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48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. pas dans la masse concordataire, mais continuent d'appar. tenir a la sociere dont elles presupposent ainsi l'existence. Il en est de meme pour les droits que l'acte de oonoordat a excepres de l'abandon des biens constituant le patrimoine social. En outre, tandis que la liquidation en cas de faillite se fonde sur un ordre de l'autorire qui intervient dans des oonditions nettement fixees par la loi, lorsque la oontinua- tion de I'entreprise parait exclue, elle s'opere dans le conoordat par abandon de l'actif en vertu d'un acoord conclu par le debiteur avec une majorire de creanciers, l'autorire n'intervenant que pour imposer cette decision a la minorire ou pour proteger celle-ci contre des abus et pour assurer de la sorte un traitement egal a tous les creanciers. Cette ba~ differente permet de s'inspirer de l'art. 665 CO et de dire que, la liquidation concordataire par abandon de l'actif reposant sur une decision de disso- lution volontaire dela sociere, elle doit etre annoncee au prepose au registre du commerce pour. etre inscrite. Il est sans importance quant au fond que l'art. 665 prevoie la requisition par l'administration de la sociere, alors que dans le cas du ooncordat par abandon de l'actif ce sont les liquidateurs designes par l'autorire qui doiventagir. Il est egalement indifferent qua la liquidation et la repartition soient faites par des tiers etrangers a la societ.e et non par les soins de son administra tion. Il est au surplus dans Tinreret des creanciers que la radiation soit differee jusqu'a la clöture de 1a liquidation, le prepose se bornant. pour le moment a. inscrire, comme la Cour civile l'a prescrit, le concordat en indiquant la date de son homologation et les membres charges de l'executer. D'une fayon generale,.la liquidation sera faci- liree par le fait que les liquidateurs pourront etablir par l'inscription au registre du commerce que ce sont e:ux qui representent desormais la sociere. Les creanciers gagistes notamment sauront envers qui ils doivent faire valoir leurs droits de gage. Quant aux tiers, ils n'ont pas interet Registersachen. N0 8. 49 a la radiation immediate; il leur suffit de savoir que la sociere n'est plus representee par son ancienne adminis- tration et se trouve en etat de liquidation sous la direction des liquidateurs nommes par le President du Tribunal de Vevey, auxquels il appartiendra de sauvegarder aussi bien les inrerets des creanciers que ceux de la societe et des actionnaires. Par ces moti/s, le Tribunal /crUral rejette le recours. 8.t1rteil der I. Zivil abteilung vom 'J7. Kirz 1934
i. S. Gebrüdel Dskar und Pius Biirgi gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. Ha nd eIs r e gis t e r ein t rag. K ein e m a t e r i e 11 e R e c h t s kr a f t der negativen Verwaltungsverfügung : Auch gegen eine spätere abweisende Verfügung der Handelsregisterbehörde kann die verwaltungs- rechtliche Beschwerde ergriffen werden, die gegen die frühere Abweisung eines Gesuches desselben Inhalts unterlassen worden war. F i r m ade r K 0 11 e k ti v g e seIl s c ha f t: Es genügt, wenn der Name eines Gesellschafters mit einem das Gesell- schaftsverhältnis andeutenden Zusatz in der Firma erscheint; die Anzahl der Gesellschafter muss nicht ersichtlich sein. Der Zusatz «Gebrnder)) lässt bereits auf ein Gesellschafts- verhältnis schliessen, so dass es keines weiteren Zusatzes bedarf. Art. 869 OR. VO II Art. 1. A. - Die vier Brüder Stephan, Eduard, Joseph und Emil Bürgi in Zeihen (Aargau) bildeten zusammen eine Kollektivgesellschaft zum Betriebe einer Waldsamen- Klenganstalt und Samenhandlung, die unter der Firma « Gebrüder Bürgi» im Handelsregister eingetragen war. Im Laufe des Jahres 1933 starben die beiden Gesell- schafter Eduard und Joseph, und der Gesellschafter EmH trat aus dem Geschäft aus. Der noch verbleibende Teilhaber Stephan gründete hierauf zusammen mit seinen beiden Neffen Oskar und Pius Bürgi, den Söhnen des AS 60 1- 193<l
Yerwaltungs. und Djsziplinarre~htgpflege. verstorbenen Gesellschafters Eduard, zwecks Fortsetzung des Geschäftes eine neue Kollektivgesellschaft, die die Gesellschafter unter der bisherigen Firma « Gebrüder Bürgi» ins Handelsregister eintragen lassen wollten. Das HandeJsregisteramt des Kantons Aargau war jedoch der Ansicht, die Firma der nunmehr aus dem Onkel und zwei Neffen bestehenden Gesellschaft könne nicht mehr {(Gebrüder Bürgi» lauten, sondern höchstens « Gebrüder Bürgi & Co.» Auf seine Anfrage beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister in Bern erhielt es am ll. Mai 1933 den Bescheid, der neuen Kollektivgesellschaft, die die Aktiven und Passiven der Firma Gebrüder Bürgi übernommen habe, könne die Weiterführung der bisherigen Firma nicht gestattet werden, da sie nicht nur aus den Brüdern Bürgi gebHde.t werde, sondern ihr auch noch ein weiteres Mitglied angehöre, auf das der Zusatz « Gebrüder» nicht zutreffe; die Firma sei also unvollständig und könne zu Täuschungen Anlass geben. Gestützt auf diese Weisung teilte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau daher den GesuchstelJern mit Schreiben vom 13. Mai 1933 mit, dass ihrem Wunsche auf Beibehaltung der bisherigen Firma nicht entsprochen werden könne. B. - Am 30. Oktober 1933, bei der Einreichung der Anmeldungsbelege für die Löschung der bisherigen Firma und die Eintragung der neuen Gesellschaft stellten deren Teilhaber neuerdings das Gesuch, es möchte ihnen die Beibehaltung der Firma Gebrüder Bürgi gestattet werden. In Entsprechm,g dieses Begehrens ermächtigte die Justiz- direktion des Kantons Aargau den Handelsregisterfübrer, den gewünschten Eintrag vorzunehmen, was am 16. Novem- ber 1933 geschah. Dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister wurde von dieser Ermächtigung am
15. November Kenntnis gegeben; dieses teilte daraufhin der aargauischen Justizdirektion mit, es müsse an seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1933 festhalten und überlasse es den Interessenten, seine Verfügung auf dem Beschwerde- wege anzufechten. Ob dies heute noch möglich sei, nachdem Registersaehen. ~o s. 51 gegen den Entscheid vom 11. Mai keine Beschwerde eingereicht worden sei, habe das Bundesgericht zu entschei- den. Die aargauische Justizdirektion werde daher gebeten, die Interessenten aufzufordern, gegen die Weigerung des eidgenössischen Amtes, die Eintragung vom 16. November 1933 zu genehmigen, eine verwaltungsrechtliche Be- schwerde beim Bundesgericht einzureichen oder aber eine Firma zu wählen, die den gesetzlichen Vorschriften . entspreche. Mit Schreiben vom 22. November 1933 gab das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Gesell- schafter Oskar Bürgi von dieser Weisung des eidgenössi- schen Amtes Kenntnis und bemerkte dazu, dass für die Beschwerde eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung der fraglichen Mitteilung an laufe. C. - Mit Eingabe vom 19. Dezember 1933 haben Oskar und Pius Bürgi die vorliegende Beschwerde eingereicht, mit der sie das Gesuch stellen, es sei der aus ihnen und ihrem Onkel Stephan bestehenden Kollektivgesellschaft die Wahl der Firma «Gebrüder Bürgi» zu gestatten. D. - In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 1934 hat das eidgenössische Amt.Iur das Handelsregister unter Be2ugnahme auf den EntsCheid des Bundesgerichtes in Sachen Horowitz &Cie. (BGE 59 I S. 38 ff.) den Standpunkt eingenommen, die Beschwerdefrist sei .abgelaufen, da