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41_II_323

BGE 41 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

VII. SCHULDBETREmUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe IH. Teil N0 15 u. 16. - Voir IUe partie nos 15 et 16.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

40. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 19. Kai 1915

i. S. Conrad gegen Conrad.

1. Die Verfügungen des Richters gemäss Art. 145 ZGB

sind keine Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG. - 2. Ar t.

70 OG: Anschlussberufung des I. Berufungsklägers an die

Berufung des H. Berufungsklägers. -

3. Au sIegu ng des

Art. 154 ZGB.

A. -

Die Parteien verehelichten sich am 1. April 1876

in Ragaz. Ihrer Ehe sind drei längst volljährige Kinder

entsprungen. Nachdem die Klägerin am 4. Mai 1908 die

gemeinsame Wohnung verlassen hatte, leitete sie am 18.

November gleichen J abres beim Vermittleramt Domleschg

die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag auf gänzliche

Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagten zur

Herausgabe des auf mindestens 304,909 Fr. 7 Cts. fest-

zusetzenden Frauenvermögens in bar oder kurranten

Titeln; zur Herausgabe der von der Klägerin in die Ehe

gebrachten Geschenke und Inventargegenstände (Sonder-

. gut) laut speziellen Verzeichnissen, eventuell zum Ersatz

des Gegenwerts nach Expertentaxation oder richterlichem

Ermessen; zur Entrichtung einer monatlichen Alimen-

tation von 1000 Fr. vom 4. Mai 1908 bis zur Verabfol-

gung des Frauenvermögens bezw. bis zum Momente

einer vorsorglichen Verfügung der kompetenten Gerichts-

organe; zur Bezahlung einer Entschädigung von min-

destens 20,000 Fr.; alles unter rechtlicher und ausser-

rechtlicher Kostenfolge für den Beklagten. Der Beklagte

AS 41 II -

1915

22

324

Familienrecht. N° 40.

hat auf Abweisung der Klage geschlossen; widerklage-

weise beantragte er gänzliche Scheidung der Ehe, Aus-

scheidung des der Klägerin zukommenden Vermögens

und teilweise Ausrichtung dieses Vermögens mit Liegen-

schaften; unter Kostenfolge für die KJägerin.

B. -

Durch Beiurteil vom 24. Juli 1909 verpflichtete

das Bezirksgericht Heinzenberg den Beklagten, der Klä-

gerin während der Dauer des Ehescheidungsprozesses

eine jährliche Alimentation von 7200 Fr. zu bezahlen;

durch weiteres Beiurteil vom 13. Januar 1913 wies es

das Begehren der Klägerin um Einsetzung einer Exper-

tenkommission zur Schätzung des Frauenvermögens ab;

es hat aber eine Reihe von ortskundigen Leuten be-

zeichnet, die dem Gerichte bei der Schätzungsarbeit

Auskunft erteilen sollte1l. Nachdem die Klägerin die Ab-

änderung des Beiurteils vom 24. Juli 1909 verlangt hatte,

fällte das Bezirksgericht Heinzenberg am 29. Oktober

1913 folgendes Haupturteil :

« 1. Die Ehe wird gänzlich gesehieden wegen tiefer

I) Zerrüttung im Sinne von Art. 47 BG ü. C. u. E.

» 2. Dem Begehren um richterliche Feststellung des

;} Frauenvermögens wird elltsprochen und lautet dieselbe

I} auf 267,561 Fr. 3 Cts.; sofort nach Mitteilung des

» Urteils hat die Ausrichtung dieses Vermögens durch

»den Mann zu erfolgen im Sinne der diesbezüglichen

» Erwägungen.

)} Das Begehren aber, es habe dieselbe ausschliesslieh

» in kurranten Werttiteln und in bar zu geschehen. wird

I) nicht in ihrem ganzen Umfang geschützt. Die Frau er-

;} hält an Liegenschaften 25,000 Fr.

» 3. Die Ausscheidung des von der Frau einge-

» brachten Mobiliars ist bereits erfolgt, sowie auch des

»Sondergutes der Frau, bestehend in Geschenken und

I) persönlichen Gebrauchsgegenständen. Alles im Sinn be-

I) züglicher Erwägungen und Verständigungen. Soweit

I} die ausgeschiedenen Gegenstände von der Frau noch

»nicht an Hand genommen wurden und sich noch in

Familienrecht. N° 40.

