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\"prwnlt,mg."- uwl Disziplinl1l'l'ef'htspih'ge_
c) Anlass
ZiU Täuschungen könnte die Bezeichnung
« Gartenarchitekt» allerdings dann geben, wenn er von
einem gewöhnlichen Gärtner gebraucht würde, der nach
Fähigkeit, Ausbildung und Leistungen den Anforderungen,
die nach den gemachten Ausführungen an einen Garten-
gestalter gestellt werden dürfen, nicht zu genügen ver-
möchte; dann nämlich erschiene die Bezeichnung als un-
wahr und nur zu unstatthaften Reklamezwecken gewählt,
was zur Verweigerung des Registereintrages führen müsste.
Für die Entscheidung dieser Fragen ist daher -
mangels
Titelschutzes -
ausschliesslich auf die Umstände des kon-
kreten Falles abzustellen.
Wie nun aus den von Adolf Vivell Vater vorgelegten
Akten ersichtlich ist, widmet er sich, obwohl er eine eigent-
liche höhere Fachausbildung nicht genossen hat, seit über
20 Jahren neben der Gärtnerei im hergebrachten Sinne auch
der Gartengestaltung und wird von beruflich zuständiger
Seite schon seit langem als Gartenarchitekt anerkannt :
So hat er an der Schweizerischen Landesausstellung in
Bern 1914 als « Gartenarchitekt » in der Gruppe Gartenbau
von der Gesamt jury den grossen Ausstellungspreis zuer-
kannt erhalten; ferner hat ihm der Schweizerische Handels-
gärtnerverband im Jahre 1925 die goldene Verbandsme-
daille zuerkannt für seine vorzüglichen Leistungen in der
Anlage von Sondergärten an Ausstellungen, und die Stadt
3:1ülhausen i. E. hat ihm im Jahre 1927 für die Projek-
tierung und Ausführung der Anlagen bei der Börse ein
Anerkennungsschreiben zukommen lassen. Unter diesen
Umständen kommt die Bezeichnung « Gartenarchitekt »
in seiner Firma weder mit Art. 1 noch 4 der rev. VO II in
Kollision. Es geht daher nicht an, dem Adolf Vivell Vater
nunmehr ohne gesetzliche Unterlage und ohne besondern
Grund die Aufnahme des verlangten Zusatzes in seine
Firma zu verwehren. Die Beschwerde des Vaters ViveIl
ist daher zu schützen.
Beim Sohn Adolf ViveIl dagegen liegt der Fall wesentlich
anders. Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung,
Registersl1chen. N° 25.
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dass dieser die erste Ausbildung im Betrieb seines Vaters
erhalten und hernach zur weiteren Ausbildung als Hospi-
tant die Kunstakademien von Charlottenburg, Düsseldorf
und Paris besucht habe, fehlt jeder Ausweis. Zudem wäre
selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung damit für Können
und Wissen nichts be"wiesen.
Mangels jeder Unterlage
für die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Berech-
tigung, sich Gartenarchitekt zu nennen, ist daher die
Beschwerde des Sohnes ViveIl gegen die Verweigerung eines
diesbezüglichen Zusatzes zur Firma im Sinne oben ent-
wickelter Grundsätze jedenfalls zur Zeit abzuweisen. Unter
welchen Voraussetzungen eine spätere Eintragung in
Frage kommen kann, ist heute nicht zu entscheiden.
25. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. März 1936 i. S. Schürch
gegen Direktion der Volkswirtscha.ft des Xantons Zürich.
Handelsregistereintragung:
Die Eintragspflicht besteht auch für
zeitlich
zum vorne-
herein be sc h r ä n k t e Betriebe. Erw. 1.
Bci Betrieben mit ras c h e m War e n ums atz ist nur auf
die Grösse des Umsatzes und nicht auf den \Vert des jewei-
ligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht das End e
des G e s c h ä f t s j a h res abgewartet zu werden, wenn
sich schon vorher erweist, dass ein Umsatz von 10,000 Fr.
erreicht werden wird. Bestätigung der Praxi:5. Ei'w. 2.
A. -
Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935
das Cafe Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch
Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handels-
registeramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister ein-
tragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Ein-
tragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Auffor-
derung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der
Buchhalter Joos erklärt hatte, das Cafe habe einen Um-
satz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von
1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte.
Der Beschwerdeführer antwortete dem Handelsregister-
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Verwaltungs-
lUllt Di.'Sziplinarrechtspflegt>.
amt am 13. Ja:puar, dass er die Eintragung nicht für not-
wendig halte. Er habe den Betrieb des Cafes nur im Auf-
trage von Drittpersonen übernommen, und es werde sich
bis zum April 1936 entscheiden, ob eine Aktiengesell-
schaft oder Genossenschaft gegründet werde, wobei er nur
noch als Geschäftsführer in Frage komme. Vorläufig seien
auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags-
pflicht noch gar nicht vorhanden.
B. -
Das Handelsregisteramt unterbreitete die Ange-
legenheit am 16. Januar 1936 der kantonalen Volkswirt-
schaftsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese setzte dem
Beschwerdeführer durch Verfügung vom 17. Januar eine
Frist von fünf Tagen, um sich zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden, und drohte ihm für den Fall
der Nichtanmeldung die Eintragung von Amtes wegen an.
