opencaselaw.ch

53_I_151

BGE 53 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150

staatsrecht.

oparures principales de notre rade. Or il s'agissait d'un

danger immediat puisque nous nous trouvions en presence

de demandes d'autorisations de b:1tir dans une des

proprietes principales, la proprit~te Bartholoni. Enfin,

nous avons entrevu la possibilite de doter ainsi nos

environs d'une promenade d'un seul tenant, s'etendant

depuis le parc Mon Repos jusqu'a l'Ariana, promenade

comme il n'en existe pas de plus beIles a ma connaissance,

gr:1ce au tres grand developpement des terrains le Iong

du lac ».

Bien que les motifs invoques en se plac;ant au point

de vue cantonal soient essentiellement d'ordre estheti-

que et visent la protection d'un site repute, ces conside-

rations peuvent aussi entrer en ligne, d'apres Ia juris-

prudence du Tribunal federal, pour la solution de la

question de l'utilite publique (RO 24 I p. 299, 34 I p.

221). Le recourant objecte en vain que les parcelles deja

acquises ont une surface suffisante pour Ia construction

des bätiments prevus. 11 ne s'agit pas simplement des

bätiments avec leurs degagements et voies d'acces,

mais encore de leurs situation et entourage et, du point

<;le vue genevois, de la conservation, dans la mesure

du possible, d'un paysage qui constitue un ornement

de la ville. A cette fin, la communaute dispose du droit

·d'expropriation tant qu'elle n'agit pas pour des motifs

autres que celui de l'interet public -

ce qui est hors de

question en l'espece, contrairement au cas

« Perrin-

Charbonnier», invoque par les recourants (RO 31 I

p. 645), Oll le Tribunal federal a declare incompatible

avec la Constitution genevoise l'expropriation poursuivie

dans un but purement pecuniaire.

Le recours doit donc etre rejete sans qu'il y ait lieu

d'ordonner un echange ulterieur d'ecritures ou un debat

oral.

Le Tribunal IMiral prononce:

Le recours est rejete.

Staatsverträge. N° 22.

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAITl;:S INTERNATIONAUX

151

22. Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Ma.thieu C9.vrois & flls

gegen Bezirksgerichtspräsident Hinwil,

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich.

Gerichtsstand des

Betreibungsortes für die Rückforderungsklage nach Art.

86 SchKG. Zulässigkeit des Arrestes für einen solchen An-

spruch gegenüber einem in Frankreich wohnhaften Fran-

zosen auch vor Erhebung der Klage. Formelle, betreibungs-

rechtliche Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen

Rückforderung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung

im Gegensatz zu der gewöhnlichen

Kondiktion einer

bezahlten Nichtschuld.

A. -

Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A.-G.

ist durch rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Zürich vom 18. März 1926 verpflichtet worden,

an die Rekurrentin Firma Mathieu Cavrois & fils in

Roubaix, Frankreich, gewisse Summen in französischen

Franken mit Verzugszinsen von bestimmten Daten an

und daneben zwei Beträge in Schweizerfranken zu be-

zahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 1926 hob die

Rekurrentin für die Urteilsbeträge gegen die Rekurs-

beklagte an deren Sitz Bäretswil, Gerichtsbezirk Hinwil,

Betreibung an und setzte sie am 1. Juli 1926 durch Zu-

stellung der Konkursandrohung fort. Gemäss Art. 67

Ziff. 3 SchKG wurden dabei die Forderungssummen,

soweit es sich um franz. Franken handelte, in schweiz.

Währung umgerechnet. Als Umrechnungskurs wurde

derjenige des Tages der Anhebung der Betreibung -

16 Fr. 70 Cts. für 100 franz. Franken -

zugrunde gelegt.

Am 29. Juli 1926, nach gestelltem Konkursbegehren,

wollte die Rekursbeklagte dem Zürcher Anwalte der

Rekurrentin zwei Checks übergeben, den einen in schweiz.

152

Staatsrecht.

