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IHIl
31. Urteil vom 22. September 1932 i. S. "Sofisa",
Societe financiere S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung.
:'i t e m p e lab gab e n.
Die Übertragung von Anleihens-
obligationen vom Ausgeber auf den ersten Erwerber unter-
liegt der eidgenössischen Umsatzabgabe; ausgenommen ist
(ler Absatz der Tit.el im Publikum auf dem Wege der (bank-
technischen) Emission.
A. -
Die « Sofisa », Sociere Financiere S. A. in Freiburg.
bezweckt nach den Statuten den An- und Verkauf von
Wertpapieren und deren Verwaltung, sowie andere Finanz-
geschäfte; sie führt das eidgenössische Effektenumsatz-
register.
Sie hat in den Jahren 1930 und 1931 Obligationen in
3 Serien (A. B. 0.) ausgegeben. Die Obligationen der
Serie A, 150 Stück zu je 25,000 Fr., im ganzen 3,750,000 Fr.,
sind in den Jahren 1933-1969 mit einer bis auf 175,000 Fr.
per Titel anwachsenden Prämie auf Kündigung hin rück-
zahlbar. Die Obligationen der Serien B und 0, 250 und
164 Stück zu je 25,000 Fr., zusammen 10,350,000 Fr. sind
rückzahlbar nach Massgabe des Standes eines Spezial-
fonds, der gebildet wird aus Gegep.wert und Ertrag der
aus dem Anleiheerlös angeschafften ·Wertpapiere.
Die
Obligationen der 3 Anleihen sind durch das Bankhaus
von Ernst & OIe in Beru für einen ausländischen Auftrag-
geber gezeichnet und liberieI't worden, mit Ausnahme
von 20 Obligationen der Serie B, die einer Drittperson
zur Tilgung eines Darlehensguthabens überlassen wurden.
Die Obligationen der 3 Anleihen sollen nicht im Publikum
untergebracht werden.
Sie stellen eine Vermögensan-
lage des Hauptzeichners dar, sollen in seinem Eigen-
tum verbleiben und auf seine Nachkommen vererbt
werden.
B. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert,
laut Einspracheentscheid vom 27. April 1932, die Stempel-
abgabe gemäss Art. 33 ff. für die Übereignung der Obliga-
Bundesrechtliche Abgaben. No 31.
197
tionen-Serien A, Bund 0 an die ersten Erwerber. Die
Abgabe wurde auf 4230 Fr. festgesetzt.
Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde geführt mit dem
Antrag, es sei der Einspracheentscheid der eidgenössischen
Steuerverwaltung aufzuheben und die Emission der Sofisa-
Obligationen Serie A, B und 0 von der Umsatzabgabe zu
befreien.
Die Beschwerdeführerin beansprucht Anwendung der
Ausnahme nach Art. 33 Abs. 3 StG mit der Begründung,
bei der Übereignung der Sofisa-Obligationen an den
ersten Erwerber handle es sich um eine Emission im
Sinne dieser Bestimmung, was sich aus deren Wortlaut
und Zweck, aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes im
allgemeinen und aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Die
eidgenössische Steuerverwaltung versuche zu Unrecht,
die Befreiung von der Umsatzabgabe auf Emissionen im
banktechnischen Sinne einzuschränken.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist zu entscheiden, ob für die Übertragung der
Wertpapiere der Serien A, B und 0 an die beiden gegen-
wärtigen Inhaber die Umsatzabgabe gemäss Art. 33 des
StG zu bezahlen ist.
Fest steht, dass diese Übertragungen Rechtsgeschäfte
im Sinne des Art. 33 Abs. 1 sind, so dass die Umsatz-
abgabe geschuldet wird, sofern nicht einer der drei in
Abs. 3 des Art. 33 genannten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Beschwerdeführel'ill behauptet, die Begebung der
Obligationen stelle sich als eine Emission im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung dar.
Der Begriff « Emission » ist mehrdeutig. Es kann dar-
unter die Begebung des Wertpapieres (Emission im
juristischen Sinne) oder der meist mitte1st öffentlichen
Angebotes erfolgende Absatz an das Publikum (Emission
im banktechnischen Sinne) verstanden werden.
(Kom-
198
Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
mentar von LAXDMANN, IMHoF, JÖHR S. 165). Eine
Emission im banktechnischen Sinne hat im vorliegenden
• Falle nicht stattgefunden, sodass die Entscheidung der
Streitfrage davon abhängt, ob Art. 33 Abs. 3 die Aus-
nahme von der Umsatzabgabe auf die Emission im bank-
technischen Sinne beschränkt oder auch auf andere Um-
sätze erstreckt, die unter den Emissionsbegriff bezogen
werden können.
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht zweifelhaft
Rein angesichts des Wortlautes der Bestimmung, der von
Zuteilung oder Lieferung von Wertpapieren anlässlich
einer im Inland ver ans tal t e t e n Emission... auf
Grund der bei inländischen Z e ich nun g s s tell e n
ein g e g a n gen e n
A n m eId u n gen
spricht.
Dadurch kommt nicht nur im deutschen, sondern auch
im französischen und italienischen Gesetzestext deutlich
zum Ausdruck, dass nicht jede Emission, sondern nur
eine Emission bestimmter Art gemeint ist, die bank-
technische Emission. So ist die Bestimmung auch in der
bisherigen Praxis ausgelegt worden (VSA 1920 S. 51 und
BGE 57 I S. 142).
Daraus ergibt sich die Abweisung der Beschwerde.
Zwingende Gründe, die Ausnahme des Art. 33 Abs. 3
auch bei einer Übertragung der Obligationen ohne Zuhilfe-
nahme einer banktechnischen Emission gelten zu lassen,
sind nicht ersichtlich. Die B~schwerdeführerin erblickt
allerdings solche Gründe in den Ausführungen, mit denen
in den Botschaften für die Gesetze von 1917 und 1927
und in der Bundesversammlung die Ausnahme begründet
worden ist. Aus diesen Gesetzesmaterialien scheint in
der Tat hervorzugehen, dass beabsichtigt worden sei,
die erstmalige Eigentumsübertragung an Wertpapieren,
auf welchen eben der Emissionsstempel entrichtet wurde,
nicht noch mit der Umsatzabgabe zu belasten. Diese
Absicht ist aber im Gesetz nicht allgemein verwirklicht
worden. Nach dem für das Gericht massgebenden Gesetzes-
text muss angenommen werden, dass die Gesetzesmate-
Bundesrechtliche Abgaben. ~o 31.
199
rialien dem Sinn der Gesetz gewordenen Bestimmung
nicht in allen Teilen entsprechen. Die Divergenz wird
bestätigt vom Redaktor des Gesetzesentwurfes, Prof .
Landmann, der in seinem Kommentar S. 282 ausführt,
dass die in der Botschaft von 1917 gegebene und nachher
in der Bundesversammlung . wiederholte Rechtfertigung
der Ausnahmebestimmung zwar in Bezug auf die Kassen-
obligationen, nicht aber für die andern Ausnahmefälle
zutreffe. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht,
die Übertragung von Obligationen ohne banktechnische
Emission von der Umsatzabgabe zu befreien gestützt
auf die Gesetzesmaterialien.
Die Beschwerdeführerin macht ferner, unter Berufung
auf BGE 57 I S. 142, für die Anwendbarkeit der Ausnahme-
bestimmung geltend, dass die doppelte Belastung, mit
der Emissions- und der Umsatzabgabe, nach der Natur
der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte nicht begründet
sei. Dass die E m iss ion s a b gab e begründet war,
durch die Ausgabe der Obligationen im Sinne des Art. 10 ff.,
wird nicht bestritten. Die Ums atz a b gab e aber
findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Obligationen
auf die gegenwärtigen Inhaber übertragen, d. h. im Sinne
des Art. 33 Abs. 1 u m g e set z t worden sind. Dieses
Umsatzgeschäft begründet die Abgabepflicht, wobei es
nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, ob dabei ein
Gewinn beabsichtigt ist und erzielt wird, wie die eidge-
nössische Steuerverwaltung zutreffend, unter Hinweis auf
den analogen Entscheid VSA 1921 S. 230 Erw. 5, ausführt.
Ob es billig wäre, ein derartiges Umsatzgeschäft von der
Umsatzabgabe ebenso zu befreien wie die im Wege der
banktechnischen Emission vor sich gehenden Umsatz-
geschäfte, hat das Gericht angesichts der deutlichen
Beschränkung der Ausnahme auf die banktechnischen
Emissionsgeschäfte nicht zu erörtern.
Überdies ist es
einleuchtend, dass bei der banktechnischen Emission
besondere Umstände deren Ausnahmestellung gesetzgebe-
risch rechtfertigen mochten {vgl. LANDMANN, Komm.
A8 58 1-)932
zoo
VerwaltunW'. und Disziplinarrechtspflege.
S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz-
geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung
von der Abgabe ausgeschlossen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1932
i. S. Verba.nd SOllweizerisoller Postwartzeiohenhändler
gegen ßldelmann und Luzern, Regierungsrat.
Ver wal tun g s r e c h t 1 ich e
B e s c h wer d e. Legitima-
tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um
Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte.
VDG Art. 9 (Erw. 1).
Zum Bundesrecht, dessen Verletzung gerügt werden kann. gehört
auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich.
heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.)
Ha n d e 18 r e gis te r. Eintragungspflicht eines Briefmarken-
händlers ? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit
im konk.l3ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe-
ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).
A. -
Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann 1n
Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post-
wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit
der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe
und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über-
nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre,
sowie von Banken als Experte zugezogen werde, dass er
aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache
und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft
Registersachen. No 32.
201
a~ch nicht mit einer Briefmarkenf1rma im Handelsregister
emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das
Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize-
ris~her Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs-
pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte
nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache
liegen, bis der genannte Verband am 22. März 1932 ein
neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932
lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab; seine
~etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent-
lIche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon
seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos-
sen.
~as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt
und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten
gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss
Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und
Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.
B. -
Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der
Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs-
begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen-
händler a,bgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken-
handel nicht gewerbsm~sig, obschon seine Kaufs- und
Kommissionsgeschäfte in hohe Summen gehen könnten.
Schon sein Posten als SchifIskapitän lasse diese Beschäfti-
~ng als nebensächlich erscheinen.
Gewerbsmässigkeit
hege nur vor,. wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe
seinen Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens
suche und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,
Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel-
mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde
Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er .nur
aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor-
genommen. Schliesslich Fei auch seine Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft, die den Markenhandd zum Zwecke
habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Belang. Dass
Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und