. 325

»Baldenstein befinden, hat deren Abholung nach der

,} Urteilszustellung zu geschehen. Ebenso erfolgt Aushin-

» gabe der beim Bezirksamt deponierten Kostbarkeiten

)} (Münzen und Schmuck) an die Parteien im Sinne der

I) Erwägungen.

I) 4. Die Alimentationsfrage ist erledigt durch Bei-

,) urteil vom 27. Juli 1909. Die anbegehrte Abänderung

I) desselben durch das Haupturteil wird abgelehnt.

}) 5. Die Entschädigungsforderung der Frau wird· ab-

I) gelehnt.

» Die gerichtlichen und aussergerichtlichen K 0 s t e n

I) werden im Sinne der Erwägungen kompensiert. Zur

» Widerklage:

» Ziff. I. Das Begehren um Abweisung der Klage wird

) abgelehnt.

» Ziff. II, a, bund c sind erledigt im Sinne von Er-

» wägungen und Urteilsdispositiv zur Klage. »

C. -

Gestützt auf Art. 10 Ziff. 3 der Graubündner Zi-

vilprozessordnung und die Praxis des Kantonsgerichts

von Graubünden, wonach in Scheidungsprozessen der

\Veiterzug an das Kantonsgericht nur in Bezug auf die

Frage der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung zu-

lässig ist, während in Bezug auf die Scheidung die Be-

zirksgerichte (unter Vorbehalt der Berufung an das Bun-

desgericht) in einziger Instanz urteilen, haben die Par-

teien neben der Appellation an das Kantonsgericht recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:

a) Die K I ä ger in gegen die Beiurteile vom 24. Juli

1909 und 13. Januar 1913, sowie gegen das Haupturteil

vom 29. Oktober 1913 mit den Anträgen:

(i 1. Gänzliche Ehescheidung.

»2. Feststellung und Aushingabe des Frauenver-

» mögens auf Grund richterlicher Feststellung, jedenfalls

» im Mindestbetrage von 304,909 Fr. 7 Cts. und zwar in

» bar und kurranten Werttiteln.

»3. Aushingabe der in die Ehe gebrachten Ge-

l) schenke und des Inventars der Ehefrau (Sondergut)

326

Familienrecht. N° 40

» laut speziellen Verzeichnissen, eventuell Ersatz nach

/) Expertentaxation oder richterlichem Ermessen.

» 4. Bezahlung einer monatlichen Alimentation von

» 1000 Fr. ab 4. Mai 1908 bis zur Verabfolgung des

» Frauenvermögens.

)} 5. Insbesondere Bezahlung einer Entschädigung

» nach richterlichem Ermessen, jedoch im Mindestbe-

;) trage von 20,000 Fr. »

b) Der Beklagte gegen das Haupturteil vom 29. Ok-

tober 1913 mi t den An trägen:

«(1. Das Urteil sei dahin abzuändern, dass die Ehe-

» frau als allein schuldiger Teil erklärt werde.

» 2. Demzufolge sei das von der Ehefrau gestellte

)Begehren auf Ehescheidung abzuweisen, dagegen dem

;> Begehren des Ehemannes auf Scheidung zu ent-

l) sprechen.

» 3. Die Ehefrau habe die sämtlichen Kosten der

) ersten Instanz sowie diejenigen des Bundesgerichtes zu

, tragen und die aussergerichtlichen Kosten des Ehe-

" mannes in bei den Instanzen zu vergüten.

,\ 4. E v e n tue 11, wenn sich das Bundesgericht

,) auch zur Beurteilung der vermögensr.echtIichen Fragen

)ls zuständig erklären sollte, beimtrage ich Abänderung

? des Urteils in dem Sinne, dass jeder Ehegatte im Ver-

» hältnis seines Anteils am gemeinschaftlichen ehelichen

» Vermögen gleichviel an Liegenschaften und Kapitalien

» zugewiesen erhält. l)

c) Die Klägerin überdies mittelst Anschluss-

b e ruf u n g an die Berufung des Beklagten mit den

Anträgen:

(< 1. Es sei in Abweisung der Anträge des Be-

I) klagten und Berufungsklägers die Ehe infolge alleinigen

) Verschuldens des Ehemannes gänzlich zu scheiden.

