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Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege.
de l'officier ministeriel franyais intervenant d'office pour
lui et l'engageant a tous egards par ses actes, aurait pour
consequence qu'il se trouverait condamne irremediable-
ment sans avoir pu se defendre, ce que le traite a precise-
ment voulu empechar an exigeant non seulement la repre-
sentation legale, mais encore la due citation (cf. AUJAY
p. 442, LrsKE et LOEWENFELD, Die Rechtsverfolgung
im internationalen Verkehr, p. 570, § 67).
Dans ces circonstances, on ne saurait exiger que la partie
qui n'a pas ete citee intente une action en desaveu contre
l'avoue qui s'est constitue sans mandat.
Pa?' ces motijs, le Tribunal j6Ural
rejette le recours.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
L BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
30. Urteil vom 14. Juli 1932 i. S. Fleischli gegen Luzern.
~I i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wehrmänner, die nicht inf?lge
einer dienstlichen Erkranlumg dienstuntauglich geworden smd,
sondern wegen ihres persönlichen Verhaltens während der
Verpflegung Hir ein dienstliches Leiden ~usgemustert werden,
haben keinen Ansprach auf Steuerbefremng.
Bundesrechtliche Abgaben. No 30.
Inl
A. -
Der Beschwerdeführer hat sich am 28. AuglL"<t
1929, im Wiederholungskurs, bei einem Sturz vom Pferd
eine Quetschung in der Nackengegend zugezogen. Nach
der Entlassung der Truppe (7. September 1929) stand er
in Behandlung zunächst bei seinem Hausarzt, dann vom
26. September 1929 bis 16. Januar 1930 im Kantonsspital
in Luzern, weiterhin in haus ärztlicher Beobachtung und
schliesslich vom 19. März bis 18. April in der Rekonvales-
zentenstation Novaggio, von wo er als geheilt entlassen
wurde, unter Zubilligung des Krankengeldes während drei
Monaten wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Die Spitaldiagnose Luzern lautete auf Kompressionfi-
fraktur, später Querfraktur des 6. Halswirbels. Bei dp\,
Eintrittsuntersuchung . und den Nachkontrollen in No-
vaggio waren noch geringfügige Schmerzen feststellbal'.
dagegen keine Spuren eines geheilten Knochenbruche:-.
« Nirgends auch nur eine Andeutung von Parese, somit
eigentlich nichts nachgeblieben von der überstandenen
Läsion.» Die überprüfung der in Luzern aufgenommenen
Röntgenbilder ergab nichts sicher Pathologisches, weshalb
die Bilder einem Spezialisten zur Begutachtung über-
wiesen wurden. Der Bericht lautet dahin, dass die HalF;-
wirbelsäule völlig normal sei und die Diagnose « Hals-
wirbel bruch » auf einer unzutreffenden Ausdeutung der
Aufnahmen beruhe. Anderseits waren den Ärzten die
vielfachen Klagen des Beschwerdeführers aufgefallen. Die
Krankengeschichte vermerkt : « Typisch neurotische Kla-
. gen bei jeder Visite» und ähnliches. Deshalb war bei
der inzwischen vollzogenen Entlassung aus der Anstalt
die Versetzung des Beschwerdeführers in den Landsturm
angeregt worden. Sie wurde von der sanit8Jrischen Unter-
suchungskommission am 17. Juli 1930 angeordnet gemäss
§ 112 Ziff. 93 f. (Neurasthenie) mit der Bemerkung « leich-
ten Grades ».
Der Beschwerdeführer erhob Ansprüche an die l\.filitär-
versicherung, stand aber von seinen Begehren wieder ab,
auf Grund eines im gerichtlichen Verfahren eingeholten
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Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.
