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47_II_1

BGE 47 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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• PatG ..••. PfStY . PGB ..... PolStrG (B). . PostG ... . SehKG ... . StrG(B) .. . StrPO ... . StrY. URG .... . VYG .... . VZEG ... . YZG .... . ZGB .... . ZPO ... .. CC ..... . CF ..... . CO ..... . CP. Cpe ..... Cpp . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- nnd Handels- marken, ete., vom 26. September t890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrech1spflege, vom 22. März t893, 6. Oktober t9ft und 25. Jum 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. aO.März 19B. Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. 21. Juni t907 • Verordnung betr. Ergänzung ~nd Abänderung der Be- o stimmungen des Schuldbetrelbungs- und Konkursge- setzes betr. den Naehlassvertrag, vom 27. Oktober :l.9t7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgp,setz über das Postwesen, vom 5. April :1.910. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April t889 Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundes~esetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 23. April t883. Bundesgesetz über d. Yersicherungsvertrag, v. 2. April :1.908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, vom

25. September t9:l7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. 0 Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abrevlations franqaises. Code civil. Constitution federale. Code des obligations. Code penal. Code da procedure civile. Code de procooure penale. LF .. '. . Loi fooerale. Loi federale sm la poursuite pour dp.ttes ct 1a faHlite. LP. OJF . CC .••••• CO ..... . Cpe ..•.• Cpp ••••. LF •••.•• LEF. 0 OGF ..... Organisation judiciaire fooerale. . C. Abbreviazioni ItaJiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. J. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

1. Urteil der II. Zivila.bteilung vom as. Ja.nua.r 1921

i. S. lCellingha.usen gegen Wirth-Ga.wa.tz. ZGB Art. 163 und 166: Haftung des Ehemannes aus ehe- licher Gemeinschaft. Vertretungs befugnis der Ehefrau immer nur für Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft. Eheliche Gemeinschaft? Abschluss von Berufsgeschäften des Ehe- mannes durch Ehefrau. Haftung ans Art. 32 ff. OR. A. - Die Klägerin Berta Kellinghausen in Stutt- gart überwies am 30. Mai 1912 ihrer Halbschwester, Frau Wirth-Gawatz in Oerlikon, der Ehefrau des Beklagten 18,000 Fr. als Darlehen. Als sie das Geld, nachdem ihr 600 Fr. zurückbezahlt waren, zurück· verlangte, behauptete die Empfängerin, die Summe sei ihr nachträglich geschenkt worden. Die Klägerin erhob gegen Frau Wirth Klage, und das Bezirksgericht Zürich verurteilte diese am 4. Juli 1918 zur Rückzahlung der 17,400 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 1918, indem es von der Annahme ausging, es Hege keine Schenkung vor. Frau Wirth wurde auf Grund dieses Urteils betrieben; die Klägerin erhielt aber nur einen Verlustschein. Darauf erhob sie Klage gegen den heu- tigen Beklagten, mit dem Rechtsbegehren, er sei « als Ehemann der Frau Wirth-Gawatz » zu verpflichten, ihr den genannten Betrag « laut Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4 .. Juli 1919) (richtig 1918) zu bezahlen. Sie behauptete, der Beklagte lebe mit seiner Ehefrau in Güterverbindung, und die Ehefrau habe die Schuld mit dessen Zustimmung für die eheliche Gemeinschaft eiil- AS 47 11 - :921

