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61_I_49

BGE 61 I 49

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-27 · Deutsch CH
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48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. der Waren eine viel grössere sein kann als bei einem andern, wo vielleicht erhebliche Bestände vorhanden sind, der Um- satz aber nur langsam vor sich geht (vgl. das bundesgericht- liche Urteil vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Regie- rungsrat von Bern). War der Beschwerdeführer zur Zeit, als die registeramt- liche Aufforderung zur Anmeldung an ihn ergangen ist, also eintragspflichtig, so muss die Beschwerde abgewiesen werden; denn massgebend bleiben nach ständiger Praxis die Verhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkte bestanden haben (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels- registersachen, Nr. 15 ; BGE 57 I 143 ; 58 I 206, 250, 255). Von dieser Praxis abzugehen, liegt kein Grund vor.

2. - Fragen könnte sich höchstens, ob nicht deswegen von der Eintragung abzusehen sei, weil nach dem Polizei- bericht über 100 Verlustscheine gegen den Beschwerde- führer ausgestellt sein sollen, also offenbar gar kein exe- kutionsfahiges Vermögen vorhanden ist. Bei diesen Ver- hältnissen werden die Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf dem Wege der Konkursbetreibung, die ja mit der Eintragung des Schuldners im Handelsregister angestrebt wird, für ihre Forderungen keine Deckung erlangen, sondern der Konkurs wird, sofern nicht einer der Gläubiger die Kosten der Durchführung sicherstellt, gemäss Art. 230 SchKG eingestellt werden und der Schuld- ner dann wieder der gewöh~nlichen Betreibung unterliegen. Allein darauf kann nicht abgestellt werden. Jeder Gläubiger hat einen unbedingten Anspruch darauf, dass der eintragungspflichtige Schuldner eingetragen und damit die Konkursbetreibung gegen ihn ermöglicht werde ; dass der Schuldner nachgewiesenermassen exekutionsfähiges Vermögen besitze, ist nicht Voraussetzung. Das ergibt sich deutlich gerade aus Art. 230 SchKG, wonach der Gläubiger unter Sicherstellung der Kosten die Durch- führung des Konkurses auch dann verlangen kann, wenn sich keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorfindet. Dieses Recht darf den Gläubigern nicht zum vorneherein Registersachen. No 6. 49 dadurch abgeschnitten werden, dass einem Begehren um Eintragung des Schuldners im Handelsregister mit Rück- sicht auf dessen Vermögensverhältnisse nicht Folge gege- ben wird. Das hätte übrigens auch zur Folge, dass der unwürdige und trölerische Schuldner, der seine Eintragung hinauszuzögern weiss, bis kein dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Vermögen mehr vorhanden ist, gegenüber dem andern, der sich pflichtgemäss eintragen lässt, in unzulässiger Weise begünstigt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

6. Auszug aus dem 't1rteUderILZivila.bteilung vom 7. Mirz1985

i. S. 'l'heUer und Gen. gegen Obergericht von L~ern. Die K a n ton e sind durch Bundesrecht nie h t geh i n - der t, die Befugnis zur Ver t r e tun g der B e t e i - ligten im grundbuchlichen Beschwerde- ver f a h ren von einem F ä h i g k e i t sau s w eis ab- hängig zu machen, z. B. nur den zur Prozessführung befugten Anwälten zuzuweisen. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern ist auf eine Grundbuchbeschwerde nicht eingetre- ten, weil die Beschwerde namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführer von einem Bankinstitut eingereicht worden war, dem die Eigenschaft eines zur Prozessführung im Kanton Luzern befugten Anwaltes nicht zukommt, was nach der Rechtsprechung der Justizkommission zur gültigen Vertretung auch im grundbuchlichen Beschwerde- verfahren erforderlich gewesen wäre. Diesen Entscheid fechten die Beschwerdeführer mit der vorliegenden beim Bundesrat eingereichten Beschwerde an, die dem hiefür- nunmehr zuständigen Bundesgericht als verwaltungsrechtliche Beschwerde überwiesen worden ist (Art. 4c VDG und Anhang dazu, lAbs. 3). Die Justizkommission beantragt Abweisung der Be- AS 61 I - 1935

