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68_II_245

BGE 68 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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24~

Obligationenreoht. N0 37.

Kläger noch schriftlich aufgefordert worden war. Der

Beklagte hat den Nachweis des fehlenden Verschuldens

nicht geleistet und ist daher für den aus seinem vertrags-

widrigem Verhalten entstandenen Schaden ersatzpflichtig

(Art. 97 OR).

4. -

Der Beklagte wondet ein, ein Schaden sei vom

Kläger nicht bewiesen worden. Er hätte ziffernmässig

geltend gemacht werden müssen. Allein in den Fällen des

unlautern Wettbewerbes ist ein Schaden regelmässig

nicht ziffernmässig nachweisbar (BEoKER, Note 15 zu

Art. 48 OR). Das verletzte Rechtsgut, der Kundschafts-

wert, muss durch Schätzung ermittelt werden. Daher muss

auch der Schadenersatzanspruch nach richterlichem Er-

messen festgesetzt werden (BGE 37 II 34). Zum Beweis des

Schadens genügt im vorliegenden Fall folgende Feststel-

lung : Es bestand offenbar ein gewisser mit dem Geschäfts-

raum verbundener Kundschaftswert. Das Verhalten des

Beklagten musste diesen Wert schwer beeinträchtigen,

wenn nicht ganz vernichten. Diese Wirkung war für sich

allein schon geeignet, dem Kläger die Weitervermietung

seines Ladenraumes als Drogerie, wenigstens zum bishe-

rigen Mietzins, zu verunmöglichen. Richtig wird sein, dass

dem Beklagten auch bei vertragsgemässem Verhalten ein

grosser Teil der Kundschaft insein neues Geschäft gefolgt,

und dass dem Kläger auch in diesem Fall die Weiterver-

wendung . seines Ladellfaumes als Drogerie sehr erschwert

worden wäre. Die Vorinstanz hat diese Umstände aber bei

der Festsetzung des Schadensbetrages berücksichtigt.

Bundesrechtliche Grundsätze hat sie dabei nicht verletzt,

sodass kein Anlass besteht, den auf Fr. 1200.- geschätzten

Schadensbetrag abzuändern.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 13. Juli 1942 bestätigt.

VgI. auch Nr. 39, 41. -

Voir aussi nOS 39, 41.

Prozessrooht. N° 38.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

245

38. Urteil der n. Zivllabteilung vom 23. November 1942

1. S. Steinemann gegen Steinemann-Weber.

Hawptuf'teil (Art. 58 OG): Nicht der Entscheid über Begehren

um Anordmmg oder Aufhebung von Eheschutzmassnahmen

im Sinne von Art. 169-172 ZGB.

Art. 68 OG. -

N'est pa~ un jugement au fond 1a dooision qui

ordonne ou rapporte des mesures protectrices de l'union conju-

gale (art. 169 a 172 CC).

Art. 68 OGF. -

Non e un giudizio di merito quelle ehe ordina

od abroga misura protettive dell'unione coniugale (art. 169-172

CC).

AU8 dem Tatbestand :

Im Jahre 1934 ermächtigte der Einzelrichter die Be-

klagte in Anwendung von Art. 170 Aba.. 1 ZGB zur Auf-

hebung des gemeinsamen Haushalts. Seither leben die

Parteien getrßnnt.

Im Jahre 1941 'stellte der Kläger beim gleichen Richter

das Gesuoh um Aufhebung der erwähnten Bewilligung.

Der Einzelrichter schützte dieses Begehren; das Ober-

gericht, an das die Beklagte rekurrierte, wies es dagegen

ab.

Gegen den Entscheid des Obergerichtes erklärte der

Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag

auf Gutheissung des Klagebegehrens. Das Bundesgericht

trat auf die Berufung nicht ein

mit folgendet· Begründung :

Der Berufung an das Bundesgericht unterliegen nach

Art. 58 Abs. 1 OG nur in der letzten kantonalen Instanz

erlassene materiellrechtliche Haupturteile, d. h. solche

Urteile, die über einen im Prozess geltend gemachten

zivilrechtliohen Anspruch definitiv entschieden haben

(BGE 53 II 74). Diese Bedeutung kommt den Entschei-

246

Prozessrecht. N0 38.

dungen über Massnahmen zum Schutze der ehelichen Ge-

meinschaft wegen ihres ausgesprochen provisorischen Cha-

rakters nicht zu .(B~E 43 II 275). Die auf Grund von

~t. 169 ff. ZGB getroffenen Anordnungen bleiben, wie

das Bundesgericht im eben erwähnten Entscheide ausge-

führt hat, nur solange aufrecht, als die anormalen Ver-

hältnisse andauern, die das Eingreifen des Richters nötig

gemacht haben. Jeder Ehegatte kann nach Art. 172 ZGB

ihre Aufhebung verlangen, sobald ihr Grund weggefallen

ist, und die gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB erlassene~ Ver-

fügungen über das Getrenntleben werden bei dauerhafter

Wiedervereinigung der Ehegatten sogar ohne weiteres hin-

fällig (BGE 42 I 97; EGGER N. 1 zu Art. 172 ZGB). Ent-

scheidungen, die derart dem Wandel ausgesetzt sind, hat

das Bundesgericht von jeher als nicht berufungsfähig

erachtet (BGE 41 II 329).