2 Familienrecht. N° 1. gegangen. Der Beklagte verlangte Abweisung der Klage indem er bestritt, von der Klägf'rin, sei es direkt oder vennittels seiner Ehefrau, Geld erhalten zu haben. B: - Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage mit Urteil vom 6. ::\Iai 1920 gutgeheissen, mit der Begrün- dung, der Beklagte habe, wie aus dessen an die Klä- gerin gerichteten Brief vom 22. Mai 1912 hervorgehe, diese um das Darlehen gebeten und ihr dafür als Sicher- heit Schuldbriefe übertragen, die nachträglich wieder zurückgeschickt worden seien. Das Geld sei allerdings der Ehefrau übergeben worden, diese habe aber als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft gehandelt; der Kläger hafte daher gemäss Art. 206 Ziff. 3 ZGB. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dagegen mit Urteil vom 1. September 1920 die Klage abgewiesen, indem es davon ausging, dass, wie sich aus dem Schreiben von Stahl und Federer vom 6. Oktober 1917, durch die das Darlehen überwiesen worden ist, und aus dem Zuge- ständnis der Klägerin ergebe, diese das Darlehen ihrer Schwester, nicht dem Beklagten habe geben wollen. Das Geld sei für Landankauf des Ehemannes, der Archi- tekt ist, nicht für Haushaltungsbedürfnisse verwendet worden, und die Ehefrau habe auch nicht als Vertre- terin des Beklagten gehandelt. C. - Gegen dieses am 29. September mitgeteilte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 1920 die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. In der heutigen Verhand- lung hat sie diesen Antrag erneuert und dahin ergänzt, die Sache sei eventuell zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte hat Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Klägerin nimmt den Standpunkt ein. der Beklagte hafte für die Rückgabe des von seiner Ehe- . }'amilienrecht. N° 1. :~ frau eiugegangenen Darlehens aus ehelicher Gemein- schaft oder dann, da ihn die Ehefrau beim Abschluss des Darlehens vertreten habe, persönlich. Der Ehemann haftet für Schulden, die seine Ehefrau für die eheliche Gemeinschaft kontrahiert hat, gemäss Art. 163 und 166 ZGB nur, wenn sie dabei nicht über die ihr gemäss Gesetz zustehende ordentliche Vertre- tungsbefugnis oder die ihr vom Ehemann stillschwei- gend oder ausdrücklich eingeräumte ausserordentliche Vertretungsbefugnis hinausgegangen ist. Die ordent- liche Vertretungsbefugnis der Ehefrau erstreckt sich jedoch nur auf die laufenden Bedürfnisse des Haus- haltes, deren Kreis durch die Aufnahme eines Darle- hens im Betrage der eingeklagten Forderung offenbar wesentlich überschritten ist. Kraft der ausserordent- lichen Vertretungsbefugnis sodann ist die Ehefrau berechtigt, für die eheliche Gemeinschaft Schulden einzugehen, wenn es sich um die Befriedigung von Bedürfnissen handelt, die über die laufenden hinaus- gehen, wobei jedoch immer nur Bedürfnisse der ehe- Jiehen Gemeinschaft d. h. des gemeinsamen Haushaltes (Art. 166 und Art. 207 Abs. 3 ZGB) in Frage kommen können, wie sich aus dem Marginal zu Art. 162 ZGB - « Vertretung der Gemeinschaft» -, dem die Art. 163 und 166 untergeordnet sind, unzweideutig ergibt. Berufsgeschäfte des Ehemannes sind aber dessen per- sönliche Angelegenheit und berühren die eheliche Ge- meinschaft r~chtlich nicht, so dass die Ehefrau auch kraft ausserordentlicher Vertretungsbefugnis für die Gemeinschaft keine Berufsgeschäfte des Ehemannes abschliessen kann, aus denen die Gemeinschaft ver- pflichtet würde (vergl. EGGER, Komm. zu Art. 166, Anmerk. 2 a und b; anderer Ansicht GMÜR, Komm. zu Art. 166 Nr. 2 Schlussatz). Nun geht aus dem Schrei- ben des Beklagten vom 22. Mai 1912, das sich nach der Feststellung der Vorinstanz auf das im Streite liegende Darlehen bezieht, ganz unzweifelbaft hervor, dass das

4 Familienrecht. NQ 1. Darlehen für Landankauf und zur Ermöglichung von Bauspekulationen des Beklagten, also für dessen Berufs- geschäfte eingegangen worden ist; die eheliche Gemein- schaft wurde daher nach dem Gesagten durch das Dar- lehen rechtlich nicht berührt, so dass von einer Haf- tung des Beklagten aus ehelicher Gemeinschaft nicht gesprochen werden kann. Schliesst die Ehefrau derartige Geschäfte, die aus- serhalb der ehelichen Gemeinschaft und ganz im Kreise der Berufsangelegenheiten des Ehemannes liegen, ab, so kann daraus eine persönliche Haftung des Ehemannes nur aus dem G:esichtspunkte der gewöhnlichen Stell- vertretung gemäss Art. 32 ff. OR in Frage kommen. Die Klägerin stützt denn auch ihren Anspruch gegen die Beklagten in der Berufung wesentlich auf diese Erwägung, und es liegell in der Tat Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass das im Streite liegende Dar- lehen im Interesse des Beklagten persönlich abgeschlossen worden ist. Zwar erscheint es nicht gerechtfertigt, mit der Klägerin anzunehmen, es sei zur Zeit des Briefes vom 22. Mai 1912 bereits mündlich das Darlehen zwi- schen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen gewesen, so dass das Schreiben .lediglich eine Mahnung des Beklagten an die Klägerin wäre, die Darlehens- summe auf einen bestimmten Tag bereitzuhalten; sondern aus dem Ton des Briefes ergibt sich zweifellos, dass der Beklagte die Klägerin damit erst um das Darlehen anging, der Brief somit erst eine Offerte zum Dar- lehen war. Es läge nun, wäre nichts anderes gegeben, nahe anzunehmen, die Klägerin habe, da zwischen den Parteien seit diesem Brief bis zur Zusendung des Geldes nichts mehr verhandelt wurde, die Offerte stillschwei- gend angenommen und ihren Annahmewillen durch die U eberweisung des Geldes kundgegeben, wobei die Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin oder auch bloss als dessen Botin das Geld in Empfang genom- men hätte. Allein dieser Auffassung steht einmal der Familienrecht. !':o 1. Umstand entgegen, dass die Klägerin in ihrem ersten Prozess nicht den heutigen Beklagten, sondern dessen Ehefrau . als Darlehensschuldnerin ins Recht gefasst und damit formell zu erkennen gegeben hat. dass sie diese und nicht den Ehemann für verpflichtet erachtete. Sodann ist eine direkte, persönliche Verpflichtung des Beklagten mit der Fa,ssung der heutigen Klage, die den Beklagten « als Ehemann}) der Frau Wirth ins Recht fasst, der als solcher die im bezirksgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 1918 seiner Ehefrau belastete Dar- lehensschuld zu bezahlen habe, schlechtweg unvereinbar, denn auch damit hat die Klägerin erklärt, dass sie an eine persönliche Schuld des Beklagten bei der Klage- stellung selbst nicht gedacht hat.

