahr und 1926 für ein

weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als dienst-

tauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um

3 cm zugenommen hatte, und bei den schweren Motor-

kanonen emgeteilt.

S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis

19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Schule

erkrankte er an Bronchitis mit Fieber und befand sich

während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach