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58_I_219

BGE 58 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218

Strafrecht.

keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war.

Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder

an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Über-

. gang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges den-

ken, auch etwa daran, dass der Zugführer bei Ansichtig-

werden des passierenden Automobils mit solcher Möglich-

keit reehnen und darum zu plötzlichem Anhalten des

Zuges sich veranlasst sehen könnte, das feststehender-

massen nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im

Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind so

entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädi-

gung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann; tat-

sächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Auto-

mobil auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für

nötig gefunden, etwas vorzukehren. Ein Tatbestand der

vorliegenden Art könnte -nur dann als Gefährdung des

Bahnbetriebes geahndet werden, wenn das Gesetz selbst

das Passieren des Überganges trotz funktionierendem

Signal ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände als

Eisenbahngefährdung erklärt und damit ein abstraktes

Gidährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der

FalL Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen

das Bahnpolizeigesetz ein- für allemal unter Strafe gestellt

(VO Art. II Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde w:ird abgewiesen.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIe

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE -DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr.36. -

Voir N0 36.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 36 und 38. -

Voir nOS 36 et 38.

Irr. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

36. Urteil vom SO. September 1932

i. S. « Nationale Front» und Gen. gegen St. Gallen.

Es bildet keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Gewerbe-

freiheit oder der Pressfreiheit. wenn der Verkauf von Zei-

tungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in Wirt-

schaften als Hausieren unter den Patentzwang gestellt wird

(Erw.1).

In der Annahme, dass eine Zeitung, die durch ihre beständigen

Angriffe gegen die Juden den öffentlichen Frieden unter den

AB 58 I -

1932

16

220

Staatsrecht.

Angehörigen der christlichen und jüdischen Religionsgenossen-

schaften oder die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit stört,

Anstoss in sittlicher Beziehung im Sinne des st. gallischen

Hausiergesetzes errege und daher dafür kein Hausierpatent

erteilt werden dürfe, liegt keine Willkür (Erw. 2).

Bildet es eine Verletzung der Gewerbefreiheit oder der Pressfrei-

heit, wenn das Hausierpatent für künftige Nummern einer

solchen Zeitung verweigert wird (Erw. :1 und 4) ?

A. -

In der deutschen Schweiz besteht eine politische

Vereinigung, die sich den Namen Nationale Front gegeben

und hauptsächlich den Zweck hat, den

« jüdischen

Marxismus» zu bekämpfen. Sie gibt seit dem November

1931 ein Kampfblatt heraus, den « Eisernen Besen». In

jeder der ersten 15 Nummern dieser Zeitung, die vom

7. November 1931 bis zum 4. Juni 1932 erschienen sind,

werden die Juden unter Anführung von Stellen aus dem

Alten Testament und dem Talmud heftig angegriffen,

insbesondere als eine sittlich ganz minderwertige Rasse

hingestellt. So wird in No. 1 vom 7. November 1931 unter

den Titeln « Jüdische Moral » und « Etwas für die dummen

Arbeiter» als « Richtlinien der Weisen von Zion » folgendes

angegeben: « Wir haben die nicht jüdische Jugend (durch

falsche Grundsätze und Lehren) verdummt, verführt und

verdorben .... Alle schlechten GewQhnheiten und Leiden-

schaften müssen derart auf die Spitze getrieben werden,

dass sich niemand mehr... zUrecht finden kann •..

Unsere Macht beruht auf der dauernden Unterernährung

und der Schwäche des Arbeiters. » Die No. 2-5 enthalten

die fettgedruckte Randbemerkung:

« Fort mit allen

Wucherjuden und mit ihren Einheitsbuden »; ferner

steht in No. 2 vom 14. November 1931 unter dem Titel

« Revolution auch in der Schweiz » folgendes: Das Ziel der

Nationalen Front sei die Befreiung des heute schwer

ringenden Schweizervolkes von der Unterdrückung durch

die « internationalverbündeten Blutsaugergrossmächte des

Judentums, des ~apitalismus und des Marxismus ». Das

Judentum sei der Vater der nur auf Geld gerichteten

Geistesrichtung; getragen von der Idee, zur He,rrschaft

Pressfreiheit. No 36.

