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70_I_117

BGE 70 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp:fl.ege.

entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten

im Hoch- und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter-

wo~en werden; dann sei es aber auch' nicht möglich, dem

Gesetz akzessorische Hilfsbetriebe von Hoch- und Tief-

bauunternehmungen zu unterstellen. Hilfsbetriebe müssten

unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung

folgen.

G. -

Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit-

tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt

worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung in

den Werkstätten v,on Mitte Januar bis anfangs März 1944

zu kontrollieren.

Das Bundesgericht ~ie!Lt in Erwägung :

1. -

Das Fabrikgesetz ist anwendbar auf jede industrielle

Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. (Art. 1,

Abs. I FG). Darauf, ob die Fabrik als wirtschaftlich selb-

ständige Anstalt geführt wird, oder lediglich ein Betriebs-

teil innerhalb einer nicht industriellen Unternehmung ist,

kommt es nicht an. Die Eigenschaft eines Betriebes als

Fabrik wird dadurch nicht berührt, dass der übrige Betrieb

des Unternehmers der Fabrikgesetzgebung nicht unter-

worfen ist. Es genügt, dass die Unterstellung auf den

Fabrikbetrieb beschränkt bleibt (BOE 55 I S. 205).

2. -

Reparaturwerkstätten sind industrielle Anstalten

im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I S. 221). Sie

dürfen als Fabrik bezeichnet werden, wenn darin eine Mehr-

zahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und

mehr, beschäftigt wird (Art. I Aba. 2 FG und Art. I, lit. a

FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer

oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4,

Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz

(BGE 55 I S. 205). Betriebe, die für einander arbeiten,

oder in denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden,

sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV).

3. -

Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-

Fabrik- und Gewerbewesen. N° 29.

117

schein und den in den Monaten Januar bis März 1944

durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren

Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik

im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer

erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar

würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für

die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch

dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden.

Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten,

wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals

wird je na<>h Bedarf bald in der einen, bald in der andern

Werkstätte beschäftigt., Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf

die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu-

stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei

Monate, also eine längere Dauer im Sitme von Art. 4,

Abs. I FVerstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu

noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals

vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an

Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf-

tigt . wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. I,

lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen

Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres,

nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten

arbeiten.

Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung

der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt,

so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs-

führung die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201,

Erw.4).

29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. & W. Schweizer & Cie.

gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Sachentscheide über Wieder-

erwägu;ngsgesuche

unterliegen

der

Verwaltu,ngsgerichtsbe-

schwerde.

118

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege.

2. UntersteUung unter dQ,8 Fabrilcsgesetz: B_ Der Übergang einer

Unternehmung an emen neuen Inhaber hat keinen Einfluss

auf -die Unterstellung, soweit damit nicht für die Charakte-

risierung der Unternehmung als Fabrik wesentliche Änderungen

des Betriebes verbunden sind.

b. 'Ein Tapezierer- und Dekorationsgeschäft, in welchem wenig-

stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, darf dem

Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn die Gesamtzahl der

Arbeiter 5 übersteigt.

c. Bei Feststellung der Arbeiterzahl werden Lehrlinge mitgerech-

net und Betriebsteile, die für einander arbeiten, 'als technische

Einheit behandelt, auch wenn sie räumlich getrennt sind.

1. Recours de droit administratij : La decision au fond par laquelle

l'autorite administrative reconsidere une decision deja. prise

peut faire l'objet d'un recours de droit administratif.

2. A88Uietti88~ment a la Zoi BUr 1e travail dans leB jabriqußIJ:

a. La ceSSlOn d'nne entreprise a. un nouveau titulaire n'a pas

d'effets sur l'assujettissement a. moins qu'elle ne soit accom-

pagnee de modifications essentielles POur le classement de

I'entreprise au nombre des fabriques.

b. Une entreprise de tapissier-decorateur ou travaille au moins

un adolescent peut etre assujettie a. la loi sur le travail dans

les fabriques lorsqu'elle occupe plus de cinq ouvriers en tout.

c. Las apprentis comptent au nombre des ouvriers et les ateliers

qui travaillent les uns pour les autres sont consideres comme

une unite technique, meme s'ils sont instalies dans des locaux

separes.