• • • • (i 3. Eventuell, d. h. wenn das hohe Bundes-

~ gericht l"uch in die Beurteilung der vermögensrecht-

» lichen Fragen eintreten sollte, es seien der Klägerin die

» in Leitschein und Klageschrift enthaltenen Begehren

Familienrecht. No 40.

327

D zuzusprechen. Alles unter weiterer Kostenfolge für den

» beklagten Ehemann. »

D. -

Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das

Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt:

«1. Die Appellation der Klägerin wird insofern

;) gutgeheissen. als derselben nach Massgabe des oben

» unter III. 14 gegenüber und zu den ihr von der ersten

» Instanz zugesprochenen ein mehreres an Frauengutan-

;) spruch und mit der dort festgesetzten Ausrichtungsart

» gegenüber dem Beklagten zuerkannt wird.

/) 2. Im übrigen wird, vorbehältlich des Kostenent-

» scheides, sowohl die klägerische als die beklagtische Ap-

;) pellation abgewiesen und bleibt es beim erstinstanz-

;) 1ichen Urteile.

/) 3. Die Gerichtskosten beider Instanzen, die der

» zweiten im Betrage von 788 Fr. 95 Cts. hat jede Partei

;) zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen aussergerichtlichen

;) jede selbst aus dem eigenen Vermögen.»

Anstatt auf 267,571 Fr. 50 Cts., wie das Bezirksgericht

Heinzenberg, hat das Kantonsgericht das eingebrachte

und nicht in natura zurückgenommene Vermögen der

Klägerin auf 322,813 Fr. 40 Cts., Wert 1. November 1913,

beziffert. Von der 55,241 Fr. 90 Cts. betragenden Diffe-

renz zwischen diesen beiden Summen hat aber das Kan-

tonsgericht, in Anrechnung der Hälfte der Erziehungs-

kosten der drei Kinder der Parteien, einen Abzug von

25,000 Fr. gemacht.

E. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -

der

Beklagte mittelst Haupt-, die Klägerin mitte1st Anschluss-

berufung -

den Weiterzug an das Bundesgericht er-

griffen:

a) Der Beklagte mit den Anträgen, die Sache

sei auf Grund des kantonalen Rechts und nicht des Zivil-

gesetzbuches zu beurteilen; eventuell, d. h. für den Fall,

dass neues Recht, Art. 154 ZGB, angewendet werde, seien

die Eigentumsverhältnisse am ehelichen Vermögen nach

dem Güterstand bezw. den Vorschriften des bisherigen

328

Fam.ilienrecht. N° 40.

Familien- oder Erbrechtes, die von den Kantonen als

güterrechtlich bezeichnet werden, zu bestimmen und

nicht nach Art. 154 ZGB, der nur das Eingebrachte fest-

stellen lassen wolle. Sub eventuell, d. h. wenn das Bundes-

gericht die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht

in iolo gutheissen sollte, erhebt der Beklagte Einsprache :

gegen die für die Churer Güter eingesetzte unrichtige

Verkaufssumme von 58,644 Fr. 25 Cts.; gegen die Eli-

minierung des Postens von 1500 Fr. für Sondergut, in-

dem nicht nur die Einsetzung dieses Betrages, sondern

der aktenmässig ausgewiesenen Summe von 2500 Fr.

verlangt werde; gegen die Ausrichtung der Frau aus-

schliesslich mit Kapitalien; gegen die Zuweisung des

gesamten Rückschlages an den Ehemann; gegen die

ungerechtfertigte Bereicherung der Frau. Ferner erhebt

der Beklagte Anspruch auf den Wertzuwachs, den das

Frauengut durch seine Tätigkeit erfahren habe (accessio

industrialis); sodann sei nicht der 1. November 1913,

sondern der Moment der endgültigen Scheidung als

Zeitpunkt der Gütertrennung festzusetzen. Schliesslich

macht der Beklagte geltend, es sei der zwischen dem

Urteil der ersten Instanz und demjenigen des Bundes-

gerichts infolge ausserordentlicher Umstände eingetretene

« Rückschlag », den der Beklagte in der der Berufungs-

erklärung beigefügten Liste C auf 3000 Fr. schätzt, bei

der Gütertrennung zu berücksichtigen; unter Kosten-

folge für die Klägerin;

.

b) Die Klägerin mit den Anträgen:

« Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, unter

)) Kostenfolge für den Beklagten und Berufungskläger.

« Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird:

« 1. Es sei die Klage gemäss Rechtsbegehren in Leit-

» schein und Rechtsschriften in vollem Umfange gutzu-

» heissen.

« 2. Eventuell sei das kantonsgerichtliche Urteil zu

I) bestätigen.

Familienrecht. N° 40

329

« 3. Subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung

» an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

« 4. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher

)} Kostenfolge für den Beklagten und Berufungskläger. »

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Auf die Berufung gegen das Beiurteil des Bezirks-

gerichts Heinzenberg vom 24. Juli 1909 kann nicht ein-

getreten werden. Durch dieses Urteil wurde der Beklagte

verpflichtet, der Klägerin bis zur endgültigen Erledigung

der Scheidungsklage eine jährliche Alimentation von

7200 Fr. zu bezahlen. Diese Alimentation ist nichts an-

deres als die Sustentation des Art. 44 ZEG, der lautete:

{(Nach Anhörung der Klage (Art. 43) gestattet der

Richter, wenn es verlangt wird, der Ehefrau, gesondert

vom Ehemann zu leben und trifft überhaupt die für die

D~uer des Prozesses in Beziehung auf den Unterhalt der

Ehefrau und der Kinder angemessenen Massnahmen. »

Im gleichen Sinne bestimmt Art. 145 ZGB: «Ist die

Klage angebracht, so trifft der Richter die für die Dauer

des Prozesses nötigen vorsorglichen Massregeln, wie

namentlich in Bezug auf Wohnung und den Unterhalt

der Ehefrau, die ·güterrechtlichen Verhältnisse und die

Versorgung der Kinder.) Der nach « Anhörung

oder

nach « Anbringung) der Klage erkennende Richter kann

aber gemäss Art. 43 ZEG, auf den Art. 44 ebendort ver-

weist, sowie nach Art. 144 ZGB nur der zur Entgegen-

Il3hme der Ehescheidungsklage kompetente kantonale

Richter sein (vergl. AS 32 11 S. 434; RÜSSEL, Manuel, I

S. 211; G:VCÜR, Komm. zu Art. 145 ZGB N° 12). Gemäss

Art. 58 OG ist denn auch die Berufung nur gegen die

in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Hau p t -

ur te i I e zulässig. Die Verfügungen des Richters gemäss

Art. 44 ZEG bezw. 145 ZGB sind aber rein proviso-

rischer Natur; ihre Wirksamkeit erstreckt sich nur bis

330

Familienrecht. No 40.

zur Beendigung des Prozesses, bis zum Erlass des Haupt-

urteils, welches allein über die Frage entscheidet, ob und

inwieweit die Eheleute einander gegenüber zum Unter-

halt verpflichtet seien. Nun hat allerdings die Klägerin

die Frage der provisorischen Alimentation dadurch künst-

lich zum Gegenstand des Haupturteils des Bezirksgerichts

Heinzenberg gemacht, dass sie anlässlich der Hauptver-

handlung darauf zurückgekommen ist, indem sie Er-

höhung des ihr zugesprochenen Betrages von 7200 Fr.

auf 12,000 Fr. verlangte. Damit vermochte jedoch an der

rein provisorischen Natur des Beiurteils vom 24. Juli

1909 nichts geändert zu werden. Auch wenn das Bezirks-

gericht eine Erhöhung der Sustentation bewilligt hätte,

würde es sich dabei doch bloss um eine nur bis zur Be-

endigung des Prozesses wirksame Verfügung gehandelt

haben und nicht um ein Haupturteil, d. h. um einen den

Streit zwischen den Parteien definitiv erledigenden Aus-

spruch des Richters.

2. - Nicht einzutreten ist auch auf die Berufung gegen

das Beiurteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 13.