221

~ber die andern Völker berufen zu sein, sei es das habgie-

rIgste, br~talste, gefühlloseste Volk der Weltgeschichte;

e~ habe slCh von Anfang an bis auf den heutigen Tag

el~er ununterbrochenen Kette von Betrügereien, Dieb-

stahlen, Grausamkeiten und sittlichen

Gemeinheiten

schuldig gemacht, die man vergebens bei andern Völkern

suche. An der Spitze der grössten « Wucherer, Banditen,

~ankbetrüger, Mädchenhändler, Hochverräter und poli-

tIschen Verführer» finde man überall Juden. Diese hätten

es mit der Zeit verstanden, die bisher geübten redlichen

Grundsätze des Handels zu untergraben. Die stärkste

~ebfeder beim Juden Karl Marx und den jüdischen

~tbegründern seines ideologischen Systems sei abgrund-

tIefer Hass gewesen. Allmählich habe man die Sinnlosigkeit

des dadurch herbeigeführten brudermörderischen Vernich-

tungskampfes, bei dem der Jude nur der lachende Dritte

~~ würde, eingesehen, wenn auch der Kampf gegen den

volkermordenden Parasitismus des Judentums noch nicht

ausgekämpft sei. Einzig in der Schweiz mache es den

~~hein, als sollte man den verheerenden Wirkungen der

lu.dischen Pest erst noch gründlicher erliegen müssen.

DIe genannte Nummer enthält ausserdem eine Liste von

jüdischen Advokaten in Zürich. In No. 3 vom 15. Dezember

:931 wird bei der Besprechung eines Diamantendiebstahls

:n Basel. bemerkt, dass die Täter nach dem, was man von

Ihnen Wisse, Juden gewesen seien, und darauf hingewiesen,

was alles zum Vorschein gekommen wäre, wenn man bei

allen auf der Strasse herumlaufenden Juden unvermittelte

Hausdurchsuchungen vorgenommen hätte. Ferner wird

darin vom Lügen, von der Gewissenlosigkeit der Juden

gesprochen und gesagt, dass das jüdisch-materialistische

Denken dem Schweizervolk in der innersten Seele verhasst

sei. In No. 4 vom 23. Dezember 1931 wird bei der Bespre-

chung der Einheitspreisläden bemerkt dass nur noch eine

~taatlic~e Bettelsuppenanstaltfür diej~nigen fehle, die der

mternatlonale Jude. bis aufs Hemd ausgeplündert habe.

Ausserdem wird behauptet, dass der Zweck der Inter-

22:!

Staatsrecht.

nationale dahin gehe, aus dem Menschen ein blosses

Arbeitstier für den Staat zu machen, « ein kleines Tröpf-

chen im grossen Strom, der das Mühlrad der Staatsfinanzen

'treibt », und hinzugefügt: « Und hohnlachend sitzt der

Müller, der grausige Jude, am Rad und füllt seinen Säckel

mit Gold.» « Die Huronen, die Kanadier, die Irokesen

waren», so wird weiter bemerkt,

c(Philosophen der

Humanität im Vergleich zu den Israeliten. » In No. 5 vom

9. Januar 1932 wird die Nachricht von einem Boykott der

jüdischen Geschäfte in Polen gebracht und beigefügt:

« Wann sind wir so weit, unser einheimisches Gewerbe und

unseren Handel zu schützen ~» Ausserdem werden die

Juden in gleicher Weise wie bisher beschimpft und von den

« jüdischen Vampyren », die auf dem Rücken des russischen

Volkes sitzen, von den «(Wucherjuden », die das Volk

« hohngrinsend » « fressen» und mitten unter uns leben,

gesprochen. Auch auf den « Geruch ihrer Rasse» wird

hingewiesen. In gleichem Sinne wird von den Juden auch

in den folgenden Nummern gesprochen. No. 6 vom

23. Januar 1932 enthält einen Artikel mit dem Titel:

« Mädchenhandel, auch ein koscheres Geschäft» und an

einem andern Orte folgende Ausführungen: « Gewiss;

an Tieren vergreift sich der Jude heute nicht mehr; zur

Befriedigung seiner sexuellen Geilheit findet der Jude

einen weitaus grösseren Genuss an der Schändung unserer

blauäugigen und blondhaarigen Christenmädels. . .. Und

dieser fremdrassigen jüdischen 'Substanz mit einer solch

teufliehen Einstellung zu seinem arischen christlichen

Wirtsvolke, das ihm Asylrecht gewährt, ist seinerzeit auf

internationalen Druck hin die volle Gleichberechtigung

mit uns Christen eingeräumt worden! Ist damit an der

arisch-christlichen Menschheit nicht ein gemeiner Verrat

begangen worden 1» In No. 7 vom 6. Februar 1932 wird

wieder von der dem Christentum notorisch feindlichen,

ihm art- und wesensfremdem jüdischen « Gegenrasse »

und deren ({ Geruch» gesprochen und als Inhalt des

{(Manifestes des Sanhedrin der Kahals » folgendes wieder-

Pressfreiheit. No 36.

223

gegeben: « ••• wir ehren das jüdische Weib und üben

verbotene Gelüste lieber an denWeibem unserer Feinde ....

Es sind Christenmädchen genug da.. .. Die sich unserer

Lust nicht fügen will, erhält keine Arbeit, also kein Brot. »

Ferner wird in No. 7 und 8 {vom 20. Februar 1932) aus

Goethes Werken folgender Ausspruch fett gedruckt: « Sie

haben einen Glauben, der sie berechtiget, die Fremden

zu berauben ».

Sehr heftige Anfeindungen der Juden

enthalten auch die No. 9-15. In No. 9 vom 5. März 1932

wird u. a. der Ausweisung [der Juden, der « Vernich-

tung des Bösen» das Wort geredet und in Beziehung

auf die Judenfrage gesagt, nur f.Durchzug eisiger Stürme

bewirke den « Abzug der Giftgase, die sich über unsere

heiligsten Güter gelegt haben». No. 1l vom 2. April

1932 enthält die Andeutung, dass die Juden das Kind

Lindbergh geraubt haben. In No. 12 vom 23. April 1932

wird wiederum die Ausrottung der Juden empfohlen,

ferner bemerkt, dass « die Kugeln der arischen Rächer»

den « marxistischen Juden Rathenau» nicht verfehlt haben,

und der Verdacht ausgesprochen, es könnte sich bei der

Ermordung einer Hausangestellten des jüdischen Vieh-

händlers Meyer in Paderborn um jüdisches Schächten

gehandelt haben. No. 13 vom 7. Mai 1932 enthält den

fettgedruckten Satz: « Der Jude ist der plastische Dämon

des Verfalls der Menschheit». Ferner wird darin gesagt,

dass ein Jude als Angehöriger einer den Schweizern feind-

lichen « Gegenrasse » kein Volksgenosse und daher auch

kein Schweizerbürger sein könne. Sodann wird das

Bekenntnis eines Juden gebracht, wonach die jüdische

Religion eigentlich nur' eine Maske sei, hinter der sich eine

« feindselig gegen alle Völker verschworene Geschäftsgenos-

senschaft » verberge. Ein in No. 14 vom 21. Mai 1932

abgedruckter Artikel über die Juden enthält den Titel:

« Die Religion ist einerlei, In der Rasse liegt die Schw .... ».

Mit Rücksicht auf den erwähnten Inhalt der No. 1-12

oder 13 des « Eisernen Besens », die damals schon erschienen

waren, verfügte das Polizeidepartement des Kantons

224

Staatsrecht.

St. Gallen am 9. Mai 1932, dass diese Zeitung im Hausier-

handel auf dem Gebiete des Kantons St. Gallen nicht

vertrieben werden dürfe. Die Vereinigung

« Nationale

Front» beschwerte sich hierüber beim Regierungsrat des

Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde am 11. Juni

1932 ab und bestätigte das angefochtene Verbot, indem er

ausführte : « Die Verweigerung des Hausierpatentes stützt

sich auf Art. 8 des Gesetzes über den Marktverkehr und

das Hausieren vom 28. Juni 1887. Gemäss lit. a des

genannten Artikels soll kein Patent erteilt werden, wenn

mit der Ausübung des Gewerbes in sittlicher Hinsicht

Anstoss erregt wird. Diese Bestimmung hat in der Praxis

eine Erweiterung erfahren in dem Sinne, dass das Patent

auch dann verweigert werden soll, wenn der hausier-

mässige Verkauf das religiöse Empfinden gröblich verletzen

würde. Dies dürfte im vorliegenden Falle objektiv

zutreffen. Namentlich No. 12 und 13 der genannten

Zeitschrift sind geeignet, die religiösen Gefühle eines Teils

des Publikums zu vedetzen und somit auch einen gewissen

Bevölkerungskreis zu belästigen (Art. 8lit. c). Es sinq denn

auch schon solche Beschwerden beim Departement münd-

lich vorgetragen worden. Durch die Verweigerung des

Hausierpatentes ist die Herausgabe und der Vertrieb auf

andere Weise (Abonnement, Kioske, Buchhandlungen, etc.)

keineswegs beeinträchtigt....

Schliesslich sei bemerkt,

dass weder das Patentamt noch das Polizeidepartement

die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer

Kritik unterziehen wollen und somit in der Anwendung

der eingangs erwähnten Gesetzesbestimmung keine Zensur-

massnahme gegen Presseerzeugnisse erblickt werden kann. »

B. -

Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigung

« Nationale Front», ihr Mitglied A. Glarner und der

Hausierer M. Schlegel die staatsrechtliche Beschwerde

ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der

hausiermässige Vertrieb des « Eisernen Besens », eventuell

auf den öffentlichen Strassen und Plätzen und in den

Wirtschaften, zu gestatten.

Pressfreiheit. N° 36.

225

Die Rekurrenten machen geltend: Die :Bewegung der

« Nationalen Front» richte sich aussliesslich gegen den

« jüdischen marxistischen Kulturbolschewismus »'. die

Politik der Juden, « das von jüdischen, marxistisChen

Geschäftsleuten sehr oft eingehaltene entsittlichende

Geschäftsgebahren » und auch gegen die Vorschriften des

Talmuds, nicht aber gegen rein religiöse Grundsätze des

Judentums, zumal da die Religion das einzige sei, was

Christen und Juden verbinde. Der « Eiserne Besen»

verletze daher nicht religiöse Gefühle von Einwohnern des

Kantons St. Gallen. Wenn Juden über diese Zeitung

gelästert hätten, so sei das nicht deswegen geschehen, weil

ihr religiöses Empfinden verletzt worden sei, sondern

deswegen, weil das jüdische Geschäftsgebahren an· den

Pranger gestellt worden sei. Der Talmud bilde nicht

eine Religionsquelle, sondern das verwerfliche Statut eines

Rassenstammes dessen Heimat Palästina sei, der sich aber

über die ganze Welt immer mehr aU:Sdehne, um in jedem

Lande einen Staat im Staate zu bilden. Nirgends sei der

Jude seines Glaubens wegen an den Pranger gestellt

worden. Presseerzeugnisse, die die einzelnen Konfessionen

oder Religionen angreifen und überall durch I Reisende

vertrieben werden, wie Schopenhauer, Nietzsche, Forel

u. a., würden nicht verboten. Die blosse Tatsache, dass die

Publikationen des « Eisernen Besens » bei einem Teil der

:Bevölkerung auf Ablehnung und Unwillen stossen, könne

niemals solche Einschränkungen der Pressfreiheit, der

Handels- und Gewerbefreiheit oder der Rechtsgleichheit

rechtfertigen, wie· sie im [angefochtenen Verbote liegen.

Sonst müssten alle marxistischen Zeitungen Innd Bücher,

die über Ausbeutung der Arbeiter durch die Arbeitgeber

klagen, an der Verbreitung gehindert werden. Nach dem

eigenen Empfinden des Regierungsrates sei ja gegenüber

dem « Eisernen Besen» nichts einzuwenden. Zudem sage

Art. 4 des Gesetzes über den Marktverkehr und das

Hausieren erschöpfend, was als Hausieren oder Gewerbe-

betrieb im Umherziehen aufzufassen sei. Der Verkauf von

226

Staatsreoht.

