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62_I_107

BGE 62 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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\"prwnlt,mg."- uwl Disziplinl1l'l'ef'htspih'ge_

c) Anlass

ZiU Täuschungen könnte die Bezeichnung

« Gartenarchitekt» allerdings dann geben, wenn er von

einem gewöhnlichen Gärtner gebraucht würde, der nach

Fähigkeit, Ausbildung und Leistungen den Anforderungen,

die nach den gemachten Ausführungen an einen Garten-

gestalter gestellt werden dürfen, nicht zu genügen ver-

möchte; dann nämlich erschiene die Bezeichnung als un-

wahr und nur zu unstatthaften Reklamezwecken gewählt,

was zur Verweigerung des Registereintrages führen müsste.

Für die Entscheidung dieser Fragen ist daher -

mangels

Titelschutzes -

ausschliesslich auf die Umstände des kon-

kreten Falles abzustellen.

Wie nun aus den von Adolf Vivell Vater vorgelegten

Akten ersichtlich ist, widmet er sich, obwohl er eine eigent-

liche höhere Fachausbildung nicht genossen hat, seit über

20 Jahren neben der Gärtnerei im hergebrachten Sinne auch

der Gartengestaltung und wird von beruflich zuständiger

Seite schon seit langem als Gartenarchitekt anerkannt :

So hat er an der Schweizerischen Landesausstellung in

Bern 1914 als « Gartenarchitekt » in der Gruppe Gartenbau

von der Gesamt jury den grossen Ausstellungspreis zuer-

kannt erhalten; ferner hat ihm der Schweizerische Handels-

gärtnerverband im Jahre 1925 die goldene Verbandsme-

daille zuerkannt für seine vorzüglichen Leistungen in der

Anlage von Sondergärten an Ausstellungen, und die Stadt

3:1ülhausen i. E. hat ihm im Jahre 1927 für die Projek-

tierung und Ausführung der Anlagen bei der Börse ein

Anerkennungsschreiben zukommen lassen. Unter diesen

Umständen kommt die Bezeichnung « Gartenarchitekt »

in seiner Firma weder mit Art. 1 noch 4 der rev. VO II in

Kollision. Es geht daher nicht an, dem Adolf Vivell Vater

nunmehr ohne gesetzliche Unterlage und ohne besondern

Grund die Aufnahme des verlangten Zusatzes in seine

Firma zu verwehren. Die Beschwerde des Vaters ViveIl

ist daher zu schützen.

Beim Sohn Adolf ViveIl dagegen liegt der Fall wesentlich

anders. Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung,

Registersl1chen. N° 25.

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dass dieser die erste Ausbildung im Betrieb seines Vaters

erhalten und hernach zur weiteren Ausbildung als Hospi-

tant die Kunstakademien von Charlottenburg, Düsseldorf

und Paris besucht habe, fehlt jeder Ausweis. Zudem wäre

selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung damit für Können

und Wissen nichts be"wiesen.

Mangels jeder Unterlage

für die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Berech-

tigung, sich Gartenarchitekt zu nennen, ist daher die

Beschwerde des Sohnes ViveIl gegen die Verweigerung eines

diesbezüglichen Zusatzes zur Firma im Sinne oben ent-

wickelter Grundsätze jedenfalls zur Zeit abzuweisen. Unter

welchen Voraussetzungen eine spätere Eintragung in

Frage kommen kann, ist heute nicht zu entscheiden.

25. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. März 1936 i. S. Schürch

gegen Direktion der Volkswirtscha.ft des Xantons Zürich.

Handelsregistereintragung:

Die Eintragspflicht besteht auch für

zeitlich

zum vorne-

herein be sc h r ä n k t e Betriebe. Erw. 1.

Bci Betrieben mit ras c h e m War e n ums atz ist nur auf

die Grösse des Umsatzes und nicht auf den \Vert des jewei-

ligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht das End e

des G e s c h ä f t s j a h res abgewartet zu werden, wenn

sich schon vorher erweist, dass ein Umsatz von 10,000 Fr.

erreicht werden wird. Bestätigung der Praxi:5. Ei'w. 2.

A. -

Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935

das Cafe Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch

Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handels-

registeramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister ein-

tragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Ein-

tragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Auffor-

derung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der

Buchhalter Joos erklärt hatte, das Cafe habe einen Um-

satz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von

1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte.

Der Beschwerdeführer antwortete dem Handelsregister-

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Verwaltungs-

lUllt Di.'Sziplinarrechtspflegt>.

amt am 13. Ja:puar, dass er die Eintragung nicht für not-

wendig halte. Er habe den Betrieb des Cafes nur im Auf-

trage von Drittpersonen übernommen, und es werde sich

bis zum April 1936 entscheiden, ob eine Aktiengesell-

schaft oder Genossenschaft gegründet werde, wobei er nur

noch als Geschäftsführer in Frage komme. Vorläufig seien

auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags-

pflicht noch gar nicht vorhanden.

B. -

Das Handelsregisteramt unterbreitete die Ange-

legenheit am 16. Januar 1936 der kantonalen Volkswirt-

schaftsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese setzte dem

Beschwerdeführer durch Verfügung vom 17. Januar eine

Frist von fünf Tagen, um sich zur Eintragung ins

Handelsregister anzumelden, und drohte ihm für den Fall

der Nichtanmeldung die Eintragung von Amtes wegen an.