das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch schOll in der Verfügung vom 11. Mai 1933 abgewiesen w.orden sei. Indessen stellt es keinen. Antrag auf Nichteintreten wegen Verspätung, sondern ersucht gegenteils um eine materielle Entscheidung, damit. eine Richtlinie für die Weiterentwicklung der Praxis gewonnen werde. Von der Stellung eines materiellen Antrages erklärt das eidge- nössische Amtehenfalls absehen zu wollen und beschränkt sich darauf, seine abweisende Verfügung zu rechtfertigen durch den Hinweis auf den Entscheid des eidgenössischen Justiz- und PoJizeidepartementes vom 16. März 1923 in Sachen Gautschi & Hauri, wo einer aus zwei Gese11schaftem namens Gautschi und einem Gesellschafter namens Hauri
52 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. bestehenden Kollektivgesellschaft ebenfalls die Führung der Firma Gautschi & Hauri untersagt worden war mit der Begründung, diese Firmabezeichnung gebe zu Täu- schungen An1ass, da aus ihr auf das Vorhandensein von nur zwei Gesel1schaftern geschlossen werden könnte. Mit Rücksicht auf diesen Entscheid hat das eidgenössische Amt für das Handelsregister erklärt, es habe sich nicht entschliessen können, von sich aus eine largere Praxis einzuleiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Wenn das eidgenössische Amt für das Handels~ register die Auffassung hegt, dass die Beschwerde wegen Verspätung eigentlich von der Hand gewiesen werden müsste, so übersieht es dabei, dass mit der vorliegenden Beschwerde nicht seine Verfügung vom H./13. Mai angefochten wird, sondern diejenige vom 20./22. Novem- ber 1933, so dass von einer Verspätung keine Rede. sein k~nn. Entgegen der Ansicht des eidgenössischen Amtes hat nämlich diese letztere Verfügung. eine selbständige rechtliche Bedeutung und stellt nicht nur eine rechtlich irrelevante Wiederholung der Verfügung vom ll. Mai dar, gegen welche allein eine verwaltungsrechtIiche Be- schwerde hätte ergriffen . werden können. Nach allgemein anerkannter Auffassung ko:mrilteiner negativen Verwal- tungsverfügung, mit. der eine Behörde das Gesuch eines Bürgers abweist, keine materielle Rechtskraft im zivil- prozessualen Sinn zu. Die abweisende Verfügung hindert den Bürger nicht daran, später. selbst wiede1,'holt .mit denselben Begehren unter Berufung auf die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wiederum an die Behörde zu gelangen, und diese hat. dann jedesmal eine erneute materielle Prüfung vorzunehmen (BEETsCHEN, Die mate- rielle Rechtskraft der Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich 1923 S. 36 f.). Gegen den neuen Entscheid hat der Betroffene dann wieder ein Beschwerderecht~ und das bat ja das eidgenössische Amt im Grunde genommen Registersachen. No 8. 53 selber ebenfalls anerkannt, indem es die kantonale Handels- registerbehörde anwies, die Interessenten zur Beschwerde- führung aufzufordern,. faHs sie sich der Verfügung nicht unterziehen wollten. Zu Unrecht glaubt das eidgenössische Amt sich auf den Entscheid in Sachen Horowitz & eie. (BGE 59 I S. 38 ff.) berufen zu köm;ten : Dort hat es das Bundesgericht als zulässig erklärt, dass eine von einem Interessenten direkt an das eidgenössische Amt gerichtete Anfrage über die Zulässigkeit einer bestimmten Eintragung durch Verfügung abgewiesen worden war, ohne dass zuvor ein kantonales Handelsregisteramt eine Eintragung vorgenommen hatte, der dann die Genehmigung vt:lrweigert worden wäre. Aus diesem Entscheid folgt aber für den vorliegenden Fan lediglich, dass gegen die erste Verfügung vom 11. Mai 1933 schon eine verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gewesen wäre, während damit keineswegs gesagt ist, dass nur gegen diese und nicht auch gegen eine spätere. abweisende VerfüguRgeine Beschwerdemöglichkeit bestanden hab~.
