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6 Erbrecht·. );0 3.
11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIOSS
3. Auszug au dem UrteU der II. ZivilabteUung vom 10. Kärz 1988 i. S. Bucher gegen Bucher. Art. 620 ZGB. - Die Wlgeteilte ZuweisWlg eines landwirtschaft- lichen Gewerbes zum Ertragswerte setzt eine nicht über- schuldete Erbschaft voraus. Ist eine Erbschaft nicht schon bei Schätzung des Gewerbes zum Verkehrswerte überschuldet, sondern erst dann, wenn dieses zum Ertragswerte unter die Erbschaftsaktiven eingesetzt wird, so kommt zwar eine Zu· weisung zum Ertragswert nicht in Frage; dagegen ist dem Ansprecher das Vorrecht' einzuräumen, das Gewerbe zu dem 'Verte zu übernehmen, der dem nicht durch andere Erb. schaftsaktiven gedeckten Teile der Nachlasspassiven entspricht.
2. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass beide Ansprecher in beruflicher Hinsicht gleich geeignet sind, unterliegt es keinem Zweifel mehr, dass JosefBucher-Kiser der Vorzug zu geben ist, da er verheiratet ist und seit langen Jahren, zuerst als Knecht, seit 1931 als Pächter das väterliche Gut bewirtschaftet hat, während Albert ledig ist und in Kerns eine Stelle als Knecht versieht. Wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgesprochen hat, ist demjenigen Bewerber, der bisher auf dem Heim- wesen gelebt hat und für den Unterhalt seiner Familie darauf angewiesen ist, der Vorzug zu geben vor einem andern, der bereits einen sonstigen, ihm ein ausreichendes Einkommen sichernden Beruf hat (vgl. BGE 42 II S. 433 f. ; 44 II S. 244 f.; 56 II S. 253 f.). Der Umstand, dass Josef Bucher-Kiser seit 1934 für Fr. 12,203.97 betrie- ben worden ist, ohne dass es aber je zur Verwertung gekommen wäre, steht der Zuweisung an ihn nicht entge- gen. Josef Bucher-Kiser hatte in den letzten Jahren nicht nur einen jährlichen Pachtzins von Fr. 2680.- zu bezahlen sondern hat laut bei den Akten liegenden QUittUngel~ Erbrecht. No 3. 7 ausserdem im Jahre 1931 von der Mutter Vieh und Heu für Fr. 13,750.- gekauft und dies in bar bezahlt. Dass er dabei ohne eigenes Betriebskapital Schulden machen musste und diese nicht ohne weiteres bezahlen konnte ist verständlich. Ein Vorwurf kann ihm daraus nich~ gemacht werden. Obwohl damit feststeht, dass Josef Bucher-Kiser in erster Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des väterlichen Gutes hat, kann ihm dieses doch nicht zum Ertragswerte zugewiesen werden. Denn Art. 620 ZGB setzt zweifellos eine nicht überschuldete Erbschaft voraus.
a) Ist eine Erbschaft schon dann als überschuldet anzusehen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe zum Verkehrswerte unter die Aktiven eingestellt wird, so kommt eine ungeteilte Zuweisung an einen der Erben gegen den Willen der übrigen Erben, sei es zum Ertrags- oder zum Verkehrswert, überhaupt nicht in ,Frage. Viel- mehr wird das landwirtschaftliche Gewerbe dann möglichst günstig zu verwerten sein, um die Nachlasspassiven nach Möglichkeit zu decken.
