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47_II_6

BGE 47 II 6

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 2 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Septeinher 1920 bestätigt.

2. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2. Februar 19m

i. S. Salvisberg gegen Sa.lviaberg. G üJ e r t ren nun gau f Beg ehr e n ein e s E bQ- g a t t e n: Rechtsanwendung bezüglich der Auseinander- setzung von schweizerischen Ehegatten, die in Frankreich' ";l'geheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt :}Jhaben, nachher aber in die Schweiz zurückgekehrt sind. A. - Der Beklagte Salvisberg, Bürger von Mühle- berg, Beru, verheiratete sich am 12. Februar 1913 mit der Klägerin in Royan, Frankreich. Vor Eingehung der Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen. Dieser Ehevertrag sieht als Güterstand das Syst.em der Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 1498 Code civil fran~ais vor, ferner führt er die von den Gat- ten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe ihres Schätzungswertes auf und bestimmt endlich für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft u. a.: « En {(ce qui concerue les etabiissements commercial ou indu- "striel et tous objets mobiliers quelconques compris » en l'apport en mariage de l'un ou de l'autre des epoux, » l'estimation qui en est faite au present contrat eu » vaudra vente ä la communaute, de sorte que la re- n prise eil deniers resultant de l'apport qui en est fait, » dem eure fixee irrevocablement ä cette estimation » quel que soit par la suite le sort de ces etablissements » ou objets mobiliers. » Im .Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver- Familienrecht. N° 2. 7 ständnis mit der Klägerin die von der letzteren in· die Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte Usine « La Richarde }) um den Preis von 150,000 Fr. Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. B. - Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen die Klägerin Ehescheidungsklage ein, worauf die Klä- gerin beim Amtsgericht Bern mit der Begründung, ihr eingebrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der Güter- trennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem Begehren gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete den Beklagten zur Herausgabe der Illaten der Klägerin, bezw. soweit sie nicht mehr in natura vorhanden sein sollten, zur Ersatzleistung im Umfange der ehevertrag- lichen Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die Vorinstanz weiter, indem er geltend machte, bei der Festsetzung seiner Ersatzpflicht für die nicht mehr vorhandenen Objekte, insbesondere also für die Usine ({ La Richarde})~ komme schweizerisches Recht zur Anwendung, es dürfe daher nicht auf die Schätzung im Ehevertrag, sondern nur auf den beim Verkauf . erzielten Erlös abgestellt werden. C. - Dieser letzteren Auffassung hat sich der Ap- pellationshof mit Urteil vom 17. September 1920 an-

• geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander- setzung der Parteien gemäss Art. 9 SchlT z. ZGB dem schweizerischen Recht, nämlich der Bestimmung des Art. 189 ZGB unterliege. D. - Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht ver- langt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils, Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Ent- scheidung nach französischem Recht, eventuell sofor- tige VerpfliGhtung des Beklagten, ihr als Ersatz für den Verkauf der «La Richarde)\ den Schätzungswert von 170.000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften Mobilien den Schätzungswert von 30,000 Fr. zu be- zahlen.

8 Familienrecht. N. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich der Art der Auseinandersetzung, nicht aber hinsicht- lich der Frage der Begründetheit des Gütertrennungs- begehrens angefochten wurde, muss sich auch die Ueber- prüfung des Bundesgerichts auf jenen Punkt beschrän- ken. Zur Entscheidung steht, ob mit Rücksicht auf den früheren Wohnsitz der Eheleute Salvisberg in Frank- reich und angesichts des in Frankreich abgeschlossenen Ehevertrages für die Auseinandersetzung französisches Recht, bezw. die Bestimmungen des Ehevertrages über die Ersatzpflicht bei Veräusserung von ei:pgebrachtem Gut, zur Anwendung gelangen, oder ob diese Ersatz- pflicht nach den Normen desZGBbestimmtwerden muss. Mit der Klägerin und entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Art. 9 SchlT

z. ZGB als i n t e r t e m p 0 r ale Kollisionsnorm auf die. Frage der ö r t I ich e n Rechtsanwendung zum mindesten nicht direkt angewendet werden kann. Da- raus dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den ausserordentlichen Güterstand auch für vor 1912 ab- geschlossene Ehen allgemein, 'd. h. auch im internen Verhältnis der Ehegatten, als massgebend erklärt hat~ darf nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe das auch im internationalen V-erhältnis tun wollen (vgl. MUTZNER, Komm. zu Art. 9 SchlT z. ZGB NI'. 139; Derselbe, Zschr. f. schweiz. Recht 56 S. 287 Anm. 258; GIESKER-ZELLER: Das Intertemp. ehe!. Güterrecht S. 139). Massgebend sind vielmehr die besonderen interna- tionalrechtlichen Kollisionsnormen.

