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58_I_200

BGE 58 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-14 · Deutsch CH
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200

VerwaltungR' und Disziplinarrechtspflege.

S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz-

geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung

von der Abgabe ausgeschlossen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

32. Urteil der I. Zivilabtei1u.ng vom 14. September 1932

i. S. Verba.nd. SOl1waizeriscller Postwartzeiohennändler

gegen ßJdelma.nn und Luzern, Regierungsrat.

Ver wal t 11 n g s re c h t 1 ich e Be sc h wer d e. Legitima-

tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um

Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte.

VDG Art. 9 (Erw. 1).

Zum Bundesrecht, dessen Verlet'zung gerügt werden kann, gehört

auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich-

heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.)

Ha n deI s r e gis t e r. Eintragungspflicht eines Briefmarken-

händlers? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit

im konk13ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe-

ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).

A. -

Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann in

Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post-

wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister

eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit

der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe

und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über-

nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre,

sowie von Banken als Experte zugezogen werde, dass er

aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache

und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft

Registersachen. No 32.

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a~ch nieht mit einer Briefmarkenfirma im Handelsregister

emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das

Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize-

ris~her Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs-

pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte

nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache

liegen, bis der genannte Verband am 22. März 1932 ein

neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932

lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab; seine

~etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent-

liche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon

seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos-

sen.

~as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt

und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten

gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss

Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und

Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.

B. -

Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der

Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs-

begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen-

händler abgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken-

handel nicht gewerbsmäE'sig, obschon seine Kaufs- und

Kommissionsgeschäfte in hohe Summen. gehen könnten.

Schon sein Posten als Schiffskapitän lasse diese Beschäfti-

~ung als nebensächlich erscheinen.

Gewerbsmässigkeit

hege nur vor, wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe

seinen Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens

suche und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,

Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,

Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel-

mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde

Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er,nur

aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor-

genommen. Schliesslich sei auch seine Beteiligung an einer

Aktiengesellschaft, die den MarkenhandJl zum Zwecke

habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Bela,ng. Dass

Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und

202

Verwaltungs. und DisziplinatTechtspflege.

einen Umsatz von 10,000 Fr. im Jahr erreiche, könne das

Erfordernis der Gewerbsmässigkeit nicht ersetzen.

C. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat

'der Verband schweizerischer Postwertzeichen-Händler

rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die

Verfügung sei aufzuheben, und Edelmann sei von Amtes

wegen im Handelsregister einzutragen. In der Beschwerde

wird bemerkt, dass das Bundesgericht sowohl als Verwal-

tungsgericht in Handelsregistersachen, als auch als Staats-

gerichtshof wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes-

verfassung und des Art. 4 der luzernischen Kantonsver-

fassung angegangen werde. In der Begründung sodann

wird geltend gemacht, dass Edelmann nur während der

Sommermonate Schiffskapitän sei, dass diese Funktion

sein Neben- oder Saisonberuf sei und dass er während

des ganzen Jahres dem Briefmarkengeschäft obliege, und

zwar im Einverständnis mit der Direktion der Dampf-

bootgesellschaft.

Er betreibe seit einigen Jahren den

Briefmarkenhandel auf eigene Rechnung. Zum An- und

Verkauf von Marken unternehme er grosse Auslandsreisen,

bis nach Amerika.

Er sei sodann geschäftsführender

Präsident und Verwaltungsratsmitglied einer Aktien-

gesellschaft in Brüssel, die sich mit dem Briefmarken-

handel beschäftige. Er habe im Februar 1931 publiziert,

dass er mit der Liquidation der grossen Briefmarken-

sammlung Emmenegger im Werte von Fr. 250,000 beauf-

tragt worden sei. Er sei somit sowohl Eigenhändler als

Kommissionär.

Ausserdem gehe aus seinem grossen

Geschäftsverkehr mit Dr. Ratz in Frankfurt a. M. hervor,

dass er einschlägige Geschäfte in hohem Ausmass finanziere.

Er betreibe sogar ein eigentliches Lombardgeschäft, und

es sei nur sonderbar, dass die Direktion der Dampfboot-

gesellschaft Verpflichtungen in der Höhe zulasse, wie

Edelmann sie eingehe.

Die Behauptung Edelmann's,

dass er seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr

abgeschlossen habe, sei falsch; er habe noch im März 1932

Registersachen. N° 32.

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an einer Auktion Sekula in Luzern Marken erworben. In

rechtlicher Beziehung sei nicht erforderlich, dass der

Briefmarkenhandel der einzige Beruf sei, den Edelmann

ausübe. In weitem Kreise sei er zudem nur als Brief-

markenhändler, nicht aber als Kapitän bekannt. In der

ungenügenden Abklärung der wirklichen Verhältnisse

durch die Luzerner Behörden liege sodann eine Willkür,

und ferner sei es eine rechtsungleiche Behandlung, wenn

Geschäftsleute mit geringeren Umsätzen längst zur Ein-

tragung verpflichtet worden seien. Die Nachsicht gegen-

über Edelmann sei auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu

weit getrieben worden; er zahle Steuer nur von einem

Einkommen von 9000 Fr., während er ein weit grösseres

Einkommen gehabt habe. Auch von der Verpflichtung

zur Einholung eines Geschäftsagentenpatentes habe man

ihn merkwürdigerweise enthoben.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in

seiner Beschwerdeantwort Abweisung des Rekurses bean-

tragt.

Die hohen Summen, in die einzelne Geschäfte

Edelmann's gingen, könnten das Requisit der Gewerbs-

mässigkeit nicht erfüllen. Die soziale Stellung des Be-

schwerdegegners werde trotzdem durch seinen Posten bei

der Schiffsgesellschaft begründet. Weder die Fachkennt-

nisse Edelmann's, noch seine Auslandsreisen vermöchten

die Eintragungspflicht darzutun, zumal es auch an einem

kaufmännischen Apparat fehle. Die Liquidation Emmen-

egger sei ihm wegen seiner Kenntnisse anvertraut worden.

Die Geldvermittlungen liessen, so wie sie bekannt seien,

nicht auf eine fortgesetzte, gleichartige Tätigkeit schliessen,

wie sie das eidgenössische J ustiz- und Polizeidepartement

i. S. Caflisch-Danuser verlangt habe. An der Auktion

Sekula habe er nach einer schriftlichen Bestätigung eines

Zürcher Hauses nur eine Marke im Auftrage desselben

erworben. Der Vorwurf der rechtsilngleichen Behandhmg

und der Willkür sei ebenfalls unbegründet.

E. -

Edelmann hat in seiner Beschwerdeantwort

gleichfalls Abweisung des Rekurses beantragt, unter

Wiederholung seiner frühern Begründung.

204

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfl0ge.

F. -

Das eidgenössische Justiz- illld Polizeidepartement

endlich, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zuge-

stellt wurde, hat auch den Antrag gestellt, sie sei abzu-

weisen. Seine zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen

sind dem Entscheid zu Grunde zu legen, und es ist des-

halb auf sie im rechtlichen Teil zurückzukommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Be-

schwerde ist nach Art. 9 VDG berechtigt, wer in dem

angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt. war oder

durch ihn in seinen Rechten verletzt worden 1st. Unter

der Beteiligung als Partei am angefochtenen Entscheid

versteht das Gesetz jedoch nicht die eigentliche formelle

ParteisteIlung, sondern es. kommt darauf an, ob der

angefochtene Entscheid eine bestimmte Person angeht,

ob jemand durch den Entscheid unmittelbar· betroffen

worden ist (KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege

beim Bundesgericht S. 28 ff.).

Der Rekurrent ist im

vorliegenden Fall nun allerdings insofern betroffe~ worden,

als der Regierungsrat des Kantons Luzern sem ~gen

Edelmann gerichtetes Eintragungsbegehren abgewIesen

hat. Allein es frägt sich gerade, ob der Rekurrent zur

Stellung dieses Eintragungsbegehrens sachlich legitimiert

gewesen war, denn Beschwerdelegitima~ion und Sach-

legitimation fallen auseinar:der, .. wenn ~l~ yerwaltungs-

behörde ein von einer sachlich mcht legItImIerten Person

gestelltes Begehren materiell abweist, ohne die Legitima-

tionsfrage zu prüfen (KIRCHHOFER a. a. O. S. 33). Ohne

Zweifel hat nun der Beschwerdeführer als Berufsverband .

kein eigenes materielles, pekuniäres Interesse an der

Eintragung Edelmann's, sondern nur ~ehr ein idee.lles,

oder höchstens nur ein mittelbares, das Ihm durch semen

Verbandszweck, die Wahrung der Berufungsinteressen

seiner Mitglieder, übergeben ist. (V gI. darüber BUR~K­

HARDT Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SchweIze-

rische~ Eidgenossenschaft, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissen-

Registersachen. N° 32.

