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\'frwa1tuug~. und DiEziplinarrechtspfleg ... sieht. Die positive Regelung geht aber nicht dahin, dass auf alle Fälle einer der vorkommenden Umsätze abgabefrei gelassen werde, vielmehr wurde der Umsatz, der von der Besteuerung ausgenommen ist, bezeichnet (Art. 33, Abs. 3 StG), was zur Folge haben muss, dass die übrigen Umsatz- geschäfte der Abgabe unterworfen sind. Die Übertragung der Abgabefreiheit auf einen dieser übrigen Umsätze ist unzulässig. Art. 33, Abs. 3 StG regelt nicht, wie die Be- schwerdeführerin glaubt, gewisse Sonderfälle, er ordnet die Ausnahmen von der Umsatz abgabe abschliessend. Deshalb ist auch die These, der Übergang des Wert- papiers auf den ersten Erwerber falle nicht unter die Umsatzabgabe, weil dabei ein Vorgang bei der « Emission » im Gegensatz zum nachfolgenden « Handel» des Titels in Frage stehe, offensichtlich unhaltbar. Das Gesetz be- stimmt in Art. 33, unter welchen Voraussetzungen Rechts- geschäfte, die bei der Ausgabe von Wertpapieren abge- schlossen werden, von der Umsatzabgabe befreit sind. Dabei wurde eine verschiedene Regelung getroffen für inländische Kassenobligationen und für die übrigen Wert- papiere. Die letzteren sind abgabefrei bei der Zuteilung und Lieferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsenein- führung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen sind. Umsätze, bei denen diese Voraussetzung nicht zu- trifft, sind abgabepflichtig.
3. - Damit die beantragte Abgabefreiheit angeordnet werden könnte, wäre der Nachweis erforderlich, dass deren Voraussetzung, wie sie in Art. 33, Abs. 3 StG umschrieben wird, erfüllt ist. Die Besehwerdeführerin hat nicht behaup- tet, dass dies der Fall sei und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Deshalb ist die Abgabe geschuldet. Darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische) Emissionsabgabe zu entrichten ist, kommt es nicht an. Das Gesetz ordnet Abgabepflicht und Abgabefreiheit nach einem andern Gesichtspunkt. Allerdings wurde die Aus- Registel'8achen~ x·) 5~ 45 nahme von der Umsatzabgabe im Hinblick auf das Zu- sammentreffen der beiden Abgabearten eingeführt. Aber nicht im Sinne einer Kollisionsnorm, um ein solches Zusammentreffen auszuschliessen, sondern aL". eine Abga- benerleichterung, die auf einzelne, besonders bezeichnete Fälle beschränkt bleiben sollte. Die Ausnahme tritt des- halb nicht schon dann ein, wenn sich ein solches Zusam- mentreffen (aktuell oder virtuell) ergibt, sondern nur, wenn die besondern Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz dafür aufstellt. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem frühern Entscheide nirgends erklärt, dass bei der Ausgabe von Wertpapieren stets ein Umsatz abgabefrei bleiben müsse. Dass es sich um ein Geschäft handelt, das im Auslande abgeschlossen wurde, war bei der Bemessung der Abgabe zu berücksichtigen, ist aber für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN REGISTRES
5. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 30. Januar 1935
i. S. Bl3,ser gegen Ldoderach una. Regierungsrat des Xantons Bem. H an deI s r e gis t e r ein t rag u n g.
1. Bedeutung des War e n 1 a ger s für die Eintragspflicht. Massgebender Z e i t P unk t, Bestätigung der Praxis. Erw. 1.
2. Der Besitz e x e k:u t ion s f ä h i gen Ver m Ö gen s ist nicht Voraussetzung für die Eintragspflicht. Erw.2. A. - Am 5. Juli 1934 forderte das Handelsregisterbureau von Bern den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Juli zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Beschwerdeführer betrieb in seinem Hause Zähringer-
46 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. strasse 23/25 in Bern ein Milch- und Lebensmittel- geschäft. Er widersetzte sich der Eintragung mit der Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags- pflicht nicht gegeben seien, ferner dass er an beweglichem Vermögen nur noch einige Kompetenzstücke besitze und dass die Grundpfandverwertung vor der Türe stehe. B. - Das Handelsregisterbureau l.mterbreitete die An- gelegenheit der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde. Die Justizdirektion veranlasste polizeiliche Erhebungen, die ergaben, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich mit leichtverderblichen Produkten (Milch, Butter etc.) handle und dass er einen jährlichen Umsatz von 30,000 bis 35,000 Fr. habe; er werde von seinen Gläubigern hart bedrängt. Der Beschwerdeführer selber bezifferte in seiner Ver- nehmlassung den jährlichen Umsatz auf 35,000 bis 40,000 Franken, machte aber geltend, dass das Warenlager durchschnittlich nicht einen Wert von 2000 Fr. erreiche. Er ersuchte die Justizdirektion, um einen Versuch zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes machen zu können, um wenigstens drei Monate Aufschub für die Handelsregistereintragung. Die Justizdirektion bewilligte am 8. August das Gesuch mi(;Frist bis zum 1. Novetpber 1934 und unter dem Vor- behalt, dass nicht ein Gläubiger vorher die sofortige Ein- tragung verlange. Am 17. Oktober stellte Architekt Läderach in Bern als Gläubiger des Beschwerdeführers das Begehren, derselbe sei von Amtes wegen einzutragen. Die Justizdirektion setzte dem Beschwerdeführer am
