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58_I_212

BGE 58 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1932-05-02 · Deutsch CH
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212

Verwaltungs- und Disziplinsrrechtspflege.

34. Auszug aus dem Urteil der U. Zivilabteilung

, vom 7. Juli 1932 i. S. Spar- und Lelhtasse Oberfreia.mt

gegen Regierungsra.t des Kantons Nidwalden.

Keine Befugnis der Kantone, die Viehverschreibung a}Ü ihrem

Gebiet nicht zuzulassen.

Art. 885 ZGB.

Die Rekurrentin, welche zum Abschluss von Viehver-

schreibungen ermächtigt ist, hat mit einem gewissen Oder-

matt, wohnhaft im Saldifeld bei Stans, einen Viehverpfän-

dungsvertrag abgeschlossen und sandte denselben dem

Betreibungsamt Stans zur Eintragung in das betreffende

Register ein. Das Betreibungsamt teilte ihr jedoch mit,

die Aufsichtsbehörde habe die Betreibungsämter ange-

wiesen, keine Viehverpfändungsgeschäfte einzutragen.

Eine von der Rekurrentin gegen diese Weigerung erho-

bene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons

Nidwalden mit Entscheid vom 2. Mai 1932 abgewiesen mit

der Begründung, die Stellungnahme des Amtes entspreche

den von der kantonalen Oberbehörde erlassenen Vorschrif-

ten. Der Kanton Nidwalden habe die Viehverpfändung .

wegen der vielen damit verbundenen Gefahren nicht ein-

geführt. Die Beamten seien weder im Besitz der nötigen

Protokolle noch der Formulare. Eine Verpflichtung zur

Einführung des lnstitutes bestehe nicht, Art. 885 ZGB sei

keine zwingende Vorschrift.

Eine hiegegen von der Bank eingereichte verwaltungs-

gerkhtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht gut-

geheissen aus folgender

Erwägung:

Der Standpunkt des Regierungsrates, die Zulassung der

Viehverschreibung sei dem Ermessen der Kantone anheim-

gestellt, ist unhaltbar. Art. 8852GB hat die Viehver-

schreibung als lnstitut des Bundesrechtes für das ganze

Gebiet der Schweiz eingeführt. Ein Vorbehalt zu Gunsten

Registersachen_ No 34.

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des kantonalen Rechts, welcher einzig diese Stellung-

nahme der Vorinstanz erlauben würde, fehlt (vgl. Art. 5

Abs. 1 ZGB und Art. 609 Abs. 2, 686 Abs. 2, 695, 709;

376 Abs. 2, 423 Abt!. 3, 472, 688 ZGB etc.). Die Fassung

des Artikels selbst lässt ebenfalls keinen Zweifel an seinem

imperativen Charakter zu. Der Regierungsrat ist denn

auch gar nicht in der Lage, irgend einen Grund für seine

abweichende Stellungnahme anzuführen ausser der Er-

wägung, die Viehverschreibung habe volkswirtschaftlich

unerwünschte Folgen. Diese Abwägung der Vor- und

Nachteile des 1 nstitutes war jedoch seinerzeit von dem

hiefür ausschliesslich zuständigen Bundesgesetzgeber vor-

zunehmen; den einzelnen Kantonen steht es nicht zu,

diese Frage hinterher wieder aufzuwerfen und auf Grund

ihrer gegenteiligen Auffassung die Benützung dieses für

die ganze Schweiz eingeführten ]nstitutes auf ihrem Gebiet

zu verunmöglichen.

Wenn im Kanton Nidwalden bisher den (durch § 154

EG zum ZGB bezeichneten) Viehverschreibungsämtern die

nötigen Protokolle und Formulare nicht zur Verfügung

gestellt worden sind, so muss das eben unverzüglich nach-

geholt werden -

es gehört das zu der gemäss Art. 4 der

Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 30. Ok-

tober 1917, den Kantonen obliegenden Organisation der

Verschreibungsämter -

; auf die Verpflichtung zu gesetz-

mässiger Behandlung von eingehenden Parteibegehren

vermag diese Unterlassung keinen Einfluss auszuüben.

Die Gutheissung der Beschwerde hängt daher einzig

davon ab, ob die Rekurrentin im Sinne von Art. 885

Abs. I ZGB ermächtigt ist, Viehverpfändungsgeschäfte

abzuschliessen. Nach der Feststellung des Eidgenössi-

schen Justiz- und Polizeidepartementes, welches gemäss

Art. 3 der genannten Verordnung das Register über die

zum Abschluss von Viehverschreibungen befugten Geld-

institute zu führen hat, ist das der Fall.