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CPC. ePF. CPP. CPM. lAD. LA ..... . LA~IA .. LCA •.. LF ... LP. OJ ... . om .... . PCF .... . PPF .... . ROLF ... . ce .. CF. CO. Cpc Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEI nrecht. N0 1. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Forderung von Fr. 10,000.- lässt sich weder aus Abtretung eines Teils der Kaufpreisschuld des Beklagten herleiten (eine solche Teilforderung wurde nicht aus- und der Klägerin zugeschieden, sondern der Preis wurde um soviel ermässigt), noch aus Miteigentum, da ja die Liegen- schaft Alleineigentum des Beklagten wurde. Das Ober- gericht nimmt an, es liege ein (abstraktes) Zahlungsver- sprechen des Beklagten zunächst für den Fall der Auf- lösung der Ehe durch Tod vor, das aber nach dem, wenn auch unausgesprochenen, Willen der Beteiligten, die eben nicht daran gedacht hätten, auch im Scheidungsfalle gelten müsse. Dem hält der Beklagte entgegen, ein Versprechen für den Scheidungsfall könne keineswegs aus einer erbrecht- lichen Verfügung hergeleitet werden; eine solche Ver- fügung müsste vielmehr bei Scheidung der Ehe hinfällig werden (Art. 154 Abs. 3 ZGB), ganz abgesehen davon, dass eine formgmtige Verfügung von Todes wegen nicht ·ge- troffen worden sei. In der Tat liegt eine solche Verfügung nicht· vor. Allein die Forderung der Klägerin ist aus Güterrecht zuzusprechen. Es steht fest, dass die Mutter der Klägerin dem Beklagten nur mit Rücksicht auf die Ehe mit ihrer Tochter die Liegenschaft um Fr. 10,000.- unter dem angenommenen Werte verkaufte, mit der Mass- gabe, dass der Mehrwertbetrag Frauengut darstellen solle. Dieser Wille der Beteiligten erhellt aus der beim Liegen- schaftskauf getroffenen Abrede wie auch dann aus der Grundpfandverschreibung, die nichts anderes als eben den Betrag des Frauengutes sicherstellte, der übrigens beim Weiterverkauf der Liegenschaft auch herausgeschlagen wurde. Es ist recht und billig, diesem Willen Nachach- tung zu verschaffen, obwohl streng genommen die Klägerin nicht eigenes Vermögen in die Ehe brachte. Der Verkauf der Liegenschaft zu einem um Fr. 10,000.- ermässigten Preis sollte und konnte dem Beklagten einer- und der Familienrecht·. N° 1. 3 Klägerin anderseits dasselbe verschaffen, wie wenn der Beklagte einen nicht ermässigten Preis hätte bezahlen müssen, um dann Fr. 10,000.- als Heiratsgut der Klägerin zu empfangen. Das beobachtete Vorgehen war ein abge- kürzter Weg zum gleichen Ziel. Das güterrechtliche Er- gebnis ist nicht verschieden. Der Preisabzug vo~ Fr. 10,000.- war wie eine Barzuwendung von Frauenseite zu betrachten. Da er in der Liegenschaft verkörpert war und nun durch den entsprechenden, vom Drittkäufer zur Ab- lösung der Grundpfandverschreibung hinterlegten Betrag ersetzt ist, hat die Klägerin Anspruch auf die Hinterlage, die an die Stelle ihres « Eigengutes » getreten ist (vgl. BGE 41 II 333). Nur diese Entscheidung wird den vor- liegenden Verhältnissen gerecht. Erhält der Mann von den Eltern der Frau einen Vermögenswert als Frauengut, so steht es ihm nicht zu, bei Scheidung der Ehe die Rück- erstattung zu verweigern mit Berufung darauf, dass ihm das betreffende Gut unmittelbar zugewendet wurde, statt durch die Hände der Frau an ihn zu gelangen. Die hier angewendete Art der Zuwendung diente den Interessen des Mannes in besonderer Weise, denn sie ersparte ihm die Beschaffung von Bargeld, das er dann doch von der Frau wiederum hätte erhalten sollen. War auch die Rechtsbe- gründung für die Frau etwas formlos, so trat dann doch die eindeutige Anerkennung des Frauengutes bei Errichtung der Pfandsicherheit hinzu. Diese SichersteIlung entsprach gleichfalls der Lage der Dinge, da dem Beklagten als Frauengut eben ein Grundstückswert von Fr. 10,000.- übertragen war. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung ..... wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzem vom 25. November 1937 bestätigt.