Zeitungen auf Strassen und Plätzen sei darin mcht

enthalten, so dass es willkürlich sei und gegen Art. 31

, BV.verstosse, wenn er unter Art. 4 des Gesetzes gebracht

werde.

O. -

Der Regierungsrat hat die Abweisung der

Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes

zu entnehmen ': « Namentlich die in Frage stehenden

Nummern 12 und 13 des « Eisernen Besens D, aber auch

andere ins Recht gelegte Exemplare dieser Zeitung sind

zweifelsohne geeignet, das religiöse Empfinden der Juden

zu verletzen und so den religiösen Frieden zu gefährden I

• •• Es seien hier namentlich folgende Stellen hervor-

gehoben: •.• No. 15 « Tun Sie es, Herr Rabbiner und

fordern Sie Ihre sämtlichen Glaubengenossen dazu auf, zur

Sühne für die an den _christlichen Völkern durch die

erwischten Glaubensgenossen Ihrer Konfession begangenen

Verbrechen ...)J.

• •• Wie dem mitfolgenden Schreiben der

israelitischen Kultusgemeinde St. Gallen zu entnehmen

ist, haben die Artikel mehrerwähnter Zeitschrift in hiesigen

und auswärtigen jüdischen Kreisen gewaltige Beunruhi-

gung hervorgerufen. Die Zuschrift enthält u. a. folgende

Stelle : « Es ist nicht zu leugnen, dass durch die Verächt-

lichmachung unserer Religion, unserer Institutionen, des .

Talmuds, das konfessionene Empfinden aufs schwerste

verletzt wird •.• D. Aber auch aus dem Schreiben des

Sekretärs des israelitischen Gemeindebundes der Schweiz

und der jüdischen Gemeinde' St. Gallen geht deutlich

hervor, dass die Verbreitung des « Eisernen Besens» in

sittlicher Beziehung Anstoss erregt und das religiöse

Empfinden weiter Kreise tief verletzt. Es darf also

unbedenklich angenommen werden, dass die Voraus-

setzungen von Art. 8 Lit. a und eventuen auch Lit. c

vorliegen (Belästigung des Publikums). Darin liegt ohne

Zweifel ein relevantes Moment öffentlicher Ordnung,

welches ein Verbot ohne weiteres rechtfertigt, ja aufdrängt.

••. Wenn der Regierungsrat in seinen Erwägungen betonte,

« dass weder das Patentamt noch dasPo1izeidepartement

Pressfreiheit. N° 36.

