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Strafrecht.
keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war.
Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder
an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Über-
. gang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges den-
ken, auch etwa daran, dass der Zugführer bei Ansichtig-
werden des passierenden Automobils mit solcher Möglich-
keit reehnen und darum zu plötzlichem Anhalten des
Zuges sich veranlasst sehen könnte, das feststehender-
massen nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im
Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind so
entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädi-
gung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann; tat-
sächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Auto-
mobil auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für
nötig gefunden, etwas vorzukehren. Ein Tatbestand der
vorliegenden Art könnte -nur dann als Gefährdung des
Bahnbetriebes geahndet werden, wenn das Gesetz selbst
das Passieren des Überganges trotz funktionierendem
Signal ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände als
Eisenbahngefährdung erklärt und damit ein abstraktes
Gidährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der
FalL Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen
das Bahnpolizeigesetz ein- für allemal unter Strafe gestellt
(VO Art. II Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde w:ird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIe
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE -DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr.36. -
Voir N0 36.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 36 und 38. -
Voir nOS 36 et 38.
Irr. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
36. Urteil vom SO. September 1932
i. S. « Nationale Front» und Gen. gegen St. Gallen.
Es bildet keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Gewerbe-
freiheit oder der Pressfreiheit. wenn der Verkauf von Zei-
tungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in Wirt-
schaften als Hausieren unter den Patentzwang gestellt wird
(Erw.1).
In der Annahme, dass eine Zeitung, die durch ihre beständigen
Angriffe gegen die Juden den öffentlichen Frieden unter den
AB 58 I -
1932
16
220
Staatsrecht.
Angehörigen der christlichen und jüdischen Religionsgenossen-
schaften oder die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit stört,
Anstoss in sittlicher Beziehung im Sinne des st. gallischen
Hausiergesetzes errege und daher dafür kein Hausierpatent
erteilt werden dürfe, liegt keine Willkür (Erw. 2).
Bildet es eine Verletzung der Gewerbefreiheit oder der Pressfrei-
heit, wenn das Hausierpatent für künftige Nummern einer
solchen Zeitung verweigert wird (Erw. :1 und 4) ?
A. -
In der deutschen Schweiz besteht eine politische
Vereinigung, die sich den Namen Nationale Front gegeben
und hauptsächlich den Zweck hat, den
« jüdischen
Marxismus» zu bekämpfen. Sie gibt seit dem November
1931 ein Kampfblatt heraus, den « Eisernen Besen». In
jeder der ersten 15 Nummern dieser Zeitung, die vom
7. November 1931 bis zum 4. Juni 1932 erschienen sind,
werden die Juden unter Anführung von Stellen aus dem
Alten Testament und dem Talmud heftig angegriffen,
insbesondere als eine sittlich ganz minderwertige Rasse
hingestellt. So wird in No. 1 vom 7. November 1931 unter
den Titeln « Jüdische Moral » und « Etwas für die dummen
Arbeiter» als « Richtlinien der Weisen von Zion » folgendes
angegeben: « Wir haben die nicht jüdische Jugend (durch
falsche Grundsätze und Lehren) verdummt, verführt und
verdorben .... Alle schlechten GewQhnheiten und Leiden-
schaften müssen derart auf die Spitze getrieben werden,
dass sich niemand mehr... zUrecht finden kann •..
Unsere Macht beruht auf der dauernden Unterernährung
und der Schwäche des Arbeiters. » Die No. 2-5 enthalten
die fettgedruckte Randbemerkung:
« Fort mit allen
Wucherjuden und mit ihren Einheitsbuden »; ferner
steht in No. 2 vom 14. November 1931 unter dem Titel
« Revolution auch in der Schweiz » folgendes: Das Ziel der
Nationalen Front sei die Befreiung des heute schwer
ringenden Schweizervolkes von der Unterdrückung durch
die « internationalverbündeten Blutsaugergrossmächte des
Judentums, des ~apitalismus und des Marxismus ». Das
Judentum sei der Vater der nur auf Geld gerichteten
Geistesrichtung; getragen von der Idee, zur He,rrschaft
Pressfreiheit. No 36.
221
~ber die andern Völker berufen zu sein, sei es das habgie-
rIgste, br~talste, gefühlloseste Volk der Weltgeschichte;
e~ habe slCh von Anfang an bis auf den heutigen Tag
el~er ununterbrochenen Kette von Betrügereien, Dieb-
stahlen, Grausamkeiten und sittlichen
Gemeinheiten
schuldig gemacht, die man vergebens bei andern Völkern
suche. An der Spitze der grössten « Wucherer, Banditen,
~ankbetrüger, Mädchenhändler, Hochverräter und poli-
tIschen Verführer» finde man überall Juden. Diese hätten
es mit der Zeit verstanden, die bisher geübten redlichen
Grundsätze des Handels zu untergraben. Die stärkste
~ebfeder beim Juden Karl Marx und den jüdischen
~tbegründern seines ideologischen Systems sei abgrund-
tIefer Hass gewesen. Allmählich habe man die Sinnlosigkeit
des dadurch herbeigeführten brudermörderischen Vernich-
tungskampfes, bei dem der Jude nur der lachende Dritte
~~ würde, eingesehen, wenn auch der Kampf gegen den
volkermordenden Parasitismus des Judentums noch nicht
ausgekämpft sei. Einzig in der Schweiz mache es den
~~hein, als sollte man den verheerenden Wirkungen der
lu.dischen Pest erst noch gründlicher erliegen müssen.
DIe genannte Nummer enthält ausserdem eine Liste von
jüdischen Advokaten in Zürich. In No. 3 vom 15. Dezember
:931 wird bei der Besprechung eines Diamantendiebstahls
:n Basel. bemerkt, dass die Täter nach dem, was man von
Ihnen Wisse, Juden gewesen seien, und darauf hingewiesen,
was alles zum Vorschein gekommen wäre, wenn man bei
allen auf der Strasse herumlaufenden Juden unvermittelte
Hausdurchsuchungen vorgenommen hätte. Ferner wird
darin vom Lügen, von der Gewissenlosigkeit der Juden
gesprochen und gesagt, dass das jüdisch-materialistische
Denken dem Schweizervolk in der innersten Seele verhasst
sei. In No. 4 vom 23. Dezember 1931 wird bei der Bespre-
chung der Einheitspreisläden bemerkt dass nur noch eine
~taatlic~e Bettelsuppenanstaltfür diej~nigen fehle, die der
mternatlonale Jude. bis aufs Hemd ausgeplündert habe.
Ausserdem wird behauptet, dass der Zweck der Inter-
22:!
Staatsrecht.
nationale dahin gehe, aus dem Menschen ein blosses
Arbeitstier für den Staat zu machen, « ein kleines Tröpf-
chen im grossen Strom, der das Mühlrad der Staatsfinanzen
'treibt », und hinzugefügt: « Und hohnlachend sitzt der
Müller, der grausige Jude, am Rad und füllt seinen Säckel
mit Gold.» « Die Huronen, die Kanadier, die Irokesen
waren», so wird weiter bemerkt,
c(Philosophen der
Humanität im Vergleich zu den Israeliten. » In No. 5 vom
9. Januar 1932 wird die Nachricht von einem Boykott der
jüdischen Geschäfte in Polen gebracht und beigefügt:
« Wann sind wir so weit, unser einheimisches Gewerbe und
unseren Handel zu schützen ~» Ausserdem werden die
Juden in gleicher Weise wie bisher beschimpft und von den
« jüdischen Vampyren », die auf dem Rücken des russischen
Volkes sitzen, von den «(Wucherjuden », die das Volk
« hohngrinsend » « fressen» und mitten unter uns leben,
gesprochen. Auch auf den « Geruch ihrer Rasse» wird
hingewiesen. In gleichem Sinne wird von den Juden auch
in den folgenden Nummern gesprochen. No. 6 vom
23. Januar 1932 enthält einen Artikel mit dem Titel:
« Mädchenhandel, auch ein koscheres Geschäft» und an
einem andern Orte folgende Ausführungen: « Gewiss;
an Tieren vergreift sich der Jude heute nicht mehr; zur
Befriedigung seiner sexuellen Geilheit findet der Jude
einen weitaus grösseren Genuss an der Schändung unserer
blauäugigen und blondhaarigen Christenmädels. . .. Und
dieser fremdrassigen jüdischen 'Substanz mit einer solch
teufliehen Einstellung zu seinem arischen christlichen
Wirtsvolke, das ihm Asylrecht gewährt, ist seinerzeit auf
internationalen Druck hin die volle Gleichberechtigung
mit uns Christen eingeräumt worden! Ist damit an der
arisch-christlichen Menschheit nicht ein gemeiner Verrat
begangen worden 1» In No. 7 vom 6. Februar 1932 wird
wieder von der dem Christentum notorisch feindlichen,
ihm art- und wesensfremdem jüdischen « Gegenrasse »
und deren ({ Geruch» gesprochen und als Inhalt des
{(Manifestes des Sanhedrin der Kahals » folgendes wieder-
Pressfreiheit. No 36.
223
gegeben: « ••• wir ehren das jüdische Weib und üben
verbotene Gelüste lieber an denWeibem unserer Feinde ....
Es sind Christenmädchen genug da.. .. Die sich unserer
Lust nicht fügen will, erhält keine Arbeit, also kein Brot. »
Ferner wird in No. 7 und 8 {vom 20. Februar 1932) aus
Goethes Werken folgender Ausspruch fett gedruckt: « Sie
haben einen Glauben, der sie berechtiget, die Fremden
zu berauben ».
Sehr heftige Anfeindungen der Juden
enthalten auch die No. 9-15. In No. 9 vom 5. März 1932
wird u. a. der Ausweisung [der Juden, der « Vernich-
tung des Bösen» das Wort geredet und in Beziehung
auf die Judenfrage gesagt, nur f.Durchzug eisiger Stürme
bewirke den « Abzug der Giftgase, die sich über unsere
heiligsten Güter gelegt haben». No. 1l vom 2. April
1932 enthält die Andeutung, dass die Juden das Kind
Lindbergh geraubt haben. In No. 12 vom 23. April 1932
wird wiederum die Ausrottung der Juden empfohlen,
ferner bemerkt, dass « die Kugeln der arischen Rächer»
den « marxistischen Juden Rathenau» nicht verfehlt haben,
und der Verdacht ausgesprochen, es könnte sich bei der
Ermordung einer Hausangestellten des jüdischen Vieh-
händlers Meyer in Paderborn um jüdisches Schächten
gehandelt haben. No. 13 vom 7. Mai 1932 enthält den
fettgedruckten Satz: « Der Jude ist der plastische Dämon
des Verfalls der Menschheit». Ferner wird darin gesagt,
dass ein Jude als Angehöriger einer den Schweizern feind-
lichen « Gegenrasse » kein Volksgenosse und daher auch
kein Schweizerbürger sein könne. Sodann wird das
Bekenntnis eines Juden gebracht, wonach die jüdische
Religion eigentlich nur' eine Maske sei, hinter der sich eine
« feindselig gegen alle Völker verschworene Geschäftsgenos-
senschaft » verberge. Ein in No. 14 vom 21. Mai 1932
abgedruckter Artikel über die Juden enthält den Titel:
« Die Religion ist einerlei, In der Rasse liegt die Schw .... ».
Mit Rücksicht auf den erwähnten Inhalt der No. 1-12
oder 13 des « Eisernen Besens », die damals schon erschienen
waren, verfügte das Polizeidepartement des Kantons
224
Staatsrecht.
St. Gallen am 9. Mai 1932, dass diese Zeitung im Hausier-
handel auf dem Gebiete des Kantons St. Gallen nicht
vertrieben werden dürfe. Die Vereinigung
« Nationale
Front» beschwerte sich hierüber beim Regierungsrat des
Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde am 11. Juni
1932 ab und bestätigte das angefochtene Verbot, indem er
ausführte : « Die Verweigerung des Hausierpatentes stützt
sich auf Art. 8 des Gesetzes über den Marktverkehr und
das Hausieren vom 28. Juni 1887. Gemäss lit. a des
genannten Artikels soll kein Patent erteilt werden, wenn
mit der Ausübung des Gewerbes in sittlicher Hinsicht
Anstoss erregt wird. Diese Bestimmung hat in der Praxis
eine Erweiterung erfahren in dem Sinne, dass das Patent
auch dann verweigert werden soll, wenn der hausier-
mässige Verkauf das religiöse Empfinden gröblich verletzen
würde. Dies dürfte im vorliegenden Falle objektiv
zutreffen. Namentlich No. 12 und 13 der genannten
Zeitschrift sind geeignet, die religiösen Gefühle eines Teils
des Publikums zu vedetzen und somit auch einen gewissen
Bevölkerungskreis zu belästigen (Art. 8lit. c). Es sinq denn
auch schon solche Beschwerden beim Departement münd-
lich vorgetragen worden. Durch die Verweigerung des
Hausierpatentes ist die Herausgabe und der Vertrieb auf
andere Weise (Abonnement, Kioske, Buchhandlungen, etc.)
keineswegs beeinträchtigt....
Schliesslich sei bemerkt,
dass weder das Patentamt noch das Polizeidepartement
die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer
Kritik unterziehen wollen und somit in der Anwendung
der eingangs erwähnten Gesetzesbestimmung keine Zensur-
massnahme gegen Presseerzeugnisse erblickt werden kann. »
B. -
Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigung
« Nationale Front», ihr Mitglied A. Glarner und der
Hausierer M. Schlegel die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der
hausiermässige Vertrieb des « Eisernen Besens », eventuell
auf den öffentlichen Strassen und Plätzen und in den
Wirtschaften, zu gestatten.
Pressfreiheit. N° 36.
225
Die Rekurrenten machen geltend: Die :Bewegung der
« Nationalen Front» richte sich aussliesslich gegen den
« jüdischen marxistischen Kulturbolschewismus »'. die
Politik der Juden, « das von jüdischen, marxistisChen
Geschäftsleuten sehr oft eingehaltene entsittlichende
Geschäftsgebahren » und auch gegen die Vorschriften des
Talmuds, nicht aber gegen rein religiöse Grundsätze des
Judentums, zumal da die Religion das einzige sei, was
Christen und Juden verbinde. Der « Eiserne Besen»
verletze daher nicht religiöse Gefühle von Einwohnern des
Kantons St. Gallen. Wenn Juden über diese Zeitung
gelästert hätten, so sei das nicht deswegen geschehen, weil
ihr religiöses Empfinden verletzt worden sei, sondern
deswegen, weil das jüdische Geschäftsgebahren an· den
Pranger gestellt worden sei. Der Talmud bilde nicht
eine Religionsquelle, sondern das verwerfliche Statut eines
Rassenstammes dessen Heimat Palästina sei, der sich aber
über die ganze Welt immer mehr aU:Sdehne, um in jedem
Lande einen Staat im Staate zu bilden. Nirgends sei der
Jude seines Glaubens wegen an den Pranger gestellt
worden. Presseerzeugnisse, die die einzelnen Konfessionen
oder Religionen angreifen und überall durch I Reisende
vertrieben werden, wie Schopenhauer, Nietzsche, Forel
u. a., würden nicht verboten. Die blosse Tatsache, dass die
Publikationen des « Eisernen Besens » bei einem Teil der
:Bevölkerung auf Ablehnung und Unwillen stossen, könne
niemals solche Einschränkungen der Pressfreiheit, der
Handels- und Gewerbefreiheit oder der Rechtsgleichheit
rechtfertigen, wie· sie im [angefochtenen Verbote liegen.
Sonst müssten alle marxistischen Zeitungen Innd Bücher,
die über Ausbeutung der Arbeiter durch die Arbeitgeber
klagen, an der Verbreitung gehindert werden. Nach dem
eigenen Empfinden des Regierungsrates sei ja gegenüber
dem « Eisernen Besen» nichts einzuwenden. Zudem sage
Art. 4 des Gesetzes über den Marktverkehr und das
Hausieren erschöpfend, was als Hausieren oder Gewerbe-
betrieb im Umherziehen aufzufassen sei. Der Verkauf von
226
Staatsreoht.
Zeitungen auf Strassen und Plätzen sei darin mcht
enthalten, so dass es willkürlich sei und gegen Art. 31
, BV.verstosse, wenn er unter Art. 4 des Gesetzes gebracht
werde.
O. -
Der Regierungsrat hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes
zu entnehmen ': « Namentlich die in Frage stehenden
Nummern 12 und 13 des « Eisernen Besens D, aber auch
andere ins Recht gelegte Exemplare dieser Zeitung sind
zweifelsohne geeignet, das religiöse Empfinden der Juden
zu verletzen und so den religiösen Frieden zu gefährden I
• •• Es seien hier namentlich folgende Stellen hervor-
gehoben: •.• No. 15 « Tun Sie es, Herr Rabbiner und
fordern Sie Ihre sämtlichen Glaubengenossen dazu auf, zur
Sühne für die an den _christlichen Völkern durch die
erwischten Glaubensgenossen Ihrer Konfession begangenen
Verbrechen ...)J.
• •• Wie dem mitfolgenden Schreiben der
israelitischen Kultusgemeinde St. Gallen zu entnehmen
ist, haben die Artikel mehrerwähnter Zeitschrift in hiesigen
und auswärtigen jüdischen Kreisen gewaltige Beunruhi-
gung hervorgerufen. Die Zuschrift enthält u. a. folgende
Stelle : « Es ist nicht zu leugnen, dass durch die Verächt-
lichmachung unserer Religion, unserer Institutionen, des .
Talmuds, das konfessionene Empfinden aufs schwerste
verletzt wird •.• D. Aber auch aus dem Schreiben des
Sekretärs des israelitischen Gemeindebundes der Schweiz
und der jüdischen Gemeinde' St. Gallen geht deutlich
hervor, dass die Verbreitung des « Eisernen Besens» in
sittlicher Beziehung Anstoss erregt und das religiöse
Empfinden weiter Kreise tief verletzt. Es darf also
unbedenklich angenommen werden, dass die Voraus-
setzungen von Art. 8 Lit. a und eventuen auch Lit. c
vorliegen (Belästigung des Publikums). Darin liegt ohne
Zweifel ein relevantes Moment öffentlicher Ordnung,
welches ein Verbot ohne weiteres rechtfertigt, ja aufdrängt.
••. Wenn der Regierungsrat in seinen Erwägungen betonte,
« dass weder das Patentamt noch dasPo1izeidepartement
Pressfreiheit. N° 36.
227
die Haltung des Blattes und seine Schreibweise einer
Kritik unterziehen », so wollte er eben unzweideutig zum
Ausdruck bringen, dass es sich bei der behördlichen
Verfügung nicht um eine zensurähnliche Massnahme, die
vor Art. 55 der Bundesverfassung nicht bestehen könnte,
handle, sondern dass sich das Verbot ausschliesslich auf
gewerbepolizeiliche Rechtsnormen stütze. . .. Die Einwen-
dung, Paragraph 4 des Hausiergesetzes sei lediglich auf
das Hausieren von Haus zu Haus anwendbar, ist unzu-
treffend, da seit Aufkommen des Strassenverkaufes auch
diese Art des Gewerbebetriebes unter den Begriff des
Umherziehens subsumiert wurde. Entgegen der Annahme
der Rekurrenten haben auch die Zeitungsverkäufer
auf der Strasse und in den Restaurants ein Patent zu
lösen, mit andern Worten, auch diese gewerbliche Tätigkeit
ist den im Hausiergesetz enthaltenen Beschränkungen
unterworfen.... Es wäre auch gar nicht einzusehen,
warum diese Art des ambulanten Verkaufes von Waren
ohne jegliche behördliche Kontrolle betrieben werden
dürfte. Dabei mag immerhin erwähnt werden, dass die
Verbreitung politischer Zeitungen, hinter denen aner-
kannte politische Parteien stehen, nicht mit den gleichen
Gefahren verbunden ist, wie der Vertrieb eines kulturpoli-
tischen und religiösen Kampfblattes. Bei Publikationen
der letzteren Art muss in dieser Hinsicht ein strengerer
Masstab angelegt werden. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
« Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen» 1st nach Art. 4 Ziff. 1 litt. ades st. gallischen
Hausiergesetzes vom 17. Mai 1887 aufzufassen « das
Feilbieten von Waren durch Umhertragen von Haus zu
Haus». Darunter lässt sich zweifellos der Verkauf von
Zeitungen von Wirtschaft zu Wirtschaft verstehen. Aber
auch der bIosse Verkauf auf öffentlichen Strassen und
Plätzen kann ohne Willkür unter den erwähnten Begriff
gebracht werden. Der Wortlaut des Art. 4 des Gesetzes
228
Staatsrecht.
legt die Annahme nahe, dieses erblicke das wesentliche
Merkmal des Hausierens im Umstand, dass Waren oder
Leistungen « im Umherziehen lt angeboten werden, wie
denn nach Ziff. 4 und 5 auch « der Betrieb eines Hand-
werkes im Umherziehen» und die Betätigung « herum-
ziehender Schauspieler» als Hausieren gilt. Dara.us darf
geschlossen werden, dass schon das Anbieten von Waren
im Umherziehen auf öffentlichen Strassen und Plätzen als
Hausieren aufzufassen sei, zumal da das der Praxis der
st. gallischen Verwaltungsbehörden entspricht. Eine solche
Ausdehnung des dem Patentzwangunterliegenden Hausier-
gewerbes steht auch mit der Handels- und Gewerbefreiheit
7
im Einklang (vgl. BGE 42 I S. 253 ff.; 55 I S.77 f.;
57 I S.101 ff.). Ebenso verstösst es an sich nicht gegen die
Pressfreiheit, wenn der Verkauf von Zeitungen auf der
Strasse als Hausieren dem Patentzwang unterstellt wird
(BGE 13 S.261; 15 S. 540 Erw. 2).
2. -
Der Regierungsrat hat das Hausierpatent für den
« Eisernen Besen» wegen gröblicher Verletzung des
religiösen Empfindens der Juden oder, wie er in der
Vernehmlassung ausgeführt hat, wegen einer mit der
öffentlichen Ordnung unvereinbaren Gefährdung des reli-
giösen Friedens verweigert oder entzogen, indem er sich
dabei auf Art. Slitt. a und c des Hausiergesetzes stützte.
Die Rekurrenten haben mit Recht-nicht behauptet, dass es
eine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. S
litt. a bilde, wenn unter der Erregung von Anstoss in
sittlicher Beziehung auch eine gröbliche Verletzung des
religiösen Empfindens, eine Gefährdung des religiösen
Friedens verstanden wird. Sie machen lediglich geltend,
dass im « Eisernen Besen» das religiöse Empfinden der
Juden nicht verletzt werde, sondern diese Zeitung bei
ihnen sonst auf Ablehnung und Unwillen stosse und aus
diesem Grunde die Verweigerung des Patentes die Press-
freiheit, die Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit
verletze. Nun bedarf es keiner weitem Erörterung, dass der
« Eiserne Besen)} mit den in No. 1-15 enthaltenen Artikeln
Pressfreiheit. N° 36.
229
und Äusserungen über die Juden diesen ganz allgemein die
schlimmsten und gemeinsten Vorwürfe in Beziehung auf
ihre ganze Haltung gegenüber der menschlichen Gesell-
schaft in höchst unanständiger Form gemacht und zudem
die nicht jüdische Bevölkerung systematisch zur feindse-
ligen Einstellung gegen die Juden gereizt hat. Insbeson-
dere sind dabei Missetaten, die einzelne Juden begangen
haben mögen, als Ausfluss der speziellen Charakter- und
Geistesanlage des ganzen jüdischen Volkes hingestellt und
ist damit allen Volks- und Religionsgenossen die Fähigkeit
zu solchen Missetaten zugeschrieb~n worden. Hierin ist,
wenn nicht gerade eine direkte Verletzung des religiösen
Empfindens der Juden, so doch wohl eine Störung des
religiösen Friedens unter den Angehörigen der christlichen
und jüdischen Religionsgenossenschaften im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 BV (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf!.
S. 465) zu finden, zumal wenn man die stete Wiederholung
der Angriffe und die vom Regierungsrat in seiner Antwort
hervorgehobenen, die Religion betreffenden Stellen be-
rücksichtigt. Selbst wenn aber auch eine solche Störung
nicht anzunehmen wäre, so kann doch kein Zweifel daran
bestehen, dass die erwähnten Angriffe des
« Eisernen
Besens » gegen die Juden mit der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit unvereinbar waren. Derartige nach Inhalt
und Form masslose Angriffe, die sich gegen die Angehörigen
anderer Rassen oder Religionsgenossenschaften richten,
wirken ungleich viel stärker und verletzender, als wenn die
Angehörigen politischer Parteien oder diejenigen ange-
griffen werden, die eine bestimmte soziale oder berufliche
Stellung einnehmen. In einer solchen Störung der öffent-
lichen Ordnung und Sittlichkeit, wie sie hier zweifellos
vorliegt, lässt sich sehr wohl die Erregung von Anstoss in
sittlicher Beziehung im Sinne des Art. 8 litt. ades st. gal-
lischen Hausiergesetzes erblicken.
3. -
Wenn für die Verbreitung von Zeitungsnummern,
die wegen ihres Inhaltes den öffentlichen Frieden zwischen
den Angehörigen der verschiedenen Religionsgep.ossen-
.;30
Staatsrecht.
schaften stören oder sonst gegen die öffentliche Ordnung
und Sittlichkeit verstossen, das Hausierpatent nicht
• erteilt oder entzogen wird, so entspricht das dem Grund
und Zweck des vor Art. 31 BV zulässigen Patentzwanges;
denn dieser besteht darin, dass bei Gewerben, die mit
besondern Gefahren für die öffentliche Ordnung verbunden
sind, durch eine der Gewerbeausübung vorangehende
Kontrolle möglichst von vornherein für einen polizeilich
einwandfreien Gewerbebetrieb gesorgt werden soll. Eine
Patentverweigerung im angegebenen Sinne steht daher
mit der Gewerbefreiheit im Einklang. Es steht aber mit
dieser Verfassungsgarantie auch nicht im Widerspruch,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der bereits erschie-
nenen Nummern des « Eisernen Besens)) das Hausier-
patent für die künftigen- Nummern verweigert oder ent-
zogen worden ist; denn jede der 15 ersten Nummern
strotzt derart von polizeiwidrigen Angriffen und An-
schuldigungen gegen die Juden im allgemeinen, dass mit
grosser Wahrscheinlichkeit die Fortsetzung dieser An-
griffe in den folgenden Nummern erwartet werden musst~,
wie denn auch die Rekurrenten selbst zugeben, dass die
« Nationale Front)) insbesondere die Bekämpfung des
« jüdischen Marxismus)) bezweckt.
.
4. -
Die Pressfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. SIe
steht dem Patentzwang für den hausiermässigen Vertrieb 1
von Presserzeugnissen nicht im Wege und schliesst daher -"
auch die durch den Patentzwang geforderte Kontrolle
zur Sicherung eines polizeilich einwandfreien Gewerbe-
betriebes bei Presserzeugnissen nicht unter allen Um-
ständen aus (BGE 13 S. 261). Allerdings hat sich das
Bundesgericht beim Entscheid in Sachen Amold vom
12. Juli 1889 (BGE 15 S. 540 Erw. 2) auf den Standpunkt
gestellt, die Pressfreiheit lasse es nicht zu, dass die Ver-
breitung von Presserzeugnissen durch Verkauf im Umher-
ziehen allgemein von einer vorherigen polizeiliohen Prü-
fung und Genehmigung des Inhaltes abhängig gemacht
werde. Doch hat das Bundesgericht es dabei vom Stand-
Pressfreih&it. No 36.
punkt der Pressfreiheit aus zugelassen, dass eine Patent-
bebörd6 das Hausierpatent für Drucksachen verweigert,
wenn sie bei der Einreichung des Patentgesuches erkennt,
dass es sich um unsittliche Schriften handelt, deren
Verbreitung strafbar ist. Im vorliegenden Fall hat zwar
der Regierungsrat nicht angenommen, dass der Druck
und die Herausgabe der 15 ersten Nummern des « Eisernen
Besens» eine strafbare Handlung bilden; aber er hat mit
Recht festgestellt, dass deren Verbreitung mit dem Gebot
des öffentlichen Friedens
unte~ den Angehörigen der
christlichen und jüdischen Religionsgenossenschaften oder
doch sonst mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
zweifellos unvereinbar sei und sich das auch in der Wir-
kung auf das Publikum klar gezeigt habe. Indem er auf
Grund dieser Feststellung und der begründeten Annahme,
dass die Herausgabe der folgenden Nummern höchst
wahrscheinlich ebenfalls die öffentliche Ordnung stören
würde, das Hausierpatent für diese künftigen Nummern
verweigert oder entzogen hat, ist die Pressfreiheit nicht
verletzt worden, weil dadurch das Recht der freien Mei-
nungsäusserung nicht unterbunden,' sondern nur eine
bestimmte, dem Patentzwang unterliegende Art der Ver-
treibung eines Presserzeugnisses aus Gründen der öffent-
lichen Ordnung und Sittlichkeit nicht gestattet wird.
Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Vorzensur
(vgl. BGE 52 I S. 124 f.). Da das Hausierpatent nicht für
jede Nummer einer periodischen Zeitung besonders ver-
langt und erteilt wird, so hätten die st. gallischen Behörden
auf einem andern Wege den der öffentlichen Ordnung
zuwiderlaufenden Vertrieb des
« Eisernen Besens» im
Umherziehen nicht verhindern können.
Wenn aber die Rekurrenten durch eine Reihe von neuen
Nummern des « Eisernen Besens» dartun können, dass
dieser die polizeiwidrigen Angriffe gegen die Juden auf-
gegeben hat, so werden die kantonalen Behörden den
Rekurrenten auf ihr Gesuch das Hausierpatent für die
genannte Zeitung wieder erteilen müssen.
232
Staatsrecht.
5. -
Ob der Vertrieb des « Eisernen Besens» im Um-
herziehen auch eine Belästigung des Publikums im Sinne
des Art. 8 litt. c des st. gallischen Hausiergesetzes ge-
• bildet habe, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Immerhin mag bemerkt werden, dass sich die Belästi-
gung, von der in litt. c des Art. 8 die Rede ist, wohl eher
auf die Art, wie dem Publikum eine Sache oder Leistung
angeboten wird, als a:.uf den Inhalt des angebotenen Ge-
genstandes bezieht (vgl. BGE 50 I S. 376 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
37. Urten vom aso September 193a
i. S. Amtsersparniskasse Oberhasli und Xantonalbank D.rn
gegen Studer und Obergericht Gla.ns.
Gerichtsstand der Widerspruchsklage-: Erw. 1 und 2.
-
insbesondere der Klage nach Art. 107 SchKG um Forderungen:
Erw.2.
-
Positiver interkantonaler Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen:
Erw.3.
-
A. -
Die Rekurrentinnen hatten in einer Betreibung
gegen Anton Negri in Glams' an der Pfändung einer
Forderung desselben teilgenommen. Der Rekursbeklagte
sprach diese Forderung als ihm von Negri abgetreten an.
Das Glamer Betreibungsamt setzte nach Bestreitung
dieses Drittanspruchs durch die Rekurrentinnen dem
Rekursbeklagten gemäss Art. 107 SchKG Frist zur An-
hebung der Widerspruchsklage an.
Der Rekursbelda.gte reichte die Klage beim Gla.rner
Richter ein. Die Rekurrentinnen bestritten unter Anrufung
r
I
f
I
Gerichtsstand. No 37.
233
von Art. 59 BV dessen örtliche Zuständigkeit, wurden aber
zweitinstanzlich vom Obergericht Glarus damit abgewiesen.
B. -
Dagegen erheben die Rekurrentinnen staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV.
Sie machen geltend: Art. 59 BV sei auch auf Widerspruchs-
klagen um Forderungen anwendbar. Die Rekurrentinnen
hätten deshalb hier ihren Gerichtsstand in ihrem Wohn-
sitzkanton Bem.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. 1. ~ Der örtliche Gerichtsstand der Widerspruchsklage
WIrd mcht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, sondern vom kantonalen Recht bestimmt
(BGE 25 I S. 37; 33 I 362 Erw. 4; 34 I 727; 36 I 47).
Eidgenössische Gerichtsstandsregeln greifen nur im inter-
kantonalen Verhältnis Platz, nämlich Art. 59 BV da, wo
die Widerspruchsklage sich als persönliche Ansprache
darstellt, und sonst die Konfliktsregeln bei interkantonaler
Gerichtsstandskonkurrenz.
Die Rechtsprechung hierüber
geht dahin, dass bei Widerspruchsklagen nach Art. 107
und 109 SchKG um S 80 C h e n
im Konfliktsfall der
kantonale Gerichtsstand des Sachortes demjenigen des
Betreibungsortes vorgehe, sowie dass bei Widerspruchs-
klagen nach Art. 109 SchKG um Fo r der u n gen
Art. 59 BV gelte (BGE 36 146; 51 I 197). Heute ist zu
entscheiden, ob Art. 59 BV auch für Widerspruchsklagen
um Forderungen nach Art. 107 SchKG gelte; oder ob nicht
auch hier eidgenösSisches Gerichtsstandsrecht bloss bei
interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz anwendbar sei.
2. -
Der Widerspruchsprozess ist betreibungsrechtlicher
Natur. Er geht auf Feststellung,. ob ein Zugriffsrecht des
Betreibungsgläubigers auf eine bestimmte Sache oder
Forderung bestehe. Der Entscheid darüber hängt aber vo:Q.
der Beantwortung einer zivilrechtlichen Vorfrage (nach
dem Bestand des Eigentums- oder Pfandrechts des Dritten
an der gepfändeten Sache oder Forderung) ab; und aus-
serdem geht mit der Feststellung, dass das. Zugriffsrecht