Die Unzulässigkeit der Berufu~ gegen letztinstanzliche

kantonale Urteile, die auf Grund von Art. 169 ff. ZGB

ergangen sind, ergIot sich auch aus dem Werdegang der

Bestimmungen über die zivilrechtliche Beschwerde, der im

Entscheide BGE 43 II 275 berücksichtigt, aber nicht voll-

ständig richtig wiedergegeben worden ist. Noch der Ent-

wurf zum Bundesgesetz betreffend Änderungen des Bun-

desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspfiege

vom 22. März 1893, den der Bundesrat der Bundesver-

sammlung mit Botschaft vom ll. Mai 1911 vorlegte, sah

in Art. 1 Abs. 2 die zivilrechtliche Beschwerde gegen Ent-

scheide über die « Aufhebung des gemeinsamen ehelichen

Haushaltes (Art. 170 Abs. 1 und 3, und Art. 172 ZGB) »

vor (BBI. 1911 III S. 80,61). Die Kommission des Stände-

rates und ihr folgend beide Räte haben dann (von der

Amortisationsbeschwerde, Art. 86 Ziff. 4 OG, abgesehen)

das Anwendungsgebiet der zivilrechtlichen Beschwerde als

Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide kantona-

ler Behörden wegen Verletzung von Bundesrecht auf die

Fälle eingeschränkt, in denen das ZGB die Weiterziehung

des Entscheides der zuständigen kantonalen Behörde an

Prozes.sreoht. N0 38.

247

das Bundesgericht ausdrücklich vorsieht, und damit dem

Art.·S6 OG seine heutige Fassung gegeben, die den Fall der

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr er-

wähnt (Sten. Bull. 1911, StR S. 120, 138, NR S. 272 f.).

Da.bei war das Bestreben wegleitend, das Bundesgericht

mit dem neugeschaffenen Rechtsmittel nicht zu sehr zn

belasten (Voten von Isler, Berichterstatter der ständerät-

lichen Kommission, StR S. 128, 138). Ferner kam die Mei-

nung zum Ausdruck, dass die Aufhebung des gemein-

samen Haushalts eine bloss provisorische Massnahme dar-

stelle (Isler, StR S. 138), und dass es sich bei diesem wie

bei den andern im endgültigen Gesetzestext nicht mehr

berücksichtigten Fällen zur Hauptsache um Tatsachen-

fragen handle, die dem Entscheid der kantonalen Behörden

zu überlassen seien (Votum des franz. Berichterstatters der

nationalrätlichen Kommission, Rutty,· NR S. 273). Der

Gesetzgeber hat also die zivilrechtliche Beschwerde gegen.

Entscheide über die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft

offensichtlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil er davon

ausging, dass solche Entscheide ohnehin auf dem Wege

der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden

können, sondern weil er diese Streitigkeiten vom Bundes-

gericht überhaupt fernhalten wollte. Bei der Erörterung

der verschiedenen von der ständerätlichen Kommission

vorgenommenen Streichungen erklärte der Berichterstatter

dieser Kommission freilich, es möge Fälle geben, die trotz

der Nichtzulassung der zivilrechtlichen Beschwerde von

einzelnen Kantonen aus an das Bundesgericht gelangen,

weil die betreffenden Kantone sie im gerichtlichen Ver-

fahren erledigen lassen und auf diese Weise der Berufung

zugänglich machen (StR S. 128). Auf diese Möglichkeit

wies au,ch der deutsche Berichterstatter der nationalrät-

lichen Kommission, Häberlin, hin (NR S. 273). Ständerat

Isler fügte jedoch bei, diese Fälle werden nicht häufig sein,

und die Berufung sei immer nur denkbar, « wenn noch ein

weiteres hinzutritt: der definitive, dauernde Charakter

des Entscheides», -

eine Eigenschaft, die den Verfü-

248

Prozessrecllt. N° 39.

glUlgen über die Aufhkbung des gemeinsamen Haushalts

au,ch nach seiner Auffassung abgeht. Auch nach den Ge-

setzesmaterialien erscheint die Berufung gegen solche

Verfügungen demnach als unzulässig.

