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54_I_361

BGE 54 I 361

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

si e evidentemente basata sulla tesi delIa perizia von

Moos, che se il treno avesse continuato la sua strada sul

binario III, si sarebbe fermato 31 segnale chi uso D %.

Questo modo di vedere trova appoggio, oltreche nella

perizia, anche nella circostanza ammessa daHa Corte in

modo vincolativo, ehe il macchinista \Veihel poteva,

senza coIpa, ritenere ehe il convoglio deI treno verso 10

scambio 13 a/14 e il binario 111 fosse semplicemente Ia

continuazione della manovra iniziata col deposita dei due

carri vuoti sul binario I. In queste condizioni appare

affatto improbabile e non conforme a quanto, prevedibil-

mente, poteva succedere, che il macchinista, malgrado

i1 segnale chi uso D %' avTebbe condotto il treno oltre,

verso Bellinzona, su di un binario che sapeva irregolare.

Indubbiamente, anche questo modo irrazionale di agire

non era fuori deI tutto dal campo della possibilita.

Ma una possibilita cosi remota, una siffatta pericolosita

meramente astratta non basta per l'applicazione dell'art.

67 CPF. Uccorre un pericolo concreto~ vale a dire Ia pro-

babilita non lontana, dall'evento dannoso. Se questa

condizione viene a mancare, i1 turbamento causato

all'ordine normale dena ferrovia puö essere solo materia

di misura discipHnare, come sostiene Ia dottrina preva-

lente (cfr. STAMPFLI nella Juristische Zeitung 24 p. 339

coi rinvii ivi menzionati). Non sarebbe equo e, nell'in-

teresse deHa collettivita, neppure opportuno, di dare al

reato, di diritto singolare, deHa « messa in pericolo» a

sensi dell'art. 67 CPF un contenuto troppo vasto in

merito ad un'attivita (esercizio delle ferrovie) gia irta

di pericoli quando viene praticata in modo corretto e

normale (voto Thormann nel verbale deHa 11 Commis-

sione peritale per iI Codice penale federale).

La Corte di cassazione pronuncia :

La domanda di cassazione e respinta.

Bundesstrafrecht. N° 47.

47. Urteil des Xassationshofes vom 26. November 1925

i. S. Schweizer gegen Staatsanwaltschatt Zürich.

3ßl

Art. 67 B S t R: « Gefährdung der Sicherheit des Eiseu-

bahnverkehrs ».

-objektiver Tatbestand: Erw. 1

-dem Täter ist die durch sein schuldhaftes Verhalten be-

gründete Gefahr insoweit zuzurechnen, als der bei ihrer

Verwirklichung eintretende Schaden nach den Grundsätzen

der adäquaten Verursachung als durch die schuldhafte

Handlung verursacht gelten müsste: Erw. 2

-K erhebliche Gefährdung» im Sinne von Art. 67 Abs. 2

Erw.2.

A. -

Der Kassationskläger fuhr am Abend des

20. März 1928 mit seinem kleinen Personenautomobil

beim Strassenübergang Illnau-Effrelikon -

nahe bei der

Station Effretikon, wo gerade mehrere Züge sich befan-

den und einer davon zur Ausfahrt in dieser Richtung

bereit stand -

in die geschlossene Barriere, knickte diese

ein und blieb dann unter ihr, also vor dem ersten Geleise

stehen. Weiterer Schaden entstand nicht.

Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Bezirks-

gericht Pfäffikon den Kassationskläger am 6. Juli 1928

wegen fährlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisen-

bahnverkehrs zu Fr. 70.- Busse und d~n Kostell ver-

urteilt. Das Obergericht Zürich hat am 18. September

1928 dieses Urteil bestätigt, mit dem Beifügen, dass bei

Nichterhältlichkeit der Busse binnen drei Monatt~n an

deren Stelle sieben Tage Gefängnis treten würden.

B. -

Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Kassa-

tionskläger rechtzeitig und formrichtig Kassations-

beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei

aufzuheben, weil keine erhebliche Gefährdung der Sicher-

heit des Eisenbahnverkehrs vorliege.

Der Kassationshol zieht in Erwägung:

1. -

Die nach Art. 67 BStR strafbare Gefährdung der

Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht in der Herauf-

362

Strafrecht.

beschwörung einer dem technischen Bahnbetrieb inne-

wohnenden Gefahr, sei es in der Weise, dass durch Stö-

rung des. technischen Bahnbetriebes in seinem plan-

mässigen Ablauf dieser selbst und damit indirekt irgend-

ein anderes Rechtsgut gefähldet wird (BGE 54 I S. 52),

sei es durch irgendeine Handlung, weiche im Zusammen-

wirken mit dem technischen Bahnbetrieb in seinem

planmässigen Ablauf eine Gefahr für transportierte Per-

sonen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Mate-

rial begründet (BGE 54 I 296). Die eingeklagte Hand-

lung stellt nun zweifellos eine Gefährdung der Sicherheit

des Eisenbahnverkehrs in diesem Sinne dar, und zwar

auch, wenn zugegeben werden wollte, dass wirklich nur

das Rangiergeleise in Mitleidenschaft gezogen worden·

sei.

Unter dem technischen Bahnbetrieb ist nämlich

nicht, wie der Kassationskläger glaubt, bloss der fahr-

planmässige Bahnbetrieb, sondern die Gesamtheit der

der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienenden tech-

nischen Vorgänge zu verstehen; und eine Störung des

technischen Bahnbetriebes in diesem Sinne liegt vor,

sobald eine zum Bestand der immobilen oder mobilen

technischen Bahnanlage gehörende Einrichtung durch

Beschädigung oder sonstwie in einen ihren Funktionen

nicht entsprechenden Zustand versetzt und damit die

Möglichkeit begründet ist, dass infolge ihres Versagens

im gegebenen Moment ein zum Voraus nicht berechen-

barer Schaden entstehe. Zup Bahnanlage gehört aber

ausser der Barriere auch der von ihr eingefriedete und

bei geschlossener Barriere ausschliesslich Bahnzwecken

dienende Raum, gleichgültig, ob die hier durchgehenden

Geleise nur dem Transport- oder nur dem Rangier-

verkehr oder beiden dienen '; und wer mit seinem Auto-

mobil eine geschlossene Barriere einrennt und in das

Bahngebiet eindringt, hat damit zweifelsohne diese

Bahnanlagen in einen ihren Funktionen nicht gemässen

Zustand versetzt.

2. -

Dem Kassationskläger ist es denn auch eigentlich

Bundesstrafreeht. N° 47.

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nur um den Nachweis dafür zu tun, dass diese Betriebs-

störung keine erhebliche Gefahr, wie sie nach Art. 57

Abs. 2 BStR Voraussetzung der Strafbarkeit einer

bloss fahrlässigen Eisenbahngefährdung ist, begründet

habe. Allein auch in dieser Beziehung geht die Be-

schwerde fehl. Ob eine Gefahr erheblich sei, bestimmt·

sich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, nach dem

Grad der Wahrscheinlichkeit ein~s Schadenseintrittes,

sondern nach der Grösse des bei voller Gefahrsverwirk-

lichung eintretenden Schadens (BGE 54 I 257 lit. b).

Die für die Strafbarkeit erforderliche Dringlichkeit der

Gefahr dagegen bestimmt sich ohne Rücksicht darauf,

ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige

Eisenbahngefährdung handle, nach allgemein strafrecht-

lichen Grundsätzen, d. h. der nach Art. 67 BStR straf-

baren Person werden die durch sie heraufbeschworenen

Betriebsgefahren insoweit zugerechnet, als bei deren

Verwirklichung der infolgedessen eintretende Schaden

nach der Theorie der adäquaten Verursachung als durch

die schuld hafte Handlung verursacht gelten müsste

(vgl. BGE 54 I 348 vom 5. November 1928 i.. S.

Procuratore Pubblico della Giurisdizione Sopracenenna

ca. Barchi u. Gen.). Das setzt nach der Praxis nicht

voraus, dass die Handlung die alleinige oder die un-

mittelbare Ursache des Schadens sei. Zur Annahme eines

Kausalzusammenhanges gemäss der Theorie der adäqua-

ten Verursachung genügt vielmehr, dass die Handlung

notwendige Voraussetzung des Schadenseintritts ist und

nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge geeignet war,

diesen Schaden herbeizuführen (vgl. den cit. BGE i. S.

ca. Barchi u. Gen.) -

so, dass sein Eintritt oder Nicht-

eintritt nur noch von einem Zufall abhing. Dem nach

Art. 67 BStR strafrechtlich Verantwortlichen ist deshalb

die durch sein schuldhaftes Verhalten begründete Be-

triebsgefahr in dem Unfang anzurechnen, als ihre Ver-

wirklichung nur noch eine Zufallssache war, auch wenn

der Schaden nicht als unmittelbare Folge dieses Verhal-

364

Strafrecht.

tens eingetreten wäre und allenfalls noch das -

nach den

Umständen zu erwartende -

Eingreifen einer weitern

Person zur Voraussetzung gehabt hätte.

Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der

Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt

hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem

Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade

in diesem Moment der fällige Zugvorüberfuhrund durch

Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum

Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen

Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Scha-

den erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das

Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben

ist, so hätte der Lokomotivführer des möglicherweise

eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener

Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl

in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit

verbundenen Gefahren auslösen können.

3. -

Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisen-

bahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BStR ist somit

erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei,

hat der Kassationskläger, welcher noch bei Tageshelle

(18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang

in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten

gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr

keine dringende war, ist von den Vorinstanzen bei der

Strafausmessung bereits voÜ berücksichtigt wOlden.

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 26. November 1928

i. S. Bundesanwaltsohaft gegen Iiegetsohweiler.

Art. 67 BStR: «Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

verkehrs. »

Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in

eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei

zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der

Bundesstrafrecht. No 48.

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Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es

noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter

entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes

wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der

Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter über-

wiesen, aber letztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Ober-

gericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof

hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung:

Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im

Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung

einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden

Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusam-

menwirken mit demplanmässigen Bahnbetrieb eine Ge-

fahr für transportierte Personen oder Güter oder für das

Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch

Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebs-

störung lind der mit einer solchen notwendig verbunde-

nen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn

eine zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende

technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausser

Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbe-

fugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahn-

anlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen)

sich abspielendenineinandergreifenden Vorgängen (dem

technischen Bahnbetrieb) ein planwidriger Verlauf ge-

geben. wird.

Wegen Gefährdung der Sicherheit des

Eisenbahnverkehrs wird also be~traft, wer schuldhaft

eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder

sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise

die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebs-

vorganges begründet.

Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das

Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal

die Barriere durchfahren hatte, nicht -

wie angenommen

~ vor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und

so durch seine festen MetallbestandteiIe den gerade

daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese

AS 54 1-1928

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