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56_I_174

BGE 56 I 174

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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174.

Sta.a.tSrecht.

aus dem Bürgerrecht die finanziellen Verpflichtungen des

Gesuchstellers gegenüber seinen Familienangehörigen in

keiner Weise berührt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Einsprachen gegen den Verzicht des Johann Jakob

Huber auf sein Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen

und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen,

das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des J. J.

Huber als erloschen zu erklären, immerhin in dem Sinne,

dass die Befreiung vom Bürgerrecht sich nicht auf die

Ehefrau und die Kinder des J. J. Huber bezieht.

IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN

VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCIDEDENER

KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORI'rES

'l'UTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

31. Urteil vom 30. Ka.i 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde

Basel-Stadt gegen Vorm\U1dscha.ftsbehörde Speioher.

Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB; Stillschweigende Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel.

A. -

l\fit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180

Ziff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormund-

schaftsbehörde von Basel-Stadt:

« Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten,

die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer

an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiter-

führung zu übertragen. »

Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund :

Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner

wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehörde

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 31.

175

Speicher unter Vormundschaft gestellt.

Als Vormund

wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner

in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte

Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er -

mit

Unterbruch während eines mehrmonatigen Anstaltsauf-

enthalts in Riehen -

bis heute verblieben ist.

Im Dezember 1928 ersuchte die Vormund"lchaftsbehörde

von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, der

selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen

hatte, die Vormundschaftsbehöide von Speicher um

Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im

Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom

Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am

19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons Appen-

zell A. Rh. abgewiesen.

Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher

dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus,

worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufent-

haltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausge-

stellt wurde.

Gestützt darauf gelangte der Vormund

neuerdings durch die Baslerbehörde an die Vormund-

schaftsbehörde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde

ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ge-

stelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungsrat des

Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begrün-

dung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher

verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch

immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne

Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Speicher

nach Basel genommen.

Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht:

.

Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach

einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Ge-

schäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner Tochter

Frau Wirz-Reohsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz

habe dann aber Geschäft und Liegensohaft übernommen

und infolgedessen sei auoh Rechsteiner noch dort bei ihr

176

Staatsrecht.

geblieben. Im Dezember 1923 habe sich Rechsteiner zur

Uebersiedelung nach Basel entschlossen, und nur die

Schwierigkeiten, die man seinem Begehren um Aushändi-

gung der Ausweisschriften gemacht habe, hätten ihn nach

sechs Wochen zur Rückkehr nach Speicher veranlasst.

Im Januar 1924 habe er seinen heutigen Vormund Züst

mit der Vermögensverwaltung betraut, und am 3. Sep-

temher 1928 -

nach der im Juli 1928 erfolgten Bevor-

mundung -'- sei er dann nach Basel übersiedelt, weil seine

Tochter Frau Wirz sich mit dem Gedanken befasst habe

von Speicher wegzuziehen. (Sie sei denn auch seit de~

1. April 1930 in Zürich.)

Die vorübergehende Versorgung des Rechsteiner in

Riehen sei durch Erkrankung der Frau Züst veranlasst

und durch längere Ferienabwesenheit, sowie durch an-

schliessende Krankheit des Vormundes Züst in die Länge

gezogen worden. Seither aber sei Rechsteiner immer bei

Züst geblieben und habe dem Vorsteher der Vormund-

schaftsbehörde Basel-Stadt -

nach dessen Auffassung

bei vollem Bewusstsein -

die Absicht weiteren Verblei-

bens ausgedrückt. Sein Haushalt in Speicher sei auf-

gelöst. Er besitze dort keine nähern Verwandten mehr'

und zudem habe die Vormundschaftsbehörde Speicher ni~

etwas gegen das weitere Verbleiben Rechsteiners in Basel

vorgekehrt.

Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 377 ZGB. Die

klagende Behörde ist der Auffassung, dass die Vormund-

schaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner stillschwei-

gend den Wohnsitzwechsel nach Basel gestattet habe.

B. -

Die Vormundschaftsbehörde von Speicher und

der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. haben die Abwei-

sung der Klage beantragt. Es wird ausgeführt:

Der Schwiegersohn und Vormund des Rechsteiner habe

dessen Uebersiedelung nach Basel ohne Begrüssung und

Genehmigung der Vormundschaftsbehörde veranlasst.

Diese habe erst 2 bis 3 Wochen nachher, mehr zufällig,

davon Kenntnis erhalten.

Sie habe den Mündel auf

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 31.

177

Zusehen hin vorläufig in Basel belassen, in der Meinung,

dass es sich dann zeigen werde, ob diese Unterbringung

beiden Parteien auf die Dauer passe oder nicht. Es . sei

anzunehmen, dass bei der Versorgung des Mündels in Basel

dessen Willen ausser acht gelassen worden sei. Dieser sei

so sehr mit seiner Heimat Speicher verwachsen dass er

im· Besitze seiner geistigen Kräfte, sie niemals 'verlasse~

hätte. Nach seinem frühern Aufenthalt in Basel im

Jahre 1923 habe er Sich geäussert, dass es ihm dort nicht

gefallen habe. Wenn nun auch die andere Tochter des

Rekurrenten gleichfalls Speicher verlassen habe, so be-

ständen doch noch andere Möglichkeiten, ihn daselbst

unterzubringen.

