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58_I_190

BGE 58 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1932-07-14 · Deutsch CH
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190

Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege.

de l'officier ministeriel franyais intervenant d'office pour

lui et l'engageant a tous egards par ses actes, aurait pour

consequence qu'il se trouverait condamne irremediable-

ment sans avoir pu se defendre, ce que le traite a precise-

ment voulu empechar an exigeant non seulement la repre-

sentation legale, mais encore la due citation (cf. AUJAY

p. 442, LrsKE et LOEWENFELD, Die Rechtsverfolgung

im internationalen Verkehr, p. 570, § 67).

Dans ces circonstances, on ne saurait exiger que la partie

qui n'a pas ete citee intente une action en desaveu contre

l'avoue qui s'est constitue sans mandat.

Pa?' ces motijs, le Tribunal j6Ural

rejette le recours.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

L BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

30. Urteil vom 14. Juli 1932 i. S. Fleischli gegen Luzern.

~I i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wehrmänner, die nicht inf?lge

einer dienstlichen Erkranlumg dienstuntauglich geworden smd,

sondern wegen ihres persönlichen Verhaltens während der

Verpflegung Hir ein dienstliches Leiden ~usgemustert werden,

haben keinen Ansprach auf Steuerbefremng.

Bundesrechtliche Abgaben. No 30.

Inl

A. -

Der Beschwerdeführer hat sich am 28. AuglL"<t

1929, im Wiederholungskurs, bei einem Sturz vom Pferd

eine Quetschung in der Nackengegend zugezogen. Nach

der Entlassung der Truppe (7. September 1929) stand er

in Behandlung zunächst bei seinem Hausarzt, dann vom

26. September 1929 bis 16. Januar 1930 im Kantonsspital

in Luzern, weiterhin in haus ärztlicher Beobachtung und

schliesslich vom 19. März bis 18. April in der Rekonvales-

zentenstation Novaggio, von wo er als geheilt entlassen

wurde, unter Zubilligung des Krankengeldes während drei

Monaten wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit.

Die Spitaldiagnose Luzern lautete auf Kompressionfi-

fraktur, später Querfraktur des 6. Halswirbels. Bei dp\,

Eintrittsuntersuchung . und den Nachkontrollen in No-

vaggio waren noch geringfügige Schmerzen feststellbal'.

dagegen keine Spuren eines geheilten Knochenbruche:-.

« Nirgends auch nur eine Andeutung von Parese, somit

eigentlich nichts nachgeblieben von der überstandenen

Läsion.» Die überprüfung der in Luzern aufgenommenen

Röntgenbilder ergab nichts sicher Pathologisches, weshalb

die Bilder einem Spezialisten zur Begutachtung über-

wiesen wurden. Der Bericht lautet dahin, dass die HalF;-

wirbelsäule völlig normal sei und die Diagnose « Hals-

wirbel bruch » auf einer unzutreffenden Ausdeutung der

Aufnahmen beruhe. Anderseits waren den Ärzten die

vielfachen Klagen des Beschwerdeführers aufgefallen. Die

Krankengeschichte vermerkt : « Typisch neurotische Kla-

. gen bei jeder Visite» und ähnliches. Deshalb war bei

der inzwischen vollzogenen Entlassung aus der Anstalt

die Versetzung des Beschwerdeführers in den Landsturm

angeregt worden. Sie wurde von der sanit8Jrischen Unter-

suchungskommission am 17. Juli 1930 angeordnet gemäss

§ 112 Ziff. 93 f. (Neurasthenie) mit der Bemerkung « leich-

ten Grades ».

Der Beschwerdeführer erhob Ansprüche an die l\.filitär-

versicherung, stand aber von seinen Begehren wieder ab,

auf Grund eines im gerichtlichen Verfahren eingeholten

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Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.