Januar 1913, durch welches das Begehren der Klä-

gerin um Einsetzung einer Expertenkommission zur

Schätzung des Wertes des Frauenvermögens usw. abge-

gewiesen worden ist. Dieses Begehren bezieht sich auf

die Vermögensausscheidung zwischen den Parteien, die

im kantonalen Verfahren letztinstanzlich nicht vom Be-

zirksgericht sondern vom K~ntonsgericht vorgenommen

worden ist. Eine Berufung in diesem Punkte war daher

nur gegen das kantonsgerichtliche Urteil möglich; in

der Anschlussberufung der Klägerin an die gegen das

UIteil des Kantonsgerichts gerichtete Berufung des Be-

klagten ist jedoch ein Begehren um Einsetzung einer

Expertenkommission aus Sachverständigen nicht ent-

halten. Auf einen solchen Antrag könnte übrigens nicht

eingetreten werden, da vor Kantonsgericht, soviel aus

dessen Urteil ersichtlich ist, eine Verhandlung über diese

Frage gar nicht mehr stattgefunden hat, ein Urteil der

Familienrecht. N° 40.

331

Vorinstan: in dieser Beziehung also nicht vorliegt. Ab.

ges~hen hleI von würde es sich bei der Frage, ob die

Vorm stanzen von der Anordnung einer Expertise Um-

gang nehmen und sich selbst als zur Abgabe eines sach-

verständi?en Urteils unter Beiziehung von sogenannten

OrtskundlgE'n zuständig erklären durfte, ausschliesslich

um eine Frage des kantonalen Prozessrechtes handeln

d~e als solche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht

mcht unterstände.

3. - Unzulässig ist endlich auch die Anschlussberufung

der Klägerin an die Berufung des Beklagten gegen das

Haupturteil des Bezhksgerichts Heinzenberg vom 29. Ok-

tober 1913. Nach Art. 70 OG steht das Rechtsmittel der

Anschlussberufung dem « Berufungsbeklagten) zu, d. h.

demjenigen, der die Berufung überhaupt nicht" erklären

k~nute oder, im Gegen~atz .zu seinem Prozessgegner,

wahrend der Berufungsfnst mcht erklärt hat. Das Gesetz

geht dabei von dem Gedanken aus, dass wer die Beru-

fung ergreife~ konnte und auch wirklich ergriffen hat,

des Rechtsrruttels der Anschlussberufung nicht mehr

bed~rfe. Dass dem wirklich so ist, beweist gerade der

vorlIegende Fall. In ihrer neben der Anschlussberufuug

erhobenen H.auptberufung hat die Klägerin die Begehren

der Klage WIederholt, d. h. unter anderem eine Entschä-

digung von 20,000 Fr. und damit zugleich die Bezeich-

nu~g des .Beklagten als des an der Scheidung schuldigen

TeIles verlangt, während der Beklagte mit seiner Beru-

fungserklärung S~heidung der Ehe aus Verschulden der

~lägerin beantragt hat .Diese beiden Begehren schliessen

emander aber ohne weiteres aus.

4. -

(Ausführungen darüber, dass die Ehe gemäss

Art. 142 ZGB zu scheiden sei, den Parteien keine An-

sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB gegen einander zu-

stehen und von der Auferlegung einer Wartefrist im

Sinne des Art. 150 ZGB abzusehen sei).

5. -

Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinander-

setzung fragt es sich in erster Linie, welches Recht, ob

332

FamiUenrecht. N° 40.

