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58_I_208

BGE 58 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-31 · Deutsch CH
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208

Verwaltung><- und Disziplinarrecht.spflege.

verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt.

Denn

von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar

1930 und das eidgenössische J ustiz- und Polizeidepartement

• am 8. April 1929 in Sachen « Watch Tower Bible and

Tract Society » entschieden haben, nur gesprochen werden,

wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit

gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein-

nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die

betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadureh

einen Gewinn zu erzielen; er hat aber -

jedenfalls im

Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -

nicht

eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit

ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen

Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der

nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht

zur Eintragung verpflichtet. »

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

33. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1932

i. S. WeIter gegen

Eidgenösuisches Amt für geistiges Eigentum.

Verstoss einer Wortmarke gegen die guten Sitten wegen Unwahr-

heit.

Zulässigkeit der Wortmarke « Menthocologne» für

Medikamente '[

Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbandsübereinkunft

zum. Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2

MSchG.

A. -

Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa-

brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf

Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die

Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente (medi-

caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken-

register eintragen.

B. -

Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössische Alllt

für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit-

teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der

Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden.

In den Motiven wurde darauf hingewiesen, die Marke

enthalte die Bezeichnung « Mentho ... ». Eine solche könne

nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextrakten

hergestellt seien, für zulässig anerkannt würden, d:t, wünn

sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen

nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch

diese Anspielung über deren Zusammensetzung irregeführt

würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sitten.

C. -

Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwa,l-

tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho-

ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre-

chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in

der Schweiz zum Schutze zuzulassen.

Zur Begründung

berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke

« Menthocologne» in den Handel gebrachte Produkt zu

99 % aus reiner japanischer Minze und zu 1 % aus

Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan-

zenölen) hergestellt sei.

Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hielt

in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner

Verfügung angeführten Gründen fest und fügte bei, die

vorliegende Beschw~rde sei gegenstandslos, da die Pro-

dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige

Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten

Anforderungen entsprechen.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

I. -

Nach Art. 5 Abs. I des internationalen Abkommens

von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November

1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen

Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären,

dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten

ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Dieser Schutz darf aber durch die Gesetzgebung eines

Landes nur versagt werden, wenn auf Grund der allge-

meinen Verbandsübereinkunft auch die unmittelbare

Eintragung der Marke in dem betreffenden Land abgel~hnt

. werden könnte. Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgememen

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-

lichen Eigentums, revidiert letztmals am 6. November

1925 bestimmt sodann: « Jede im Ursprungsland regel-

rech~ eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in

allen andern Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen

und geschützt werden. Es können jed9ch zm:ückgewiese~

und als ungültig erklärt werden Marken, dIe gegen die

guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. »

Damit stimmt überein Art. 14 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

vom 21. Dezember 1928 über die Abänderung des Marken-

schutzgesetzes vom 26, September .1890, won.ach die

Marke nicht zu schützen ist, wenn SIe gegen dIe guten

Sitten verstösst. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesrats-

beschlusses über die Ausführung des 1925 revidierten

Markenabkommens vom 18. Mai 1928 ist das Eidgenös-

sische Amt für geistiges Eigentum angewiesen, gegenüber

internationalen Marken die Verweigerung des Schutzes

auszusprechen, wenn die Bundesgesetzgebung es vorsieht.

2. _ Nach dem Gesagten war-das Eidgenössische Amt

für geistiges Eigentum zuständig, die ~chutz~ähigkeit der

streitigen im internationalen Markenregister emgetragenen

Marke für das Gebiet der Schweiz zu überprüfen, und es

ist hiebei auch zutreffend von dem vom Bundesgericht

schon mehrfach ausgesprochenen Grundsatz ausgegange~,

dass eine Marke nicht nur durch einen in sexueller, relI-

giöser oder staatlich-politischer Hinsicht an~tössigen I~­

halt, sondern auch zufolge ihrer UnwahrheIt gegen die

guten Sitten verstossen kann, da das Gebot der Wahr-

haftigkeit ebenfalls ein sittliches Gebot darstellt (vgl.

BGE 56 I S. 49/50 und S. 472 Erw. 2). Ein solcher Versto~

liegt nun aber hier nicht vor. Zwar ist richtig, dass die

Bezeichnung « Mentho ... » auf Minze hinweist, so dass

Regiatersachen.. No 33.

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diese zur Vermeidung von Irrtümern nur für Produkte

verwendet werden soll, die in der Hauptsache aus Minze

oder Minzextrakten bestehen. WeIter hat indessen in

seiner Beschwerdeschrift ausgeführt -

und das Eidgenös-

sische Amt für geistiges Eigentum hat selber diesen

Angaben Glauben gesohenkt -, dass sein Produkt, für

das er die streitige Marke verwende, zu 99 % aus reiner

japanischer Minze- und zu I % aus Extrakten von köl-

nischem Wasser hergestellt sei.

Eine II'reführung des

Publikums kommt somit nicht in Frage. Bei dieser Sach-

lage ist aber kein genügender Grund vorhanden, bei der

Bezeiohnung der Warengattung den im internationalen

Markenregister verwendeten allgemeinen Ausdruok « medi-

caments» ausdrücklioh in dem erwähnten Sinne einzu-

sohränken, da wenigstens heute keinerlei Anhaltspunkte

dafür gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beabsich-

tigt, die streitige Bezeichnung auoh für Produkte zu ver-

wenden, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den

vorerwähnten Anforderungen nicht entspreohen. Natür-

lich bleibt dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigen-

tum vorbehalten, falls diese Voraussetzung künftig nicht

mehr zutreffen sollte, auf den Entscheid zurückzukommen.

DemnaCh. erkennt das Bunde8gericbJ. :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen begrün-

det erklärt, und es wird demgemäss das Eidgenössische

Amt für geistiges Eigentum angewiesen, den Eintrag der

streitigen Marke, so, wie er im internationalen Marken-

register (unter No. 79,060) erfolgte, im schweizerischen,

Markenregister

zuz~en.