opencaselaw.ch

47_II_11

BGE 47 II 11

Bundesgericht (BGE) ·II · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 13 taires qui y sont actuellement en vigueur, und: la le-

gislation fran~aise sera introduite dans les dits terri-

toires par des lois speciales qui fixeront les modalites

et delais de son application. Danach erschiene es auch

denkbar, dass Staatsverträge. an denen das deutsche

Reich, nicht ~ber Frankreich beteiligt ist, zumal solche

privat-

und zivilprozessrechtlichen Inhalts, wie die

Haager Abkommen, in Elsass-Lothringen bezw. auch

für diejenigen früheren deutschen Reichsangehörigen,

welche durch die Abtretung von Elsass-Lothringen

französische Staatsangehörige geworden sind, mindestens

vQrläufig noch weitere Geltung beanspruchen könnten.

Doch ist klar, dass die Gerichte dritter Vertragsstaaten

zu dieser Frage, die sich ja nicht auf die Auslegung des

Staatsvertrages selbst bezieht, keine selbständige, mit

der Auffassung der französischen Staatsbehörden im

Widerspruch stehende Stellung einnehmen können, son-

dern die bezüglichen Anordnungen der letzteren hin-

zunehmen haben. Nun geht aus der Note des französi-

schen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom

30. Mai 1920 an die schweizerische Gesandtschaft in

Paris, abgedruckt im Bundesblatt 1920 IV S. 374 ff.

hervor, dass die französische Regierung das Haager

Ehescheidungsabkommen als in Elsass-Lothringen nicht

a'nwendbar betrachtet und es daher dort keine Anwen-

dung findet. Zutreffend hat also die Vorinstanz ent-

schieden, die Kompetenz der zürcherischen Gerichte

zur Scheidung der Ehe der Parteien lasse sich nicht aus

jenem Abkommen herleiten. Ebensowenig aber durften.

sie die vorliegende Klage auf Grund des Art. 7 h NAG

an Hand nehmen, wonach ein in der Schweiz wohnen-

der ausländischer Ehegatte beim Richter seines Wohn-

sitzes dIe Scheidungsklage anbringen kann, wenn nach

Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der schwei-

zerische Gerichtsstand anerkannt ist. (Dass das Schei-

dungsurteil selbst anerkennt werde, wie die Votinstanz

meint, verlangt die gegenwärtige Gesetzgebung im Ge-

E. 14 Familienrecht. XO 3. gen satz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor- aussetzung trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt. betrachtet die franzö- sische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon Urteilen in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge- richtsgebrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Ver- trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 II S. 285 ff. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts- praxis gestützt auf Art.- 11 des Gerichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei- dung in der Schweiz wohnbafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder- gelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen Elsass-Lothringer zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920 bestätigt. Familknrccht. :Xc 4<
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urteil 4 .. IL Sivilabteilung vom 22. Kirz 1921

i. S. Bernheim gegen Bernhtim;.ltleeblatt. Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe vou durch den Rück- fall Elsass.J.othringens an Frankreich zu Franzosen ge- wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen Gerichte. A. ~ Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober- gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin

12 Familienrecht. Ne> 3. gegen den aus dem Elsass stammenden, seinerzeit in Zürich wohnhaften Beklagten bei den Zürcher Gerichten erhobene Ehescheidungsklage mit der Begründung nicht eingetreten, der Beklagte sei kraft des Friedensvertrages. von Versailles französischer Bürger geworden, die Klä- gerin habe aber nicht nachgewiesen, weder dass das Haager Ehescheidungsabkommen auch nach der Ein- verleibung von Elsass-Lothringen in Frankreich dort weiter Anwendung finde, noch dass schweizerische Scheidungsurteile in Elsass-Lothringen anerkannt wer- d~. . B. - Gegen dieses ihr am 10. August zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Scheidung der Ehe, eventuell Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Frage, welchen Einfluss der Rückfall von Elsass- Lothringen an Frankreich auf die Staatsangehörigkeit der Parteien hatte, in Anwendung des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni 1919, also ausländischen Rechts zu entscheiden ist, ist deren Prüfung dem Bun- desgericht im Berufungsverfahren entzogen (Art. 57 OG) und daher die von der Klägerin übrigens nicht an- gefochtene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien infolgedessen Franzosen geworden sind, für .das Bundesgericht verbindlich. Nun hatte aber diese Gebietsabtretung nicht ohne weiteres das Ausserkraft- treten der deutschen Gesetzgebung in Elasss-Lothringen zu Gunsten der französischen und zwar auch nicht hin- sichtlich der dadurch zu Franzosen gewordenen Elsass- Lothringer zur Folge. Vielmehr bestimmen Art. 3 und 4 der Loi du 17 octobre 1919 relative au regime transitoire de l'Alsace et de la Lorraine ausdrücklich: les terri-- toires d'Alsace et de Lorraine continuent, jusqu'a ce qu'il ait He procede a l'introduction des lois fran~aises, a etre regis par les dispositions legislatives et reglemen-: Familienrecht. N° 3. 13 taires qui y sont actuellement en vigueur, und: la le- gislation fran~aise sera introduite dans les dits terri- toires par des lois speciales qui fixeront les modalites et delais de son application. Danach erschiene es auch denkbar, dass Staatsverträge. an denen das deutsche Reich, nicht ~ber Frankreich beteiligt ist, zumal solche privat- und zivilprozessrechtlichen Inhalts, wie die Haager Abkommen, in Elsass-Lothringen bezw. auch für diejenigen früheren deutschen Reichsangehörigen, welche durch die Abtretung von Elsass-Lothringen französische Staatsangehörige geworden sind, mindestens vQrläufig noch weitere Geltung beanspruchen könnten. Doch ist klar, dass die Gerichte dritter Vertragsstaaten zu dieser Frage, die sich ja nicht auf die Auslegung des Staatsvertrages selbst bezieht, keine selbständige, mit der Auffassung der französischen Staatsbehörden im Widerspruch stehende Stellung einnehmen können, son- dern die bezüglichen Anordnungen der letzteren hin- zunehmen haben. Nun geht aus der Note des französi- schen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom

30. Mai 1920 an die schweizerische Gesandtschaft in Paris, abgedruckt im Bundesblatt 1920 IV S. 374 ff. hervor, dass die französische Regierung das Haager Ehescheidungsabkommen als in Elsass-Lothringen nicht a'nwendbar betrachtet und es daher dort keine Anwen- dung findet. Zutreffend hat also die Vorinstanz ent- schieden, die Kompetenz der zürcherischen Gerichte zur Scheidung der Ehe der Parteien lasse sich nicht aus jenem Abkommen herleiten. Ebensowenig aber durften. sie die vorliegende Klage auf Grund des Art. 7 h NAG an Hand nehmen, wonach ein in der Schweiz wohnen- der ausländischer Ehegatte beim Richter seines Wohn- sitzes dIe Scheidungsklage anbringen kann, wenn nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der schwei- zerische Gerichtsstand anerkannt ist. (Dass das Schei- dungsurteil selbst anerkennt werde, wie die Votinstanz meint, verlangt die gegenwärtige Gesetzgebung im Ge-

14 Familienrecht. XO 3. gen satz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor- aussetzung trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt. betrachtet die franzö- sische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon Urteilen in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge- richtsgebrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Ver- trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 II S. 285 ff. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts- praxis gestützt auf Art.- 11 des Gerichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei- dung in der Schweiz wohnbafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder- gelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen Elsass-Lothringer zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920 bestätigt. Familknrccht. :Xc 4<