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schaft 1931 S. 235.) Das Bundesgericht hat jedoch bei

Beurteilung staatsrechtlicher Rekurse schon wiederholt

Berufsverbänden die Sachlegitimation zuerkannt, so bei

Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur

Berufsausübung in der Schweiz (BGE 28 I S. 240, 46 I

S. 99, vgI. auch BURCKHARDT, Kommentar der Bundes-

verfassung, 3. Auf I. S. 35), wobei auf den Umstand kein

Gewicht gelegt wurde, dass sich die Verbände sehr oft

aus Konkurrenten zusammensetzen.

Diese Praxis des

Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof ist ohne Weiteres

zu übernehmen, und es ist deshalb die Legitimation des

Beschwerdeführers zur Stellung des Begehrens um Ein-

tragung eines Dritten in das Handelsregister und zur

Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde zu be-

jahen.

2. -

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung

des Rekurses auf Art. 4 der luzernischen Kantonsverfassung

berufen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden. Mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde kann

der Beschwerdeführer nur geltend machen, der Entscheid

beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (VDG

Art. 10 Abs. 2). Überdies enthält ja Art. 4 der Kantons-

verfassung die Garantie der Rechtsgleichheit, die schon

durch Art. 4 der Bundesverfassung gewährleistet ist, sodass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der betref-

fenden kantonalen Verfassungsbestimmung keine selb-

ständige Bedeutung zukommt (BGE 5 S. 336, FLEINER,

Bundesstaatsrecht S. 274).

Dagegen gehören zum Bundesrecht im Sinne des Art. 10

VDG auch die Bestimmungen der Bundesverfassung, und

das Bundesgericht hat deshalb auch als Verwaltungsgericht

gegen Rechtsungleichheiten und Willkür einzuschreiten,

wie die I. Zivilabteilung schon am 2. Dezember 1930 i. S.

Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. gegen Eidgenös-

siehes Amt für geistiges Eigentum erkannt hat (BG E 56 I

S. 476). Allein von einer Rechtsungleichheit kann schon

deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer nicht

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

einen einzigen Fall namhaft gemacht hat, in dem unter

gleichen Voraussetzungen· ein anderer Briefmarkenhändler

, zur Eintragung verpflichtet worden wäre. Aber auch der

Vorwurf der Willkür bei der Abklärung des Tatbestandes

ist nicht begründet, denn der Regierungsrat ist auf die

einzelnen Behauptungen des Rekurrenten eingetreten,

soweit es für die Beurteilung des Eintragungsbegehrens

notwendig war und soweit nicht leere, ungenügend substan-

Werte Behauptungen aufgestellt worden waren.

3. -

Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind

nach der Praxis sowohl des eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartementes (STAMPA, a. a. O. Nr. 15, BURcK-

HARDT, Bundesrecht III Nr. 1487, II S. 957) als des Bundes-

gerichtes (BGE 57 I S.143) die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend., wie sie im Zeitpunkt der vom Handelsregister-

amt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung

vom 6. Mai 1890 erlassenen Aufforderung bestanden haben.

Da der Rekurrent gegen die abweisende Verfügung des

Handelsregisteramtes, die nach seiner ersten Aufforderung

von 1931 ergangen war, nicht gemäss Art. 2 Abs. 3 der

Handelsregisterverordnung Beschwerde geführt, sondern

die Sache auf sich hatte beruhen lassen, kommen nur die

Verhältnisse in der Zeit zwischen dem 24. März und dem

4. April 1932 in Betracht, in weIcher die zweite Auffor-

derung an Edelmann ergangen sein muss. In die~r Zeit

hat jedoch Edelmann kein nach kaufmännischer' Art

geführtes Gewerbe betrieben. Es wäre Sache des Rekur-

renten gewesen, nachzuweisen, dass dies zutraf und dass

die Darstellung Edelmann's unrichtig war, wonach er

schon während mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr

abgeschlossen habe. Dieser Nachweis ist nicht erbracht

worden, denn die Eintragungspflicht kommt jedenfalls

nicht deswegen in Frage, weil Edelmann an der Sekula-

Auktion vom 14. März 1932 im Auftrage eines Dritten

eine Marke zum Preis von 470 Fr. gekauft hat. Andere

Käufe oder Verkäufe aus derselben Zeit sind nicht nach-

gewiesen worden.