2. - In der Sache selbst kann der Praxis, die das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Sachen Gautschi & Hauri beobachtet hat (STAMPA, Sammlung von Entscheiden ·in Handelsregistersachen.No ... 144), und die allerdings auch im vorliegenden Falle zur Abweisung der Beschwerde führen müsste, nicht beigetr~ten werden. Dieser Entscheid ist ein Ausläufer jener Periode,_ von der. WIELAND in seinem Handelsrecht Band. I S. 180, ~m. 9, sagt : « ••• Die ältere Praxis der Registerbehörd,en hielt streng am Grundsatz der Firmenwahrheit fest und schlug dabei mehr und mehr die Bahn eines unerträglichen und sich selbst überbietenden Formalismus . ein ». Eine sinngem~se Auslegung des Gesetztextes führt vielmehr zum Resultat, dass die Bezeichnung « GebrüdeI; Bürgi» für die aus zwei Brüdern Bürgi und deren Onkel gebildete Firma keineswegs gegen das in Art. 1 der rev. VO U aufgestellte Gebot der Firmenwahrheit verstösst Wld zu Täuschungen Anlass geben könnte.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Nach Art. 869 OR ist es nicht erforderlich, dass bei einer aus mehreren Teilhabern bestehenden Kollektiv- gesellschaft die Namen der sämtlichen Gesellschafter in der Firma erscheinen. Es genügt vielmehr, wenn die Firma den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthält. Dieses letztere Erfordernis erklärt sich daraus, dass sonst bei Verwendung nur eines Namens der Eindruck entstünde, es handle sich um die Firma eines Einzelkauf- mannes im Sinne von Art. 867 OR. Diese Fassung des Art. 869 OR lässt nun erkennen, dass es nicht Zweck der Firmenbildung ist, im Einzelnen über die Zusammen- setzung der· Gesellschaft Aufschluss zu erteilen, sondern dass es genügt, wenn aus der FIrma das Bestehen eines Geseßschaftsverhältnisses ersichtlich ist. Will ein Interes- sent genauen Aufschluss über die Anzahl der Gesellschafter, so hat er sich hierüber beim Hande1sregister an Hand der bei der Eintragung gemachten Angaben zu informieren. Ist· aher nicht die Angabe sämtlicher Gesellschafter notwendig, wenn das Bestehen eines . Gesellschaftsver- hältnisses durch andere Weise, nämlich durch einen Zusatz, erkennbar ist, so muss es auch zulässig sein, in der Firma- bezeichnung zwei von mehreren Gesellschaftern aufzu- führen; denn auch auf diese Weise ist bereits für jeder- mann deutlich ausgesprochen, dass es sich um eine Gesell ~ schaft und nicht um die Fir~ma eines Einzelkaufmanns handelt. Der Aufnahme des Zusatzes « & Co. », die im Falle der Nennung nur eines Gesellschafters vorgeschrieben ist, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
3. - Überprüft man nun den vorliegenden Tatbestand unter Abstellen auf diesen richtig verstandenen, sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haltenden und nicht formalistisch übersteigerten Grundsatz der Firmen- wahrheit, so ergibt sich, dass die Firmahezeichnung « Gebrüder Bürgi» nicht beanstandet werden . kann : Zwei ihrer Teilhaber sind Brüder und heissen Bürgi; dass als weiterer Teilhaber auch der Onkel der heiden Brüder Regjstersachen. No 9. 55 am Geschäft beteiligt ist, braucht aus der Firma nicht ersichtlich zu sein. Da sodann schon der Zusatz «Gebrüder» notwendigerweise eine Mehrzahl von Beteiligten voraus- setzt und also das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses bereits ersichtlich macht, bedarf es auch entgegen der Ansicht des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau nicht noch des weitem Zusatzes « & Co. ». Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handels- register vom 20. November 1933, dass den Beschwerde- führern die weitere Führung der Firma « Gebrüder Bürgi » untersagt werde, aufgehoben.
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. März 1934
i. S. Fridolin Schwitter A.ktiengesellschaft gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. Kollektivzeichnungsberechtigung eines Ver- wa.ltungsratsmitglieds mit einem Prokuristen: Zweüel über die rechtliche Tragweite einer solchen im einzelnen Fall berech· tigen die H3.ndelsregisterbehörde nicht. die Eintragung zu verweigern, da ein Verstoss gegen Art. 1. rev. VO 11 nicht vorliegt. A. - Ende Dezember 1933 wurde in Basel die Fridolin Schwitter Aktiengesel1schaft gegründet, welche die bis anhin von Fridolin Schwitter, Vater, betriebene Cliche- fabrik und Graphische Kunstanstalt in Basel und Zürich übernahm. Durch die konstituierende Generalversamm- lung vom 26. Dezember 1933 wurde der Verwaltungsrat aus den beiden Söhnen des ursprünglichen Firmeninhabers, nämlich Fridolin Schwitter als Präsident mit Einzelunter- schrift, und Josef Schwitter, gebildet. Ferner bestimmte die Generalversammlung auf Grund der ihr durch § 13 Ziffer 7 der Statuten eingeräumten Befugnis, dass das zweite Verwaltungsratsmitglied, Josef Schwitter, kollek-