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360 Strafrecht. si e evidentemente basata sulla tesi delIa perizia von Moos, che se il treno avesse continuato la sua strada sul binario III, si sarebbe fermato 31 segnale chi uso D %. Questo modo di vedere trova appoggio, oltreche nella perizia, anche nella circostanza ammessa daHa Corte in modo vincolativo, ehe il macchinista \Veihel poteva, senza coIpa, ritenere ehe il convoglio deI treno verso 10 scambio 13 a/14 e il binario 111 fosse semplicemente Ia continuazione della manovra iniziata col deposita dei due carri vuoti sul binario I. In queste condizioni appare affatto improbabile e non conforme a quanto, prevedibil- mente, poteva succedere, che il macchinista, malgrado i1 segnale chi uso D %' avTebbe condotto il treno oltre, verso Bellinzona, su di un binario che sapeva irregolare. Indubbiamente, anche questo modo irrazionale di agire non era fuori deI tutto dal campo della possibilita. Ma una possibilita cosi remota, una siffatta pericolosita meramente astratta non basta per l'applicazione dell'art. 67 CPF. Uccorre un pericolo concreto~ vale a dire Ia pro- babilita non lontana, dall'evento dannoso. Se questa condizione viene a mancare, i1 turbamento causato all'ordine normale dena ferrovia puö essere solo materia di misura discipHnare, come sostiene Ia dottrina preva- lente (cfr. STAMPFLI nella Juristische Zeitung 24 p. 339 coi rinvii ivi menzionati). Non sarebbe equo e, nell'in- teresse deHa collettivita, neppure opportuno, di dare al reato, di diritto singolare, deHa « messa in pericolo» a sensi dell'art. 67 CPF un contenuto troppo vasto in merito ad un'attivita (esercizio delle ferrovie) gia irta di pericoli quando viene praticata in modo corretto e normale (voto Thormann nel verbale deHa 11 Commis- sione peritale per iI Codice penale federale). La Corte di cassazione pronuncia : La domanda di cassazione e respinta. Bundesstrafrecht. N° 47.
47. Urteil des Xassationshofes vom 26. November 1925
i. S. Schweizer gegen Staatsanwaltschatt Zürich. 3ßl Art. 67 B S t R: « Gefährdung der Sicherheit des Eiseu- bahnverkehrs ». -objektiver Tatbestand: Erw. 1 -dem Täter ist die durch sein schuldhaftes Verhalten be- gründete Gefahr insoweit zuzurechnen, als der bei ihrer Verwirklichung eintretende Schaden nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung als durch die schuldhafte Handlung verursacht gelten müsste: Erw. 2 -K erhebliche Gefährdung» im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Erw.2. A. - Der Kassationskläger fuhr am Abend des
20. März 1928 mit seinem kleinen Personenautomobil beim Strassenübergang Illnau-Effrelikon - nahe bei der Station Effretikon, wo gerade mehrere Züge sich befan- den und einer davon zur Ausfahrt in dieser Richtung bereit stand - in die geschlossene Barriere, knickte diese ein und blieb dann unter ihr, also vor dem ersten Geleise stehen. Weiterer Schaden entstand nicht. Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Bezirks- gericht Pfäffikon den Kassationskläger am 6. Juli 1928 wegen fährlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisen- bahnverkehrs zu Fr. 70.- Busse und d~n Kostell ver- urteilt. Das Obergericht Zürich hat am 18. September 1928 dieses Urteil bestätigt, mit dem Beifügen, dass bei Nichterhältlichkeit der Busse binnen drei Monatt~n an deren Stelle sieben Tage Gefängnis treten würden. B. - Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Kassa- tionskläger rechtzeitig und formrichtig Kassations- beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei aufzuheben, weil keine erhebliche Gefährdung der Sicher- heit des Eisenbahnverkehrs vorliege. Der Kassationshol zieht in Erwägung:
1. - Die nach Art. 67 BStR strafbare Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht in der Herauf- 362 Strafrecht. beschwörung einer dem technischen Bahnbetrieb inne- wohnenden Gefahr, sei es in der Weise, dass durch Stö- rung des. technischen Bahnbetriebes in seinem plan- mässigen Ablauf dieser selbst und damit indirekt irgend- ein anderes Rechtsgut gefähldet wird (BGE 54 I S. 52), sei es durch irgendeine Handlung, weiche im Zusammen- wirken mit dem technischen Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf eine Gefahr für transportierte Per- sonen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Mate- rial begründet (BGE 54 I 296). Die eingeklagte Hand- lung stellt nun zweifellos eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs in diesem Sinne dar, und zwar auch, wenn zugegeben werden wollte, dass wirklich nur das Rangiergeleise in Mitleidenschaft gezogen worden· sei. Unter dem technischen Bahnbetrieb ist nämlich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, bloss der fahr- planmässige Bahnbetrieb, sondern die Gesamtheit der der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienenden tech- nischen Vorgänge zu verstehen; und eine Störung des technischen Bahnbetriebes in diesem Sinne liegt vor, sobald eine zum Bestand der immobilen oder mobilen technischen Bahnanlage gehörende Einrichtung durch Beschädigung oder sonstwie in einen ihren Funktionen nicht entsprechenden Zustand versetzt und damit die Möglichkeit begründet ist, dass infolge ihres Versagens im gegebenen Moment ein zum Voraus nicht berechen- barer Schaden entstehe. Zup Bahnanlage gehört aber ausser der Barriere auch der von ihr eingefriedete und bei geschlossener Barriere ausschliesslich Bahnzwecken dienende Raum, gleichgültig, ob die hier durchgehenden Geleise nur dem Transport- oder nur dem Rangier- verkehr oder beiden dienen '; und wer mit seinem Auto- mobil eine geschlossene Barriere einrennt und in das Bahngebiet eindringt, hat damit zweifelsohne diese Bahnanlagen in einen ihren Funktionen nicht gemässen Zustand versetzt.
2. - Dem Kassationskläger ist es denn auch eigentlich Bundesstrafreeht. N° 47. 363 nur um den Nachweis dafür zu tun, dass diese Betriebs- störung keine erhebliche Gefahr, wie sie nach Art. 57 Abs. 2 BStR Voraussetzung der Strafbarkeit einer bloss fahrlässigen Eisenbahngefährdung ist, begründet habe. Allein auch in dieser Beziehung geht die Be- schwerde fehl. Ob eine Gefahr erheblich sei, bestimmt· sich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ein~s Schadenseintrittes, sondern nach der Grösse des bei voller Gefahrsverwirk- lichung eintretenden Schadens (BGE 54 I 257 lit. b). Die für die Strafbarkeit erforderliche Dringlichkeit der Gefahr dagegen bestimmt sich ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Eisenbahngefährdung handle, nach allgemein strafrecht- lichen Grundsätzen, d. h. der nach Art. 67 BStR straf- baren Person werden die durch sie heraufbeschworenen Betriebsgefahren insoweit zugerechnet, als bei deren Verwirklichung der infolgedessen eintretende Schaden nach der Theorie der adäquaten Verursachung als durch die schuld hafte Handlung verursacht gelten müsste (vgl. BGE 54 I 348 vom 5. November 1928 i.. S. Procuratore Pubblico della Giurisdizione Sopracenenna ca. Barchi u. Gen.). Das setzt nach der Praxis nicht voraus, dass die Handlung die alleinige oder die un- mittelbare Ursache des Schadens sei. Zur Annahme eines Kausalzusammenhanges gemäss der Theorie der adäqua- ten Verursachung genügt vielmehr, dass die Handlung notwendige Voraussetzung des Schadenseintritts ist und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge geeignet war, diesen Schaden herbeizuführen (vgl. den cit. BGE i. S. ca. Barchi u. Gen.) - so, dass sein Eintritt oder Nicht- eintritt nur noch von einem Zufall abhing. Dem nach Art. 67 BStR strafrechtlich Verantwortlichen ist deshalb die durch sein schuldhaftes Verhalten begründete Be- triebsgefahr in dem Unfang anzurechnen, als ihre Ver- wirklichung nur noch eine Zufallssache war, auch wenn der Schaden nicht als unmittelbare Folge dieses Verhal- 364 Strafrecht. tens eingetreten wäre und allenfalls noch das - nach den Umständen zu erwartende - Eingreifen einer weitern Person zur Voraussetzung gehabt hätte. Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade in diesem Moment der fällige Zugvorüberfuhrund durch Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Scha- den erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben ist, so hätte der Lokomotivführer des möglicherweise eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit verbundenen Gefahren auslösen können.
3. - Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisen- bahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BStR ist somit erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei, hat der Kassationskläger, welcher noch bei Tageshelle (18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr keine dringende war, ist von den Vorinstanzen bei der Strafausmessung bereits voÜ berücksichtigt wOlden.
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1928
i. S. Bundesanwaltsohaft gegen Iiegetsohweiler. Art. 67 BStR: «Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn- verkehrs. » Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der Bundesstrafrecht. No 48. 365 Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter über- wiesen, aber letztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Ober- gericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung: Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusam- menwirken mit demplanmässigen Bahnbetrieb eine Ge- fahr für transportierte Personen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebs- störung lind der mit einer solchen notwendig verbunde- nen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn eine zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausser Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbe- fugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahn- anlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen) sich abspielendenineinandergreifenden Vorgängen (dem technischen Bahnbetrieb ) ein planwidriger Verlauf ge- geben. wird. Wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird also be~traft, wer schuldhaft eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebs- vorganges begründet. Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal die Barriere durchfahren hatte, nicht - wie angenommen ~ vor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und so durch seine festen MetallbestandteiIe den gerade daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese AS 54 1-1928 25