Obschon die Vormundschaftsbehörde

bisher keine Schritte getan habe, Rechsteiner von Basel

wegzunehmen, so sei sie doch über dessen gegenwärtige

Unterbringung nicht beruhigt. Gewisser Differenzen mit

.dem Vormund wegen werde dessen Ersetzung und die

anderweitige Versorgung des Rechsteiner ernstlich in

Erwägung gezogen. Rechsteiner sei urteilsunfähig und

könne daher keinen Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB

begründen. Deshalb müsse es bei der Regel des Art. 25

Abs. 1 ZGB, wonach der Sitz der Vormundschaftsbehörde

als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, hier sein

Bewenden haben. Abgesehen von der Urteilsunfähigkeit

des Rechsteiner habe Basel auch nach Art. 26 ZGB nicht

dessen Do~ werden können. Massgebend bei dieser

Bestimmung sei nicht, dass es sich um eine Anstalt handle,

sondern die Unfreiwilligkeit der Unterbringung. Endlich

ergebe sich aus den tatsächlichen Ausführungen der

Antwort, dass die Vormundschaftsbehörde auch keinen

Wohnsitzwechsel des Mündels nach Basel bewilligt habe

(Art. 377 ZGB), sofern ein solcher überhaupt in Frage

kommen könnte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Bevormundete hat nach Art. 25 Ahs. 1 ZGB seinen

Wohnsitz am Sitz der Vormundsohaftsbehörde.

Doch

178

Staatsrecht.

kann ihm diese einen Wohnsitz wechsel bewilligen (Art. 377

Abs. 1,421 Ziff. 14 ZGB), in welchem Falle die Vormund-

schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht

(Art. 377 Abs. 2 ZGB). Eine Wohnsitzänderung ist nicht

nur möglich bei einem urteilsfähigen Mündel, sondern bei

jedem Bevormundeten (KAUFMANN, Familienrecht 2. Aufl.,

Art. 377 N. 7 a, 8 a). Bei der unter Vormundschaft ste-

. henden Person spielt, im Gegensatz zum Handlungs-

fähigen, in der Domizilfrage ihr Wille keine Rolle; ihr

Domizil bestimmt sich nach einem gesetzlichen Kriterium

-

Sitz der Vormundschaftsbehörde -

oder nach den

Anordnungen der Vormundschafts behörde.

Fragt es sich, ob die Vormundschaftsbehörde von

Speicher dem Rechsteiner einen Wohnsitzwechsel nach

Basel bewilligt habe, so fällt in Betracht:

Eine solche Bewilligung kann, wie das Bundesgericht

schon oft ausgesprochen hat, auch stillschweigend erfolgen.

Sie ist anzunehmen, wenn die Behörde es duldet, dass der

Mündel zu einem Orte solche Beziehungen unterhält, dass

für ihn, wäre er nicht bevormundet, dort ein Wohnsitz

im Sinne von Art. 23 ZGB begründet sein" würde, d. h.

wenn der Mündel dort wohnt unter Umständen, die auf

dauerndes Verbleiben hinweisen (34 I 732, 36 I 7~, 39 I

70, 607, Urteil Schuler vom 29. November 1929, Erw. 3).

Eine solche stillschweigende Zustimmung der Vormund- .

schaftsbehörde von Speicher z.ur Domizilnahme des Rech-

steiner in Basel ist anzunehmen.

Rechsteiner wohnt

schon seit mehr als 1 % Jahren daselbst (einschliesslich

des von Basel aus erfolgten Anstaltsaufenthaltes in

Riehen), und zwar mit Wissen und Willen der Vormund-

schaftsbehörde, die bis heute· gegen dieses Verhältnis

nicht eingeschritten ist und auch keine Veranlassung,

einzuschreiten, hatte. Es entspricht durchaus den Um-

ständen und erscheint als eine angemessene Lösung, dass

der 78-jährige, alleinstehende altersschwache Vater in der

Familie einer Tochter, die in der Lage ist, ihn aufzuneh-

men, lebt, und vom Standpunkt der Interessen des Mün-

Streitigkeiten zwischen Vormundscha.ftsbehörden. No 31.

179

dels aus, die allein in Betracht kommen~ sind zur Zeit

keine Gründe ersichtlich-, diese Versorgung nicht fort-

dauern zu lassen.

BIosse unbestimmte Möglichkeiten,

die zu einer Aenderung Anlass geben mögen, können in

dieser Beziehung nicht ins Gewicht fallen; jede Domizil-

begründung geschieht mit dem Vorbehalt, dass unvorher-

gesehene Umstände eine Aenderung bewirken können .