23. Oktober eine neue Frist von 5 Tagen zur Anmeldung. Er beharrte in seinem Schreiben vom 2. November auf dem ablehnenden Standpunkt. O. - Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Bern durch Entscheid vom 15. November 1934 die Eintragung Registersachen. N° 5. 47 von Amtes wegen verfügt und dem Beschwerdeführer 30 Fr. Verfahrenskosten auferlegt. Der Entscheid ist am 28. November durch einen Poli- zisten zugestellt worden, der im Zustellungsverbal berich- tete, der Beschwerdeführer könne die Kosten nicht be- zahlen; es seien über 100 Verlustscheine gegen ihn aus- gesteUt. D. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Dezember 1934. Der Beschwerdeführer verlangt Aufhebung des angefochtenen Entscheides, indem er darauf verweist, dass seine Liegenschaft am 19. Dezem- ber 1934 öffentlich versteigert worden sei. Der Regierungsrat des Kantons Bern, der Gläubiger Läderach und das eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement beantragen in ihren Vernehmlassungen Ab- weisung der Beschwerde, da für die Eintragspflicht die Verhältnisse massgebend seien, wie sie zur Zeit der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung bestanden haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der vom Handelsregisteramt an ihn erlassenen Aufforderung mit seinem Milch- und ;Lebensmittelgeschäft, dessen jährlicher Umsatz zugestandenermassen 35,000 bis 40,000 Fr. betrug, gemäss Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 13 Ziff. I lit. ader Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 eintragspflichtig war. Dass das Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von 2000 Fr. hatte, ist uner- heblich; die Vorschrift des Art. 13 Schlussabsatz der zitierten Verordnung, wo von dieser Voraussetzung die Rede ist, kann keine Anwendung finden auf Fälle, wo der Natur des Geschäftes nach entweder gar kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager benötigt wird; entscheidend ist die wirtschaftliche Ge- samtbedeutung des Geschäftes, die bei einem solchen mit nur ganz geringen Warenlager zufolge raschen Umsatzes
48 Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. der Waren eine viel grössere sein kann als bei einem andern, wo vielleicht erhebliche Bestände vorhanden sind, der Um- satz aber nur fangsam vor sich geht (vgl. das bundesgericht- liche Urteil vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Regie- rungsrat von Bern). War der Beschwerdeführer zur Zeit, als die registeramt- liche Aufforderung zur Anmeldung an ihn ergangen ist, also eintragspflichtig, so muss die Beschwerde abgewiesen werden ; denn massgebend bleiben nach ständiger Praxis die Verhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkte bestanden haben (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels- registersachen, Nr. 15 ; BGE 57 I 143 ; 58 I 206, 250, 255). Von dieser Praxis abzugehen, liegt kein Grund vor.
2. - Fragen könnte sich höchstens, ob nicht deswegen von der Eintragung abzusehen sei, weil nach dem Polizei- bericht über 100 Verlustscheine gegen den Beschwerde- führer ausgestellt sein sollen, also offenbar gar kein exe- kutionsfähiges Vermögen vorhanden ist. Bei diesen Ver- hältnissen werden die Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf dem Wege der Konkursbetreibung, die ja mit der Eintragung des Schuldners im Handelsregister angestrebt wird, für ihre Forderungen keine Deckung erlangen, sondern der Konkurs wird, sofern nicht einer der Gläubiger die Kosten der Durchführung sicherstellt, gemäss Art. 230 SchKG eingestellt werden und der Schuld- ner dann wieder der gewöhrilichen Betreibung unterliegen. Allein darauf kann nicht abgestellt werden. Jeder Gläubiger hat einen unbedingten Anspruch darauf, dass der eintragungspflichtige Schuldner eingetragen und damit die Konkursbetreibung gegen ihn ermöglicht werde; dass der Schuldner nachgewiesenermassen exekutionsfahiges Vermögen besitze, ist nicht Voraussetzung. Das ergibt sich deutlich gerade aus Art. 230 SchKG, wonach der Gläubiger unter Sicherstellung der Kosten die Durch- führung des Konkurses auch dann verlangen kann, wenn sich keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorfindet. Dieses Recht darf den Gläubigern nicht zum vorneherein Registersaehen. No 6. 49 dadurch abgeschnitten werden, dass einem Begehren um Eintragung des Schuldners im Handelsregister mit Rück- sicht auf dessen Vermögensverhältnisse nicht Folge gege- ben wird. Das hätte übrigens auch zur Folge, dass der unwürdige und trölerische Schuldner, der seine Eintragung hinauszuzögern weiss, bis kein dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Vermögen mehr vorhanden ist, gegenüber dem andern, der sich pflichtgemäss eintragen lässt, in unzulässiger Weise begünstigt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Kärs 1985
i. S. 'l'heiler und Gen. gegen Obergericht von L~ern. Die K a n ton e sind durch Bundesreeht nie h t geh i n - der t, die Befugnis zur Ver t r e tun g der B e t e i - ligten im grundbuchlichen Beschwerde- ver f a h ren von einem F ä h i g k e i t sau s w eis ab- hängig zu machen, z. B. nur den zur Prozessführung befugten Anwälten zuzuweisen. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern ist auf eine Grundbuchbeschwerde nicht eingetre- ten, weil die Beschwerde namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführer von einem Bankinstitut eingereicht worden war, dem die Eigenschaft eines zur Prozessführung im Kanton Luzern befugten Anwaltes nicht zukommt, was nach der Rechtsprechung der Justizkommission zur gültigen Vertretung auch im grundbuchlichen Beschwerde- verfahren erforderlich gewesen wäre. Diesen Entscheid fechten die Beschwerdeführer mit der vorliegenden beim Bundesrat eingereichten Beschwerde an, die dem hiefür- nunmehr zuständigen Bundesgericht als verwaltungsrechtliche Beschwerde überwiesen worden ist (Art. 4c VDG und Anhang dazu, lAbs. 3). Die Justizkommission beantragt Abweisung der Be- AS 61 I - 1935