Franken für die beiden vom Handelsgericht in dieser

Währung zugesprochenen Beträge, den andern auf eine

Summe franz. Franken, die der im Urteil in solchen fest-

gestellten Schuld samt urteilsmässigen Verzugszinsen

entsprach. Der Anwalt der Rekurrentin lehnte die An-

nahme ab, weil das Angebot nicht dem unbestritten

gebliebenen Zahlungsbefehl entspreche und die Rekurs-

beklagte Barzahlung zu leisten habe. Um der Konkurs-

eröffnung zu entgehen, zahlte die Rekursbeklagte am

30. Juli an das Betreibungsamt Bäretswil die im Zah-

lungsbefehl und in der Konkursandrohung geforderten

Beträge in Schweizerfranken, behielt sich aber vor,

davon schweiz. Franken 2888,80 Cts. als nicht geschuldet

von der Rekurrentin zurückzufordern. Der Konkurs-

richter schrieb hierauf -das Konkursbegehren als durch

Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen er-

ledigt ab.

Zur Sicherung des erwähnten Rückforderungsanspru-

ches erwirkte die Rekursbeklagte noch am Tage der

Zahlung, 30. Juli, vom Bezirksgerichtspräsidenten von

Hinwil Arrest auf einen Teilbetrag der beim Betreibungs-

amt Bäretswil liegenden Summe von 3000 Fr. Am 6.

August hob sie für die Arrestforderung von 2888 Fr.

80 Cts. nebst 5% Zins seit 30. Juli 1926 gegen die Rekur-

rentin in Bäretswil Betreibung an und machte auf er-

hobenen Rechtsvorschlag innert Frist die Arrestaner-

kennungsklage nach Art. 278 SchKG beim Bezirks-

gericht Hinwil hängig. In der Folge hat sie den Rück-

forderungsanspruch auch noch unabhängig vom Arrest

durch Klage beim Friedensrichteramt Bäretswil und

Einreichung des friedensrichterlichen Weisungsscheines

beim Bezirksgericht Hinwil verfolgt. Sie macht geltend,

dass sie der Rekurrentin nach dem handelsgerichtlichen

Urteil -

abgesehen von zwei Forderungsposten -

nur

französische Franken geschuldet habe und sich daher

für die übrigen Posten trotz der Umrechnung im Zahlungs-

befehl und in der Konkursandrohung, die nur für das

Staatsverträge. No 22.

153

Zwangsvollstreckungsverfahren gelte, nach

wie vor

durch Leistung einer entsprechenden Zahl französischer

Franken habe befreien können. Nach dem Kurse vom

29/30. Juli (12.25) wären hiezu schweiz. Fr. 8562,80 Cts.

nötig gewesen. Statt dessen habe sie auf Grund des

Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung, um den

Konkurs zu vermeiden, schweiz. Fr. 11,451,60 Cts.,

also 2888 Fr. 80 Cts. mehr aufwenden müssen. Diesen

Mehrbetrag habe ihr die Rekurrentin nach Art. 86 SchKG,

weil nur infolge der Betreibung und ohne Schuldpflicht

geleistet, zurückzuerstatten. Schon der Zahlungsbefehl

vom 6. August 1926 gab demgemäss als Forderungs-

grund an:

« Rückforderung nach Art. 86 SchKG)).

B. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse

verlangt die Firma Mathieu Cavrois & fils die Aufhebung

des Arrestbefehls vom 30. Juli 1926 und der daran an-

schIiessenden Betreibung. Sie behauptet, dass die Arrest-

legung und folglich auch die darauf gestützte Betreibung

am schweizerischEm Arrestorte gegen sie als in Frankreich

domizilierte französische Firma den Gerichtsstands-

vertrag mit Frankreich Art. 1 und 7 verletze.

C. -

Der Bezirksgerichtspräsident von Hinwil hat

auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte

Weberei Bäretswil A.-G. hat die Abweisung des Rekurses

beantragt.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung _,.,

1. -

Gemäss Art. 86 SchKG kann die hier vorge-

sehene Rückforderungsklage nach Wahl des Klägers

am ordentlichen Gerichtsstande des Beklagten oder am

Orte derjenigen Betreibung angehoben werden, in der

die zurückgeforderte Zahlung stattfand.

Schon im

Urteile i. S. Chiron vom 17. Juli 1895 (BGE 21 II S. 717

insbes. 723 E. 6) hat das Bundesgericht ausgesprochen,

dass der letztere Gerichtsstand auch gegenüber einem

in Frankreich wohnhaften französischen Beklagten durch

den Staatsvertrag von 1869 nicht ausgeschlossen werde.

154

Staatsrecht.

Hieran hat es seither in einem weiteren Urteile festge-

halten (ebenda 34 I S. 351, vgl. ferner zustimmend

JAEGER zu Art. 86 Nr. 11, BLUMENSTEIN Handbuch

S. 322). Massgebend war dabei die Erwägung, dass es

sich bei der streitigen Klage nicht sowohl um einen

selbständigen, eigenem Antrieb des Klägers entsprin-

genden Rechtsverfolgungsakt handle, als um ein mit

dem eigenartigen schweizerischen Betreibungssystem zu-

sammenhängendes Verteidigungsmittel des Schuldners

(Klägers) gegen eine vom Beklagten im Vollstreckungs-

wege an ihn erhobene Forderung; wegen dieser Kon-

nexität müsse es auch am Orte des vom Beklagten selbst

in der Schweiz angestrengten Vollstreckungsverfahrens

ausgeübt werden können. Dass Gegenstand der Klage

eine persönliche Ansprache bildet, ist nicht übersehen,

aber aus dem erwähnten Grunde als unerheblich be-

trachtet worden. Der Gesichtspunkt der Konnexität

führt bekanntlich auch noch nach anderen Richtungen

z~ einer Abweichung von dem durch den Staatsvertrag

fur solche Ansprachen aufgestellten Wohnsitzgerichts-

stande : als Folge der Erhebung der Klage vor dem

schweizerischen Richter muss der französische Kläger

sich vor diesem auch auf 'Widerklagen selbst über per-

sönliche Ansprachen einlassen, wenn zwischen Haupt-

und Widerklage der erforderliche sachliche Zusammen-

hang besteht (BGE 34 I S . .772 ff. mit Zitaten). Es be-

steht umsoweniger Anlass, auf die daraus für Klagen

nach Art. 86 SchKG gezogene Folgerung zurückzu-

kommen, als die Rekurrentin nicht vermocht hat

dagegen Einwendungen zu erheben, die nicht scho~

in den früheren Urteilen geprüft und als nicht schlüssig

befunden worden wären.

2. -

Zur Abweisung der Beschwerde wegen Ver-

letzung des Staatsvertrages wird es freilich nicht ge-

nügen können, dass die im Streite liegende Klage vom

Kläger als eine solche nach jener Gesetzesvorschrift

bezeichnet wird. Es müssen auch die besonderen for-

Staatsverträge. No 22.

155

meIlen, betreibungsrechtlichen Voraussetzungen vor-

liegen, durch die sich der hier geordnete Rückforderungs-

anspruch von einer gewöhnlichen Kondiktion unter-

scheidet. Art. 86 SchKG soll den Schuldner gegen die

Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er

wegen Unterlassung des Rechtsvorschlages oder Be-

seitigung desselben im summarischen Rechtsöffnungs-

verfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste,

ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen

Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig

festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage im

Sinne dieser Bestimmung ist danach dann ausgeschlossen,

wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen soll,

die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung

anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das

die Betreibung angehoben worden war. Denn alsdann

hat eben der Kläger nicht mehr wegen des Zwanges

bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen' oder

im Wege der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten

Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern auf

Grund des im ordentlichen Forderungsprozesse erlassenen

rechtskräftigen Urteils, das im Betreibungsverfahren

nicht mehr in Frage gestellt werden konnte und auch

einer eventuellen Rückforderung der Zahlung gegenüber

die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde.