Gutachtens des Herrn Prof. Dr. Fritz Steinmann in Bern,

das in seinen wesentlichen Teilen wie folgt lautet: « Als

unmittelbare Folge jenes Unfalles ist eine Distorsion

• (Zerrung) im Gebiet der Halswirbelsäule ohne Knochen-

läsion anzunehmen, -

eventuell mit ausstrahlenden

leichten Muskelschmerzen im Gebiet der Schultern als

subjektive Erscheinung, jedoch ohne ein objektiv nach-

weisbares Substrat, da keinerlei sichtbare organische Ver-

änderungen und keinerlei Funktionsstörungen, wie auch

keinerlei Erscheinungen seitens des zentralen und peri-

pheren Nervensystems bestehen. Den persönlichen An-

gaben des Fleischli aber in Bezug auf die « ausstrahlenden

Schulterschmerzen » Rechnung tragend, geben wir zu,

dass bei seinem Sturz vom Pferde eine reflektorische

Abwehrbewegung stattgefunden haben mag, die zu einer

Zerrung der Nacken- und Schultermuskeln geführt hat

und etwelche leichte Schmerzen in diesem Gebiet. auch

heute noch verspürt werden. Wir geben, wie gesagt,

diese Möglichkeit im Hinblick auf seine Klagen zu, obschon

bereits bei seinem Spitaleintritt in Luzern, am 26. Sep-

tember 1929, d. h. 26 Tage nach dem Unfall, unter der

Rubrik «(heutiger Befund » die Notiz zu finden ist: « Fast

ohne objektive und subjektive Symptome». Es sei hier

noch mit aller Entschiedenheit d~rauf hingewiesen, dass

eine Fraktur der Halswirbelsäule bei Fleischli überhaupt

nicht in Frage kommt.

Dagegen spricht sowohl der

klinische Befund als auch das- Röntgenbild. Was dieses

letztere anbetrifft, schliessen wir uns vollkommen dem

Bericht von Herrn Prof. Dr. Schinz an und können die

im Luzerner Kantonsspital gestellte Diagnose nicht anders

als Folge einer falschen Auslegung des irreführenden Rönt-

genbildes erklären, zumal auch dort klinisch « fast keine

objektiven und subjektiven Symptome » gefunden werden

konnten. Letzteres aber wäre an und für sich schon bei

einer erst 26 Tage alten Halswirbelfraktur, -

als ganz

unwahrscheinlich, -

nicht anzunehmen, da eine Hals-

wirbelfraktur jedenfalls in die Rubrik der schweren

BundeRl'"chtliche A"gaben. N0 30.

}(l:!

Traumen gehört und innerhalb 26 Tagen unmöglich einen

symptomlosen Status bieten kalID. Als einzige Unfall-

folgen kämen heute nur noch etwa die vom Kläger ange-

gebenen « ausstrahlenden Schmerzen in die Schultern» in

Frage. Aus den oben dargelegten Gründen indessen kön-

nen diese inkonstanten angeblich nur bei « anstrengenden

Bewegungen» auftretenden Schmerzen lediglich als leichte

Beschwerden qualifiziert werden, die auf seine Arbeits-

fähigkeit jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss ausüben.

Man bedenke, dass seit dem Unfall bereits I Jahr und

3 % Monate verstrichen sind; wenn man nun annähnw,

dass hier eine ernste Verletzung, wie etwa Schädigwlg der

Nervenstämme im Gebiet des Traumas, stattgefunden hat,

so müsste man doch heute, nach 15 Monaten, irgendwelche

krankhaften Erscheinungen an der Muskulatur wahr-

nehmen, wie z. B. Lähmungen, Paresen, Kontrakturen,

schmerzhafte Spannungen oder sonst welche Funktions-

störungen.

Statt dessen finden wir hier vollkommen

normale ErnährWlgs- und Funktionsverhältnisse. Es kann

sich hier somit lediglich um geringe Reste subjektiver

Beschwerden handeln. -

Was die erste Zeit nach der

Entlassung aus der Heilanstalt Novaggio betrifft, finden

wir, dass die von Herrn Dr. Praderwand beantragte Ein-

schätzung als eine dem Falle in jeder Hinsicht reichlich

Genüge leistende ist. Gegenwärtig gesteht keine Beein-

trächtigung der Arbeitsfähigkeit mehr. -

Der Zustand

des Drag. Fleischli, Josef, erfordert keine weitere Behand-

lung mehr. »

B. -

Eine Befreiung von der Militärsteuer wurde von

dem Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern

abgelehnt, weil der Ausmusterungsgrund Neurasthenie

und Hysterie, nicht auf den Militärdienst zurückzuführen

sei. Hiegegen ist rechtzeitig Beschwerde geführt worden.

