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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Le bentHice comptable et le Mnefice net entrant en ligne
de compte pour l'imposition ne sont toutefois pas des
notions identiques. Il n'y a un benefice netau sens des
art. 45 et 48 ACC que si a la fin de l'exercice fiscalla for-
tune du contribuable a augmente par rapport a ce qu'elle
etait au debut de cet exercice (cf. Revue de droit fiscal
suisse 1928, p. 227 in fine; WIELAND, Handelsrecht vol.I
p. 313; BERLINER, Buchhaltungs- und Bilanzlehre II 233);
Or le rachat et l'annulation des actions n'ont pas permis
a la recourante d'obtenir ce resultat dans l'exercice 1933.
L'operation a la quelle elle a procede n'a abouti qu'a une
reduction du capital soda!. Cette roouction a, il est vrai,
rendu possible un assainissement partiel du bilan (les
elements fictifs de l'actif groupes sous le titre ((differences
d'estimation» ont ete reduits dumontant correspondant
au Mnefice comptable) et l'annulation de 4200 actions,
mais elle n'a pas augmente la fortune de la recourante. Des
lors le benefice purement comptable resultant de l'opera-
tion ne peut etre considere comme un benefice net impo-
sable en vertu de l'arreM concernant la contribution
federale de crise (cf. BLUMENSTEIN, Archives da droit fiscal
suisse, vol. III p. 210; REHM, Bilanzen p. 338; la decision
de la Commission de recours du Canton de Zurich mention-
nre dans PERRET, Manuel de l'ACC, note 5 ad art. 48).
2. -
Le Tribunal federal n'a pas a rechereher enl'espece
quelle serait la solution a adopter au cas ou le montant de
446616 fr. consacre au rachat des actions aurait eM pre-
leve du benefice avant le calcul du solde du compte de
profits et pertes (cf. WIELAND vol. II p. 176). La recou-
rante n'a en effet pas procede de cettemaniere et le mon-
tant de 446 616 fr. consacre au rachat des actions a eM
pm par elle sur ses actifs, soit sur sa fortune. C'est a juste
titre que, dans ces conditions, l'Administration n'a pas
considere cette somme comme un benefice.
Le Tribunal tedbal
admet le recours.
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Registersachen. No 24.
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II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
24. AUSlug aus dem Urteil der I. ZivUabteUung
vom 11. März 1936 i. S. A. Vivell sen. und jun.
gegen Eidgen. Amt fiir das Handelsregister.
Zulässigkeit des Zusatzes « Gartenarchitekt» zu der Firma von
Gartenbaugeschäften ? (rev. HRegV TI Art. 1 und 4).
Aus den Erwägungen:
2. -
Art. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung
von 1918 bestimmt, dass alle Eintragungen ins Handels-
register wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass
geben und auch keinen öffentlichen Interessen widerspre-
chen dürfen; gemäss Art. 4 dürfen sodann Angaben, die
blossen Reklamezwecken dienen, in einer Firma nicht
enthalten sein. Bei wissenschaftlichen Berufsarten, an
denen das öffentliche Interesse in erheblichem Masse
beteiligt ist und für welche die meisten Kantone deshalb
einen besonderen Befähigungsausweis verlangen, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei der Firmen-
bildung ein besonders strenger Masstab anzulegen (BGE
56 I S. 132).
a) Zu den wissenschaftlichen Berufsarten kann an sich
der Gartenbaubetrieb wohl kaum gerechnet werden. Zwar
lassen sich innerhalb des Gärtnerberufes in der Tat ver-
schiedene Stufen unterscheiden, wie die Beschwerdeführer
geltendmachen, indem der Tätigkeit des Gärtners im
volkstümlichen Sinne des Wortes, der sich mit der Anzucht
von Pflanzen, Blumen und Obst befasst, die Gartengestal-
tung gegenüber gestellt werden kann, welche die Umge-
staltung des natürlichen Bodens in Gartenanlagen, Parke,
Friedhöfe usw. zum Zwecke hat. Diese letztere Tätigkeit
stellt zweifellos in geistiger Hinsicht höhere Anforderungen,
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
als der Gärtn~rberuf im allgemeinen Sinn des Wortes :
Sie setzt die Befähigung voraus, eine dem gegebenen
Terrain angepasste und zugleich aesthetisch wirkende
Gartenanlage auf Grund einer schöpferischen Idee zu ent-
werfen und auszuführen. Es leuchtet daher ein, dass ein
Gärtner im gewöhnlichen Sinn, selbst wenn er sich auf die
Anzucht von Pflanzen vorzüglich versteht, nicht ohne
weiteres auch die Eignung zum Gartengestalter besitzt.