50 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schwerde. Der Antrag des eidgenössischen Justiz- "!lnd Polizeidepartementes geht auf Nichteintreten, eventuell Abweisung .. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 10 VDG). Es fragt sich, ob eine solche Verletzung in der Aufstellung und Anwendung kantonaler Bestim- mungen liege, durch welche die Befugnis zur Vertretung der als Partei Beteiligten im grundbuchlichen Beschwerde- verfahren geregelt und in bestimmter Weise eingeschränkt,

d. h. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Das ist seinerzeit vom Bundesrat als eidgenössischer Beschwer- deinstanz in Grundbuchsachen verneint, die Beschrän- kung der Vertretungsbefugnis durch kantonale Vor- schrift also als zulässig erklärt worden, unter Hinweis auf Art. 54 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB, wonach es ganz allgemein Sache der Kantone ist, das Verfahren vor den von ihnen nach dem ZGB zu bezeichnenden Behörden zuordnen (Entscheid in Sachen Häfliger vom

5. Mai 1922). Daran ist festzuhalten. Freilich greift jene Zuständigkeitsbestimmung nur insoweit Platz, als das Bundesrecht nicht selber Verfahrensvorschriften aufge- stellt hat. Für Grundbuchsachen schreibt indessen Art. 956 Abs. 2 ZGB blOBS vor, d~s gegen die Amtsführung der Grundbuchverwalter usw. bei der kantonalen- Aufsichts- behörde Beschwerde geführt werden kann, soweit nicht der Weg der gerichtlichen Anfechtung vorgesehen ist, und Abs. 3 ebenda behält eine besondere Regelung des Be- schwerdeverfahrens durch eidgenössische Verordnung nur für die Weiterziehung der kantonalen Entscheidungen an die Bundesbehörden vor. Die Grundbuchverordnung ent- hält denn auch über das kantonale Beschwerdeverfahren keine näheren Bestimmungen, abgesehen von der in Art. 103 aufgestellten Beschwerdefrist und der dort ferner enthaltenen Weisung an die kantonale Aufsichtsbehörde, Registersachen. No 6. 51 solche Beschwerden mit Beschleunigung zu beurteilen, während sie die nähere Ordnung des Verfahrens in Art. 115 auch ihrerseits ausdrücklich als Sache der Kantone erklärt. Im Rahmen dieser kantonalen Zuständigkeit ist z. B. Raum für die Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall einer Verletzung des Anstandes im mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit den kantonalen Aufsichtsbe- hörden (BGE 58 I 130). Darin ist auch Raum für die Regelung der Vertretungsbefugnis. Das Bundesrecht, das darüber nichts vorschreibt, stünde einer solchen kanto- nalen Regelung nur dann 'entgegen, wenn aus der Natur des Verfahrens, wie es das Bundesrecht dem Bürger zur Verfügung gestellt haben will, auf die Unzulässigkeit einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis geschlossen werden müsste. Das ist aber nicht der Fall ; das grundbuchliehe Beschwerdeverfahren verträgt eine solche Beschränkung sehr wohl, wenn auch über deren Zweckmässigkeit ge- stritten werden kann (vgl. darüber die Erwägungen des Bundesgerichtes in Sachen Häfliger und Huwiler vom

30. Juni 1922, veröffentlicht in der Schweizerischen Zeit- schrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, Band 6, 190 ff.). Nichts Abweichendes kann daraus hergeleitet werden, dass für die berufsmäsBige Vertretung der Gläu- biger im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren kan- tonale Einschränkungen in Anwendung von Art. 27 SchKG nur in bestimmten Grenzen als zulässig anerkannt worden sind (BGE 52111 106 ff.) ; denn dabei handelt es sich eben, anders als beim grundbuchlichen Beschwerdeverfahren, um ein durch Bundesrecht geordnetes Verfahren, wobei die Aufstellung von Bestimmungen über die Vertretungs- befugnis den Kantonen nur nach Massgabe der erwähnten bundesgesetz lichen Vorschrift zusteht.

2. - ....•.•............... Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.