2. - Nach Art. 31 Abs. 3 BG NuA dauert für das in- terne Verhältnis von schweizerischen Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren, der Güt~r­ stand fort, der im Ausland für sie Geltung hatte. Da die Eheleute Salvisberg in Frankreich einen Ehevertrag nach französischem Recht abgeschlossen haben, ist dies Familienrecht, N° 2 9 zweifellos das französische Recht (GAUTSCHI, Schweiz. Jur. Ztg. 16 S. 55). Im Verhältnis zu Dritten verweist Art. 33 Abs. 3 BG NuA anf Art. 19 Abs. 2 eod. d. h. es gilt für die Gatten nach aussen das schweizerische Recht. Nun hat aber das Bundesgericht in seinem Urteil'

i. S. Ammann gegen Ammann vom 17. Dezember 1908 (AS 34 I 736) sich auf den Standpunkt gestellt, das von einem Gatten gestellte Begehren auf Anordnung der Gütertrennung beschlage das interne Güterrechtsver- hältnis und werde daher auch vom intern geltenden Güterrecht beherrscht. Dies auf den vorliegenden Fall übertragen ergäbe die Anwendbarkeit des französischen Rechtes. Allein, abgesehen davon, dass es bei erneuter Prüfung als zweifelhaft erscheint, ob diese Einführung der Gütertrennung wirklich als biosses Internum der Gatten betrachtet werden darf, ist der zitierte Entscheid des- wegen für den vorliegenden Fall nicht massgebend, weil diese Kollisionsnormen des BG NuA mit dem Inkraft- treten des ZGB nicht mehr unbeschränkte Geltung be-' anspruchen können.

3. - Das ZGB geht von dem allgemeinen Grund- satz aus, dass, wo die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten ausserordentlicherweise liquidiert wer- den, - sei es zufolge Scheidung der Ehe, sei es zufolge Eintrittes des ausserordentlichen Güterstandes der Gü- tertrennung im Sinne von Art. 182 ff.-, die Liquidation abgesehen von der Vorschlagsteilung unbekümmert um die bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse durch- geführt und jedem Gatten aus dem ehelichen Vermögen sein Eingebrachtes wieder zugeteilt wird, wobei der' Ehemann für fehlende Objekte Ersatz zu leisten hat. (Art. 154 und 189 ZGB). Diese besondere Regelung der güterrechtlichen Aus- einandersetzung hat nun der Gesetzgeber im wichtigsten Fall, nämlich bei der Scheidung, ausdrücklich auch auf die internationalen Rechtsbeziehungen übertragen,

10 Familienrecht. N" 2. indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin die Bestimmungen des ZGB, also auch Art. 154, als massgebend erklärte (SchiT z. ZGB 5917 h, AS 38 II 49, 40 II 308, 44 II (54). Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich hier um im internen Recht allgemein, für Scheidung und ausserordelltlichen Güterstand, geltende Grund- sätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Ueber- tragung auf die internationalen Verhältnisse im wichtig- :sten Anwendungsfall der Scheidung geschlossen werden, dass sie auch für den ausserordentlichen Güterstand schlechthin zu §elten haben. (Für die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers ergibt sich: zudem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes ohne wei- teres aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.) Für die Annahrile, die Art der Auseinandersetzung werde durch das schweizerische Recht bestimmt, spricht aber auch Art. 9 SchlT z. ZGB. Da dort, und in diesem beschränkten Sinne ist der Argumentation der Vorlnstanz beizustimmen, der Gesetzgeber die Auseinandersetzung&- normen ohne Unterschied für Scheidung und ausser- ordentlichen Güterstand auch auf altrechtliche Ehen anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Diffe- renzierung hätte vornehmen wollen. Endlich aber fehlt für di~ Anwendung des franzö- 'sischen Rechtes auch jeder innere Grund. Die interne Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll den Gatten -ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizu- behalten, sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Treten jedoch Umstände ein,die dennoch zur Aufhebung des bisherigen Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlas- sung mehr, über die Art der Auseinandersetzung d;ls Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes fernerhin ent- 'scheiden zu lassen.

4. ~ Auf die Liquidation der güterrechtlichen Be- Familienrecht. 1'\" 3. 11 ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen Normen des schweizerischen Rechtes zur Anwendung. Danach aber bestimmt sich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat, die Er- satzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach dem Verkaufserlös. Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben, nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung der Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehe- vertragliche Abmachungen abgesehen von der Vor- sc)llagsverteilung, wie aus Art. 154 klar hervorgeht, bewusst keine Rücksicht. Es bestimmt ausdrücklich, dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte des Mannes und der Frau aus dem ehelichen Vennögen ausgeschieden werden müssen und zeigt damit deutlich, dass es die Art der Auseinandersetzung einer vorgän- gigen vertraglichen Regelung der Parteien entziehen will (AS 40 II 308; MUTZXI-:!l, Zschr. f. schweizer. Recht 5ß S. 185). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 17. September '1920 bestätigt.

3. Urteil cl .. IL Zivilabitibmg vom 12g. Kärz 1911

i. S. Bernheim gegen Bernheim;.Jaeeblatt. Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe von durch den Rück- fall Elsass-Lothringens an Frankreich zu Franzosen ge- wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen Gerichte. A. - Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober- gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin