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Prozessrecht. N0 14. a vider entre Aubert et Manoel ; Arditti y est Hranger ...
4. - Le prejudice resultat du fait que le defendeur n'a pas paye la somme de 200 000 fr. des qu'elle etait ex.igible atteint bien le montant fix.e par l'instance cantonale. Le demandeur aurait m~me pu ex.iger davan- tage, car le 17 decembre, jour determinant pour le cal- cul, le cours du franc franc;ais Hait a 57,45, soit plus haut que le cours admis pour le 6 novembre par l' expert (56,30). Outre les 25000 fr. de dommages-inter~ts, le defendeur doit payer au demandeur la somme de 616 fr. 15 pour frais de banque, protet et compte de retour du cheque dont le paiement a He refuse a tort. Le Tribunal jideral prononce : Le recours est rejete et le jugement attaque est. con- firme. - IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
14. AUSlug aus dem Urteil d.er I. Zivllabteilul1g vom 1. Februar 1997
i. S. Waagenfabrik Stud.er A.-G. gegen Leu 8G Oie A.-G. Art. 58 OG: Begriff des' Haupturteils. Ein Entscheid über die Anspruchsberechtigung des Aktionärs auf Ein- sichtnahme in die Geschäftsbücher der A.-G. (Art. 641, Abs. 4 OR) ist kein solches. Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes- gericht nur gegen in der letzten kantonalen Instanz erlassene materiellrechtliche Haupturteile, d. h. gegen solche Urteile zulässig, durch die über einen im Prozess geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch definitiv entschieden worden ist (vgl. BGE 50 11 209 und dort. Zitate). Gegenstand des Streitverhältnisses bildet hier der aus Art. 641 Abs. 4 OR hergeleitete Anspruch der Prozessrecht. No 14. 75 Klägerin auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten. An sich kann nun freilich ein Anspruch nicht schon vermöge des Umstandes, dass er sich auf das ZGB oder das OR stützt, als ein zivilrechtlicher erscheinen, da sich in diesen Zivilrechtsgesetzen auch viele Vorschriften prozessrechtlicher oder sonst öffent- lichrechtlicher Natur finden. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch sei.nem Wesen nach dem Zivilrecht sei n e E n t s t e h u n g verdankt, und weiter sodann, dass er i n haI t I ich ein selbständiges zivilrechtliches Interesse zu befriedigen bestimmt ist. Ersteres trifft hier zu, indem die streitige Befugnis in dem zwischen Aktionär und Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis wurzelt und sich als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes darstellt. Dagegen handelt es sich dabei bloss um eine Befugnis sekundärer Art, ohne selbständigen Wert insofern, als sie lediglich zur Durchführung anderer, dem Aktionär aus der Mitgliedschaft erwachsender An- sprüche, insbesondere gewisser absoluter Einzelberech- tigungen (Recht auf Teilnahme an der Verwaltung: Stimmrecht und damit zusammenhängende Befugnisse. Vertretungs- und Mindel'heitsrechte, Recht auf Schaden- ersatz etc., vgl. BGE 51 n 427) gegeben und deshalb von diesen Rechten, denen sie dient, abhängig ist (vgl. ENNEccERus. Lb. d. bürg. R. Bd. I 1 S. 153). Denn die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher ist nicht Selbstzweck, sondern nur ein Mittel zum Schutze der dem Aktionär gesetzlich eingeräumten Rechtsstellung. Sie soll ihm als lediglich vorbereitende Massnahme die tatsächlichen Unterlagen verschaffen, gestützt auf die er dann selbständige, materiellrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Im vorliegenden Falle speziell will die Klägerin dieses Kontrollrecht ausüben, um sich zu vergewissern, ob, wie sie vermutet, Pflichtver- letzungen der Verwaltung vorliegen, zwecks allfälliger Verantwortlichmachung der fehlbaren Organe. Entscheiden über derartige Ansprüche bloss pl'Ü-
7;] VersicllerungsVel'trag. 1'\0 15. paratorischer Natur hat denn auch das Bundesgericht wiederholt den Charakter von Haupturteilen abge- sprochen, so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicher- steIlung des Frauengutes im Streite lag, mit der Be- gründung, dass durch eine solche Massnahme lediglich die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle, und weiter auch einem Entscheide über die Anordnung eines Erbschaftsinventars, da es sich dabei bloss um eine vorbereitende Vorkehr für einen allfälligen Erb- teilungsstreit handle (vgl. BGE 38 11 381 f.; 40 11 106). Aus ähnlichen Gründen hat es auch die Berufung gegen Entscheide über die Löschung vorläufig eingetragener Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig erklärt (vgl. BGE 43 11 458). Stellt sich darnach aber die angefochtene Entschei- dung nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Beru- fung nicht eingetreten werden. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
15. Orteil der 11. Zivila.bteilung vom l7. Februa.r 1927
i. S. :Basler Lebensversioherungsgesellschaft gegen Ehegatten Pfenninger·H&rtmann. Auf wer tun g der in Mark bestimmten, jedoch zum schweizerischen Versicherungs bestande gehörenden Lei b- rentenversicherungsforderungen an einer schweize- rischen Versicherungsgesellschaft. A. - Am 5. April 1904 und am 11. Januar 1905 schloss der in Mülhausen wohnende Vater der Zweit- klägerin während vorübergehender Aufenthalte in Basel am dortigen Geschäftssitze der Beklagten mit dieser Versicherungsvertrag. :-;0 15. 77 je zwei Leibrentenverträge zugunsten der Zweitklägeriu, seiner Tochter, ab, und zwat· beidemale über vom Jahrt' 1915 bezw. 1916 an lebenslänglich zahlbare Jahresrenten von je 400 Mk. und 500 Fr., gegen sofortige Entrichtung der Prämien, welche für die beiden Markrenten 5319 Mk. 44 bezw. 5196 Mk. 95 und für die beiden Frankenrenten 6566 Fr. 85 Cts. bezw. 6331 Fr. 90 Cts. betrugen. Den Conditions generales der bezüglichen Polizen ist zu entnehmen: ART. 5. - « Le paiement des arrerages de rente s·~ffectue ... a la Caisse generale de la Compagnie. a Bale ..... » Von 1915 bis und mit 1923 zahlte die Beklagte die (allein streitigen) Markrenten jeweilen durch Hingabe von Papiermark. Von 1924 an verweigerten die Zweit- klägerin und ihr Ehemann, der Erstkläger, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des ZGB stehen, die Annahme von Papiermarkzahlungen, und im Jahre 1925 erhoben sie die vorliegende Klage mit den Anträgen : «1. Es sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung an Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemein- sam von 1975 Fr. 36 Cts. (= 1600 Mk. Gold) nebst Zins zu 5% ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1924 und ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1925. Eventuell sei die 'Vährung und der Betrag der Leistung der Beklagten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte an Kläger sub I oder nach ihrer 'Vahl an beide Kläger gemeinsam aus den - näher bezeichneten - Leibrentenverträgen eine jährliche Rente von 493 Fr. 84 Cts. (= 400 Mk. Gold) pro Polize zu bezahlen hat. Eventuell sei die Währung und der Betrag der jährlichen Leistung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. » B. - Durch Urteil vom 30. November 1926 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung an