Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116
Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp:fl.ege.
entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten
im Hoch- und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter-
wo~en werden; dann sei es aber auch' nicht möglich, dem
Gesetz akzessorische Hilfsbetriebe von Hoch- und Tief-
bauunternehmungen zu unterstellen. Hilfsbetriebe müssten
unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung
folgen.
G. -
Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit-
tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt
worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung in
den Werkstätten v,on Mitte Januar bis anfangs März 1944
zu kontrollieren.
Das Bundesgericht ~ie!Lt in Erwägung :
1. -
Das Fabrikgesetz ist anwendbar auf jede industrielle
Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. (Art. 1,
Abs. I FG). Darauf, ob die Fabrik als wirtschaftlich selb-
ständige Anstalt geführt wird, oder lediglich ein Betriebs-
teil innerhalb einer nicht industriellen Unternehmung ist,
kommt es nicht an. Die Eigenschaft eines Betriebes als
Fabrik wird dadurch nicht berührt, dass der übrige Betrieb
des Unternehmers der Fabrikgesetzgebung nicht unter-
worfen ist. Es genügt, dass die Unterstellung auf den
Fabrikbetrieb beschränkt bleibt (BOE 55 I S. 205).
2. -
Reparaturwerkstätten sind industrielle Anstalten
im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I S. 221). Sie
dürfen als Fabrik bezeichnet werden, wenn darin eine Mehr-
zahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und
mehr, beschäftigt wird (Art. I Aba. 2 FG und Art. I, lit. a
FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer
oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4,
Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz
(BGE 55 I S. 205). Betriebe, die für einander arbeiten,
oder in denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden,
sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV).
3. -
Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-
Fabrik- und Gewerbewesen. N° 29.
117
schein und den in den Monaten Januar bis März 1944
durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren
Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik
im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer
erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar
würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für
die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch
dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden.
Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten,
wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals
wird je na<>h Bedarf bald in der einen, bald in der andern
Werkstätte beschäftigt., Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf
die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu-
stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei
Monate, also eine längere Dauer im Sitme von Art. 4,
Abs. I FVerstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu
noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals
vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an
Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf-
tigt . wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. I,
lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen
Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres,
nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten
arbeiten.
Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung
der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt,
so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs-
führung die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201,
Erw.4).
29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. & W. Schweizer & Cie.
gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Sachentscheide über Wieder-
erwägu;ngsgesuche
unterliegen
der
Verwaltu,ngsgerichtsbe-
schwerde.
118
Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege.
2. UntersteUung unter dQ,8 Fabrilcsgesetz: B_ Der Übergang einer
Unternehmung an emen neuen Inhaber hat keinen Einfluss
auf -die Unterstellung, soweit damit nicht für die Charakte-
risierung der Unternehmung als Fabrik wesentliche Änderungen
des Betriebes verbunden sind.
b. 'Ein Tapezierer- und Dekorationsgeschäft, in welchem wenig-
stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, darf dem
Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn die Gesamtzahl der
Arbeiter 5 übersteigt.
c. Bei Feststellung der Arbeiterzahl werden Lehrlinge mitgerech-
net und Betriebsteile, die für einander arbeiten, 'als technische
Einheit behandelt, auch wenn sie räumlich getrennt sind.
1. Recours de droit administratij : La decision au fond par laquelle
l'autorite administrative reconsidere une decision deja. prise
peut faire l'objet d'un recours de droit administratif.
2. A88Uietti88~ment a la Zoi BUr 1e travail dans leB jabriqußIJ:
a. La ceSSlOn d'nne entreprise a. un nouveau titulaire n'a pas
d'effets sur l'assujettissement a. moins qu'elle ne soit accom-
pagnee de modifications essentielles POur le classement de
I'entreprise au nombre des fabriques.
b. Une entreprise de tapissier-decorateur ou travaille au moins
un adolescent peut etre assujettie a. la loi sur le travail dans
les fabriques lorsqu'elle occupe plus de cinq ouvriers en tout.
c. Las apprentis comptent au nombre des ouvriers et les ateliers
qui travaillent les uns pour les autres sont consideres comme
une unite technique, meme s'ils sont instalies dans des locaux
separes.