C. -

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende,

am 23. Januar eingereichte Beschwerde. Der Beschwerde-

führer beantragt Aufhebung der Verfügung und macht

zur Begründung geltend, dass er das Cafe lediglich vorläufig

auf seinen Namen übernommen habe und dass von Anfang

an die spätere Übernahme durch eine Aktiengesellschaft

oder Genossenschaft in Aussicht genommen gewesen sei,

die sich jedenfalls noch vor dem 1. April 1936 verwirklichen

werde. Nach Art. 865 Abs. 4 OR habe es aber die Meinung,

dass eine Eintragung ins Handelsregister nur notwendig

sei, wenn das Geschäft auf den Namen des derzeitigen

Inhabers fortgeführt werde. Ob sich ein Jahresumsatz

von 60,000 Fr. ergeben werde, stehe noch nicht fest, da

das Geschäft nicht einmal ein halbes Jahr bestehe.

In der Beschwerde wird das Gesuch gestellt, es sei ihr

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Unter-

lagen über die in Gründung begriffene Genossenschaft. vor-

gelegt werden können.

Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion beantragt in

ihrer Vernehmlassung vom 3. März Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das

Cafe Old India seit dem 27. Juli 1935 bis heute, also auch

im Zeitpunkte der Aufforderung des Handelsregisteramtes

vom 6. Januar 1936, auf seinen Namen betrieben zu

haben. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Eintrags-

pflicht (BGE 57 I 146, 58 I 206). Waren die gesetzlichen

Voraussetzungen damals gegeben, so besteht die Eintrags-

pflicht, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise

sieh die Verhältnisse seither verändert haben oder künftig

verändern werden. Daher ist auch unerheblich, ob der

Betrieb demnächst an Stelle des Beschwerdeführers von

einer Genossenschaft übernommen werden soll. Für so-

lange, als der Einzelkaufmann sein Geschäft betreibt, ist

er eintragspflichtig, mag es sich dabei auch nur um einen

vorübergehenden und zeitlich zum vorneherein beschränk-

ten Betrieb handeln (STAMPA, Entscheide in Handels-

registersachen, NI'. 15; Urteilc des Bundesgerichtes vom

15. Mai 1934 i. S. Walder gegen Zürich und vom 17. De-

zember 1935 i. S. Gilli-Saillen gegen Genf). Wie der Be-

schwerdeführer dazu kommt, aus Art. 865 Abs. 4 OR etwas

anderes herauszulesen, ist nicht verständlich; seine Auf-

fassung findet weder im Wortlaut noch im Zweck der

Bestimmung irgendwelche Stütze.

2. -

Es frägt sich also nur, ob die sachlichen Voraus-

setzungen für die Eintragspflicht zur Zeit der vom Handels-

registeramt erlassenen Aufforderungen erfüllt waren. Das

ist zu bejahen.

Der Cafe-Betrieb des Beschwerdeführers ist ein Gast-

wirtschaftsgewerbe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 lit. d

der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890. Dass ein

Warenlager im Werte von mindestens 2000 Fr. vorhanden

sei, ist nicht erforderlich; bei Gewerben dieser Art mit

einem raschen und deshalb verhältnismässig grossen Wa-

renumsatz kann nach sinngemässer Auslegung des Art. 13

Abs. 3 der Verordnung auf den Wert des jeweiligen Lagers

HO

Ver,,·alt.ungs- lmd Disziplinarrechtspflege.

für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgl. BGE 61 I

301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom

12. Mai 1931 i.:S. Leutenegger gegen Graubünden und vom

13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist

nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10 000 Fr.

erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das

Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern

schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit

diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei-

felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers

selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen

Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar

nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut

frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An-

gestellten einen den Betrag von 10,000 Fr. erheblich

übersteigenden Jahresumsatz haben muss.

3. -

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass

Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün-

dung der Genossenschaft noch auszusetzen.

Ebenso

erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm-

lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

mentes einzuholen.

Demnach erkennt das Buiulesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1936

i. S. X:oUektivgesellschaft Levy Fils gegen Eldgenössisches Amt

für das IIa.ndelsregister.

Ha n dei sr e gis tel', F ir m ade r K 0 11 e k iv g e seil ~

s ch aft.

Zulässigkeit der Firma «L e v y f i I s» für eine seit 50 Jahren

bestehende GesellSchaft,der heute zwar keine Brüder mehr,

wohl aber ein Oheim u. zwei Neffen Levy angehören. Art.

872 OR, Art. 1 VO II.

Registersachen. N0 26.

IU

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die

Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger

Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt,

weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und

deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum

Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und

nicht um einen Einzelkaufmann handle (BURCKHARDT,

Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 1551 II; STAMPA,

Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre

auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek-

tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt

hält aber offenbar eine schematische Anwendung des

angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo

die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen

bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber

nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den

Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.

2. -

Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil

des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder

Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann

beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden

Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem

Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR,

zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu-

führen.

Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft

bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge-

führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind,

braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.

3. -

Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy

fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach

dem Ausscheiden von Marx Nathan Levy keine Brüder

mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an

Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und

Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern.

Vettern (Geschwisterkinder) sind.