Man darf davon ausgehen, dass auch R-echsteiner selber,

soweit er einen Willen hat, mit dem Wohnen in Basel

ejnverstanden ist. Daraus, dass es ihm im Jahre 1923 in

Basel nicht gefallen haben soll, ist nicht zu schliessen,

dass er gegenwärtig, bei wesentlich erhöhter Pflegebe-

dürftigkeit, gegen seinen Willen in Basel sei und für den

Rest seiner Tage nach Speicher zurückkehren möchte, wo

er keine nähern Verwandten mehr hat und bei dritten, ihm

fernerstehenden Personen oder in einer Anstalt versorgt

werden müsste. Wäre Rechsteiner nicht bevormundet,

so würde bei analoger Sachlage nicht daran zu zweifeln

sein, dass mit dem Wohnen in Basel die Meinung dauern-

den Verbleibens verbunden ist und sein Domizil sich

daher dort befindet (Art. 23 Abs. 1). Bei der Frage der

stillschweigenden Genehmigung eines Wohnsitzwechsels

durch die Vormundschaftsbehörde kommt es auf die tat-

sächlichen Verhältnisse an, welche die Behörde während

längerer Zeit geduldet hat. Sind sie, wie hier, so, dass sie

für eine handlungsfähige Person domizilbegründend wären,

so muss das Verhalten der Behörde als Zustimmung zur

Domizilnahme gedeutet werden, und sie kann mit der,

übrigens unkontrollierbaren, Bellauptung nicht gehört

werden, dass sie den Zustand nur als vorübergehenden

angesehen und gebilligt habe.

Die Vormundschafts-

behörde ist ja überhaupt nicht frei, den Aufenthaltsort

des Mündels nach Belieben zu bestimmen; es ist vielmehr

eine Frage des pflichtgemässen Ermessens, bei der, wie

bereits bemerkt, ausschliesslich die Interessen des Mün-

dels entscheidend sind. Eine Behörde, die gegen die wah-

ren Interessen des Mündels den Aufenthaltsort ändert,

würde willkürlich handeln.

180

StaatRrecht.

Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den

Art. 26 ZGB geht fehl. Man kann der Unterbringung in

einer Anstalt diejenige in der Familie in der Domizilfrage

nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wieder-

holt ausgesprochen hat für den mit Art. 26 inhaltlich

gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 NAG (BGE 21, 29; 34 I

737; 36 I 72). Auch die Unterbringung ~iner' Person in

einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn

sie nicht bloss einem vorübergehenden Sonderzweck dient,

sondern auf die Dauer berechnet ist und die Person daher

an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittel-

punkt ihrer Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesag-

ten für Rechsteiner in Basel zutrifft.

Demnach, erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschafts-

behörde Speicher verpflichtet, die Vormundschaft über

J. mrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschafts-

behörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAlTES INTERNATIONAUX

32. Urteil vom as. Februar 1930 i. S. Chapelle

gegen Gerichts.Jräsidenten 11, Bern.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen

in Frankreich wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staats-

rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrags

schon gegen den Arrestbefehl.

Ein Franzose kann einen

solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken,

auch wenn er die Arrestforderung durch Zession von einem

Schweizer erworben hat. Vorbehalt für den Fall, dass sich

hinter der Abtretung intern ein biosses Inkassomandat oder

Treuhandverhältnis verbergen sollte.

Staatsverträge. No 32.

181

A". -

Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das

Bundesgericht einen von der Aktiengesellschaft Alpina in

Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in Paris

erwirkten Arrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Arrest-

schuldners wegen Verletzung von Art. 1 des schweizerlsch-

französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufge-

hoben. Noch während der Hängigkeit des betreffenden

Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von emer

Forderung von schweiz. Fr. 57,520 61, die ihr gemäss

Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 und

Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle

zustehe, eine Teilsumme von 25,000 franz. Fr. «mit allen

Rechten» an die Societe Fran9aise des Cuirs Alpina in

Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die letztere

Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie über-

gegangene Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet

5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten 11 von Bern neuer-

. dings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als Arrest-

gegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler

in Bern in deren Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des

Schuldners bezeichnet wurde. Der Arrest ist am 23. Okto-

ber 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die

Arrest'urkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris

zugestellt worden.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Novem-

ber 1929 hat hierauf Georges Chapelle beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, es" sei auch dieser Arrestbefehl

wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages

aufzuheben. Es wird ausgeführt :

1. Der frühere Arrest zu Gunsten der Alpina Gümligen

sei für eine Forderung von 449,376 Fr. gemäss Rechnungs-

auszug vom 21. Februar 1929 verlangt worden, wovon

92,077 Fr. bereits unterschriftlieh anerkannt seien, wäh-

rend es sich heute um eine von der Alpina Gümligen an

die Societe Fran9aise des Cuirs Alpina abgetretene Forde-

rung gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September

1 928 handeln solle. Es werde damit zugegeben, dass die

AB 56 1- 1930

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