1. Ricorso di diritto amministrati'/Jo : La decisione di merito, con
la quale l'autorita. amministrativa riconsidera uno. decisione
gia presa, puo essere impugnata con nn ricorso di diritto
a.Inministrativo.
2. Assoggettamento alla Zegge sul lavoro neUe jabbriehe:
a) La cessione d'nn'azienda ad un nuovo titolare non influisce
sull'assoggettamento a meno che sia accompagnata da modi-
ficazioni essenziali per la elassifieazione deU'azienda tra. 16
fabbriche.
b) Un'azienda di tappezziere-decoratore, ove Iavora almeno u.n
adol~ente, puo essere assoggettata a;llo legge sul lavoro neUe
faJ:lbnehe se oecupa piu di einque operai in tutto.
e) Gli apprendisti eontano come operai ed i Iaboratori ehe lavo-
rano gli uni per gli altri sono considerati come un'unita. tecniea,
anehe se si trovano in locali separati.
A. -
Die ~Kommanditgesellschaft H. & W. Schweizer
& OIe, nun H. & W. Schweizer & OIe, Aktiengesellschaft,
betreibt in den Geschäftshäusern Hotellaube 4 und 8 in
Bern ein Tapezierer- und Dekorationsgeschäft und einen
Handel mit Möbeln. Die Abteilung für Industrie und
Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemen - .
tes verfügte die Unterstellung des Betriebsteils Möbel-
Fabrik- und Gewerbewesen. N0 29.
H9
tapeziererei und Innendekoration unter das Fabrikgesetz
mit der Begründung: Beschäftigung von 10 Personen,
Verwendung elektromotorischer Kraft. In einem Wieder-
wägungsgesuch machte die Firma geltend,der Tapezierer-
beruf sei ein reines Gewerbe und falle aus diesem Grunde
nicht unter das Fabrikgesetz. Mit Verfügung vom 15.
Februar 1944 wurde das Gesuch abgewiesen, weil in den
unterstellten Abteilungen Möbeltapeziererei und Innen-
dekoration nach den neuen Feststellungen des Fabrik-
inspektors 9 Personen, worunter eine unter 18 Jahren,
beschäftigt und motorische Kraft verwendet werde.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die
Aufhebung der Unterstellungsverfügung und des Ent-
scheides über das Wiedererwägungsgesuch beantragt und
zur Begründung ausgeführt, die beiden Verfügungen
seien an die frühere Firma H. & W. Schweizer & Oie
gerichtet gewesen, nicht an die seit 1931 bestehende
Aktiengesellschaft. Diese sei daher nicht unterstellt, auch
habe ihr gegenüber das gesetzliche Verfahren nicht statt-
gefunden. Es sei weder die Kantonsregierung gemäss
Art. 17 FV zur Berichterstattung eingeladen, noch, nach
Art. 18 FV, der heutigen Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben worden, den Fragebogen abzugeben und sich
über die Frage der Unterstellung zu äussern. Die Beobach-
tung der Verfahrensvorschriften wäre notwendig gewesen,
weil es sich in Wirklichkeit nicht bloas um einen Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch, sondern um eine neue
Unteriltellunghandle. In der übergehung der Verfahrens-
vorschriften liege: eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs.
