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174. Sta.a.tSrecht. aus dem Bürgerrecht die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seinen Familienangehörigen in keiner Weise berührt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Einsprachen gegen den Verzicht des Johann Jakob Huber auf sein Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des J. J. Huber als erloschen zu erklären, immerhin in dem Sinne, dass die Befreiung vom Bürgerrecht sich nicht auf die Ehefrau und die Kinder des J. J. Huber bezieht. IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCIDEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORI'rES 'l'UTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
31. Urteil vom 30. Ka.i 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt gegen Vorm\U1dscha.ftsbehörde Speioher. Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB; Stillschweigende Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel. A. - l\fit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180 Ziff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormund- schaftsbehörde von Basel-Stadt: « Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiter- führung zu übertragen. » Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund : Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehörde Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 31. 175 Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er - mit Unterbruch während eines mehrmonatigen Anstaltsauf- enthalts in Riehen - bis heute verblieben ist. Im Dezember 1928 ersuchte die Vormund"lchaftsbehörde von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, der selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen hatte, die Vormundschaftsbehöide von Speicher um Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am
19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons Appen- zell A. Rh. abgewiesen. Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus, worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufent- haltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausge- stellt wurde. Gestützt darauf gelangte der Vormund neuerdings durch die Baslerbehörde an die Vormund- schaftsbehörde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ge- stelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begrün- dung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Speicher nach Basel genommen. Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht: . Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Ge- schäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner Tochter Frau Wirz-Reohsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz habe dann aber Geschäft und Liegensohaft übernommen und infolgedessen sei auoh Rechsteiner noch dort bei ihr 176 Staatsrecht. geblieben. Im Dezember 1923 habe sich Rechsteiner zur Uebersiedelung nach Basel entschlossen, und nur die Schwierigkeiten, die man seinem Begehren um Aushändi- gung der Ausweisschriften gemacht habe, hätten ihn nach sechs Wochen zur Rückkehr nach Speicher veranlasst. Im Januar 1924 habe er seinen heutigen Vormund Züst mit der Vermögensverwaltung betraut, und am 3. Sep- temher 1928 - nach der im Juli 1928 erfolgten Bevor- mundung -'- sei er dann nach Basel übersiedelt, weil seine Tochter Frau Wirz sich mit dem Gedanken befasst habe von Speicher wegzuziehen. (Sie sei denn auch seit de~
1. April 1930 in Zürich.) Die vorübergehende Versorgung des Rechsteiner in Riehen sei durch Erkrankung der Frau Züst veranlasst und durch längere Ferienabwesenheit, sowie durch an- schliessende Krankheit des Vormundes Züst in die Länge gezogen worden. Seither aber sei Rechsteiner immer bei Züst geblieben und habe dem Vorsteher der Vormund- schaftsbehörde Basel-Stadt - nach dessen Auffassung bei vollem Bewusstsein - die Absicht weiteren Verblei- bens ausgedrückt. Sein Haushalt in Speicher sei auf- gelöst. Er besitze dort keine nähern Verwandten mehr' und zudem habe die Vormundschaftsbehörde Speicher ni~ etwas gegen das weitere Verbleiben Rechsteiners in Basel vorgekehrt. Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 377 ZGB. Die klagende Behörde ist der Auffassung, dass die Vormund- schaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner stillschwei- gend den Wohnsitzwechsel nach Basel gestattet habe. B. - Die Vormundschaftsbehörde von Speicher und der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. haben die Abwei- sung der Klage beantragt. Es wird ausgeführt: Der Schwiegersohn und Vormund des Rechsteiner habe dessen Uebersiedelung nach Basel ohne Begrüssung und Genehmigung der Vormundschaftsbehörde veranlasst. Diese habe erst 2 bis 3 Wochen nachher, mehr zufällig, davon Kenntnis erhalten. Sie habe den Mündel auf Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 31. 