Es wird beantragt: Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides und Befreiung des Beschwerdeführers von der

Bezahlung des Militärpflichtersatzes, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend ge-

194

Verwaltungs. und Disziplinarl'<lchtspflege.

macht; Die Neurasthenie, wegen der der Beschwerde-

führer zum Landsturm versetzt wurde, sei eine Folge des

dienstlichen Unfalles, sowie der Fehldiagnose im Kantons-

• spital Luzern und der daran anschliessenden Fehlbehand-

lung, wofür eine medizinische Expertise beantragt wird.

Wahrscheinlich sei beim Beschwerdeführer gar keine Neu-

rose vorhanden gewesen und seine Versetzung zum Land-

sturm wäre in diesem Falle voreilig und zu Unrecht

vorgenommen worden, was nach dem Gutachten des

Herrn Prof. Steinmann naheliege. Da jedenfalls im Zeit-

punkt der Beobachtung und Behandlung in der Rekon-

valeszentenstation Novaggio noch Schmerzen als Unfall-

folgen bestanden hätten, erscheine die Annahme einer

Neurose als völlig ungerechtfertigt. Die Schmerzempfin-

dungen seien eine Folge des dienstlichen Unfalles, weshalb

die Voraussetzung für die- Militärsteuerbefreiung gegeben

sei.

Das Militär-

und Polizeidepartement des Kantons

Luzern und die eidgenössische Sterierverwaltung bean-

tragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Befrei-

ung vom Militärpflichtersatz, weil er nicht infolge des

Dienstes militäruntauglich geworden ist (Art. 2 lit. b

MStG); Von den direkten Folgen des dienstlichen Unfalles

ist er geheilt, wie nach dem Gutachten des Herrn Prof.

Steinmann feststeht. Die Heilung war im Zeitpunkt der

Begutachtung längst eingetreten; dass bei der Entlassung

aus der Heilanstalt Novaggio nach den Angaben des

Beschwerdeführers lloch Schmerzen bestanden, ist durch

Ausrichtung eines Teilkrankengeldes berücksichtigt wor-

den, nach dem Expertengutachten in reichlichem Masse.

Weitere direkte Folgen hatte der Unfall nicht, vor allem

bewirkte er keine dauernde Militäruntauglichkeit.

Ausgemustert wurde der Beschwerdeführer nicht wegen

des erwähnten, übrigens heute praktisch vollständig beho-

Bundosrechtliche Abgaben. N0 30.

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benen Rückstandes des Unfalls, sondern wegen seines

Verhaltens während der Behandlung und Beobachtung in

der Heilanstalt N ovaggio, wo er durch « typisch neuro-

tische Klagen bei jeder Visite» auffiel. Nicht, dass er

überhaupt Beschwerden äusserte, deren Erklärung auf

Grund des objektiven Befundes nicht ohne weiteres mög-

lich war, sondern die Art der Klagen gab nach der Kran-

kengeschichte Anlass zur Verweisung vor die sanitarische

Untersuchungskommission und zur Versetzung zum Land-

sturm. Als eine Folge des dienstlichen Unfalles und der

daran anschliessenden Behandlung kann diese (als Neurose

oder Neurasthenie) bezeichnete Neigung zu Klagen, wie

sie sich beim Beschwerdeführer zeigte und überhaupt

häufig bei Wehrmännern während der Behandlung für

dienstliche Erkrankungen beobachtet wird, nicht gelten.

Sie beruht auf der Geistesverfassung der Patienten, wes-

halb sie richtigerweise lediglich als eine Begleiterscheinung

der Erkrankungen, aber nicht als deren Folge angesehen

wird. Wehrmänner, die den behandelnden Ärzten durch

Klagen auffallen, werden ausgemustert, weil damit gerech-

net werden muss, dass bei ihrer geistigen Einstellung selbst

geringfügige Affektionen schwierige und oft lang dauernde

Behandlungen nach sich ziehen.

Einen Anspruch auf

Steuerbefreiung haben diese Wehrmänner nicht, da sie

wegen ihres Verhaltans während der Verpflegung für

dienstliche Erkrankungen ausgemustert werden müssen,

nicht wegen eines Gebrechens, das sie sich im Dienste

zugezogen haben.

. Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.