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Strafrecht.
si e evidentemente basata sulla tesi delIa perizia von
Moos, che se il treno avesse continuato la sua strada sul
binario III, si sarebbe fermato 31 segnale chi uso D %.
Questo modo di vedere trova appoggio, oltreche nella
perizia, anche nella circostanza ammessa daHa Corte in
modo vincolativo, ehe il macchinista \Veihel poteva,
senza coIpa, ritenere ehe il convoglio deI treno verso 10
scambio 13 a/14 e il binario 111 fosse semplicemente Ia
continuazione della manovra iniziata col deposita dei due
carri vuoti sul binario I. In queste condizioni appare
affatto improbabile e non conforme a quanto, prevedibil-
mente, poteva succedere, che il macchinista, malgrado
i1 segnale chi uso D %' avTebbe condotto il treno oltre,
verso Bellinzona, su di un binario che sapeva irregolare.
Indubbiamente, anche questo modo irrazionale di agire
non era fuori deI tutto dal campo della possibilita.
Ma una possibilita cosi remota, una siffatta pericolosita
meramente astratta non basta per l'applicazione dell'art.
67 CPF. Uccorre un pericolo concreto~ vale a dire Ia pro-
babilita non lontana, dall'evento dannoso. Se questa
condizione viene a mancare, i1 turbamento causato
all'ordine normale dena ferrovia puö essere solo materia
di misura discipHnare, come sostiene Ia dottrina preva-
lente (cfr. STAMPFLI nella Juristische Zeitung 24 p. 339
coi rinvii ivi menzionati). Non sarebbe equo e, nell'in-
teresse deHa collettivita, neppure opportuno, di dare al
reato, di diritto singolare, deHa « messa in pericolo» a
sensi dell'art. 67 CPF un contenuto troppo vasto in
merito ad un'attivita (esercizio delle ferrovie) gia irta
di pericoli quando viene praticata in modo corretto e
normale (voto Thormann nel verbale deHa 11 Commis-
sione peritale per iI Codice penale federale).
La Corte di cassazione pronuncia :
La domanda di cassazione e respinta.
Bundesstrafrecht. N° 47.
47. Urteil des Xassationshofes vom 26. November 1925
i. S. Schweizer gegen Staatsanwaltschatt Zürich.
3ßl
Art. 67 B S t R: « Gefährdung der Sicherheit des Eiseu-
bahnverkehrs ».
-objektiver Tatbestand: Erw. 1
-dem Täter ist die durch sein schuldhaftes Verhalten be-
gründete Gefahr insoweit zuzurechnen, als der bei ihrer
Verwirklichung eintretende Schaden nach den Grundsätzen
der adäquaten Verursachung als durch die schuldhafte
Handlung verursacht gelten müsste: Erw. 2
-K erhebliche Gefährdung» im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Erw.2.
A. -
Der Kassationskläger fuhr am Abend des
20. März 1928 mit seinem kleinen Personenautomobil
beim Strassenübergang Illnau-Effrelikon -
nahe bei der
Station Effretikon, wo gerade mehrere Züge sich befan-
den und einer davon zur Ausfahrt in dieser Richtung
bereit stand -
in die geschlossene Barriere, knickte diese
ein und blieb dann unter ihr, also vor dem ersten Geleise
stehen. Weiterer Schaden entstand nicht.
Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Bezirks-
gericht Pfäffikon den Kassationskläger am 6. Juli 1928
wegen fährlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisen-
bahnverkehrs zu Fr. 70.- Busse und d~n Kostell ver-
urteilt. Das Obergericht Zürich hat am 18. September
1928 dieses Urteil bestätigt, mit dem Beifügen, dass bei
Nichterhältlichkeit der Busse binnen drei Monatt~n an
deren Stelle sieben Tage Gefängnis treten würden.
B. -
Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Kassa-
tionskläger rechtzeitig und formrichtig Kassations-
beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei
aufzuheben, weil keine erhebliche Gefährdung der Sicher-
heit des Eisenbahnverkehrs vorliege.
Der Kassationshol zieht in Erwägung:
1. -
Die nach Art. 67 BStR strafbare Gefährdung der
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht in der Herauf-
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Strafrecht.
beschwörung einer dem technischen Bahnbetrieb inne-
wohnenden Gefahr, sei es in der Weise, dass durch Stö-
rung des. technischen Bahnbetriebes in seinem plan-
mässigen Ablauf dieser selbst und damit indirekt irgend-
ein anderes Rechtsgut gefähldet wird (BGE 54 I S. 52),
sei es durch irgendeine Handlung, weiche im Zusammen-
wirken mit dem technischen Bahnbetrieb in seinem
planmässigen Ablauf eine Gefahr für transportierte Per-
sonen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Mate-
rial begründet (BGE 54 I 296). Die eingeklagte Hand-
lung stellt nun zweifellos eine Gefährdung der Sicherheit
des Eisenbahnverkehrs in diesem Sinne dar, und zwar
auch, wenn zugegeben werden wollte, dass wirklich nur
das Rangiergeleise in Mitleidenschaft gezogen worden·
sei.
Unter dem technischen Bahnbetrieb ist nämlich
nicht, wie der Kassationskläger glaubt, bloss der fahr-
planmässige Bahnbetrieb, sondern die Gesamtheit der
der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienenden tech-
nischen Vorgänge zu verstehen; und eine Störung des
technischen Bahnbetriebes in diesem Sinne liegt vor,
sobald eine zum Bestand der immobilen oder mobilen
technischen Bahnanlage gehörende Einrichtung durch
Beschädigung oder sonstwie in einen ihren Funktionen
nicht entsprechenden Zustand versetzt und damit die
Möglichkeit begründet ist, dass infolge ihres Versagens
im gegebenen Moment ein zum Voraus nicht berechen-
barer Schaden entstehe. Zup Bahnanlage gehört aber
ausser der Barriere auch der von ihr eingefriedete und
bei geschlossener Barriere ausschliesslich Bahnzwecken
dienende Raum, gleichgültig, ob die hier durchgehenden
Geleise nur dem Transport- oder nur dem Rangier-
verkehr oder beiden dienen '; und wer mit seinem Auto-
mobil eine geschlossene Barriere einrennt und in das
Bahngebiet eindringt, hat damit zweifelsohne diese
Bahnanlagen in einen ihren Funktionen nicht gemässen
Zustand versetzt.
2. -
Dem Kassationskläger ist es denn auch eigentlich
Bundesstrafreeht. N° 47.
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nur um den Nachweis dafür zu tun, dass diese Betriebs-
störung keine erhebliche Gefahr, wie sie nach Art. 57
Abs. 2 BStR Voraussetzung der Strafbarkeit einer
bloss fahrlässigen Eisenbahngefährdung ist, begründet
habe. Allein auch in dieser Beziehung geht die Be-
schwerde fehl. Ob eine Gefahr erheblich sei, bestimmt·
sich nicht, wie der Kassationskläger glaubt, nach dem
Grad der Wahrscheinlichkeit ein~s Schadenseintrittes,
sondern nach der Grösse des bei voller Gefahrsverwirk-
lichung eintretenden Schadens (BGE 54 I 257 lit. b).
Die für die Strafbarkeit erforderliche Dringlichkeit der
Gefahr dagegen bestimmt sich ohne Rücksicht darauf,
ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige
Eisenbahngefährdung handle, nach allgemein strafrecht-
lichen Grundsätzen, d. h. der nach Art. 67 BStR straf-
baren Person werden die durch sie heraufbeschworenen
Betriebsgefahren insoweit zugerechnet, als bei deren
Verwirklichung der infolgedessen eintretende Schaden
nach der Theorie der adäquaten Verursachung als durch
die schuld hafte Handlung verursacht gelten müsste
(vgl. BGE 54 I 348 vom 5. November 1928 i.. S.
Procuratore Pubblico della Giurisdizione Sopracenenna
ca. Barchi u. Gen.). Das setzt nach der Praxis nicht
voraus, dass die Handlung die alleinige oder die un-
mittelbare Ursache des Schadens sei. Zur Annahme eines
Kausalzusammenhanges gemäss der Theorie der adäqua-
ten Verursachung genügt vielmehr, dass die Handlung
notwendige Voraussetzung des Schadenseintritts ist und
nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge geeignet war,
diesen Schaden herbeizuführen (vgl. den cit. BGE i. S.
ca. Barchi u. Gen.) -
so, dass sein Eintritt oder Nicht-
eintritt nur noch von einem Zufall abhing. Dem nach
Art. 67 BStR strafrechtlich Verantwortlichen ist deshalb
die durch sein schuldhaftes Verhalten begründete Be-
triebsgefahr in dem Unfang anzurechnen, als ihre Ver-
wirklichung nur noch eine Zufallssache war, auch wenn
der Schaden nicht als unmittelbare Folge dieses Verhal-
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Strafrecht.
tens eingetreten wäre und allenfalls noch das -
nach den
Umständen zu erwartende -
Eingreifen einer weitern
Person zur Voraussetzung gehabt hätte.
Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der
Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt
hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem
Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade
in diesem Moment der fällige Zugvorüberfuhrund durch
Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum
Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen
Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Scha-
den erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das
Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben
ist, so hätte der Lokomotivführer des möglicherweise
eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener
Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl
in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit
verbundenen Gefahren auslösen können.
3. -
Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisen-
bahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BStR ist somit
erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei,
hat der Kassationskläger, welcher noch bei Tageshelle
(18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang
in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten
gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr
keine dringende war, ist von den Vorinstanzen bei der
Strafausmessung bereits voÜ berücksichtigt wOlden.
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 26. November 1928
i. S. Bundesanwaltsohaft gegen Iiegetsohweiler.
Art. 67 BStR: «Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs. »
Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in
eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei
zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der
Bundesstrafrecht. No 48.
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Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es
noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter
entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes
wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter über-
wiesen, aber letztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Ober-
gericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof
hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung:
Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im
Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung
einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden
Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusam-
menwirken mit demplanmässigen Bahnbetrieb eine Ge-
fahr für transportierte Personen oder Güter oder für das
Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch
Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebs-
störung lind der mit einer solchen notwendig verbunde-
nen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn
eine zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende
technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausser
Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbe-
fugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahn-
anlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen)
sich abspielendenineinandergreifenden Vorgängen (dem
technischen Bahnbetrieb) ein planwidriger Verlauf ge-
geben. wird.
Wegen Gefährdung der Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs wird also be~traft, wer schuldhaft
eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder
sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise
die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebs-
vorganges begründet.
Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das
Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal
die Barriere durchfahren hatte, nicht -
wie angenommen
~ vor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und
so durch seine festen MetallbestandteiIe den gerade
daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese
AS 54 1-1928
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