177 Zusehen hin vorläufig in Basel belassen, in der Meinung, dass es sich dann zeigen werde, ob diese Unterbringung beiden Parteien auf die Dauer passe oder nicht. Es . sei anzunehmen, dass bei der Versorgung des Mündels in Basel dessen Willen ausser acht gelassen worden sei. Dieser sei so sehr mit seiner Heimat Speicher verwachsen dass er im· Besitze seiner geistigen Kräfte, sie niemals 'verlasse~ hätte. Nach seinem frühern Aufenthalt in Basel im Jahre 1923 habe er Sich geäussert, dass es ihm dort nicht gefallen habe. Wenn nun auch die andere Tochter des Rekurrenten gleichfalls Speicher verlassen habe, so be- ständen doch noch andere Möglichkeiten, ihn daselbst unterzubringen. Obschon die Vormundschaftsbehörde bisher keine Schritte getan habe, Rechsteiner von Basel wegzunehmen, so sei sie doch über dessen gegenwärtige Unterbringung nicht beruhigt. Gewisser Differenzen mit .dem Vormund wegen werde dessen Ersetzung und die anderweitige Versorgung des Rechsteiner ernstlich in Erwägung gezogen. Rechsteiner sei urteilsunfähig und könne daher keinen Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB begründen. Deshalb müsse es bei der Regel des Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, hier sein Bewenden haben. Abgesehen von der Urteilsunfähigkeit des Rechsteiner habe Basel auch nach Art. 26 ZGB nicht dessen Do~ werden können. Massgebend bei dieser Bestimmung sei nicht, dass es sich um eine Anstalt handle, sondern die Unfreiwilligkeit der Unterbringung. Endlich ergebe sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Antwort, dass die Vormundschaftsbehörde auch keinen Wohnsitzwechsel des Mündels nach Basel bewilligt habe (Art. 377 ZGB), sofern ein solcher überhaupt in Frage kommen könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Bevormundete hat nach Art. 25 Ahs. 1 ZGB seinen Wohnsitz am Sitz der Vormundsohaftsbehörde. Doch 178 Staatsrecht. kann ihm diese einen Wohnsitz wechsel bewilligen (Art. 377 Abs. 1,421 Ziff. 14 ZGB), in welchem Falle die Vormund- schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Eine Wohnsitzänderung ist nicht nur möglich bei einem urteilsfähigen Mündel, sondern bei jedem Bevormundeten (KAUFMANN, Familienrecht 2. Aufl., Art. 377 N. 7 a, 8 a). Bei der unter Vormundschaft ste- . henden Person spielt, im Gegensatz zum Handlungs- fähigen, in der Domizilfrage ihr Wille keine Rolle ; ihr Domizil bestimmt sich nach einem gesetzlichen Kriterium - Sitz der Vormundschaftsbehörde - oder nach den Anordnungen der Vormundschafts behörde. Fragt es sich, ob die Vormundschaftsbehörde von Speicher dem Rechsteiner einen Wohnsitzwechsel nach Basel bewilligt habe, so fällt in Betracht: Eine solche Bewilligung kann, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, auch stillschweigend erfolgen. Sie ist anzunehmen, wenn die Behörde es duldet, dass der Mündel zu einem Orte solche Beziehungen unterhält, dass für ihn, wäre er nicht bevormundet, dort ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet sein" würde, d. h. wenn der Mündel dort wohnt unter Umständen, die auf dauerndes Verbleiben hinweisen (34 I 732, 36 I 7~, 39 I 70, 607, Urteil Schuler vom 29. November 1929, Erw. 3). Eine solche stillschweigende Zustimmung der Vormund- . schaftsbehörde von Speicher z.ur Domizilnahme des Rech- steiner in Basel ist anzunehmen. Rechsteiner wohnt schon seit mehr als 1 % Jahren daselbst (einschliesslich des von Basel aus erfolgten Anstaltsaufenthaltes in Riehen), und zwar mit Wissen und Willen der Vormund- schaftsbehörde, die bis heute· gegen dieses Verhältnis nicht eingeschritten ist und auch keine Veranlassung, einzuschreiten, hatte. Es entspricht durchaus den Um- ständen und erscheint als eine angemessene Lösung, dass der 78-jährige, alleinstehende altersschwache Vater in der Familie einer Tochter, die in der Lage ist, ihn aufzuneh- men, lebt, und vom Standpunkt der Interessen des Mün- Streitigkeiten zwischen Vormundscha.ftsbehörden. No 31. 179 dels aus, die allein in Betracht kommen~ sind zur Zeit keine Gründe ersichtlich-, diese Versorgung nicht fort- dauern zu lassen. BIosse unbestimmte Möglichkeiten, die zu einer Aenderung Anlass geben mögen, können in dieser Beziehung nicht ins Gewicht fallen; jede Domizil- begründung geschieht mit dem Vorbehalt, dass unvorher- gesehene Umstände eine Aenderung bewirken können . Man darf davon ausgehen, dass auch R-echsteiner selber, soweit er einen Willen hat, mit dem Wohnen in Basel ejnverstanden ist. Daraus, dass es ihm im Jahre 1923 in Basel nicht gefallen haben soll, ist nicht zu schliessen, dass er gegenwärtig, bei wesentlich erhöhter Pflegebe- dürftigkeit, gegen seinen Willen in Basel sei und für den Rest seiner Tage nach Speicher zurückkehren möchte, wo er keine nähern Verwandten mehr hat und bei dritten, ihm fernerstehenden Personen oder in einer Anstalt versorgt werden müsste. Wäre Rechsteiner nicht bevormundet, so würde bei analoger Sachlage nicht daran zu zweifeln sein, dass mit dem Wohnen in Basel die Meinung dauern- den Verbleibens verbunden