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58_I_196

BGE 58 I 196

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IHIl

31. Urteil vom 22. September 1932 i. S. "Sofisa",

Societe financiere S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung.

:'i t e m p e lab gab e n.

Die Übertragung von Anleihens-

obligationen vom Ausgeber auf den ersten Erwerber unter-

liegt der eidgenössischen Umsatzabgabe; ausgenommen ist

(ler Absatz der Tit.el im Publikum auf dem Wege der (bank-

technischen) Emission.

A. -

Die « Sofisa », Sociere Financiere S. A. in Freiburg.

bezweckt nach den Statuten den An- und Verkauf von

Wertpapieren und deren Verwaltung, sowie andere Finanz-

geschäfte; sie führt das eidgenössische Effektenumsatz-

register.

Sie hat in den Jahren 1930 und 1931 Obligationen in

3 Serien (A. B. 0.) ausgegeben. Die Obligationen der

Serie A, 150 Stück zu je 25,000 Fr., im ganzen 3,750,000 Fr.,

sind in den Jahren 1933-1969 mit einer bis auf 175,000 Fr.

per Titel anwachsenden Prämie auf Kündigung hin rück-

zahlbar. Die Obligationen der Serien B und 0, 250 und

164 Stück zu je 25,000 Fr., zusammen 10,350,000 Fr. sind

rückzahlbar nach Massgabe des Standes eines Spezial-

fonds, der gebildet wird aus Gegep.wert und Ertrag der

aus dem Anleiheerlös angeschafften ·Wertpapiere.

Die

Obligationen der 3 Anleihen sind durch das Bankhaus

von Ernst & OIe in Beru für einen ausländischen Auftrag-

geber gezeichnet und liberieI't worden, mit Ausnahme

von 20 Obligationen der Serie B, die einer Drittperson

zur Tilgung eines Darlehensguthabens überlassen wurden.

Die Obligationen der 3 Anleihen sollen nicht im Publikum

untergebracht werden.

Sie stellen eine Vermögensan-

lage des Hauptzeichners dar, sollen in seinem Eigen-

tum verbleiben und auf seine Nachkommen vererbt

werden.

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert,

laut Einspracheentscheid vom 27. April 1932, die Stempel-

abgabe gemäss Art. 33 ff. für die Übereignung der Obliga-

Bundesrechtliche Abgaben. No 31.

197

tionen-Serien A, Bund 0 an die ersten Erwerber. Die

Abgabe wurde auf 4230 Fr. festgesetzt.

Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde geführt mit dem

Antrag, es sei der Einspracheentscheid der eidgenössischen

Steuerverwaltung aufzuheben und die Emission der Sofisa-

Obligationen Serie A, B und 0 von der Umsatzabgabe zu

befreien.

Die Beschwerdeführerin beansprucht Anwendung der

Ausnahme nach Art. 33 Abs. 3 StG mit der Begründung,

bei der Übereignung der Sofisa-Obligationen an den

ersten Erwerber handle es sich um eine Emission im

Sinne dieser Bestimmung, was sich aus deren Wortlaut

und Zweck, aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes im

allgemeinen und aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Die

eidgenössische Steuerverwaltung versuche zu Unrecht,

die Befreiung von der Umsatzabgabe auf Emissionen im

banktechnischen Sinne einzuschränken.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-

sung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es ist zu entscheiden, ob für die Übertragung der

Wertpapiere der Serien A, B und 0 an die beiden gegen-

wärtigen Inhaber die Umsatzabgabe gemäss Art. 33 des

StG zu bezahlen ist.

Fest steht, dass diese Übertragungen Rechtsgeschäfte

im Sinne des Art. 33 Abs. 1 sind, so dass die Umsatz-

abgabe geschuldet wird, sofern nicht einer der drei in

Abs. 3 des Art. 33 genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Beschwerdeführel'ill behauptet, die Begebung der

Obligationen stelle sich als eine Emission im Sinne dieser

Gesetzesbestimmung dar.

Der Begriff « Emission » ist mehrdeutig. Es kann dar-

unter die Begebung des Wertpapieres (Emission im

juristischen Sinne) oder der meist mitte1st öffentlichen

Angebotes erfolgende Absatz an das Publikum (Emission

im banktechnischen Sinne) verstanden werden.

(Kom-

198

Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

mentar von LAXDMANN, IMHoF, JÖHR S. 165). Eine

Emission im banktechnischen Sinne hat im vorliegenden

• Falle nicht stattgefunden, sodass die Entscheidung der

Streitfrage davon abhängt, ob Art. 33 Abs. 3 die Aus-

nahme von der Umsatzabgabe auf die Emission im bank-

technischen Sinne beschränkt oder auch auf andere Um-

sätze erstreckt, die unter den Emissionsbegriff bezogen

werden können.

Die Beantwortung dieser Frage kann nicht zweifelhaft

Rein angesichts des Wortlautes der Bestimmung, der von

Zuteilung oder Lieferung von Wertpapieren anlässlich

einer im Inland ver ans tal t e t e n Emission... auf

Grund der bei inländischen Z e ich nun g s s tell e n

ein g e g a n gen e n

A n m eId u n gen

spricht.

Dadurch kommt nicht nur im deutschen, sondern auch

im französischen und italienischen Gesetzestext deutlich

zum Ausdruck, dass nicht jede Emission, sondern nur

eine Emission bestimmter Art gemeint ist, die bank-

technische Emission. So ist die Bestimmung auch in der

bisherigen Praxis ausgelegt worden (VSA 1920 S. 51 und

BGE 57 I S. 142).

Daraus ergibt sich die Abweisung der Beschwerde.

Zwingende Gründe, die Ausnahme des Art. 33 Abs. 3

auch bei einer Übertragung der Obligationen ohne Zuhilfe-

nahme einer banktechnischen Emission gelten zu lassen,

sind nicht ersichtlich. Die B~schwerdeführerin erblickt

allerdings solche Gründe in den Ausführungen, mit denen

in den Botschaften für die Gesetze von 1917 und 1927

und in der Bundesversammlung die Ausnahme begründet

worden ist. Aus diesen Gesetzesmaterialien scheint in

der Tat hervorzugehen, dass beabsichtigt worden sei,

die erstmalige Eigentumsübertragung an Wertpapieren,

auf welchen eben der Emissionsstempel entrichtet wurde,

nicht noch mit der Umsatzabgabe zu belasten. Diese

Absicht ist aber im Gesetz nicht allgemein verwirklicht

worden. Nach dem für das Gericht massgebenden Gesetzes-

text muss angenommen werden, dass die Gesetzesmate-

Bundesrechtliche Abgaben. ~o 31.

199

rialien dem Sinn der Gesetz gewordenen Bestimmung

nicht in allen Teilen entsprechen. Die Divergenz wird

bestätigt vom Redaktor des Gesetzesentwurfes, Prof .

Landmann, der in seinem Kommentar S. 282 ausführt,

dass die in der Botschaft von 1917 gegebene und nachher

in der Bundesversammlung . wiederholte Rechtfertigung

der Ausnahmebestimmung zwar in Bezug auf die Kassen-

obligationen, nicht aber für die andern Ausnahmefälle

zutreffe. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht,

die Übertragung von Obligationen ohne banktechnische

Emission von der Umsatzabgabe zu befreien gestützt

auf die Gesetzesmaterialien.

Die Beschwerdeführerin macht ferner, unter Berufung

auf BGE 57 I S. 142, für die Anwendbarkeit der Ausnahme-

bestimmung geltend, dass die doppelte Belastung, mit

der Emissions- und der Umsatzabgabe, nach der Natur

der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte nicht begründet

sei. Dass die E m iss ion s a b gab e begründet war,

durch die Ausgabe der Obligationen im Sinne des Art. 10 ff.,

wird nicht bestritten. Die Ums atz a b gab e aber

findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Obligationen

auf die gegenwärtigen Inhaber übertragen, d. h. im Sinne

des Art. 33 Abs. 1 u m g e set z t worden sind. Dieses

Umsatzgeschäft begründet die Abgabepflicht, wobei es

nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, ob dabei ein

Gewinn beabsichtigt ist und erzielt wird, wie die eidge-

nössische Steuerverwaltung zutreffend, unter Hinweis auf

den analogen Entscheid VSA 1921 S. 230 Erw. 5, ausführt.

Ob es billig wäre, ein derartiges Umsatzgeschäft von der

Umsatzabgabe ebenso zu befreien wie die im Wege der

banktechnischen Emission vor sich gehenden Umsatz-

geschäfte, hat das Gericht angesichts der deutlichen

Beschränkung der Ausnahme auf die banktechnischen

Emissionsgeschäfte nicht zu erörtern.

Überdies ist es

einleuchtend, dass bei der banktechnischen Emission

besondere Umstände deren Ausnahmestellung gesetzgebe-

risch rechtfertigen mochten {vgl. LANDMANN, Komm.

A8 58 1-)932

zoo

VerwaltunW'. und Disziplinarrechtspflege.

S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz-

geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung

von der Abgabe ausgeschlossen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1932

i. S. Verba.nd SOllweizerisoller Postwartzeiohenhändler

gegen ßldelmann und Luzern, Regierungsrat.

Ver wal tun g s r e c h t 1 ich e

B e s c h wer d e. Legitima-

tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um

Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte.

VDG Art. 9 (Erw. 1).

Zum Bundesrecht, dessen Verletzung gerügt werden kann. gehört

auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich.

heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.)

Ha n d e 18 r e gis te r. Eintragungspflicht eines Briefmarken-

händlers ? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit

im konk.l3ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe-

ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).

A. -

Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann 1n

Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post-

wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister

eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit

der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe

und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über-

nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre,

sowie von Banken als Experte zugezogen werde, dass er

aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache

und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft

Registersachen. No 32.

201

a~ch nicht mit einer Briefmarkenf1rma im Handelsregister

emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das

Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize-

ris~her Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs-

pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte

nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache

liegen, bis der genannte Verband am 22. März 1932 ein

neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932

lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab; seine

~etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent-

lIche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon

seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos-

sen.

~as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt

und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten

gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss

Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und

Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.

B. -

Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der

Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs-

begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen-

händler a,bgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken-

handel nicht gewerbsm~sig, obschon seine Kaufs- und

Kommissionsgeschäfte in hohe Summen gehen könnten.

Schon sein Posten als SchifIskapitän lasse diese Beschäfti-

~ng als nebensächlich erscheinen.

Gewerbsmässigkeit

hege nur vor,. wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe

seinen Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens

suche und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,

Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,

Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel-

mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde

Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er .nur

aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor-

genommen. Schliesslich Fei auch seine Beteiligung an einer

Aktiengesellschaft, die den Markenhandd zum Zwecke

habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Belang. Dass

Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und