altes oder neues, anzuwenden sei. \Vährend vor Kantons-

gericht der Beklagte sich auf den Boden des neuen

Rechts gestellt hatte, behaupten heute beide Parteien

(wie schon vor Bezirksgericht) übereinstimmend An-

\vendbarkeit des alten Rechts. Diese Uebereinstimmung

ist für das Bundesgericht nicht massgebend, da es von

Amtes wegen das zutreffende Recht zur Anwendung zu

bringen hat. Es liegt nun aber keine Veranlassung vor,

von der Praxis abzugehen, die den Art. n4 ZGB auch

auf vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossene Ehen und

auch für den Fall, dass die Ehescheidungsklage noch

unter der Herrschaft des alten Rechts angestrengt wor-

den ist, anwendbar erklärt hat (vgl. AS 38 II S. 55, 40 II

S. 308 Erw. 2). Art. 154 ZGB bildet nicht einen Teil der

ehegüterrechtlichen Vorschriften des Gesetzes, sondern

er gehört zum Ehescheidungsrecht. In seinem Absatz 1

bestimmt er ausdrücklich, dass das eheliche Vermögen

(l unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten)} zu-

zuteilen ist. Handelt es sich aber darnach um eine un-

abhängig vom Güterstand der Gatten zu beurteilende

Folge der Scheidung, so greift gemäss Art. 8 SchlT

ZGB das neue Recht Platz, gleichgiltig, ob die Schei-

dungsklage vor oder nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet

worden sei (vgl. in diesem Sinne MUTZNER, Zeitsehr. für

schw. Recht N. F. M S 185).

Art. 154 ZGB schreibt nlJn vor, dass im Falle der

Scheidung das beidseitig eingebrachte Vermögen (im Ge-

gensatz zum «(Vorschlag, l) s. Art. 154 Abs. 2) unabhängig

von dem Güterstand der Ehegatten in die Eigengüter

des Mannes und der Frau zerfalle. Diese Vorschrift be-

ruht auf der Erwägung, dass bei Auflösung der Ehe

infolge Scheidung, soweit möglich, der Zustand wieder-

hergestellt werden soll, wie er ohne den Eheabschluss

bestehen würde. Sind die von den Ehegatten ein·

gebrachten Güter noch in natura vorhanden, so hat

daher jeder Teil Anspruch auf Herausgabe der ihm ge-

hörenden Vermögensstücke. Und zwar hat der Ehemann

333

kein Anrecht auf den lVI e h rw e r t der noch in nalura

vorhandenen Frauengutsbestandteile, ebenso wie er an.

dererseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun

entstandenen Mi ud e r wert e s verpflichtet ist (vgL

AS (0 II S. 172). Das gleiche gilt für die Ehefrau dem

Ehemann gegenüber. Sind dagegen die eingebrachten Ge-

genstände während der Ehe veräussert worden und im

Zeitpunkte der Ehescheidung nicht mehr in natura vor-

handen, so unterliegt der Herausgabepfiicht der Erlös

aus den veräusserten Frauengutsobjekten oder, falls aus

dem Veräusserungserlös ein neuer Gegenstand angeschafft

worden ist, kraft des (im Zivilgesetzbuch anerkannten)

Surrogationsprinzips dieser neue Gegenstand selber. Tritt

aber der neuangeschaffte Vermögensgegenstand an die

Stelle des veräusserten Objektes in das Eigengut des be-

treffenden Ehegatten, so ist er diesem bei der Scheidung

in ganz gleicher Weise herauszugeben, wie die msprüng-

lieh in die Ehe gebrachten, noch in natura vorhandenen

Gegenstände selber, d. h. ohne dass der andere Ehegatte

einen Anspruch auf den Mehrwert der Ersatzstücke er-

heben könnte oder zum Ersatz eines ohne sein Zutun

entstandenen Minderwerts verpflichtet wäre. 'Venn also

der Ehemann eingebrachtes Vermögen seiner Frau z. B.

in Liegenschaften angelegt hätte, und diese Liegen-

schaften würden ohne besondere Aufwendungen seiner-

seits im Werte bedeutend steigen, so könnte er diese

Wertvermehrung bei der Scheidung nicht für sich bean-

spruchen; vielmehr wäre die Ehefrau berechtigt, diese

Ersatzobjekte tale quale als ihr Eigentum zu vindizieren.