Eine Klage nach Art. 86 SchKG ist infolgedessen nur

insoweit noch denkbar, als sie sich auf sei t Erlass

des Urteils eingetretene neue Tatsachen stützt, durch

die nach Behauptung des Klägers die urteilsmässige

Schuld untergegangen wäre (BGE 31. II S. 158 ff.,

insbes. Erw. 6), oder aber auf die Behauptung, die Be-

treibung habe sich auf mehr bezogen, als nach dem Urteil

geschuldet war.

Im vorliegenden Falle will aber die Rekursbeklagte

auch mit der Rückforderungsklage nicht auf das Urteil

des zürcherischen Handelsgerichts vom 18. März 1926

zurückkommen. Ihr Standpunkt ist vielmehr der, dass

156

Staatsrecht.

sie infolge der Umrechnung der Urteilssummen in

schweizerische Franken zu einem bestimmten Kurse

im Zahlungsbefehl und in der Konkursandrohung mehr

bezahlt habe, als wozu das Handelsgericht sie verurteilt

hatte. Sie zieht also die Rechtskraft des Urteils nicht

in Frage, sondern möchte sie im Gegenteil gegenüber

der (angeblich) über das Urteil hinausgreifenden nach-

folgenden Betreibung der Rekurrentin zur Geltung

bringen. So begründet ist aber die beson~ere R~cl?or?e­

rung nach Art. 86 SchKG formell möglIch, weIl SIe SIch

auf einen durch den unbestrittenen Zahlungsbefehl

und nicht durch richterliches Urteil ausgeübten Zwang

stützt, und daher auch der besondere Gerichtsstand des

Art. 86 für die Klage gegeben. Ob die Rekursbeklagte

nicht allenfalls der Konkurseröffnung auch auf andere

Weise hätte entgehen können, indem sie auf die Weige-

rung des Vertreters der Rekurrentin Zahlung in fran-

zösischen Franken anzunehmen, den vom Handels-

gericht in solchen zugesprochenen Betrag hinterlegt

und unter Berufung hierauf zuerst die Einstellung der

Betreibung nach Art. 85 bezw. die Abweisung des Kon-

kursbegehrens nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu erwirken

versucht hätte (Blätter f. zürch. Rechtsprechg. 19.

Nr. 221), ist unerheblich. Für den prozessualen Tat-

bestand der Klage nach Art. 86 genügt es, dass die

Zahlung in einer BetreibunE gegen den Kläger nach

vorausgegangenem vollstreckbar gewordenen Zahlungs-

befehle geleistet worden ist und die Rückforderung sich

gegen die Folgen der Unterlassung des Rechtsvorschlages

oder der Rechtsöffnung, nicht etwa gegen ein den Be-

stand der bezahlten Forderung feststellendes richter-

liches Urteil richtet. Eine weitere formale Voraussetzung

wird vom Gesetze nicht aufgestellt.

3. -

Sobald der zürcherische Richter zur Beurteilung

der Klage trotz des Gerichtsstandsvertrages von 1869

zuständig ist, konnte aber zur Sicherung der Klageforde-

rung in der Schweiz auch ein Arrest ausgewirkt werden.

Staatsverträge. N0 22.

157

Der

schweizerisch-französische

Gerichtsstandsvertrag

enthält keine Bestimmung, welche den Arrest unter

Angehörigen der bei den Vertragsstaaten ausdrücklich

und besonders verbieten würde. Die Unzulässigkeit der

Arrestlegung kann deshalb nur aus den im Vertrage

aufgestellten Vorschriften über den Gerichtsstand für die

Forderungsklage selbst hergeleitet werden; durch die

Zulassung des Arrestes darf der französische Schuldner

nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesicherte

Forderung in der Schweiz. ausserhalb des Gebietes des

ihm durch den Staatsvertrag gewährleisteten Richters

zu verteidigen. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn

auch das Bundesgericht Arreste, die lediglich noch der

Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen

Richters anerkannten Forderung dienen, stets als zu-

lässig erklärt. Das nämliche muss, wie in dem Urteil

i. S. Reboul vom 12. Oktober 1923 (BGE 49 I S. 546)

ausgesprochen worden ist, auch dann gelten, wenn zwar

ein solches Urteil noch nicht vorliegt, der Arrestschuldner

aber für die Klage auf Feststellung der arrestgesicherten

Forderung ohnehin der schweizerischen Gerichtsbarkeit

unterworfen ist und der staatsvertragliche Gerichtsstand

deshalb durch die Arrestlegung nicht verschoben wird.