1. Ricorso di diritto amministrati'/Jo : La decisione di merito, con

la quale l'autorita. amministrativa riconsidera uno. decisione

gia presa, puo essere impugnata con nn ricorso di diritto

a.Inministrativo.

2. Assoggettamento alla Zegge sul lavoro neUe jabbriehe:

a) La cessione d'nn'azienda ad un nuovo titolare non influisce

sull'assoggettamento a meno che sia accompagnata da modi-

ficazioni essenziali per la elassifieazione deU'azienda tra. 16

fabbriche.

b) Un'azienda di tappezziere-decoratore, ove Iavora almeno u.n

adol~ente, puo essere assoggettata a;llo legge sul lavoro neUe

faJ:lbnehe se oecupa piu di einque operai in tutto.

e) Gli apprendisti eontano come operai ed i Iaboratori ehe lavo-

rano gli uni per gli altri sono considerati come un'unita. tecniea,

anehe se si trovano in locali separati.

A. -

Die ~Kommanditgesellschaft H. & W. Schweizer

& OIe, nun H. & W. Schweizer & OIe, Aktiengesellschaft,

betreibt in den Geschäftshäusern Hotellaube 4 und 8 in

Bern ein Tapezierer- und Dekorationsgeschäft und einen

Handel mit Möbeln. Die Abteilung für Industrie und

Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemen - .

tes verfügte die Unterstellung des Betriebsteils Möbel-

Fabrik- und Gewerbewesen. N0 29.

H9

tapeziererei und Innendekoration unter das Fabrikgesetz

mit der Begründung: Beschäftigung von 10 Personen,

Verwendung elektromotorischer Kraft. In einem Wieder-

wägungsgesuch machte die Firma geltend,der Tapezierer-

beruf sei ein reines Gewerbe und falle aus diesem Grunde

nicht unter das Fabrikgesetz. Mit Verfügung vom 15.

Februar 1944 wurde das Gesuch abgewiesen, weil in den

unterstellten Abteilungen Möbeltapeziererei und Innen-

dekoration nach den neuen Feststellungen des Fabrik-

inspektors 9 Personen, worunter eine unter 18 Jahren,

beschäftigt und motorische Kraft verwendet werde.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die

Aufhebung der Unterstellungsverfügung und des Ent-

scheides über das Wiedererwägungsgesuch beantragt und

zur Begründung ausgeführt, die beiden Verfügungen

seien an die frühere Firma H. & W. Schweizer & Oie

gerichtet gewesen, nicht an die seit 1931 bestehende

Aktiengesellschaft. Diese sei daher nicht unterstellt, auch

habe ihr gegenüber das gesetzliche Verfahren nicht statt-

gefunden. Es sei weder die Kantonsregierung gemäss

Art. 17 FV zur Berichterstattung eingeladen, noch, nach

Art. 18 FV, der heutigen Beschwerdeführerin Gelegenheit

gegeben worden, den Fragebogen abzugeben und sich

über die Frage der Unterstellung zu äussern. Die Beobach-

tung der Verfahrensvorschriften wäre notwendig gewesen,

weil es sich in Wirklichkeit nicht bloas um einen Entscheid

über das Wiedererwägungsgesuch, sondern um eine neue

Unteriltellunghandle. In der übergehung der Verfahrens-

vorschriften liege: eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs.

Der Betrieb der Rekurrentin sei keine industrielle

Anstalt, sondern ein Handwerksbetrieb, und zwar Kunst-

handwerk. Es würden darin weder Produkte serienweise

her- oder fertiggesteIlt, noch werde auf Vorrat gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin polstere Stilmöbel und stelle