Der Betrieb der Rekurrentin sei keine industrielle
Anstalt, sondern ein Handwerksbetrieb, und zwar Kunst-
handwerk. Es würden darin weder Produkte serienweise
her- oder fertiggesteIlt, noch werde auf Vorrat gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin polstere Stilmöbel und stelle
Vorhänge auf Bestellung und nach den Wünschen der
Kunden her. Darin unterscheide sich die Unternehmung
120
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
von Industrie wie von. Fabrik. Dass Handwerk ein Wirt-
schaftszweig für sich und von der Industrie zu unter-
scheiden sei, gehe aus· den Vorarbeiten für ein eidgenössi-
sclies Gewerbegesetz hervor. Wenn man früher bei An-
wendung des Fabrikgesetzes gelegentlich weit gegangen
sei, so rechtfertige sich das jetzt nicht mehr. Im Tape-
zierergewerbe sei der Arbeiterschutz durch allgemein
verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge gesiohert.· Eine
Unterstellung unter das Fabrikgesetz würde sioh heute
in einzelnen Beziehungen sogar zu Ungunsten der Arbeiter
auswirken. Für den Fall, dass der Betrieb gleichwohl als
industrielle Anstalt bezeiohnet werden sollte, werde
geltend gemacht, dass bei Feststellung der Arbeiterzahl
die Lehrlinge nicht mitzurechnen seien. Ohne die Lehr-
linge seien aber nur 5 Arbeitskräfte vorhanden. Insoweit
nach der Verordnung Lehrlinge zu 'den Arbeitern zu
rechnen wären, sei die Verordnung gesetzwidrig und darum
unbeaohtlich. Eventuell seien die Lehrlinge auch nicht
als ({ im Betrieb beschäftigte Personen)} im Sinne der
Verordnung anzusehen, da jedenfalls in den beiden ersten
Lehrjahren ihre Tätigkeit nicht mit derjenigen eines
Arbeiters verglichen werden könne. Die Ordnung des
Berufsbildungswesens auf eidgenössischem Boden zeige,
dass zwischen Arbeitern und Lehrlingen unterschieden
werden müsse. Nur einer der Lehrlinge sei weniger als
18 Jahre alt. Auf die Verwendung von Nähmaschinen-
motoren dürfe nicht entscheidend ahgestellt werden. Die
Motoren seien .klein und dienten im wesentlichen zur
Erleichterung der Arbeit, zur Bequemlichkeit der Nähe-
rinnen. Der Motor an der Rosshaarzupfmaschine sei
beseitigt worden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
hat das Wiedererwägungsgesuch der Kommanditgesell-
schaft H. & W. Schweizer & Oie geprüft und einen Sachent-
Fabrik- und Gewerbewesen. N° 29.
121
scheid gefällt. Dieser Sachentscheid kann mit der Ver-
waltungsgerichtsOOschwerde angefochten werden (Ent-
scheide vom 19. März 1936 i. S. Kopp und vom 18. Juni
1936 i. S. Oredit- und Sanierungsgesellsohaft Tis, nicht
publiziert; vgl. ferner BGE 40 I S. 173; 50 I 162 und
60 I 52). Die Beschwerde ist gegenüber diesem Entscheid
rechtzeitig erhoben worden und ist daher zu prüfen.
2. -
Der Entscheid ist ergangen gegenüber der Aktien-
gesellsohaft H. & W. Schweizer & OIe als der derzeitigen
Inhaberin des unterstellten Betriebes. Dass die Adresse
ungenau war, die seit Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuches eingetretene Geschäftsumwandlung nicht berück-
sichtigte, ist unerheblich, da der Entscheid gleichwohl
richtig zugestellt werden konnte. Im übrigen hat der
Übergang einer Unternehmung an einen neuen Inhaber
keinen Einfluss auf die Unterstellung, soweit damit nicht
für die Oharakterisierung der Unternehmung als Fabrik
wesentliche Anderungen des Betriebes verbunden sind
(Art. 24 FV). Derartige Anderungen kommen hier offen-
sichtlich nicht in Frage.
Auch von einer Verletzung wesentlicher Garantien im
Verfahren kann keine-Rede sein. Es mag dahingestellt
bleiben, ob die Nichtbeachtung des in Art. 17 und 18
FV vorgesehenen Verfahrens überhaupt die Ungültigkeit
einer Unterstellungsverfügung nach sich ziehen würde.
Hier waren diese Vorschriften bei der Unterstellung beob-
achtet worden. Zu neuen Befragungen gemäss Art. 17
und 18 FV bestand umso weniger Anlass, als die für die
Unterstellung massgebendenVerhältnisse nach dem Er-
gebnis der Betriebsbesichtigung vom 10. Februar 1944
durch das Fabrikinspektorat im wesentlichen noch so
waren wie zur Zeit der Unterstellung.
3. -
Nach feststehender Praxis, von der abzugehen
kein Grund besteht, dient die Beschränkung auf indus-
trielle Anstalten (Art. 1 FG) dem Ausschluss von Betrieben
der Urproduktion (insbesondere der Landwirtschaft) einer-
und des Handels anderseits zum Unterschiede von den
122
Verwaltungs- und Disziplinarrech tspflege.