227

die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer

Kritik unterziehen », so wollte er eben unzweideutig zum

Ausdruck bringen, dass es sich bei der behördlichen

Verfügung nicht um eine zensurähnliche Massnahme, die

vor Art. 55 der Bundesverfassung nicht bestehen könnte,

handle, sondern dass sich das Verbot ausschliesslich auf

gewerbepolizeiliche Rechtsnormen stütze. . .. Die Einwen-

dung, Paragraph 4 des Hausiergesetzes sei lediglich auf

das Hausieren von Haus zu Haus anwendbar, ist unzu-

treffend, da seit Aufkommen des Strassenverkaufes auch

diese Art des Gewerbebetriebes unter den Begriff des

Umherziehens subsumiert wurde. Entgegen der Annahme

der Rekurrenten haben auch die Zeitungsverkäufer

auf der Strasse und in den Restaurants ein Patent zu

lösen, mit andern Worten, auch diese gewerbliche Tätigkeit

ist den im Hausiergesetz enthaltenen Beschränkungen

unterworfen.... Es wäre auch gar nicht einzusehen,

warum diese Art des ambulanten Verkaufes von Waren

ohne jegliche behördliche Kontrolle betrieben werden

dürfte. Dabei mag immerhin erwähnt werden, dass die

Verbreitung politischer Zeitungen, hinter denen aner-

kannte politische Parteien stehen, nicht mit den gleichen

Gefahren verbunden ist, wie der Vertrieb eines kulturpoli-

tischen und religiösen Kampfblattes. Bei Publikationen

der letzteren Art muss in dieser Hinsicht ein strengerer

Masstab angelegt werden. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

« Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-

ziehen» 1st nach Art. 4 Ziff. 1 litt. ades st. gallischen

Hausiergesetzes vom 17. Mai 1887 aufzufassen « das

Feilbieten von Waren durch Umhertragen von Haus zu

Haus». Darunter lässt sich zweifellos der Verkauf von

Zeitungen von Wirtschaft zu Wirtschaft verstehen. Aber

auch der bIosse Verkauf auf öffentlichen Strassen und

Plätzen kann ohne Willkür unter den erwähnten Begriff

gebracht werden. Der Wortlaut des Art. 4 des Gesetzes

228

Staatsrecht.

legt die Annahme nahe, dieses erblicke das wesentliche

Merkmal des Hausierens im Umstand, dass Waren oder

Leistungen « im Umherziehen lt angeboten werden, wie

denn nach Ziff. 4 und 5 auch « der Betrieb eines Hand-

werkes im Umherziehen» und die Betätigung « herum-

ziehender Schauspieler» als Hausieren gilt. Dara.us darf

geschlossen werden, dass schon das Anbieten von Waren

im Umherziehen auf öffentlichen Strassen und Plätzen als

Hausieren aufzufassen sei, zumal da das der Praxis der

st. gallischen Verwaltungsbehörden entspricht. Eine solche

Ausdehnung des dem Patentzwangunterliegenden Hausier-

gewerbes steht auch mit der Handels- und Gewerbefreiheit

7

im Einklang (vgl. BGE 42 I S. 253 ff.; 55 I S.77 f.;

57 I S.101 ff.). Ebenso verstösst es an sich nicht gegen die

Pressfreiheit, wenn der Verkauf von Zeitungen auf der

Strasse als Hausieren dem Patentzwang unterstellt wird

(BGE 13 S.261; 15 S. 540 Erw. 2).

2. -

Der Regierungsrat hat das Hausierpatent für den

« Eisernen Besen» wegen gröblicher Verletzung des

religiösen Empfindens der Juden oder, wie er in der

Vernehmlassung ausgeführt hat, wegen einer mit der

öffentlichen Ordnung unvereinbaren Gefährdung des reli-

giösen Friedens verweigert oder entzogen, indem er sich

dabei auf Art. Slitt. a und c des Hausiergesetzes stützte.

Die Rekurrenten haben mit Recht-nicht behauptet, dass es

eine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. S

litt. a bilde, wenn unter der Erregung von Anstoss in

sittlicher Beziehung auch eine gröbliche Verletzung des

religiösen Empfindens, eine Gefährdung des religiösen

Friedens verstanden wird. Sie machen lediglich geltend,

dass im « Eisernen Besen» das religiöse Empfinden der

Juden nicht verletzt werde, sondern diese Zeitung bei

ihnen sonst auf Ablehnung und Unwillen stosse und aus

diesem Grunde die Verweigerung des Patentes die Press-

freiheit, die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit

verletze. Nun bedarf es keiner weitem Erörterung, dass der

« Eiserne Besen)} mit den in No. 1-15 enthaltenen Artikeln

Pressfreiheit. N° 36.

229

und Äusserungen über die Juden diesen ganz allgemein die

schlimmsten und gemeinsten Vorwürfe in Beziehung auf

ihre ganze Haltung gegenüber der menschlichen Gesell-

schaft in höchst unanständiger Form gemacht und zudem

die nicht jüdische Bevölkerung systematisch zur feindse-

ligen Einstellung gegen die Juden gereizt hat. Insbeson-

dere sind dabei Missetaten, die einzelne Juden begangen

haben mögen, als Ausfluss der speziellen Charakter- und

Geistesanlage des ganzen jüdischen Volkes hingestellt und

ist damit allen Volks- und Religionsgenossen die Fähigkeit

zu solchen Missetaten zugeschrieb~n worden. Hierin ist,

wenn nicht gerade eine direkte Verletzung des religiösen

Empfindens der Juden, so doch wohl eine Störung des

religiösen Friedens unter den Angehörigen der christlichen

und jüdischen Religionsgenossenschaften im Sinne des

Art. 50 Abs. 2 BV (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf!.