b) Ist dagegen eine Erbschaft nicht schon bei Schätzung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Verkehrswert überschuldet, sondern erst dann, wenn dieses zum Ertrags- wert unter die Erbschaftsaktiven eingestellt wird, so ist nur die Zuweisung zum Ertragswerte ausgeschlossen. Der Vorteil des Übernehmers, das Gewerbe zum Ertrags- wert zu erhalten, darf nur zur Folge haben, dass die Anteile der Miterben kleiner werden oder überhaupt entfallen, nicht aber, dass ihre Anteile passiv· werden. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, eigene Leistungen zu dem Zwecke zu erbringen, dass ein Miterbe das Gewerbe zu einem besonders günstigen Preise übernehmen kann. Kommt demnach in einem solchen Falle die Zuweisung zum Ertragswerte nicht in Frage, so ist dem Ansprecher doch das Vorrecht einzuräumen, das Gewerbe zu dem Werte zu übernehmen, der dem nicht durch andere Erbschaftsaktiven gedeckten Teile der Nachlasspassiven
Erbre<>ht. N° 3. entspricht. Dieser Wert liegt zwar über dem Ertragswert, jedoch unter dem Verkehrswerte, sodass dem Ansprecher die Übernahme ~u diesem Werte noch immer günstiger zu stehen kommt als der Erwerb eines andern Gewerbes zum vollen Verkehrswerte. Er hat also ein schutzwürdiges Interesse an der übernahme zu diesem zwischen Ertrags- wert und Verkehrswert liegenden Wert, dem die Miterben, wenn sie von den Passiven befreit werden, kein eigenes Interesse entgegenstellen können. Im vorliegenden Falle ist die Prüfung der Frage, ob die Übernahme zu einem den Ertragswert übersteigenden, den Verkehrswert nicht erreichenden Wert in Frage kommt, deshalb besonders· einfach, weil das landwirt- schaftliche Gewerbe nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz das einzige Nachlassaktivum bildet. Sein Verkehrswert beträgt Fr. 52,000.-, sein Ertragswert Fr. 37,000. -. Demgegenüber betragen die Erbschafts- passiven Fr .. 48,962.83, wozu noch die zu Lasten der Erbmasse gehenden, noch nicht feststellbaren Kosten der Erbteilung kommen. Die Erbschaftspassiven erreichen somit den Verkehrs- wert der Aktiven nicht, sodass die Erbschaft als nicht überschuldet anzusehen ist. Es ist daher dem Josef Bucher-Kiser das Recht zuzusprechen, die Erbschafts- aktiven, d. h. das Heimwesen mit Riedparzelle, Alphüten- anteil, Inventar und Zubehör zum Werte und gegen Übernahme der Erbschaftspassiven, deren genaue Höhe bei der Teilung festzustellen ist, zu übernehmen. Ob er im Hinblick darauf, dass die Miterben gemäss Art. 610 Abs. III ZGB die Tilgung der Erbschaftspassiven vorgängig der Teilung, d. h. der Übernahme des Gewerbes, verlangen können, in der Lage ist, das Gewerbe zu diesem Werte zu übernehmen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob er von dem ihm mit diesem Urteil eingeräumten Vorrecht Ge- brauch machen will oder kann. I - ObligationenN'cht. Xo 4. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
4. Arrit 4e 1& Ire Section tivile au 16 femer 1988 dans la cause Gran4champ contre Huguenin. 9 Conclusion du contrat. Erreur es8entielle. Dommages-interets (art. ler, 23, 24 eh. 1,26, 363 CO). Commande de plans d'arehitecte. Presomption de eontrat d'en- treprise remunere. Commettant eroyant par erreur qu'il y avait mandat gratuit. Erreur fautive. Reparation du dom- mage effectif (negatives Vertragsinteresse) causa a l'arehitecte. En 1933, William Grandchamp, alors age de vingt-deux ans, exploitait a Montreux un commerce et un atelier de reparations pour cycles, motocyclettes et appareils de radio. Fritz Huguenin, architecte diplome, est etabli a Mon- treux depuis une trentaine d'annees_ Au printemps 1933, Grandchamp chargea Huguenin d'elaborer des plans pour la reconstruction du cinema Capitole ; il disait pouvoir compter sur l'appui financier de M. Barraud pere, industrie I a Bussigny. L'architecte messa onze avant-projets et plans defini- tifs qu'il remit a Grandchamp avec des calculs de rende- ment de l'immeuble. Grandchamp ne trouva pas les fonds necessaires et renon~a a l'affaire. A l'automne de la meme annee, il rendit a l'architecte les plans du cinema et lui en fit etablir cinq autres pour un garage. n demanda a Huguenin si ces plans seraient « sans engagement » et reQut pour reponse : « Oui, comme pour le Capitole ». Le second projet 6choua egalement. Au mois d'aout 1934, Grandchamp vint s'etablir a Lau- sanne. Au mois de juin 1935, Huguenin lui reclama 7000 fr. d'honoraires, mais se heurta a un refus. Le 4 ferner 1936, Huguellin actionna Grandchamp devant la Cour civile vaudoise en payement de 7000 fr. avec interet a 5 % des le 13 juin 1935. Le defendeur a conclu au rejet de la demande, pretendallt