Vorhänge auf Bestellung und nach den Wünschen der

Kunden her. Darin unterscheide sich die Unternehmung

120

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

von Industrie wie von. Fabrik. Dass Handwerk ein Wirt-

schaftszweig für sich und von der Industrie zu unter-

scheiden sei, gehe aus· den Vorarbeiten für ein eidgenössi-

sclies Gewerbegesetz hervor. Wenn man früher bei An-

wendung des Fabrikgesetzes gelegentlich weit gegangen

sei, so rechtfertige sich das jetzt nicht mehr. Im Tape-

zierergewerbe sei der Arbeiterschutz durch allgemein

verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge gesiohert.· Eine

Unterstellung unter das Fabrikgesetz würde sioh heute

in einzelnen Beziehungen sogar zu Ungunsten der Arbeiter

auswirken. Für den Fall, dass der Betrieb gleichwohl als

industrielle Anstalt bezeiohnet werden sollte, werde

geltend gemacht, dass bei Feststellung der Arbeiterzahl

die Lehrlinge nicht mitzurechnen seien. Ohne die Lehr-

linge seien aber nur 5 Arbeitskräfte vorhanden. Insoweit

nach der Verordnung Lehrlinge zu 'den Arbeitern zu

rechnen wären, sei die Verordnung gesetzwidrig und darum

unbeaohtlich. Eventuell seien die Lehrlinge auch nicht

als ({ im Betrieb beschäftigte Personen)} im Sinne der

Verordnung anzusehen, da jedenfalls in den beiden ersten

Lehrjahren ihre Tätigkeit nicht mit derjenigen eines

Arbeiters verglichen werden könne. Die Ordnung des

Berufsbildungswesens auf eidgenössischem Boden zeige,

dass zwischen Arbeitern und Lehrlingen unterschieden

werden müsse. Nur einer der Lehrlinge sei weniger als

18 Jahre alt. Auf die Verwendung von Nähmaschinen-

motoren dürfe nicht entscheidend ahgestellt werden. Die

Motoren seien .klein und dienten im wesentlichen zur

Erleichterung der Arbeit, zur Bequemlichkeit der Nähe-

rinnen. Der Motor an der Rosshaarzupfmaschine sei

beseitigt worden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

hat das Wiedererwägungsgesuch der Kommanditgesell-

schaft H. & W. Schweizer & Oie geprüft und einen Sachent-

Fabrik- und Gewerbewesen. N° 29.

121

scheid gefällt. Dieser Sachentscheid kann mit der Ver-

waltungsgerichtsOOschwerde angefochten werden (Ent-

scheide vom 19. März 1936 i. S. Kopp und vom 18. Juni

1936 i. S. Oredit- und Sanierungsgesellsohaft Tis, nicht

publiziert; vgl. ferner BGE 40 I S. 173; 50 I 162 und

60 I 52). Die Beschwerde ist gegenüber diesem Entscheid

rechtzeitig erhoben worden und ist daher zu prüfen.

2. -

Der Entscheid ist ergangen gegenüber der Aktien-

gesellsohaft H. & W. Schweizer & OIe als der derzeitigen

Inhaberin des unterstellten Betriebes. Dass die Adresse

ungenau war, die seit Einreichung des Wiedererwägungs-

gesuches eingetretene Geschäftsumwandlung nicht berück-

sichtigte, ist unerheblich, da der Entscheid gleichwohl

richtig zugestellt werden konnte. Im übrigen hat der

Übergang einer Unternehmung an einen neuen Inhaber

keinen Einfluss auf die Unterstellung, soweit damit nicht

für die Oharakterisierung der Unternehmung als Fabrik

wesentliche Anderungen des Betriebes verbunden sind

(Art. 24 FV). Derartige Anderungen kommen hier offen-

sichtlich nicht in Frage.

Auch von einer Verletzung wesentlicher Garantien im

Verfahren kann keine-Rede sein. Es mag dahingestellt

bleiben, ob die Nichtbeachtung des in Art. 17 und 18

FV vorgesehenen Verfahrens überhaupt die Ungültigkeit

einer Unterstellungsverfügung nach sich ziehen würde.

Hier waren diese Vorschriften bei der Unterstellung beob-

achtet worden. Zu neuen Befragungen gemäss Art. 17

und 18 FV bestand umso weniger Anlass, als die für die

Unterstellung massgebendenVerhältnisse nach dem Er-

gebnis der Betriebsbesichtigung vom 10. Februar 1944

durch das Fabrikinspektorat im wesentlichen noch so

waren wie zur Zeit der Unterstellung.

3. -

Nach feststehender Praxis, von der abzugehen

kein Grund besteht, dient die Beschränkung auf indus-

trielle Anstalten (Art. 1 FG) dem Ausschluss von Betrieben

der Urproduktion (insbesondere der Landwirtschaft) einer-

und des Handels anderseits zum Unterschiede von den

122

Verwaltungs- und Disziplinarrech tspflege.

