Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Prozessrecht. N°· 22.
Gesellschafter, durch' den Ausschliessungsbeschluss voll ..
zogen, sondern erst durch den Spruch des Richters, durch
d.a;J GestaltungsurteiI; dieses erst hebt den bisherigen
Rechtszustand auf und schafft mit Wirkung ex nunc
(BGE 49 II 492) einen neuen Rechtszustand. Dagegen
ist nicht einzusehen, weshalb ein solches Gestaltungsurteil
nur durch ein staatliches Gericht, nicht aber auch durch
ein Schiedsgericht soll gefällt werden können. Zwar gibt
es Gestaltungsurteile, zu deren Erlass nur ein staatliches
Gericht befugt ist, wie z. B. das Scheidungsurteil. Aber
das liegt nicht im Wesen des Gestaltungsurteils, sondern
hat seinen Grund darin, dass es sich dabei um ein Rechts-
verhältnis handelt, das der freien Verfügung der Parteien
entzogen ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer
Gesellschaft dagegen besteht dieses freie Verfügungsrecht.
wie oben dargelegt worden ist.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
22. Urten der I. Zivllabtennng vom 11. März 1943 i. S. Friinkel
gegen Buch- und Kunstdruckerei Bentell A.-G. und Bern~
Appellationshof:
Zivilrechtliche Beschwerde, Art. 87 Zilier.l OG; 'DoraorgUche Maas-
nahmen im Urheberrechtaprozeaa, Art. 52/53 l1RG. Voraus-
setzungen für die Zulässigkeit der zivilreehtliehen Beschwerde.
Vorsorgliche MBSsnahmen im Urheberrechtsprozess : Da Art. 53
URG die Ordnung des Verfahrens abgesehen von gewissen
Mindestanforderu.ngen den Kantonen überlässt, liegt in der
Anwendung der allgemeinen Vorschriften das kantonalen Pro-
zessrechts über die einstweiligen Verfügungen, sofero sie den
Mindastanforderungen von Art. 53 URG entsprechen, keine
Verletzung von Bundasrecht, auch wenn Art. 53 URG im Ent-
scheid nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Recoura de droit civil, art. 87 eh. 1 OJ; meBUrea CO'1&8er1Jatoires dans
las proces relatifs au droit d'auteur, art. 52 et 53 LDA. Condi-
tions de recevabiliM du recours de droit eivil.
Mesures conservatoires dans les proces relatifs au droit d'auteur :
L'art. 53 LDA laissant aux Cantons, sous certaines reserves, le
soin de regler la procedure ~ suivre en matim-e de mesutes con-
Prozeli8reoht. N0 22:
123
se,rvatoires, il n'y a pas de violation du droitfederal dans le fait
qu'un tribunal a applique les dispositions generales de la proce-
dure eantonale sur les mesures conservatoires, Iorsqu'elles
satisfont aux conditions pos6es a.l'art. 53, et lors m&ne qua eat
artiele n'aurait pas eM expressement eiM dans le jugement.
Ricorao di tWritto ci'Vile, art. 87 cifra I OGF; provvedimenti conaer-
t1ativi nelIe eau,se riguardanti il diritto d'autore, art. 52 e 53 LDA.
Condizioni di rieevibiIit& deI ricorso di diritto eivile.
Provvedimenti . conservativi nelle causa riguardanti il diritto
d'autore: Siccome l'art. 53 LDA lascia ai Cantoni di determi-
nare sotto earte riserve la procedura da seguire in materia rli
provvedimenti conservativi, iI diritto federale nOI;le violato
pel fatto ehe u.n tribunale ha applicato le disposizioni generali
della proeadura cantonale sui provvedimenti eonservativi, purche
esse siano eonformi alle eondizioni previste <:U!Jl'art. 53, anehe
se quest'articolo non fosse stato citato espressamente nella
sentenza.
A. -
Am 1. September 1930 schlossen Prof. Dt. Jonas
Frinkel und die Buch- und Kunstdruckerei Benteli A.-G.
einen Verlagsvertrag ab, durch den Prof. Fränkel der
Benteli A.-G. das Verlagsrecht an der von ihm zum Teil
bereits besorgten und in den noch nicht erschienenen Ban-
den noch zu besorgenden·Gesaintausgabe der Werke Gott-
fried Kellers übertrug.
Da in der Folge zwischen den Parteien Differenzen auf-
traten, erhob die Benteli A.-G. Ende Dezember 1940 vor
dem Appellationshof des Kantons Bern gegen Prof. Fränkel.
Klage mit dem Begehren um Feststellung, dass sie berech..,
tigt sei, die kritische Ausgabe von ·Gottfried Kellers sämt-
lichen Werken, soweit dieselbe nicht bereits durch Prof.
Fränkel besorgt sei, im Einverständnis mit der Erziehungs-
direktion des Kantons Zürich durch einen Dritten vorneh.,
men zu lassen.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob
Widerklage auf Feststellung, dass die :Benteli A.-G. nicht
berechtigt sei, weiterhin irgendwelche Verlagsrechte aus.,
zuüben an der von ihm besorgten kritischen Ausgabe von
Kellers Werken, an welcher ihm als dem Urheber des
Bearbeitungsplanes das Urheberrecht zustehe.
B. -
Da im Laufe des Prozesses die Benteli A.-G. in
Katalogen usw. das Erscheinen eines von einem Dritten
124
bearbeiteten Bandes der Gesamtausgabe der Werke Gott-
fried Kellers ankündigte, stellte Pl'ofessor Fränkel beim
be:rnischen Appellationshof das Gesuch, es sei der Benteli
A.-G. dmch einstweilige Verfügung die Fortsetzung der
Gesamtausgabe VOJl Gottfried Kellers Werken zu unter-
sagen.
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern wies mit
Entscheid vom 21. Januar 1943 das Gesuch ab mit der
Begründung, da an einem noch gar nicht geschaffenen
Werke kein Urheberrecht bestehe, könne ein solches auch
nicht dmch einstweilige Verfügung im Sinne von Art. 326
Ziff. 1 der bernischen ZPO gegen Veränderungen geschützt
werden, und ebensowenig könne von einer zu befürchtenden
Schädigung eines' solchen Urheberrechts gemäss Art. 326
Ziff. 3 ZPO die Rede sein.
.
D. -
Gegen den Entscheid des Appellationshofs hat
Pl'of. Fränkel beim Bundesgericht zivilrechtliche Be-
schwerde nach Art. 87 Ziff. 10Gerhoben IDit dem Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entschei-
dung; eventuell hat er beantragt, das Bundesgericht möge
die vorsorgliche Verfügung selber erlassen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz
habe « mheberrechtliche BestImmungen ohne nähere Un-
tersuchung prozessual abgelehnt» auf Grund der rechtsirr-
tümlichen Annahme, dass ihm an den noch nicht erschie-
nenen, aber im Rahmen der Gesamtausgabe vorgesehenen
Bänden kein Urheberrecht zustehe. Bei richtiger Anwen-
dung der Bestimmungen des Urheberrechts seien die Vor-
aussetzungen von Art. 326 bern.ZPO in Verbindung IDit
Art. 52 und 53 URG erfüllt, weshalb er Anspruch auf Er-
lass der verlangten einstweiligen Verfügung habe.
Das BUMeagericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Be-
schwerde gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen
Art. 87 OG· sind im vorliegenden Falle erfüllt : Der ange-
Prozessreoht. N0 22.
Uli
fochtene Entscheid des bernischen Appellationshofs kann
IDit keinem ordentlichen Rechtsmittel an eine andere kan-
tonale Instanz weitergezogen werden und stellt somit ein
letztinstanzliches Urteil dar (BGE 63 II 104, 327, 398). Er
kann sodann auch nicht dmch Berufung an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, da er nicht' abschliessend
über einen streitigen Anspruch des materiellen Rechts ent-
scheidet, also kein Hauptmteil im Sinne von Art. 58 00
ist (BGE 68 II 245, 63II 298; 53 II 74). Dass die in Frage
stehenden vorsorglichen Massnahmen dmch das Bundes-
recht, nämlich dmch Art. 52 und 53 URG, vorgesehen sind,
ist ohne Bedeutung, da dadmch am rein provisorischen
Charakter der vorsorglichen Massnahmen nichts geändert
wird. Aus diesem Grunde ist denn auch die Berufungsfä-
higkeit von Urteilen über vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsprozess nach Art. 145 ZGB (BGE 41 II 329)
sowie von Entscheiden zum Schutz der ehelichen Gemein-
schaft nach Art. 169 ff. ZGB (BGE 68 II 245) von jeher
verneint worden. Endlich hat man es auch IDit einem Ent-
scheid in einer Zivilsache zu tun. Zwar gehört die Frage
nach der Zulässigkeit einer einstweiligen Massnahme, um
die sich der Streit der Parteien unIDittelbar dreht, an sich
dem Pl'ozessrecht an. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtes fa.llen aber unter den Begriff der « Entschei,.
dung in einer Zivilsache» im Sinne von Art. 87 OG auch
Entscheide über prozessuale Präjudizia.lpunkte, sofern nm
das Zll Grunde liegende Streitverhältnis als solches zivil-
rechtlicher Natur ist (BGE 56 II 322). Letzteres ist hier
der Fall, da zwischen den Parteien Ansprüche aus dem
Urheberrecht streitig sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. -'-' Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 87
Zift. lOG, wonach ein Entscheid aufzuheben ist, wenn
er auf kantonalem Recht a.n Stelle des allein anwendbaren
Bundaszivilrechts beruht. Die Vorinstanz hat nun in ihrem
Entscheid die Art. 52 und 53 URG, die von den vorsorg-
lichen Massnahmen bei mheberrechtlichen Streitigkeiten
-126
Prozessrooht. N0 22.
handeln, nicht erwähnt, sondern sie befasst sich ausschliess-
lich mit den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts
über die einstweiligen'Verfügungen, Art. 326 Ziff. 1 und 3
der bernischen ZPO. Es ist daher zu prüfen, ob hierin eine
Verletzung des anwendbaren Bundeszivilrechts liege.
Art. 52 und 53 URG betreffen Fragen des Prozessrechts
und der Gerichtsorganisation, die nach Art. 6~ BV grund-
Sätzlich dem kantonalen Recht,vorbehalten sind. Art. 53
URG überlässt es denn auch den Kantonen, das für den
Erlass vorsorglicher -' Massn3hmen einzuschlagende Ver-
fahren zu bestimmen und beschränkt sich darauf, gewisse
Mindestanforderungen vorzuschreiben, die erfüllt sein
müssen, wie dies in zahlreichen Bundesgesetzen zur Si-
cherung des materiellen Bundesziviliechts der Fall ist
(vgl. ZGB Art. 8-10 betr.die- Beweisregeln, Art. 158 für
das Scheidungsverfahren, Art. 310 ff. für die Vaterschafts-
klage, PatG. Art. 38-49 usw.). Auf Grund dieser Bestim-
mungstand es daher den Kantonen frei, entweder beson-
dere Verfahrensvorschriften aufzustellen oder einfach die
allgemeinen Vorschriften ihres Prozessrechts über die vor-
sorglichen Massnahmen zur Anwendung zu bringen. Diese
letztere Lösung hat das bernische Prozessrecht getroffen: ';
im Gebiete des Urheberrechtes gelten _daher für das Ver-
fahren bei vorsorglichen, Massnahmen . die Bestimmungen
der Art. 326,.332 ZPO. Soweit zwischen ihnen und den
Vorschriften von Art. 52 und 53 U:aG Widersprüche be-
stehen, hat jedoch das Bundesrecht zufolge seiner deroga-
torischen Kraft den Vorrang. Immerhin ist bei der Prüfung
des. Zusammenspielens derbeiden Ordnungen zu berück-
sichtigen, dass die Regelung des Prozessrechtes grundsätz-
lich Sache des Kantons ist,; die bundesrechtlichen Vor-
sohriften sind daher einschränkend auszulegen (BGE 56
II 323).
Eine Verletzung des Bundesrechtes wäre im vo:rliegenden
Falle somit nur dann anzunehmen, wenn die Vorinstanz
bei der Anwendung der Art. 326 ff. ZPO eine der in Art. 52
und 5300G aufgestellten Vorschriften nicht berücksich-
PlQZ6ssrecht. N0 22.
127
tigt hätte. Dass dies der Fall sei, behauptet aber der Be-
schwerdeführer selber nicht. Insb.esondere kann nicht
gesagt werden, Art. 326 ZPO sei für den Gesuchsteller
weniger günstig als Art. 53 OOG; denn nach beiden Be-
stimmungen ist'nicht der strikte Nachweis des behaupteten
Rechtes und der bereits erfolgten oder drohenden Ver-
letzung desselben erforderlich, sondern es genügt schon
die blosse Glaubhaftmachung. Dass naoh der Praxis zu
Art. 326 ZPO die rechtliche Begründetheit des Anspruches,
d. h. seine Existenz unter den vom Gesuchsteller behaup-
teten tatsächlichen Voraussetzungen, restlos zu prüfen ist
(vgl. LEUCH, Kommentar zur be~schen ZPO, N.-3 Abs. 1
zu Art. 326), stellt ebenfalls keine Erschwerung gegenüber
Art. 53 URG dar. Auch dieser kann vernünftigerweise nicht
anders verstanden werden: Wer nur Tatsachen behauptet,
aus denen das geltendgemachte Recht nicht abgeleitet
werden kann, macht dieses nicht glaubhaft.
Da sich somit die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung im Sinne von Art. 326 bern. ZPO
genau mit denjemgen der Art.' 52 und' 53 URG decken,
kann der Vorinstanz keine Verletzung derselben, vorge-
worfen werden. Sie erwähnt zwar die einschlägigenBestim-
mungen des eidgenössischen Rechtes nicht ausdrücklich,
aber sie hat ~ie in Wirklichkeit doch angewendet. Damit
ist der Beschwerde der Boden entzogen.
3. -
Wie die Begründung der Beschwerde zeigt, be-
hauptet der Beschwerdeführer übrigens gar nicht, dass die
Vorinstanz kantonales an Stelle des eidgenössischen Rechts
angewendet habe. Er macht vielmehr nur geltend, die Vor-
instanz habe ihm zu Unrecht ein Urheberrecht an den noch.
nicht erschienenen Bänden der Gesamtausgabe abgespro-
chen; er wirft mit andern Worten der Vorinstanz vor,,sie
sei von einer unzutreffenden Auffassung des bundesrecht-
lichen Begriffes des Urheberrechtes ausgegangen. Ob die
Vorinstanz den Begriff des Urheberrechts richtig oder un-
richtig verstanden hat, ist jedoch im Rahmen der zivil"
rechtlichen Beschwerde nicht zU untersuchen. Es genügt,
128
Sohuldbetreibunga- und Konkursreoht.
dass die Vorinstanz diese Frage in Anwendung eidgenös-
sischen Rechtes entschieden hat (BGE 63 11 400).
Demnac1l, erken/nt das BVIfißesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14, 16. -
Voir aussi nOS 14, 16.
VIII. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
Vgl. Nr. 22. -
Voir n° 22.
IX. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUlTE ET FAILLITE
v gl. 111. Teil Nr. 8. = Voir IIIe partie, n° 8~
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
23. Auszug aus dem UrteH der ll. ZlvlIahteHung vom 12.
Mal 1943 i. S. Oppenhelm gegen Glattfelder.
129
Emziehwng der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung usw.,
.An. 286 Z GB. Zuständigkeit des Richters im Rahmen des
Verfahrens nach Art. 157 ZGB zu Kinderschut.zmassns.bmen
gemäss Art. 284 und 286 ZGB.
DecMance de la puiBaance patem6lle en cas de nouveau maria.ge.
etc., art. 286 ce. Comp6tence du juge pour prendre en vertu
de l'art. 157 ce des mesures protectrices des enfants confor-
mement aux art. 284 et 286 ce.
PrWazione della patria 'Pote8td, nel ca.so di nuove nozze, ecCe Art.
286 ce. Competenza. deI giudice per prendere, in virtu dell'art.
157 ce, misure di protezione dei figli a'seusi degli art. 284 e
286 ce.
A. -
Bei der Scheidung der Ehe Glattfelder-Leuenberger
vom 3. Dezember 1935 teilte das Bezirksgericht Zürich
den aus ihr hervorgegangenen Knaben Erich Engen,
gebe 1932, der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Am
21. September 1940 ging die geschiedene Frau eine neue
Ehe mit Max Oppenheim ein. In der Folge erhob Eugen
Glattfelder Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils
gemäss Art. 157 ZGn in dem Sinne, dass der Knabe ihm
zugeteilt, eventuell dass eine Vormundschaft für solange
angeor.met werde, bis der Kläger nach seiner Rückkehr
aus Afrika in die Stlhweiz die elterliche Gewalt ausüben
könne.
Die Beklagte beantragte Abweisung sowohl des
Haupt- als des Eventualbegehrens und verlangte ihrer-
seits widerklageweise, es sei die elterliche Gewalt über
das zur Zeit bei ihrem Vater untergebrachte Kind definitiv
und dauernd ihr zu übertragen und der vom Kläger zu
leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 150.- im Monat zu
erhöhen.
9
AS 69 U -
194.3