Gutachtens des Herrn Prof. Dr. Fritz Steinmann in Bern,
das in seinen wesentlichen Teilen wie folgt lautet: « Als
unmittelbare Folge jenes Unfalles ist eine Distorsion
• (Zerrung) im Gebiet der Halswirbelsäule ohne Knochen-
läsion anzunehmen, -
eventuell mit ausstrahlenden
leichten Muskelschmerzen im Gebiet der Schultern als
subjektive Erscheinung, jedoch ohne ein objektiv nach-
weisbares Substrat, da keinerlei sichtbare organische Ver-
änderungen und keinerlei Funktionsstörungen, wie auch
keinerlei Erscheinungen seitens des zentralen und peri-
pheren Nervensystems bestehen. Den persönlichen An-
gaben des Fleischli aber in Bezug auf die « ausstrahlenden
Schulterschmerzen » Rechnung tragend, geben wir zu,
dass bei seinem Sturz vom Pferde eine reflektorische
Abwehrbewegung stattgefunden haben mag, die zu einer
Zerrung der Nacken- und Schultermuskeln geführt hat
und etwelche leichte Schmerzen in diesem Gebiet. auch
heute noch verspürt werden. Wir geben, wie gesagt,
diese Möglichkeit im Hinblick auf seine Klagen zu, obschon
bereits bei seinem Spitaleintritt in Luzern, am 26. Sep-
tember 1929, d. h. 26 Tage nach dem Unfall, unter der
Rubrik «(heutiger Befund » die Notiz zu finden ist: « Fast
ohne objektive und subjektive Symptome». Es sei hier
noch mit aller Entschiedenheit d~rauf hingewiesen, dass
eine Fraktur der Halswirbelsäule bei Fleischli überhaupt
nicht in Frage kommt.
Dagegen spricht sowohl der
klinische Befund als auch das- Röntgenbild. Was dieses
letztere anbetrifft, schliessen wir uns vollkommen dem
Bericht von Herrn Prof. Dr. Schinz an und können die
im Luzerner Kantonsspital gestellte Diagnose nicht anders
als Folge einer falschen Auslegung des irreführenden Rönt-
genbildes erklären, zumal auch dort klinisch « fast keine
objektiven und subjektiven Symptome » gefunden werden
konnten. Letzteres aber wäre an und für sich schon bei
einer erst 26 Tage alten Halswirbelfraktur, -
als ganz
unwahrscheinlich, -
nicht anzunehmen, da eine Hals-
wirbelfraktur jedenfalls in die Rubrik der schweren
BundeRl'"chtliche A"gaben. N0 30.
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Traumen gehört und innerhalb 26 Tagen unmöglich einen
symptomlosen Status bieten kalID. Als einzige Unfall-
folgen kämen heute nur noch etwa die vom Kläger ange-
gebenen « ausstrahlenden Schmerzen in die Schultern» in
Frage. Aus den oben dargelegten Gründen indessen kön-
nen diese inkonstanten angeblich nur bei « anstrengenden
Bewegungen» auftretenden Schmerzen lediglich als leichte
Beschwerden qualifiziert werden, die auf seine Arbeits-
fähigkeit jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss ausüben.
Man bedenke, dass seit dem Unfall bereits I Jahr und
3 % Monate verstrichen sind; wenn man nun annähnw,
dass hier eine ernste Verletzung, wie etwa Schädigwlg der
Nervenstämme im Gebiet des Traumas, stattgefunden hat,
so müsste man doch heute, nach 15 Monaten, irgendwelche
krankhaften Erscheinungen an der Muskulatur wahr-
nehmen, wie z. B. Lähmungen, Paresen, Kontrakturen,
schmerzhafte Spannungen oder sonst welche Funktions-
störungen.
Statt dessen finden wir hier vollkommen
normale ErnährWlgs- und Funktionsverhältnisse. Es kann
sich hier somit lediglich um geringe Reste subjektiver
Beschwerden handeln. -
Was die erste Zeit nach der
Entlassung aus der Heilanstalt Novaggio betrifft, finden
wir, dass die von Herrn Dr. Praderwand beantragte Ein-
schätzung als eine dem Falle in jeder Hinsicht reichlich
Genüge leistende ist. Gegenwärtig gesteht keine Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit mehr. -
Der Zustand
des Drag. Fleischli, Josef, erfordert keine weitere Behand-
lung mehr. »
B. -
Eine Befreiung von der Militärsteuer wurde von
dem Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern
abgelehnt, weil der Ausmusterungsgrund Neurasthenie
und Hysterie, nicht auf den Militärdienst zurückzuführen
sei. Hiegegen ist rechtzeitig Beschwerde geführt worden.
Es wird beantragt: Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides und Befreiung des Beschwerdeführers von der
Bezahlung des Militärpflichtersatzes, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend ge-
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Verwaltungs. und Disziplinarl'<lchtspflege.
macht; Die Neurasthenie, wegen der der Beschwerde-
führer zum Landsturm versetzt wurde, sei eine Folge des
dienstlichen Unfalles, sowie der Fehldiagnose im Kantons-
• spital Luzern und der daran anschliessenden Fehlbehand-
lung, wofür eine medizinische Expertise beantragt wird.
Wahrscheinlich sei beim Beschwerdeführer gar keine Neu-
rose vorhanden gewesen und seine Versetzung zum Land-
sturm wäre in diesem Falle voreilig und zu Unrecht
vorgenommen worden, was nach dem Gutachten des
Herrn Prof. Steinmann naheliege. Da jedenfalls im Zeit-
punkt der Beobachtung und Behandlung in der Rekon-
valeszentenstation Novaggio noch Schmerzen als Unfall-
folgen bestanden hätten, erscheine die Annahme einer
Neurose als völlig ungerechtfertigt. Die Schmerzempfin-
dungen seien eine Folge des dienstlichen Unfalles, weshalb
die Voraussetzung für die- Militärsteuerbefreiung gegeben
sei.
Das Militär-
und Polizeidepartement des Kantons
Luzern und die eidgenössische Sterierverwaltung bean-
tragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Befrei-
ung vom Militärpflichtersatz, weil er nicht infolge des
Dienstes militäruntauglich geworden ist (Art. 2 lit. b
MStG); Von den direkten Folgen des dienstlichen Unfalles
ist er geheilt, wie nach dem Gutachten des Herrn Prof.
Steinmann feststeht. Die Heilung war im Zeitpunkt der
Begutachtung längst eingetreten; dass bei der Entlassung
aus der Heilanstalt Novaggio nach den Angaben des
Beschwerdeführers lloch Schmerzen bestanden, ist durch
Ausrichtung eines Teilkrankengeldes berücksichtigt wor-
den, nach dem Expertengutachten in reichlichem Masse.
Weitere direkte Folgen hatte der Unfall nicht, vor allem
bewirkte er keine dauernde Militäruntauglichkeit.
Ausgemustert wurde der Beschwerdeführer nicht wegen
des erwähnten, übrigens heute praktisch vollständig beho-
Bundosrechtliche Abgaben. N0 30.
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benen Rückstandes des Unfalls, sondern wegen seines
Verhaltens während der Behandlung und Beobachtung in
der Heilanstalt N ovaggio, wo er durch « typisch neuro-
tische Klagen bei jeder Visite» auffiel. Nicht, dass er
überhaupt Beschwerden äusserte, deren Erklärung auf
Grund des objektiven Befundes nicht ohne weiteres mög-
lich war, sondern die Art der Klagen gab nach der Kran-
kengeschichte Anlass zur Verweisung vor die sanitarische
Untersuchungskommission und zur Versetzung zum Land-
sturm. Als eine Folge des dienstlichen Unfalles und der
daran anschliessenden Behandlung kann diese (als Neurose
oder Neurasthenie) bezeichnete Neigung zu Klagen, wie
sie sich beim Beschwerdeführer zeigte und überhaupt
häufig bei Wehrmännern während der Behandlung für
dienstliche Erkrankungen beobachtet wird, nicht gelten.
Sie beruht auf der Geistesverfassung der Patienten, wes-
halb sie richtigerweise lediglich als eine Begleiterscheinung
der Erkrankungen, aber nicht als deren Folge angesehen
wird. Wehrmänner, die den behandelnden Ärzten durch
Klagen auffallen, werden ausgemustert, weil damit gerech-
net werden muss, dass bei ihrer geistigen Einstellung selbst
geringfügige Affektionen schwierige und oft lang dauernde
Behandlungen nach sich ziehen.
Einen Anspruch auf
Steuerbefreiung haben diese Wehrmänner nicht, da sie
wegen ihres Verhaltans während der Verpflegung für
dienstliche Erkrankungen ausgemustert werden müssen,
nicht wegen eines Gebrechens, das sie sich im Dienste
zugezogen haben.
. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.