2. - Zur Rückgabe des Darlehens an die Klägerin ist somit, wie das Bezirksgericht Zürich am 4. Juli 1918 erkannt hat, lediglich die Ehefrau des Beklagten verpflichtet. Mag durch die Zuwendung des Darlehens in das Geschäft des Beklagten auch die eheliche Gemein- schaft mittelbar gefördert worden sein, so ist damit die Darlehensschuld der Ehefrau weder zur Gemcin- schaftsschuld, noch zur persönlichen Schuld des Beklag- ten an die Klägerin geworden; dieser gegenüber bleibt .die Ehefrau als Darlehensnehmerin verpflichtet, die ihrerseits gegen ihren Ehemann eine entsprechende Ersatzforderung haben kann. Mit dieser Auffassung steht nicht im Widerspruch, dass die Klägerin, bevor sie im erste~l Prozess die Ehefrau des Beklagten ins Recht fasste, die Rückgahe· des Geldes oder dann die Ausstellung eines Obligos zunächst von diesem verlangt hat; das erscheint bei den nahen verwandtschaft- lichen Beziehungen der Beteiligten und weil das Geld tatsächlich für den Beruf des Beklagten gegeben worden war, natürlich, und es lässt sich das Verlangen nach einem Schuldscheine des Beklagten rechtlich dahin erklären, dass sich die Klägerin damit einen neuen Schuld grund verschaffen wollte.

Familienrecht. No 2 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 1920 bestätigt.

2. Urteil eier II. ZivilabteUung vom 2. Februar 1001

i. S. Sa.lvisberg gegen Sa.lvisberg. G ü} e r t ren nun gau f Beg ehr e n ein e s E h8- g a t t e n: Rechtsanwendnng bezüglich der Auseinander- setzung von schweizerischen Ehegatten, die in Frankreicn ";lgeheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt ::1 haben, nachher aber in die Schweiz zurückgekehrt sind. A. - Der Beklagte Salvisberg, BürgeF von Mühle- berg, Bern, verheiratete sich am 12. Februar 1913 mit der Klägerin in Royan, Frankreich. Vor Eingehung der Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen. Dieser Ehevertrag sieht als Güterstand das System der Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 1498 Code civil fran~ais vor, ferner führt er die von den Gat- ten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe ihres Schätzungswertes auf und bestimmt endlich für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft u. a.: « En (ce qui concerne les etablissements commercial on indu- "striel et tous objets mobiliers quelconques compris » en l'apport en mariage de l'un ou de l'autre des epoux, » l'estimation qui en est faite an present contrat eu » vaudra vente a la communaute, de sorte que la fe- I) prise en deniers resultant de l'apport qui en est fait, ») demen re fixee irrevocablement acette estimation » quel que soit par la suite le sort de ces etablissements » ou objets mobiliers. » Im Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver- Familienrecllt. N° 2. 7 ständnis mit der Klägerln die von der letzteren in· die Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte Usine « La Richarde » um den Preis von 150,000 Fr. Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. B. - Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen die Klägerin Ehescheidungsklage ein, worauf die Klä- gerin beim Amtsgericht Bern mit der Begründung, ihr eingebrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der Güter- trennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem Begehren gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete den Beklagten zur Herausgabe der Illaten der Klägerin, bezw. soweit sie nicht mehr in natura vorhanden sein sollten, zur Ersatzleistung im Umfange der ehevertrag- lichen Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die Vorinstanz weiter, indem er geltend machte, bei der Festsetzung seiner Ersatzpflicht für die nicht mehr vorhandenen Objekte, insbesondere also für die Usine «La Richarde »; komme schweizerisches Recht zur Anwendung, es dürfe daher nicht auf die Schätzung im Ehevertrag, sondern nur auf den beim Verkauf . erzielten Erlös abgestellt werden. C. - Dieser letzteren Auffassung hat sich der Ap- pellationshof mit Urteil vom 17. September 1920 an-

• geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander- setzung der Parteien gemäss Art. 9 SchlT z. ZGB dem schweizerischen Recht, nämlich der Bestimmung des Art. 189 ZGB unterliege. D. - Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht ver- langt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils, Rück- weisung der Streitsache an die V orinstanz zur Ent- scheidung nach französischem Recht, eventuell sofor- tige Verpfliohtung des Beklagten, ihr als Ersatz für den Verkauf der «La Richarde» den Schätzungswert von 170,000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften Mobilien den Schätzungswert von 30,000 Fr. zu be- zahlen.