Mit Rücksicht auf die höheren Anforderungen der Garten-
gestaltung lässt sich denn auch die Bezeichnung « Garten-
architekt » sachlich erklären, die in gewissen Staaten be-
reits zu einem festen Begriff geworden und an die Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen formeller und materieller
Natur geknüpft ist. So kennt z. ß. Deutschland die Be-
zeichnungen « Gartenarchitekt »,
« Gartenbautechniker »
mit höherem Lehrgang und staatlicher Fachprüfung.
Danach ist also in Deutschland der Beruf des Gartenarchi-
tekten auf dem Wege, die Anerkennung als wissenschaft-
liche Berufsart zu erlangen, wobei allerdings nicht zu ver-
kennen ist, dass die Anforderungen bei weitem nicht an
diejenigen heranreichen, welche gestellt werden für den
Beruf des Architekten im eigentlichen Sinn des Wortes,
d. h. des BaukÜllstlers, des Erstellers von Hochbauten ...
In der Schweiz ist die Entwicklung des Begriffes « Gar-
tenarchitekt » nicht so weit gediehen. Es bestehen weder
auf der Mittel- noch der Hochschulstufe Lehranstalten,
an denen die Gartengestaltung gelehrt wird. Überhaupt
geht die Entwicklung des Begriffes der wissenschaftlichen
Berufsart langsam vor sich, indem nicht einmal der Beruf
des Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Apothekers überall
von der Absolvierung eines bestimmten Bildungsganges und
der Ablegung staatlicher Prüfungen abhängig gemacht ist;
gibt es doch heute noch Kantone, in welchen diese Berufs-
arten oder einzelne von ihnen von jedermann ohne weiteres
ausgeübt werden können. Der Beruf des Ingenieurs und
Architekten kann sogar auf dem ganzen Gebiete der
Schweiz ohne Diplom ausgeübt werden.
Registersachen. No 24.
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b) Gerade der Umstand, dass für den Architektenberuf
der Besitz eines staatlichen Diploms nicht erforderlich ist,
widerlegt die Behauptung des eidgenössischen Amtes, dass
die Verwendung der Wortzusammensetzung
« Garten-
architekt » beim Publikum zu irrtülnlichen Vorstellungen
über den Bildungsgang Anlass geben könnte : Solange ein
Beruf ohne die Ablegung besonderer Prüfungen ausgeübt
werden kann, ist nicht einzusehen, wieso die Führung der
ßntsprechenden Berufsbezeichnung zu der Annahme ver-
leiten könnte, dass im konkreten Fall eine bestimmte, an
sich zwar denkbare Vorbildung vorhanden sei. Dass die-
jenigen Berufskreise, die tatsächlich eine spezielle Ausbil-
dung an einer Hochschule genossen haben, wie der Schwei-
zerische Ingenieur- und Architektenverein, sich für den
Schutz des Architektentitels einsetzen, und dass diese
Bestrebungen in absehbarer Zeit möglicherweise von Er-
folg gekrönt sein werden, vermag hieran nichts zu ändern;
solange keine gesetzlichen Vorschriften nach dieser Rich-
tung vorhanden sind, kann auch auf dem Gebiete des Fir-
menrechtes . kein Masstab angelegt werden, der das Beste-
hen solcher Bestimmungen zur unumgänglichen Voraus-
setzung hat, wenn auch dieser Zustand in seiner prakti-
schen Auswirkung nicht voll zu befriedigen vermag.
Ganz ähnlich verhält es sich mit dem weiteren Einwand
des Amtes, dass mit Rücksicht auf das Berufsbildungsge-
setz von 1930 die Eintragung der Bezeichnung « Garten-
architekt » verweigert werden müsse. Auch hier ist nicht
einzusehen, wieso diese Berufsbezeichnung Anlass zu der
Annahme geben könnte, dass der Inhaber eine Berufslehre
und Meisterprüfung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
absolviert habe. Gegenteils ist gerade der Umstand, dass
der in Frage stehende Beruf überhaupt nicht in das Berufs-
verzeichnis aufgenommen werden wird, also die Möglich-
keit zur Erwerbung eines geschützten Meistertitels gar
nicht bestehen wird, dazu angetan, die Gefahr eines Irr-
tums der vom eidgenössischen Amt behaupteten Art zu
vermindern.