Wenn der erwähnte Entscheid zur Begründung der

getroffenen Lösung auch auf die Rechtshängigkeit der

Forderung vor einem schweizerischen Gerichte schon

vor der Arrestlegung Bezug nahm, so geschah dies ledig-

lich deshalb, weil es sich um einen durch Widerklage

gegenüber einer Hauptklage des Arrestschuldners geltend

gemachten persönlichen Anspruch handelte, sodass der

schweizerische

Gerichtsstand

dafür nur durch die

Hängigkeit dieser Hauptklage und die Geltendmachung

ihr gegenüber oder aber durch die vorbehaltlose Ein-

lassung des Beklagten darauf in dem betreffenden Ver-

fahren begründet sein konnte. Es sollte damit nicht etwa

die Erhebung der Klage vor der Arrestlegung als Vor-

aussetzung der letzteren überhaupt erklärt werden,

158

Staatsrecht.

wofür nach dem Gesichtspunkte, der allein den Arrest-

schlag gegenüber Franzosen in der Schweiz unstatthaft

machen kann, ein stichhaltiger Grund fehlen würde.

Dies zeigt übrigens schon der Schlussatz der Urteils-

erwägungen, wo als Folgerung aus dem Voranstehenden

ausgeführt wurde:

« Die Gerichtsbarkeit des schweize-

rischen Rechtes inbezug auf den Anspruch selbst zieht

aber, solange der Staatsvertrag keinen anderen Grund-

satz aufstellt und eine Beschränkung der Arrestlegung

nur aus der Gerichtsstandsvorschrift des Art. 1 für die

Geltendmachung des Anspruchs an sich folgt, ohne

weiteres auch das Recht der schweizerischen Behörden

zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen

nach sich, welche die inländische Gesetzgebung zur

Sicherung der künftigen Realisierung eines die Forde-

rungsklage gutheissenden Urteils vorsieht.» Es kommt

deshalb nichts darauf an, dass der heute in Frage stehende

Arrest erwirkt wurde, bevor die Forderungsklage an-

hängig gemacht war. Massgebend ist einzig, dass es sich

um einen Anspruch handelt, zu dessen Beurteilung

trotz des Staatsvertrages der schweizerische Richter

zweifellos auch ohne Arrest zuständig ist.

4. -

In der Replik wünscht die Rekurrentin, es möchte

sich das Bundesgericht eventuell auch darüber aus-

sprechen, « ob die Rekursbeklagte den hängigen Prozess

als Arrestprosequierungspro~ess nach Art. 278 SchKG

führen könne ll,

damit darüber nicht

nachträglich

Schwierigkeiten entstehen. Doch steht dies ausser Zweifel.

Nach Art. 278 SchKG muss der Arrestgläubiger im Falle

des Rechtsvorschlages gegen die Arrestbetreibung innert

Frist im Sinne dieser Vorschrift klagen, wenn nicht der

Arrest dahinfallen soll. Die Möglichkeit, den Rückforde-

rungsanspruch nach Art. 86 SchKG in diesem Verfahren

zu verfolgen, kann demnach nicht verneint werden,

ohne den Arrest für solche Ansprachen überhaupt aus-

zuschliessen, wofür der Staatsvertrag keinen Anhalt

bietet. Welchen Einfluss andererseits die Hängigkeit des

Staatsverträge. N° 22.

159

Arrestanerkennungsprozesses auf die daneben von der

Rekursbeklagten im Oktober 1926 noch hängig gemachte

s~lbständige Forderungsklage ausübe, ist in erster Linie

e~~e Frage des kantonalen Prozessrechts. Sie wird zu-

n~chst von den kantonalen Gerichten zu lösen sein.

~ur das Bundesgericht besteht weder ein Anlass noch

dIe prozessuale Möglichkeit, heute schon dazu Stellung

zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.