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64_II_4

BGE 64 II 4

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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2. 'UrteU der U. m.uabteUung vom 12. Xirz 1938

i. S. lürgergem.einde Olten gegen Soloth. Xantonalbank.

Kantonale administrative Weisung zur Behandlung von Gesuchen

um Zustimmung gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bei Ungewissheit

über die Z u s t ä n d i g k e i t : zivilrechtliche B<'schwerdo

nicht gegeben.

Das solothurnische EG zum ZGB bestimmt in § 126 :

« Den Einwohnergemeinden steht zu die Vormund-

schaft über diejenigen Einwohner, welche nicht Kantons-

bürger sind, den Bürgergemeinden die Vormundschaft

über ihre im Kanton wohnenden Bürger und über die

ausserhalb der Schweiz wohnenden Bürger, für welche

das internationale Privatrecht die heimatliche Behörde

als zuständig erklärt ».

Da Unsicherheit besteht, ob für Zustimmungserklärun-

gen im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB gegenüber 8010-

thurnischen Eheleuten die Vormundschaft8behörde des

Heimat- oder die des Wohnortes zuständig sei, hat der

Regierungsrat des Kantons Solothurn in einem Kreis-

schreiben vom 19. Mai 1931 bis zum Erlass allgemein

verbindlicher kantonaler Vorschriften vorläufig die in

Betracht fallenden Behörden angewiesen, in diesen Fällen

die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörden bei der

Gemeinden zu verlangen. Die in Trimbach wohnhaften

Eheleute Engler-Kamber stellten bei der Vormundschafts-

behörde der Bürgergemeinde Olten, ihres Heimatortes, ein

Gesuch im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB. Diese weigerte

sich auf das Gesuch einzutreten, wurde aber durch Be-

schwerdeentscheid des Regierungsrates verhalten, es in

materielle Behandlung zu ziehen. Gegen diesen Entscheid

rekurriert die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde

Olten unter Berufung auf Art. 86 11. OG an das Bundes-

gericht mit dem Antrag auf Feststellung ihrer Unzustän-

digkeit.

Familienrecht. :1\Q 2.

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DalJ Burulesgericht zieht in Erwägung :

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat nicht zur

Frage Stellung genommen, ob für solothurnische Kantons-

bürger die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes oder

die der Heimat zuständig sei, die Zustimmung im Sinne des

Art. 177S zu erteilen. Im Gegenteil: weil er die Frage un-

abgeklärt findet und nicht will, dass den Parteien daraus

Schaden erwachse, dass die wirklich zuständige Behörde

sich als unzuständig erklärt und die Mitwirkung verwei-

gert, hat er durch ein Kreisschreiben verfügt, dass beide

Behörden verpflichtet seien, an sie eingereichte Begehren

zu behandeln. Was geschehen soll, wenn die beiden Be-

hörden "idersprechend entscheiden, d. h. wenn die eine

die Zustimmung gibt, während die andere sie verweigert,

sagt der Regierungsrat allerdings nicht. Es wird dabei

den interessierten Parteien überlassen sein, ob sie die

wirklich gegebene Zustimmung als genügend betrachten

und das Rechtsgeschäft vollziehen wollen.

Diese Situation ist zweifellos eine sehr unbefriedigende.

Auf dem Wege der vorliegenden Beschwerde aber kann sie

nicht abgeklärt werden.

Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um einen kantonalen Entscheid in einer Zivilsache im

Sinne des Art. 87 OG. Die Vormundschaftsbehörde der

Bürgergemeinde O1ten macht nicht einen zivilrechtlichen

Anspruch geltend, noch bestreitet sie einen solchen; sie

weigert sich vielmehr, sich einer vom Regierungsrat als

Aufsichtsbehörde erlassenen Weisung zu unterwerfen und

ein bei ihr gestelltes Gesuch materiell zu behandeln. Ob

die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten

dieser Weisung zu folgen hat oder nicht, darüber kann nicht

ein Entscheid des Bundesgerichtes durch zivilrechtliche

Beschwerde erwirkt werden. Es handelt sich hier um eine

administrative Angelegenheit, nicht um den Entscheid

einer Zivilrechtsfrage.

Demnach erkennt das Burulesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.