Betrieben der Warenproduktion,« Industrie» im Sinne

der Fabrikgesetzgebung. Bei Betrieben der Warenproduk-

tion ist Unterscheidungsmerkmal nicht der allgemeine

Charakter nach Massgabe von Betriebsorganisation und

Art der ProduKtion (Handwerk, Gewerbe, individuelle

und Massenproduktion), sondern allein die Grösse (BGE

60 I S. 400 und Zitate). Diese wird nach derArbeiterzahl

bemessen. Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugend-

liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren haben 11

oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak-

terisierung als Fabrik beigelegt werden kann. Industrielle

Anstalten, in denen Motoren verwendet werden oder wenig-

stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, unterliegen

der Fabrikgesetzgebung, wenn die Arbeiterzahl 5 über-

steigt (Art. 1 FV).

4. -

Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-

schein werden im Betriebe der Rekurrentin dauernd 9

Arbeiter beschäftigt, wovon eine jugendliche Person, der

17jährige Lehrling Eduard Wälti. Die Unterstellung war

daher zulässig, auch wenn die kleinen, in der Näherei

verwendeten Motoren nicht berücksichtigt werden.

Lehrlinge dürfen bei Feststellung der Arbeiterzahl nicht

ausser Betracht gelassen werden (Urteil vom 19. September

1935 i. S. Lutz; Botschaft betreffend die Revision des

FG, BBI 1910 UI S. 584). Sie gehören zu den im Betrieb

beschäftigten Personen (Art. 2; Abs. 1 FV). Die Auffassung,

dass Lehrlinge deshalb nicht zu den im industriellen

Betriebe « beschäftigten » Personen zu zählen seien, weil

sie unterrichtet werden, ist offensichtlich unhaltbar. Sie

bedürfen des Schutzes der Fabrikgesetzgebung nicht

weniger als die übrigen Arbeitskräfte. Dadurch, dass

Art. 77 FG «(Lehrlinge ») aufgehoben und durch die

eingehendere Regelung des BQ "Vom 26. Juni 1930 über

die berufliche Ausbildung ersetzt wurde, sind die Lehrlinge

dem Schutze der Fabrikgesetzgebung nicht entzogen

worden, sondern es wurde dieser Schutz durch weitere,

besondere Vorschriften ergänzt und verstärkt.

Fabrik- lmd Gewerbewesen. N° 29_

123

Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass

Polsterei und Näherei, räumlich getrennt, auf verschiede-

nen Stockwerken untergebracht sind. Denn für die Berech-

nung der Arbeiterzahl gelten Betriebsteile, die für ein-

ander arbeiten, wie es hier der Fall ist, stets als technische

Einheit, sodass es auf die Gesamtzahl der darin beschäftig-

ten Arbeitskräfte ankommt (Art. 6 l!'V) (BGE 70 I S.

116 f.).

5. -

Art. 81;FG (von 1919) bestimmt freilich, dass

bis zum Inkrafttreten eines BG über die Arbeit im Gewerbe

gegenüber gewerblichen Betrieben keine strengeren An-

forderungen gestellt werden dürfen, als bei Vollzug von

Art. 1 des BG vom 23. März 1873. Allein der Betrieb der

Beschwerdeführerin wäre schon nach Art. 1 der VV vom

3. Juni 1891 zum alten Fabrikgesetz (Ges.-Sammlung,

neue Folge XII S. 123) unterstellungspflichtig .gewesen.

Auf welche Weise die kommende Arbeiterschutzgesetz-

gebung für das Gewerbe die Abgrenzung ihres Bereiches

zum Fabrikgesetz ziehen wird, ist bis zum Inkrafttreten

dieser Gesetzgebung unerheblich.

Unerheblich ist auch, dass im Tapezierergewerbe in

Bern ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeits-

vertrag besteht, dessen obligatorische Unfallversicherung

nach Angabe der Beschwerdeführerin weitergehende Lei-

stungen vorsehen soll als diejenigen, die die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt in Luzern gewährt. Durch

einen solchen Gesamtarbeitsvertrag kann der sachliche

Geltutigsbereich des Fabrikgesetzes grundsätzlich nicht

berührt werden.

.