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Y"rwaltllng~- nnt! Disziplinarr~~h!~pil"ge.
c) Anlass zu Täuschungen könnte die Bezeichnung
« Gartenarchitekt» allerdings dann geben, wenn er von
einem gewöhnlichen Gärtner gebraucht würde, der nach
Fähigkeit, Ausbildung und Leistungen den Anforderungen,
die nach den gemachten Ausführungen an einen Garten-
gestalter gestellt werden dürfen, nicht zu genügen ver-
möchte; dann nämlich erschiene die Bezeichnung als un-
wahr und nur zu unstatthaften Reklamezwecken gewählt,
was zur Verweigerung des Registereintrages führen müsste.
Für die Entscheidung dieser Fragen ist daher -
mangels
Titelschutzes -
ausschliesslich auf die Umstände des kon-
kreten Falles abzustellen.
Wie nun aus den von Adolf Vivell Vater vorgelegten
Akten ersichtlich ist, widmet er sich, obwohl er eine eigent-
liche höhere Fachausbildung nicht genossen hat, seit über
20 Jahren neben der Gärtnerei im hergebrachten Sinne auch
der Gartengestaltung und wird von beruflich zuständiger
Seite schon seit langem als Gartenarchitekt anerkannt :
So hat er an der Schweizerischen Landesausstellung in
Bern 1914 als « Gartenarchitekt » in der Gruppe Gartenbau
von der Gesamt jury den grossen Ausstellungspreis zuer-
kannt erhalten; ferner hat ihm der Schweizerische Handels-
gärtnerverband im Jahre 1925 die goldene Verbandsme-
daille zuerkannt für seine vorzüglichen Leistungen in der
Anlage von Sondergärten an Ausstellungen, und die Stadt
l\'Iülhausen i. E. hat ihm im Jahre 1927 für die Projek-
tierung und Ausführung der Anlagen bei der Börse ein
Anerkennungsschreiben zukommen lassen. Unter diesen
Umständen kommt die Bezeichnung « Gartenarchitekt),
in seiner Firma weder mit Art. 1 noch 4 der rev. VO II in
Kollision. Es geht daher nicht an, dem Adolf Vivell Vater
nunmehr ohne gesetzliche Unterlage und ohne besondern
Grund die Aufnahme des verlangten Zusatzes in seine
Firma zu verwehren. Die Beschwerde des Vaters Vivell
ist daher zu schützen.
Beim Sohn Adolf ViveIl dagegen liegt der Fall wesentlich
anders. Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung,
Registersachen. No 25.
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dass dieser die erste Ausbildung im Betrieb seines Vaters
erhalten und hernach zur weiteren Ausbildung als Hospi-
tant die Kunstakademien von Charlottenburg, Düsseldorf
und Paris besucht habe, fehlt jeder Ausweis. Zudem wäre
selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung damit für Können
und Wissen nichts bewiesen. Mangels jeder Unterlage
für die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Berech-
tigung, sich Gartenarchitekt zu nennen, ist daher die
Beschwerde des Sohnes Vivell gegen die Verweigerung eines
diesbezüglichen Zusatzes zur Firma im Sinne oben ent-
wickelter Grundsätze jedenfalls zur Zeit abzuweisen. Unter
welchen Voraussetzungen eine spätere Eintragung in
Frage kommen kann, ist heute nicht zu entscheiden.
25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. März 1936 i. S. Schiirch
gegen Direktion der Volkswirtscha.ft des Kantons Zürich.
Handelsregistereintragung:
Die Eintragspflicht besteht auch für
zeitlich
zum vorne-
herein beschränkte Betriebe.Erw. 1.
Bei Betrieben mit ras c h e m War e n ums atz ist nur auf
die Grösse des Umsatzes und nicht auf den \Vert des jewei-
ligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht <las End e
des G e s c h ä f t s j a h res abgewartet zu werden, wenn
sich schon vorher erweist, dass ein Umsatz von 10,000 Fr.
erreicht werden wird. Bestät,igung der Praxi.,. Erw _ 2.
A. -
Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935
das Cafe Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch
Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handels-
registeramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister ein-
tragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Ein-
tragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Auffor-
derung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der
Buchhalter Joos erklärt hatte, das Cafe habe einen Um-
satz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von
1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte.
Der Beschwerdeführer antwortete dem Handelsregister-