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58_I_214

BGE 58 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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214

. Strafrecht.

HI. VERFAHREN

PROClilDURE

Vgl. Nr. 32. -

Voir n° 32.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

BUNDESSTRAFREOHT

OODE PENAL FEDERAL

35. Orteil des Xa.ssationshofes vom 14. Juli 19Sa

i. S. Bundesanwaltschaft gegen Bröhl.

Art:.67 B.St.R. Begriff der Gefährdung.

-

Uberfahren eines optisch-akustischen Signals bei einem nur

durch eine solche Signaleinrichtung bewachten Bahnübergang~

A. -

Der Niveauübergang der Burgdorf-Thun-Bahn

b~i ?omerkinden ist mit einer optisch-akustischen Signal-

emrwhtung gemäss Art. 2 a und 4 b der Verordnung des

Bundesrates vom 7. Mai 1929 betreffend den Abschluss

und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisen-

bahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen (AS 45, 219)

gesch~~zt. Wenn sich der heranfahrende Zug auf 540 m

dem Ubergang genähert hat, so wird das Blinklicht mit

Läutwerk vor dem Übergang in Funktion gesetzt. Ge-

mäss Art. 11 Ziff. 2 a gilt der mit Blinklicht und Glocken .

versehene Bahnübergang in gleicher Weise wie der mit

Barrieren geschützte als bewachter Übergang und bedeutet

Bundesstrafrecht.,,"0 35.

das in Tätigkeit befindliche Signal gleich der geschlossenen

Barriere die Sperrung des Übergangs.

Am 17. September 1931 näherte sich der Kassations-

beklagte mit seinem Automobil diesem Niveauübergang,

als das Blinklicht aufzuleuchten begann. Er hielt ungefähr

12 m vor dem Geleise an und als er sah, dass in Sichtweite

-

diese beträgt ca. 150 m -

kein Zug herannahte, setzte

er die Fahrt fort und überfuhr das Bahngeleise. Nachdem

er ungefähr 10 m vom Übergang entfernt war, sah er

rückblickend den heranfahrenden Zug in einer Entfernung

von 1l0-120 m. vom Übergang. Wegen Gefährdung der

Sicherheit des Eisenbahnverkehrs angeklagt, wurde er

vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf verurteilt, VOll

der Strafkammer des Obergerichtes dagegen freigespro-

chen, hingegen der Widerhandlung gegen Art. 11, Ziff. 2,

al. ader cit. bundesrätlichen Verordnung und Art. 3

und 8 BG vom 18. Februar 1872 betreffend die Hand-

habung der Bahnpolizei schuldig erklärt lUld zu einer Busse

von 10 Fr. verurteilt.

Das Urteil geht davon aus, dass Gefährdung des Eisen-

bahnverkehrs nur vorliege, wenn die Gefahr naheliegend

und nach den konkreten Umständen wahrscheinlich sei.

Das sei hier nicht der Fall gewesen, wo nach PassierlUlg

des Übergangs durch das Automobil der Zug immer noch

~.10-120 m, das sind 11-12 Sekunden Fahrzeit, vom

Ubergang entfernt gewesen. Ein Versagen des Motors

auf dem Übergang, das zwar immer im Bereich der

Möglichkeit liege, habe der Automobilführer als unwahr-

scheinlich ausser Berücksichtigung lassen dürfen. Auch

der subjektive Tatbestand der strafbaren Fahrlässigkeit

fehle, weil von einem Mangel an Vorsicht nicht gesprochen

werden könne, wenn er die Fahrt fortsetzte, als er auf

150 m Sichtweite keinen Zug erblickte.

B. -, Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie will die Eisenbahn-

. gefährdung bejaht wissen, wenn die Handlung nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge ge e i g n e t war, das

AS 68 1-1932

lii

216

Strafrecht.

Schadensereignis herbeizuführen. Entgegen der Auffas-

sung der Strafkammer brauche daher das Schadensereignis

nicht naheliegend und nach den konkreten Umständen

. wahrscheinlich zu sein, sondern es genüge schon jede

Möglichkeit des Schadeneintrittes. Diese Möglichkeit sei

hier zu bejahen, denn die 11-12 Sekunden, die der Zug

noch entfernt war, sei eine ausserordentlich kurze Zeit-

spann~, ~e mit all~r Deutlichkeit dartue, wie die Mög-

lichkeIt eInes erheblichen Schadeneintrittes nahe lag und

wie die geringste Verzögerung in der Fahrt des Automo-

bilisten zu einer Katastrophe hätte führen müssen. Das

Befahren eines Bahnkörpers trotz Signalisierung des

herannahenden Zuges sei in der Gefahrsbegründung ähn-

lich zu werten, wie das Einfahren einer Barriere oder wie

das Befahren der Geleise, das ermöglicht werde durch nicht

ordnungsgemässe Bedienung der Schranken; darin sei

immer eine Eisenbahngefährdung erblickt worden. Auch

subjektiv sei der Tatbestand gegeben. Der Kassations-

beklagte möge sich die von -ihm geschaffene Gefahrs-

möglichkeit nicht vorgestellt haben, er sei aber hierzu

verpflichtet und imstande gewesen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, dass für die

Annahme der Eisenbahngefährdung im Sinne des Art. 67

BStG schon jede objektive Möglichkeit des Schadens-

eintrittes genüge, steht nicht ~

Einklang mit der Recht-

sprechung des Kassationshofes. Es ist sozusagen allge-

mein anerkannt, dass der Gefährdungsbegriff des Gefähr-

dungsdeliktes und speziell der Eisenbahngefährdung die

nahe Möglichkeit, das ist die Wahrscheinlichkeit des

Schadeneintrittes, voraussetzt (vgl. die Lehrbücher des

deutschen Strafrechtes LISZT, S. 100, BERNER, S. 644

ALLFELD, S. 100, v. HIPPEL, S. 100; SOHW.ARTZ, Straf~

gesetzbuch für das Deutsche Reich, Ziff. 1 von § 306;

übereinstimmend die Rechtsprechung des Reichsgerichtes,

cit. in EUER, Preussisches Eisenbahnrecht, S. 165 A.

Bundesstrafrecht. N° 35.

217

74 a-76; ebenso MANFREDINI, Manuale di Diritto Penale,

S.361, ferner, für die Eisenbahngefährdung nach schweiz.

Recht die von STÄMPFLI in JZ 339 Anm. 13 angegebene

Literatur). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht

auf demselben Boden (vgl. STÄMPFLI 1. c. S. 339 Ziff. 3).

Wenn in BGE 54 I 363 von Dringlichkeit der Gefahr

gesprochen wurde, so ergibt sich aus der diesem Wort

anschliessend gegebenen Definition, sowie auf Grund des

dortigen Tatbestandes und aus der widersprechenden

Schlussbemerkung über die Strafzumessung, dass dieser

Ausdruck lediglich im Sinne einer nahen Möglichkeit oder

Wahrscheinlichkeit verstanden und der Begriff der Dring-

lichkeit nur dem der Erheblichkeit der Gefahr gegenüber-

gestellt werden wollte. Anderseits lässt sich die strengere,

in der Beschwerde vertretene Auffassung keineswegs aus

den dort angezogenen Urteilen Toller vom 25. März 1925

und DeInierre vom 13. Oktober 1930 herauslesen; in jenen

Fällen war die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes

unzweifelhaft gegeben.

Ob nun eine bloss entfernte

Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit des Schadens

anzunehmen ist, bleibt in jedem Fall nach den konkreten

Umständen zu entscheiden.

Es geht nicht an, das Passieren des Niveauüberganges

bei tätigem Signal, das schon einsetzt, wenn der Zug noch

mehr als % km entfernt ist, ohne weiteres dem Durch-

fahren durch geschlossene Barrieren gleichzusetzen und

die Rechtsprechung in diesen Fällen auch auf jene anzu-

wenden, nur weil' die Verordnung vom 7. Mai 1929

geschlossene Barrieren und in Tätigkeit befindliches Signal

in gleicher Weise als Sperrung des Überganges erklärt.

Dazu sind die beiden Tatbestände zu verschieden, und

die Frage der Gefährdung kann überhaupt nicht in dieser

Weise ein- für allemal, sondern nur unter Erwägung aller

UlIlStände des Einzelfalles beantwortet werden. Im vor-

liegenden Falle nun ist kaum möglich, eine Gefährdung

der Bahn anzunehmen, dadurch, dass das Automobil die

Geleise kreuzte, als der Zug, der mit 36 km Geschwindig-

218

Strafrecht.

keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war.

Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder

an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Über-

, gang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges den-

ken, auch etwa daran, dass der Zugführer bei Ansichtig-

werden des passierenden Automobils mit solcher Möglich-

keit rechnen und darum zu plötzlichem Anhalten des

Zuges sich veranlasst sehen könnte, das feststehender-

massen nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im

Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind so

entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädi-

gung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann; tat-

sächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Auto-

mobil auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für

nötig gefunden, etwas vorzukehren. Ein Tatbestand der

vorliegenden Art könnte -nur dann als Gefährdung des

Bahnbetriebes geahndet werden, wenn das Gesetz selbst

das Passieren des Überganges trotz funktionierendem

Signal ohne Rücksicht auf die konheten Umstände als

Eisenbahngefährdung erklärt und damit ein abstraktes

~ährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der

Fall. Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen

das Bahnpolizeigesetz ein- für allemal unter Strafe gestellt

(VO Art. 11 Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).

Demnach erkennt der Kassationahoj :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

OFDAG Offset·, Formular- und fotodruck AG 3000 Dem

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE -DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 36. -

Voir N0 36.

Ir. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

V gL Nr. 36 und 38. -

Voir nOS 36 et 38.

111. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

36. Urteil vom 30. September 193~

i. S. «Nationale Front» ud Gen. gegen St. Gallen.

Es bildet keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Gewerbe.

freiheit oder der Pressfreiheit, wenn der Verkauf von Zei·

tungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in Wirt.

schaften als Hausieren unter den Patentzwang gestellt wird

(Erw.l).

In der Annahme, dass eine Zeitung, die durch ihre beständigen

Angriffe gegen die Juden den öffentlichen Frieden unter den

AB 58 I -

1932

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