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7. Arteil vom 16. Februar 1910 in Sachen Hauser gegen Hofer. Geltung des Art. 59 BV auch für die betreibungsrechtliche Wider- spruchsklage im Sinne des Art. 109 SchKG, wenigstens dann, wenn diese sich auf eine gepfändete Forderung bezieht, da alsdann die rechtliche Natur der Widerspruchsklage als einer persönlichen Klage ausser Frage steht. A. — Im Jahre 1908 betrieb die Firma F. Hauser in Brugg ihre Schuldner Lardelli und Sala in Kandersteg für eine Forde¬ rung von 1720 Fr. nebst Zinsen. Diese Forderung blieb un¬ widersprochen. Während des Pfändungsverfahrens traten die Schuldner Lardelli und Sala von einer ihnen gegen Giovanni Galeotti in Kandersteg zustehenden Forderung den Betrag von 1750 Fr. an F. Hauser ab, und es verpflichtete sich Giovanni Galeotti zu monatlichen Abzahlungen von 100 Fr. an die Firma F. Hauser. Diese Abtretung wurde folgendermaßen verurkundet: „Le soussigné, Monsieur Galeotti Giovanni déclare de se soumettre au payement de 1750 fr. à payer à la maison F.Hauser, Holzindustrie Brugg, pour travail fait de messieurs Lardelli et Sala à Kandersteg. Le soussigné déclare à payer mensuellement la somme de 100 fr. jusqu’au payement com- plet. Kandersteg, 10 mars 1909. Créanciers : (sig.) Lardelli V., Mario Sala. Débiteur: (sig.) Galeotti Giovanni. Diese an F. Hauser zedierte Forderung wurde in der Folge auch von dritter Seite gepfändet. Nachdem F. Hauser davon Kenntnis erhalten hatte, setzte er das Betreibungsamt Frutigen von der Abtretung in Kenntnis, worauf dieses ihm am 15. Juni 1909 antwortete, daß ein Gläubiger von Lardelli und Sala, Adolf Hofer in Konolfingen, seinen Anspruch bestreite. Dem Adolf Hofer wurde in der Folge gemäß Art. 109 SchKG Frist ange¬ setzt, die Widerspruchsklage anzuheben. Er machte diese Wider¬ spruchsklage beim Richteramt Frutigen anhängig. Im Termin vom 10. September 1909 stellte nun F. Hauser das Zwischenbe¬ gehren, es seien die bernischen Gerichte in dieser Sache als örtlich unzuständig zu erklären, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach kantonalem Recht zu bestimmen sei, und daß hier nach bernischem wie nach argaui¬ schem Recht der Gerichtsstand der gelegenen Sache, als welcher Brugg anzusehen sei, in Betracht komme: außerdem wäre Brugg auch nach Art. 59 BV der einzig zulässige Gerichtsstand. Sowohl der Gerichtspräsident von Frutigen (als erstinstanzlicher Richter als auch die II. Zivilkammer des Appellationshofes von Bern (als zweitinstanzliches Gericht) wiesen diese Kompeienzeinrede ab. Aus dem Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes vom
12. November 1909 ist folgendes herauszuheben: Nach der gegen¬ wärtigen bundesgerichtlichen Praxis sei die Widerspruchsklage eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, deren eigentlicher Gegen¬ stand die Einbeziehung des umstrittenen Objektes in das Betrei¬ bungsverfahren bilde. Diese Erwägung möchte dazn führen, wegen des Zusammenhanges der Klage mit dem Betreibungsverfahren den Betreibungsort als Gerichtsstand anzunehmen. Indessen habe das Bundesgericht diese Auffassung wiederholt abgelehnt (AS 33 I S. 361; 34 I S. 728), und es habe sich auch der Rekurrent auf diesen Boden gestellt. Er halte jedoch irrtümlicherweise dafür, daß Frutigen auch nicht als Ort der gelegenen Sache in Betracht falle. Wenn Forderungen als Sachen im Sinne der Art. 106-109 SchKG behandelt werden, so sei der Sitz der Forderung da zu suchen, wo sie vom Gläubiger geholt oder beigetrieben werden könne und wo sie auch gepfändet werde, d. h. beim Drittschuldner, im vorliegenden Fall also in Frutigen. Damit sei auch der even¬ tuelle Standpunkt erledigt: die Widerspruchsklage sei eben keine rein persönliche Klage, sondern habe insofern dinglichen Charakter und dinglichen Zweck, als sie darauf abziele, feststellen zu lassen, wem das bessere Recht an der Sache zustehe. B. — Gegen dieses Urteil hat F. Hauser am 16. Dezember 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben, im wesent¬
lichen mit folgender Begründung: Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei im Widerspruchsverfahren bei interkantonaler Gerichts¬ standskonkurrenz dem Gerichtsstand der gelegenen Sache der Vor¬ zug zu geben (AS 24 1 S. 224 ff.; 33 I S. 357 ff.; 34 I S. 724 ff.). Der Gerichtsstand der gelegenen Sache sei sowohl dem bernischen als dem aargauischen Prozeßrecht bekannt. Der Ort der gelegenen Sache sei im vorliegenden Falle Brugg, denn der Rekurrent als Zessionar sei allein in der Lage, die Befugnisse der beanspruchten Forderung auszuüben; er sei auch im Besitze einer Abtretungsurkunde, die ihm den Gewahrsam an der gepfändeten Forderung einräume, und es sei deshalb der Wohnsitz des Gläu¬ bigers, nicht der Wohnsitz des Schuldners maßgebend (BGE 3: I S. 208 ff.). Das angefochtene Urteil verletze daher die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung. Es stehe aber auch mit Art. 59 BV im Widerspruch, weil die Widerspruchsklage ihrer Natur nach eine persönliche Klage sei (BGE 31 II Nr. 102 und 32 II Nr. 100); da der Rekurrent ein „aufrechtstehender Schuldner“ mit festem Wohnsitz in Brugg sei, müsse er somit in Brugg be¬ langt werden. C. — Der Rekursbeklagte und die II. Zivilkammer des berni¬ schen Appellationshofes beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — (Ausführung, daß keine Willkür vorliege). 2.— Die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 59 BV vorliege, erfordert in erster Linie eine Untersuchung über die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen dieser Verfassungsbestimmung. Die Wider¬ spruchsklage verfolgt nach der Auffassung der neueren bundesge¬ richtlichen Praxis (vergl. AS 33 I S. 361 f., 34 I S. 727 f. den Zweck, gerichtlich feststellen zu lassen, ob der gepfändete Gegen¬ stand in die pendente Betreibung einbezogen werden dürfe, während die Frage nach dem Bestande des vom Dritten prätendierten ding¬ lichen Rechts dabei nur als Präjudizialpunkt zu entscheiden ist. Besteht darnach auch ein enger Zusammenhang zwischen der Wider¬ spruchsklage und dem Betreibungsverfahren und eine rechtliche Abhängigkeit der erstern von dem letztern, derart, daß beim Hin¬ fälligwerden der Betreibung auch die Widerspruchsklage gegen¬ standslos wird, so kann daraus doch nicht geschlossen werden, daß die Widerspruchsklage am Betreibungsort anhängig gemacht wer¬ den müsse oder daß bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten dem Gerichtsstand des Betreibungsortes der Vorrang zuzuerkennen sei: Denn für die Frage, wo der Drittansprecher im Sinne des Art. 109 SchKG gerichtlich Rede und Antwort zu geben habe, ist in erster Linie die Rechtsstellung der Personen maßgebend, die im Widerspruchsverfahren als Parteien auftreten, und zwar vor allem die Rechtsstellung des Beklagten (vergl. BGE 33 1 S. 363 Erw. 5 i. f., 34 I S. 727 ff. Erw. 2); für den Dritt¬ ansprecher ist nun aber — jedenfalls da, wo er Eigentumsrechte geltend macht — der Ort, wo der Hauptschuldner betrieben wor¬ den ist, ohne rechtliche Bedeutung und daher in keiner Weise ge¬ eignet, ihm das allgemeine verfassungsmäßige Recht, für persön¬ liche Ansprachen nur am Domizil belangt zu werden, zu schmälern. Es könnte daher nicht etwa gesagt werden, es sei Art. 59 BV durch die eidgenössische Gesetzgebung überholt worden, wie es z. B. in Bezug auf die Voraussetzungen des Arrestes der Fall ist (vergl. BGE 29 I S. 434 f.); das Bundesgericht hat denn auch zu wiederholten Malen erklärt, daß der Gerichtsstand der Widerspruchs¬ klage nicht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern vom kantonalen Prozeßrechte bestimmt werde (vergl. AS 24 1 S. 229 f. Erw. 3; 25 1 S. 37 f.; 33 I S. 362 Erw. 4). Ist Art. 59 BV in Bezug auf die Widerspruchsklagen der Art. 106/109 SchKG nicht ausgeschlossen, so ist weiter zu prü¬ fen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Streitig ist nur der Charakter der Widerspruchsklage als einer persönlichen Ansprache. Im vorliegenden Falle kann unerörtert bleiben, welche Rechtsnatur die Klage habe, wenn die Pfändung einer vom Dritten beanspruchten körperlichen Sache in Frage steht: denn hier handelt es sich um eine reine Obligation, deren Geltend¬ machung nicht an den Erwerb des Rechts an der sie verbriefenden Urkunde geknüpft ist; es soll im Widerspruchsprozesse festgestellt werden, ob eine gültige Abtretung der gepfändeten Forderung vor¬ liege. Demgegenüber kommt der Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens, nach welcher über das „Eigentumsrecht“ der Beklagten an der streitigen Forderung geurteilt werden sollte, natürlich keine entscheidende Bedeutung zu, denn die Frage, wem
eine Forderung zustehe, ist nicht dinglicher, sondern durchaus obli¬ gationenrechtlicher Natur; Klagen über obligationenrechtliche An¬ sprüche bilden aber den typischen Fall der persönlichen Ansprache. Dieser Auffassung steht selbstverständlich auch der Umstand nicht entgegen, daß unter der „Sache", von welcher die Art. 106/109 SchKG sprechen, auch solche Forderungen, die nicht in Wert¬ papieren verkörpert sind, verstanden werden, da diese Interpretation der „Sache“ nur die gleichartige Behandlung der Forderungen und der körperlichen Sachen im Einspruchsverfahren, d. h. in der Betreibung selbst betrifft, im übrigen aber (und daher auch in Zivilprozessen des betreibenden Gläubigers mit Dritten) die recht¬ lichen Unterschiede zwischen Forderungen und körperlichen Sachen nicht aufheben kann. Die vorliegende Widerspruchsklage ist daher eine persönliche Ansprache, die gegen den Rekurrenten nur an seinem Domizil, in Brugg, geltend gemacht werden kann. Der Rekurs ist daher gutzuheißen und es muß die Wider¬ spruchsklage, wenn sie prosequiert werden will, am Domizil der Beklagten neu angehoben werden. Ob aber die Frist hiezu in¬ zwischen verwirkt sei, werden eventuell die aargauischen Gerichts¬ behörden zu prüfen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es wird demgemäß das Ur¬ teil der II. Zivilkammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 12. November 1909 aufgehoben.