Betrieben der Warenproduktion,« Industrie» im Sinne
der Fabrikgesetzgebung. Bei Betrieben der Warenproduk-
tion ist Unterscheidungsmerkmal nicht der allgemeine
Charakter nach Massgabe von Betriebsorganisation und
Art der ProduKtion (Handwerk, Gewerbe, individuelle
und Massenproduktion), sondern allein die Grösse (BGE
60 I S. 400 und Zitate). Diese wird nach derArbeiterzahl
bemessen. Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugend-
liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren haben 11
oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak-
terisierung als Fabrik beigelegt werden kann. Industrielle
Anstalten, in denen Motoren verwendet werden oder wenig-
stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, unterliegen
der Fabrikgesetzgebung, wenn die Arbeiterzahl 5 über-
steigt (Art. 1 FV).
4. -
Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-
schein werden im Betriebe der Rekurrentin dauernd 9
Arbeiter beschäftigt, wovon eine jugendliche Person, der
17jährige Lehrling Eduard Wälti. Die Unterstellung war
daher zulässig, auch wenn die kleinen, in der Näherei
verwendeten Motoren nicht berücksichtigt werden.
Lehrlinge dürfen bei Feststellung der Arbeiterzahl nicht
ausser Betracht gelassen werden (Urteil vom 19. September
1935 i. S. Lutz; Botschaft betreffend die Revision des
FG, BBI 1910 UI S. 584). Sie gehören zu den im Betrieb
beschäftigten Personen (Art. 2; Abs. 1 FV). Die Auffassung,
dass Lehrlinge deshalb nicht zu den im industriellen
Betriebe « beschäftigten » Personen zu zählen seien, weil
sie unterrichtet werden, ist offensichtlich unhaltbar. Sie
bedürfen des Schutzes der Fabrikgesetzgebung nicht
weniger als die übrigen Arbeitskräfte. Dadurch, dass
Art. 77 FG «(Lehrlinge ») aufgehoben und durch die
eingehendere Regelung des BQ "Vom 26. Juni 1930 über
die berufliche Ausbildung ersetzt wurde, sind die Lehrlinge
dem Schutze der Fabrikgesetzgebung nicht entzogen
worden, sondern es wurde dieser Schutz durch weitere,
besondere Vorschriften ergänzt und verstärkt.
Fabrik- lmd Gewerbewesen. N° 29_
123
Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass
Polsterei und Näherei, räumlich getrennt, auf verschiede-
nen Stockwerken untergebracht sind. Denn für die Berech-
nung der Arbeiterzahl gelten Betriebsteile, die für ein-
ander arbeiten, wie es hier der Fall ist, stets als technische
Einheit, sodass es auf die Gesamtzahl der darin beschäftig-
ten Arbeitskräfte ankommt (Art. 6 l!'V) (BGE 70 I S.
116 f.).
5. -
Art. 81;FG (von 1919) bestimmt freilich, dass
bis zum Inkrafttreten eines BG über die Arbeit im Gewerbe
gegenüber gewerblichen Betrieben keine strengeren An-
forderungen gestellt werden dürfen, als bei Vollzug von
Art. 1 des BG vom 23. März 1873. Allein der Betrieb der
Beschwerdeführerin wäre schon nach Art. 1 der VV vom
3. Juni 1891 zum alten Fabrikgesetz (Ges.-Sammlung,
neue Folge XII S. 123) unterstellungspflichtig .gewesen.
Auf welche Weise die kommende Arbeiterschutzgesetz-
gebung für das Gewerbe die Abgrenzung ihres Bereiches
zum Fabrikgesetz ziehen wird, ist bis zum Inkrafttreten
dieser Gesetzgebung unerheblich.
Unerheblich ist auch, dass im Tapezierergewerbe in
Bern ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeits-
vertrag besteht, dessen obligatorische Unfallversicherung
nach Angabe der Beschwerdeführerin weitergehende Lei-
stungen vorsehen soll als diejenigen, die die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt in Luzern gewährt. Durch
einen solchen Gesamtarbeitsvertrag kann der sachliche
Geltutigsbereich des Fabrikgesetzes grundsätzlich nicht
berührt werden.
.