S. 465) zu finden, zumal wenn man die stete Wiederholung

der Angriffe und die vom Regierungsrat in seiner Antwort

hervorgehobenen, die Religion betreffenden Stellen be-

rücksichtigt. Selbst wenn aber auch eine solche Störung

nicht anzunehmen wäre, so kann doch kein Zweifel daran

bestehen, dass die erwähnten Angriffe des

« Eisernen

Besens » gegen die Juden mit der öffentlichen Ordnung

und Sittlichkeit unvereinbar waren. Derartige nach Inhalt

und Form masslose Angriffe, die sich gegen die Angehörigen

anderer Rassen oder Religionsgenossenschaften richten,

wirken ungleich viel stärker und verletzender, als wenn die

Angehörigen politischer Parteien oder diejenigen ange-

griffen werden, die eine bestimmte soziale oder berufliche

Stellung einnehmen. In einer solchen Störung der öffent-

lichen Ordnung und Sittlichkeit, wie sie hier zweifellos

vorliegt, lässt sich sehr wohl die Erregung von Anstoss in

sittlicher Beziehung im Sinne des Art. 8 litt. ades st. gal-

lischen Hausiergesetzes erblicken.

3. -

Wenn für die Verbreitung von Zeitungsnummern,

die wegen ihres Inhaltes den öffentlichen Frieden zwischen

den Angehörigen der verschiedenen Religionsgep.ossen-

.;30

Staatsrecht.

schaften stören oder sonst gegen die öffentliche Ordnung

und Sittlichkeit verstossen, das Hausierpatent nicht

• erteilt oder entzogen wird, so entspricht das dem Grund

und Zweck des vor Art. 31 BV zulässigen Patentzwanges;

denn dieser besteht darin, dass bei Gewerben, die mit

besondern Gefahren für die öffentliche Ordnung verbunden

sind, durch eine der Gewerbeausübung vorangehende

Kontrolle möglichst von vornherein für einen polizeilich

einwandfreien Gewerbebetrieb gesorgt werden soll. Eine

Patentverweigerung im angegebenen Sinne steht daher

mit der Gewerbefreiheit im Einklang. Es steht aber mit

dieser Verfassungsgarantie auch nicht im Widerspruch,

dass im vorliegenden Fall auf Grund der bereits erschie-

nenen Nummern des « Eisernen Besens)) das Hausier-

patent für die künftigen- Nummern verweigert oder ent-

zogen worden ist; denn jede der 15 ersten Nummern

strotzt derart von polizeiwidrigen Angriffen und An-

schuldigungen gegen die Juden im allgemeinen, dass mit

grosser Wahrscheinlichkeit die Fortsetzung dieser An-

griffe in den folgenden Nummern erwartet werden musst~,

wie denn auch die Rekurrenten selbst zugeben, dass die

« Nationale Front)) insbesondere die Bekämpfung des

« jüdischen Marxismus)) bezweckt.

.

4. -

Die Pressfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. SIe

steht dem Patentzwang für den hausiermässigen Vertrieb 1

von Presserzeugnissen nicht im Wege und schliesst daher -"

auch die durch den Patentzwang geforderte Kontrolle

zur Sicherung eines polizeilich einwandfreien Gewerbe-

betriebes bei Presserzeugnissen nicht unter allen Um-

ständen aus (BGE 13 S. 261). Allerdings hat sich das

Bundesgericht beim Entscheid in Sachen Amold vom

12. Juli 1889 (BGE 15 S. 540 Erw. 2) auf den Standpunkt

gestellt, die Pressfreiheit lasse es nicht zu, dass die Ver-

breitung von Presserzeugnissen durch Verkauf im Umher-

ziehen allgemein von einer vorherigen polizeiliohen Prü-

fung und Genehmigung des Inhaltes abhängig gemacht

werde. Doch hat das Bundesgericht es dabei vom Stand-

Pressfreih&it. No 36.

