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Verwaltungs- und Disziplinsrrechtspflege.
34. Auszug aus dem Urteil der U. Zivilabteilung
, vom 7. Juli 1932 i. S. Spar- und Lelhtasse Oberfreia.mt
gegen Regierungsra.t des Kantons Nidwalden.
Keine Befugnis der Kantone, die Viehverschreibung a}Ü ihrem
Gebiet nicht zuzulassen.
Art. 885 ZGB.
Die Rekurrentin, welche zum Abschluss von Viehver-
schreibungen ermächtigt ist, hat mit einem gewissen Oder-
matt, wohnhaft im Saldifeld bei Stans, einen Viehverpfän-
dungsvertrag abgeschlossen und sandte denselben dem
Betreibungsamt Stans zur Eintragung in das betreffende
Register ein. Das Betreibungsamt teilte ihr jedoch mit,
die Aufsichtsbehörde habe die Betreibungsämter ange-
wiesen, keine Viehverpfändungsgeschäfte einzutragen.
Eine von der Rekurrentin gegen diese Weigerung erho-
bene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 2. Mai 1932 abgewiesen mit
der Begründung, die Stellungnahme des Amtes entspreche
den von der kantonalen Oberbehörde erlassenen Vorschrif-
ten. Der Kanton Nidwalden habe die Viehverpfändung .
wegen der vielen damit verbundenen Gefahren nicht ein-
geführt. Die Beamten seien weder im Besitz der nötigen
Protokolle noch der Formulare. Eine Verpflichtung zur
Einführung des lnstitutes bestehe nicht, Art. 885 ZGB sei
keine zwingende Vorschrift.
Eine hiegegen von der Bank eingereichte verwaltungs-
gerkhtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht gut-
geheissen aus folgender
Erwägung:
Der Standpunkt des Regierungsrates, die Zulassung der
Viehverschreibung sei dem Ermessen der Kantone anheim-
gestellt, ist unhaltbar. Art. 8852GB hat die Viehver-
schreibung als lnstitut des Bundesrechtes für das ganze
Gebiet der Schweiz eingeführt. Ein Vorbehalt zu Gunsten
Registersachen_ No 34.
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des kantonalen Rechts, welcher einzig diese Stellung-
nahme der Vorinstanz erlauben würde, fehlt (vgl. Art. 5
Abs. 1 ZGB und Art. 609 Abs. 2, 686 Abs. 2, 695, 709;
376 Abs. 2, 423 Abt!. 3, 472, 688 ZGB etc.). Die Fassung
des Artikels selbst lässt ebenfalls keinen Zweifel an seinem
imperativen Charakter zu. Der Regierungsrat ist denn
auch gar nicht in der Lage, irgend einen Grund für seine
abweichende Stellungnahme anzuführen ausser der Er-
wägung, die Viehverschreibung habe volkswirtschaftlich
unerwünschte Folgen. Diese Abwägung der Vor- und
Nachteile des 1 nstitutes war jedoch seinerzeit von dem
hiefür ausschliesslich zuständigen Bundesgesetzgeber vor-
zunehmen; den einzelnen Kantonen steht es nicht zu,
diese Frage hinterher wieder aufzuwerfen und auf Grund
ihrer gegenteiligen Auffassung die Benützung dieses für
die ganze Schweiz eingeführten ]nstitutes auf ihrem Gebiet
zu verunmöglichen.
Wenn im Kanton Nidwalden bisher den (durch § 154
EG zum ZGB bezeichneten) Viehverschreibungsämtern die
nötigen Protokolle und Formulare nicht zur Verfügung
gestellt worden sind, so muss das eben unverzüglich nach-
geholt werden -
es gehört das zu der gemäss Art. 4 der
Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 30. Ok-
tober 1917, den Kantonen obliegenden Organisation der
Verschreibungsämter -
; auf die Verpflichtung zu gesetz-
mässiger Behandlung von eingehenden Parteibegehren
vermag diese Unterlassung keinen Einfluss auszuüben.
Die Gutheissung der Beschwerde hängt daher einzig
davon ab, ob die Rekurrentin im Sinne von Art. 885
Abs. I ZGB ermächtigt ist, Viehverpfändungsgeschäfte
abzuschliessen. Nach der Feststellung des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartementes, welches gemäss
Art. 3 der genannten Verordnung das Register über die
zum Abschluss von Viehverschreibungen befugten Geld-
institute zu führen hat, ist das der Fall.