C. -
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende,
am 23. Januar eingereichte Beschwerde. Der Beschwerde-
führer beantragt Aufhebung der Verfügung und macht
zur Begründung geltend, dass er das Cafe lediglich vorläufig
auf seinen Namen übernommen habe und dass von Anfang
an die spätere Übernahme durch eine Aktiengesellschaft
oder Genossenschaft in Aussicht genommen gewesen sei,
die sich jedenfalls noch vor dem 1. April 1936 verwirklichen
werde. Nach Art. 865 Abs. 4 OR habe es aber die Meinung,
dass eine Eintragung ins Handelsregister nur notwendig
sei, wenn das Geschäft auf den Namen des derzeitigen
Inhabers fortgeführt werde. Ob sich ein Jahresumsatz
von 60,000 Fr. ergeben werde, stehe noch nicht fest, da
das Geschäft nicht einmal ein halbes Jahr bestehe.
In der Beschwerde wird das Gesuch gestellt, es sei ihr
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Unter-
lagen über die in Gründung begriffene Genossenschaft. vor-
gelegt werden können.
Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion beantragt in
ihrer Vernehmlassung vom 3. März Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das
Cafe Old India seit dem 27. Juli 1935 bis heute, also auch
im Zeitpunkte der Aufforderung des Handelsregisteramtes
vom 6. Januar 1936, auf seinen Namen betrieben zu
haben. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Eintrags-
pflicht (BGE 57 I 146, 58 I 206). Waren die gesetzlichen
Voraussetzungen damals gegeben, so besteht die Eintrags-
pflicht, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise
sieh die Verhältnisse seither verändert haben oder künftig
verändern werden. Daher ist auch unerheblich, ob der
Betrieb demnächst an Stelle des Beschwerdeführers von
einer Genossenschaft übernommen werden soll. Für so-
lange, als der Einzelkaufmann sein Geschäft betreibt, ist
er eintragspflichtig, mag es sich dabei auch nur um einen
vorübergehenden und zeitlich zum vorneherein beschränk-
ten Betrieb handeln (STAMPA, Entscheide in Handels-
registersachen, NI'. 15; Urteilc des Bundesgerichtes vom
15. Mai 1934 i. S. Walder gegen Zürich und vom 17. De-
zember 1935 i. S. Gilli-Saillen gegen Genf). Wie der Be-
schwerdeführer dazu kommt, aus Art. 865 Abs. 4 OR etwas
anderes herauszulesen, ist nicht verständlich; seine Auf-
fassung findet weder im Wortlaut noch im Zweck der
Bestimmung irgendwelche Stütze.
2. -
Es frägt sich also nur, ob die sachlichen Voraus-
setzungen für die Eintragspflicht zur Zeit der vom Handels-
registeramt erlassenen Aufforderungen erfüllt waren. Das
ist zu bejahen.
Der Cafe-Betrieb des Beschwerdeführers ist ein Gast-
wirtschaftsgewerbe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 lit. d
der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890. Dass ein
Warenlager im Werte von mindestens 2000 Fr. vorhanden
sei, ist nicht erforderlich; bei Gewerben dieser Art mit
einem raschen und deshalb verhältnismässig grossen Wa-
renumsatz kann nach sinngemässer Auslegung des Art. 13
Abs. 3 der Verordnung auf den Wert des jeweiligen Lagers
HO
Ver,,·alt.ungs- lmd Disziplinarrechtspflege.
für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgl. BGE 61 I
301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom
12. Mai 1931 i.:S. Leutenegger gegen Graubünden und vom
13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist
nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10 000 Fr.
erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das
Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern
schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit
diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei-
felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers
selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen
Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar
nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut
frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An-
gestellten einen den Betrag von 10,000 Fr. erheblich
übersteigenden Jahresumsatz haben muss.
3. -
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass
Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün-
dung der Genossenschaft noch auszusetzen.
Ebenso
erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm-
lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
mentes einzuholen.
Demnach erkennt das Buiulesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1936
i. S. X:oUektivgesellschaft Levy Fils gegen Eldgenössisches Amt
für das IIa.ndelsregister.
Ha n dei sr e gis tel', F ir m ade r K 0 11 e k iv g e seil ~
s ch aft.
Zulässigkeit der Firma «L e v y f i I s» für eine seit 50 Jahren
bestehende GesellSchaft,der heute zwar keine Brüder mehr,
wohl aber ein Oheim u. zwei Neffen Levy angehören. Art.
872 OR, Art. 1 VO II.
Registersachen. N0 26.
IU
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die
Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger
Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt,
weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und
deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum
Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und
nicht um einen Einzelkaufmann handle (BURCKHARDT,
Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 1551 II; STAMPA,
Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre
auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek-
tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt
hält aber offenbar eine schematische Anwendung des
angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo
die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen
bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber
nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den
Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.
2. -
Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil
des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder
Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann
beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden
Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem
Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR,
zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu-
führen.
Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft
bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge-
führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind,
braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.
3. -
Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy
fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach
dem Ausscheiden von Marx Nathan Levy keine Brüder
mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an
Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und
Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern.
Vettern (Geschwisterkinder) sind.