Nicht anders verhält es sich in dem Falle, wo der Ehe-

mann Vermögensstücke seiner Ehefrau veräussert hat,

ohne aus dem Veräusserungserlös Neuanschaffungen ge-

macht zu haben. Auch da tritt der Kaufpreis ohne

weiteres mit der Wirkung an die Stelle des verkauften

Guts, dass er bei der Scheidung der Ehefrau in seinem

ganzen Betrag auszuzahlen ist. Dieser Grundsatz ist

denn auch für den Fall der durch den Tod des Ehe-

334

Familienrecht. N° 40.

mannes erfolgenden Auflösung der Ehe von Ehegatten,

die unter dem der Regelung des Art. 154 ZGB ent-

sprechenden System der Güterverbindung gelebt haben,

in Art. 213 ZGB ausdrücklich ausgesprochen. Dieser Auf-

fassung gegenüber hält die von GMÜR (Komm. zu Art. 154

ZGB N. 7) und auch sonst (vgl. z. B. das in ZBJV 50

S 138 abgedruckte Urteil des bernischen Appellations-

hofs) vertretene Ansicht nicht Stand, dass für die vom

Ehemanne veräusserten Vermögensstücke des Eigenguts

der Frau die entsprechenden Ersatzregeln des Güter-

standes gelten müssen, unter dem die Ehegatten gelebt

haben. Einmal würde eine solche Ordnung gegen den dem

Art. 154 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken verstossen,

dass die Scheidung in Bezug auf die ehegüterrechtliche

Auseinandersetzung ex- tune, d. h. so wirken soll, als

hätte die Ehe nie bestanden. Ein Anteil eines Ehegatten

am Vermögen des anderen, wie er z. B. nach dem System

der Gütergemeinschaft besteht, verträgt sich überhaupt

nicht mit dem in Art. 154 ZGB vorgesehenen Zerfall

des Ehevermögens nach seiner Herkunft, also auch nicht

in Bezug auf nicht mehr in natura vorhandene Frauen-

gutsbestandteile. Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach

dem Güterstand der Ehegatten würde aber auch im

direkten Widerspruch zu Art. 154 Ahs. 2 ZGB stehen,

wonach ein Rückschlag. ganz abgesehen vom Güterstand

der Ehegatten, vom Ehem.anne zu tragen ist, es sei

denn, er weise nach, dass die Ehefrau ihn verursacht

habe. Nach ihrem Güterstand wird den Ehegatten ge-

mäss Art. 154 Abs. 2 ZGB einzig ein während der Ehe

erzielter Vor s chi ag zugewiesen, wobei die Frage, was

als Vorschlag anzusehen sei, nicht nach dem Güterstand

sondern nach dem in Art. 154 niedergelegten Prinzip

zu entscheiden ist (s. MUTzNER, a. a. O. S. 185). Ab-

gesehen hiervon würde eine solche verschiedene Behand-

lung des Frauenguts, je nachdem es noch in natura vor-

handen ist oder nicht, insofern zu unhaltbaren Kon-

sequenzen führen, als der Ehemann durch Veräusserung

. Familienrecht. N° 40 ..

335

von der Ehefrau gehörenden Vermögensstücken un-

mittelbar vor der Scheidung in Stand gesetzt würde,

selber den Umfang des von ihm der Frau herauszu-

gebenden Eigenguts wenigstens teilweise zu bestimmen.

Ein mit seiner Ehefrau unter dem System der Güter-

gemeinschaft lehender Ehegatte hätte es auf diese

\Veise in der Hand, sich die Hälfte des Erlöses aus den

veräusserten Vermögensstücken seiner Ehefrau anzu-

eignen, während er sonst, wenn eine Veräusserung nicht

stuttgefunden hätte, die betreffenden Frauengutsbe-

standteile in natura herauszugeben gehabt hätte -

was

nicht der Wille des Gesetzes sein kann.

6. -8. Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-

liegenden Fall, wobei sich als Frauengut der Betrag

von 279,140 Fr 40 Cts. ergibt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Bei-

urteile des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 24. Juli

1909 und 13. Januar 1913, sowie auf ihre Anschlussbe-

rufung an die Berufung des Beklagten gegen das Haupt-

urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 29. Oktober

1913 wird nicht eingetreten.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom

29. Oktober 1913 wird, soweit es die Scheidung und die

Entschädigungsforderung der Klägerin betrifft, bestätigt.

3. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons

Graubünden vom 20. Oktober 1914 wird dahin abgeän-

dert, dass der Betrag des von der Klägerin in die Ehe

gebrachten Vermögens auf 279,140 Fr. 40 Cts. festgesetzt

wird ..... Wert 19. Mai 1915.

4. Im übrigen werden die Begehren bei der Parteien

abgewiesen und das kantonsgerichtliche Urteil bestätigt.