HegisterBRochen.;\ 0 :32.

4. -

Mit Recht hat das eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement jedoch bemerkt, dass die Eilltragnngs-

pflicht auch nicht gegeben wäre, \,,,'e11n man auf den

Zeitpunkt der ersten Aufforderung vom 5. Mai Hl31 abstel-

len wollte. Die Liquidation der Sammlung Emmcnegger

war ein ausgesprochenes Gelegenheitsgeschäft, mit dcm

der Beschwerdegegner als Fachmann betraut worden ",nI'.

soweit diese Liquidation überhaupt im Mai 1931 nicht

schon beendet war.

Dass Gelegenheitsgeschäfte nioM

zur Eintragung verpflichten, hat schon das eidgcnössische

Justiz-

und Polizeidepartement entschieden

(STAMPA

Nr. 69 und 71).

5. -

Über die Beziehungen Edelmann's mit Dr. Ratz

hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

folgende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden

kann:

« Die Eintragungspflicht kann endlich auch nieht

dadurch begründet werden, dass Edelmann an Dr. Ratz

in Frankfurt a. M. und Emil Wettler in Zürich Kredite

gewährte. Was den erstem anbetrifft, so fallen sie schon

deswegen für das vorliegende Verfahren ausser Betracht,

weil die Beziehungen Edelmann's zu Dr. Ratz bereits in

der ersten Hälfte des Jahres 1930 abgebrochen wurden.

Da Edelmann am 1. Mai 1930 bei der Staatsanwaltschaft

von Frankfurt a. M. eine Strafanzeige eingereicht hat, ist

anzunehmen, dass jedenfalls spätestens mit diesem Tage,

somit mehr als ein Jahr vor Erlass der ersten Aufforderung

zum Eintrag, jeder· geschäftliche Verkehr mit Dr. Ratz

eingestellt wurde. Die an Emil Wettler gegen Hinter-

legung von Marken gewährten Vorschüsse sind aber nicht

von solcher Bedeutung, dass behauptet werden kann,

Edelmann habe im Sinne von Art. 13 Ziff. 1 Lit. c der

Handelsregisterverordnung gewerbsmässig die Vermittlung

von Geld-, Wechsel-, Effekten- oder Börsengeschäften

betrieben. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehm-

lassung mit Recht bemerkt, ist das Vorschiessen von Geld

aus eigenen Mitteln nicht gewerbsmässig, wenn es in einem

208

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt.

Denn

von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar

1930 und das eidO'enössische J ustiz- und Polizeidepartement

o

, am 8. April 1929 in Sachen « W atch Tower Bible and

Tract Society » entschieden haben, nur gesprochen werden,

wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit

gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein-

nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die

betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadurch

einen Gewinn zu erzielen; er hat aber -

jedenfalls im

Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -

nicht

eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit

ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen

Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der

nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht

zur Eintragung verpflichtet. »

Demnach erkennt das Bunde8gericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom gO. September 1932

i. S. Welter gegen

Eidgenösliisches Am~ für geistlges Eigentum.

Verstoss einer Wortmarke gegen d~ guten Sitten wegen Unwahr-

heit.

Zulässigkeit der Wortmarke

« Menthocologne» für

Medikamente ?

Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbands übereinkunft

zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2

MSchG.

A. -

Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa-

brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf

Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die

Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente (medi-

caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken-

register eintragen.

B. -

Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössi8che Amt

für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit·

teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der

Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden.

In den lVlotiven wurde darauf hingewiesen, die Marke

enthalte die Bezeichnung « Mentho ... ». Eine solche könne

nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextmkten

hergestellt seien, für zulässig anerkannt werden, da, wenn

sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen

nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch

diese Anspielung über deren Zusammensetzung irrcgeführt

würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sittell.

O. -

Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwaJ-

tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho-

ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre-

chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in

der Schweiz zum Schutze zuzulassen.

Zur Begründullg

berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke

« Menthoeologne» in den Handel gebrachte Produkt zu

99 % aus reiner japanischer Minze und zu 1 % ami

Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan-

zenölen) hergestellt sei.

Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hiclt

in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner

Verfügung angeführten Gründen fest und fügte bei, die

vorliegende Beschw~rde sei gegenstandslos, da die Pro-

dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige

Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten

Anforderungen entsprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Nach Art. 5 Abs. 1 des internationalen Abkommens

von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November

1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen

Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären,

dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten

ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.