ist und sein Domizil sich daher dort befindet (Art. 23 Abs. 1 ). Bei der Frage der stillschweigenden Genehmigung eines Wohnsitzwechsels durch die Vormundschaftsbehörde kommt es auf die tat- sächlichen Verhältnisse an, welche die Behörde während längerer Zeit geduldet hat. Sind sie, wie hier, so, dass sie für eine handlungsfähige Person domizilbegründend wären, so muss das Verhalten der Behörde als Zustimmung zur Domizilnahme gedeutet werden, und sie kann mit der, übrigens unkontrollierbaren, Bellauptung nicht gehört werden, dass sie den Zustand nur als vorübergehenden angesehen und gebilligt habe. Die Vormundschafts- behörde ist ja überhaupt nicht frei, den Aufenthaltsort des Mündels nach Belieben zu bestimmen ; es ist vielmehr eine Frage des pflichtgemässen Ermessens, bei der, wie bereits bemerkt, ausschliesslich die Interessen des Mün- dels entscheidend sind. Eine Behörde, die gegen die wah- ren Interessen des Mündels den Aufenthaltsort ändert, würde willkürlich handeln. 180 StaatRrecht. Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den Art. 26 ZGB geht fehl. Man kann der Unterbringung in einer Anstalt diejenige in der Familie in der Domizilfrage nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wieder- holt ausgesprochen hat für den mit Art. 26 inhaltlich gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 NAG (BGE 21, 29 ; 34 I 737 ; 36 I 72). Auch die Unterbringung ~iner' Person in einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn sie nicht bloss einem vorübergehenden Sonderzweck dient, sondern auf die Dauer berechnet ist und die Person daher an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittel- punkt ihrer Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesag- ten für Rechsteiner in Basel zutrifft. Demnach, erkennt da8 Bunde8gericht : Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschafts- behörde Speicher verpflichtet, die Vormundschaft über J. mrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschafts- behörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen. V. STAATSVERTRÄGE TRAlTES INTERNATIONAUX
32. Urteil vom as. Februar 1930 i. S. Chapelle gegen Gerichts.Jräsidenten 11, Bern. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen in Frankreich wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staats- rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrags schon gegen den Arrestbefehl. Ein Franzose kann einen solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken, auch wenn er die Arrestforderung durch Zession von einem Schweizer erworben hat. Vorbehalt für den Fall, dass sich hinter der Abtretung intern ein biosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis verbergen sollte. Staatsverträge. No 32. 181 A". - Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das Bundesgericht einen von der Aktiengesellschaft Alpina in Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in Paris erwirkten Arrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Arrest- schuldners wegen Verletzung von Art. 1 des schweizerlsch- französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufge- hoben. Noch während der Hängigkeit des betreffenden Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von emer Forderung von schweiz. Fr. 57,520 61, die ihr gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 und Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle zustehe, eine Teilsumme von 25,000 franz. Fr. «mit allen Rechten» an die Societe Fran9aise des Cuirs Alpina in Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die letztere Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie über- gegangene Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet 5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten 11 von Bern neuer- . dings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als Arrest- gegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler in Bern in deren Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des Schuldners bezeichnet wurde. Der Arrest ist am 23. Okto- ber 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die Arrest'urkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris zugestellt worden. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Novem- ber 1929 hat hierauf Georges Chapelle beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es" sei auch dieser Arrestbefehl wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages aufzuheben. Es wird ausgeführt :
1. Der frühere Arrest zu Gunsten der Alpina Gümligen sei für eine Forderung von 449,376 Fr. gemäss Rechnungs- auszug vom 21. Februar 1929 verlangt worden, wovon 92,077 Fr. bereits unterschriftlieh anerkannt seien, wäh- rend es sich heute um eine von der Alpina Gümligen an die Societe Fran9aise des Cuirs Alpina abgetretene Forde- rung gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1 928 handeln solle. Es werde damit zugegeben, dass die AB 56 1- 1930 13