Für Entscheidungen über Gesuche um Aufhebung von

Eheschutzmassnahmen muss entgegen der Ansicht des

Klägers das gleiche gelten wie für Entscheidungen, die

die Anordnung solcher Massnahmen zum Gegenstande

haben. Die Abweisung eines Gesuches um Aufhebung der

Ermächtigung zum Getrenntleben, wie sie von der Vor-

instanz beschlossen worden ist, schafft keine andere Lage

als die Anordnung dieser Massnahme. Es handelt sich also

auch hier nur um eine Entscheidung provisorischer Natur

und nicht um einen definitiven Entscheid über den « ma-

teriellen Rechtsanspruch des' Klägers auf gemeinsamen

Ha.ushalt», wie das in der Berufungsschrift behauptet

wird. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

39. Urteil der I. Zivilabtellung vom 18. November 1942

i. S. Gel[ gegen Heimat A.-G. und Obergericht des Kantons

Schaffhausen.

Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit

findet nicht Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den

Kreditnehmer; nach Irikrafttreten der Verordnung konnte

eine den neu.en allgemeinen Vertragsbedingungen wj.derspre-

chende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündeten

Alt-Vertrages nicht mehr erneuert wel'den.

L'art. 10 OCF du 5 fevrier 1935 Bur les caisses de cr6dit a. terme

differe (ROLF '1935 p. 89) est inapplicable aux actions de la

caisse contre le contractant. Aprils l'entree en vigu.eur de l'or-

donnance, impossibilite de renouveler une clause d'arbitrage et

de prorogation de for d'un contrat denonce, cette clanse etant

contraire aux nouvelles conditions generales du. contrat.

L'art. 10 dell'OCF 5 febbraio 1935 sulle casse di credito a termine

differito non e applicabile alle azioni della cassa contro il con-

traente. Dopo I'entrata in vigore dell'ordinanza, non si pub

rinnovare una clausola arbitrale e di proroga deI foro d'u,n

contratto disdetto ehe sia contraria alle nuove condizioni

generali in materia contrattuale.

..4. -

Der in Genf wohnhafte Beschwerdeführer Gex

schloss im Jahre 1933 mit der Beschwerdebeklagten

Heimat A.-G., Kreditkasse mit Wartezeit, Schaffhausen,

Prozessrecht. N° 39.

249

einen Bausparvertrag ab, der in § 22 Abs. 8 und 9 be-

stimmte :

«Le domicile legal et for pour tou.te obligation deoou.lant du.

eontrat de eonstru.ction-epargne ainsi qu.e pour tou.t differend s'y

rapportant, est a. Schaffhonse.

En cas de differend entre 1 'epargnant et Ia « Heimat » le, litige

est porte devant un tribu.nal arbitral, a. l'exclnsion des instances

ordinaires. Chaqu.e partie nomme un membre, suivant art. 194:

CO (?). Ces deux membres designent lew president ... Le tribunal

arbitral dooide sans recou,rs. »

Gex geriet bald mit seinen vertraglichen Zahlungspflich-

ten in Verzug. Die Heimat A.-G. erklärte daher aill 14. Ja-

nuar 1935 den Rücktritt vom Vertrag, verhandelte aber

naohher noch mit Gex über dessen Weiterführung.

Am 8. November 1937 erklärte Gex, den Vertrag von

1933 fortsetzen zu wollen. Die Heimat A.-G. teilte ihm

am 4. Dezember 1937 mit, sie sei damit einverstanden. Da

sie inzwischen ihren Geschäftsplan und die allgemeinen

Vertragsbedingungen der Verordnung über die Kredit-

kassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 (VKW) hatte

anpassen müssen, fügte sie im Schreiben vom 4. Dezember

1937 an Gex pei : « Le contrat est adapM au plan d'adap-

tion du 7 novembre 1935 aux conditions d'amortissements

du tarif « E ». Ci-inclus vous trouverez le tarif « E » et les

conditions generales I). Diese neuen allgemeinen Vertrags-

bedingungen enthielten keine Sohiedsgerichtsklausel mehr.

Als Gerichtsstand anerkannte die Heimat A.-G. nunmehr

in übereinstimmung mit Art. 10 VKW nach, Wahl des

Kreditnehmers den sohweizerisohen Wohnsitz des Klägers

oder den Ort des Gesellschaftssitzes.

Im Jahre 1938 kam Gex seinen Verpflichtungen. wieder

nicht nach. Die Heimat A.-G. trat daher am 22. August

1938 erneut vom Vertrag zurück und belastete Gex für

verschiedene Beiträge und Spesen mit Fr. 718.50. Gex

bestritt diese Forderung, worauf die Gesellschaft das im

Vertrag von 1933 vereinbarte Schiedsgericht anrief. Da

sich Gex weigerte, seinen Schiedsrichter zu bezeichnen,

traf der Bezirksrichter von Schaffhausen . auf Gesuoh der

Heimat A.-G. die versäumte Wahl in Anwendung der Zivil-

prozessordnung des Kantons Schaffhausen.