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2. 'UrteU der U. m.uabteUung vom 12. Xirz 1938
i. S. lürgergem.einde Olten gegen Soloth. Xantonalbank.
Kantonale administrative Weisung zur Behandlung von Gesuchen
um Zustimmung gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bei Ungewissheit
über die Z u s t ä n d i g k e i t : zivilrechtliche B<'schwerdo
nicht gegeben.
Das solothurnische EG zum ZGB bestimmt in § 126 :
« Den Einwohnergemeinden steht zu die Vormund-
schaft über diejenigen Einwohner, welche nicht Kantons-
bürger sind, den Bürgergemeinden die Vormundschaft
über ihre im Kanton wohnenden Bürger und über die
ausserhalb der Schweiz wohnenden Bürger, für welche
das internationale Privatrecht die heimatliche Behörde
als zuständig erklärt ».
Da Unsicherheit besteht, ob für Zustimmungserklärun-
gen im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB gegenüber 8010-
thurnischen Eheleuten die Vormundschaft8behörde des
Heimat- oder die des Wohnortes zuständig sei, hat der
Regierungsrat des Kantons Solothurn in einem Kreis-
schreiben vom 19. Mai 1931 bis zum Erlass allgemein
verbindlicher kantonaler Vorschriften vorläufig die in
Betracht fallenden Behörden angewiesen, in diesen Fällen
die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörden bei der
Gemeinden zu verlangen. Die in Trimbach wohnhaften
Eheleute Engler-Kamber stellten bei der Vormundschafts-
behörde der Bürgergemeinde Olten, ihres Heimatortes, ein
Gesuch im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB. Diese weigerte
sich auf das Gesuch einzutreten, wurde aber durch Be-
schwerdeentscheid des Regierungsrates verhalten, es in
materielle Behandlung zu ziehen. Gegen diesen Entscheid
rekurriert die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde
Olten unter Berufung auf Art. 86 11. OG an das Bundes-
gericht mit dem Antrag auf Feststellung ihrer Unzustän-
digkeit.
Familienrecht. :1\Q 2.
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DalJ Burulesgericht zieht in Erwägung :
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat nicht zur
Frage Stellung genommen, ob für solothurnische Kantons-
bürger die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes oder
die der Heimat zuständig sei, die Zustimmung im Sinne des
Art. 177S zu erteilen. Im Gegenteil: weil er die Frage un-
abgeklärt findet und nicht will, dass den Parteien daraus
Schaden erwachse, dass die wirklich zuständige Behörde
sich als unzuständig erklärt und die Mitwirkung verwei-
gert, hat er durch ein Kreisschreiben verfügt, dass beide
Behörden verpflichtet seien, an sie eingereichte Begehren
zu behandeln. Was geschehen soll, wenn die beiden Be-
hörden "idersprechend entscheiden, d. h. wenn die eine
die Zustimmung gibt, während die andere sie verweigert,
sagt der Regierungsrat allerdings nicht. Es wird dabei
den interessierten Parteien überlassen sein, ob sie die
wirklich gegebene Zustimmung als genügend betrachten
und das Rechtsgeschäft vollziehen wollen.
Diese Situation ist zweifellos eine sehr unbefriedigende.
Auf dem Wege der vorliegenden Beschwerde aber kann sie
nicht abgeklärt werden.
Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um einen kantonalen Entscheid in einer Zivilsache im
Sinne des Art. 87 OG. Die Vormundschaftsbehörde der
Bürgergemeinde O1ten macht nicht einen zivilrechtlichen
Anspruch geltend, noch bestreitet sie einen solchen; sie
weigert sich vielmehr, sich einer vom Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde erlassenen Weisung zu unterwerfen und
ein bei ihr gestelltes Gesuch materiell zu behandeln. Ob
die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten
dieser Weisung zu folgen hat oder nicht, darüber kann nicht
ein Entscheid des Bundesgerichtes durch zivilrechtliche
Beschwerde erwirkt werden. Es handelt sich hier um eine
administrative Angelegenheit, nicht um den Entscheid
einer Zivilrechtsfrage.
Demnach erkennt das Burulesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.