punkt der Pressfreiheit aus zugelassen, dass eine Patent-

bebörd6 das Hausierpatent für Drucksachen verweigert,

wenn sie bei der Einreichung des Patentgesuches erkennt,

dass es sich um unsittliche Schriften handelt, deren

Verbreitung strafbar ist. Im vorliegenden Fall hat zwar

der Regierungsrat nicht angenommen, dass der Druck

und die Herausgabe der 15 ersten Nummern des « Eisernen

Besens» eine strafbare Handlung bilden; aber er hat mit

Recht festgestellt, dass deren Verbreitung mit dem Gebot

des öffentlichen Friedens

unte~ den Angehörigen der

christlichen und jüdischen Religionsgenossenschaften oder

doch sonst mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit

zweifellos unvereinbar sei und sich das auch in der Wir-

kung auf das Publikum klar gezeigt habe. Indem er auf

Grund dieser Feststellung und der begründeten Annahme,

dass die Herausgabe der folgenden Nummern höchst

wahrscheinlich ebenfalls die öffentliche Ordnung stören

würde, das Hausierpatent für diese künftigen Nummern

verweigert oder entzogen hat, ist die Pressfreiheit nicht

verletzt worden, weil dadurch das Recht der freien Mei-

nungsäusserung nicht unterbunden,' sondern nur eine

bestimmte, dem Patentzwang unterliegende Art der Ver-

treibung eines Presserzeugnisses aus Gründen der öffent-

lichen Ordnung und Sittlichkeit nicht gestattet wird.

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Vorzensur

(vgl. BGE 52 I S. 124 f.). Da das Hausierpatent nicht für

jede Nummer einer periodischen Zeitung besonders ver-

langt und erteilt wird, so hätten die st. gallischen Behörden

auf einem andern Wege den der öffentlichen Ordnung

zuwiderlaufenden Vertrieb des

« Eisernen Besens» im

Umherziehen nicht verhindern können.

Wenn aber die Rekurrenten durch eine Reihe von neuen

Nummern des « Eisernen Besens» dartun können, dass

dieser die polizeiwidrigen Angriffe gegen die Juden auf-

gegeben hat, so werden die kantonalen Behörden den

Rekurrenten auf ihr Gesuch das Hausierpatent für die

genannte Zeitung wieder erteilen müssen.

232

Staatsrecht.

5. -

Ob der Vertrieb des « Eisernen Besens» im Um-

herziehen auch eine Belästigung des Publikums im Sinne

des Art. 8 litt. c des st. gallischen Hausiergesetzes ge-

• bildet habe, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Immerhin mag bemerkt werden, dass sich die Belästi-

gung, von der in litt. c des Art. 8 die Rede ist, wohl eher

auf die Art, wie dem Publikum eine Sache oder Leistung

angeboten wird, als a:.uf den Inhalt des angebotenen Ge-

genstandes bezieht (vgl. BGE 50 I S. 376 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

37. Urten vom aso September 193a

i. S. Amtsersparniskasse Oberhasli und Xantonalbank D.rn

gegen Studer und Obergericht Gla.ns.

Gerichtsstand der Widerspruchsklage-: Erw. 1 und 2.

-

insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen:

Erw.2.

-

Positiver interkantonaler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen:

Erw.3.

-

A. -

Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung

gegen Anton Negri in Glams' an der Pfändung einer

Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte

sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an.

Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung

dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem

Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An-

hebung der Widerspruchsklage an.

Der Rekursbelda.gte reichte die Klage beim Gla.rner

Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung

r

I

f

I

Gerichtsstand. No 37.

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von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber

zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen.

B. -

Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV.

Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs-

klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen

hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn-

sitzkanton Bem.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. 1. ~ Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage

WIrd mcht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt

(BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47).

Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter-

kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo

die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache

darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler

Gerichtsstandskonkurrenz.

Die Rechtsprechung hierüber

geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107

und 109 SchKG um S 80 C h e n

im Konfliktsfall der

kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des

Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs-

klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen

Art. 59 BV gelte (BGE 36 146; 51 I 197). Heute ist zu

entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen

um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte; oder ob nicht

auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei

interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei.

2. -

Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher

Natur. Er geht auf Feststellung,. ob ein Zugriffsrecht des

Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder

Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber vo:Q.

der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach

dem Bestand des Eigentums- oder Pfandrechts des Dritten

an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab; und aus-

serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht