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50_I_157

BGE 50 I 157

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der regierungsrätlichen Verordnnng vorsieht. Es liegt

darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich-

heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider ..

spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende

Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe-

nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht

rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen

springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise

als willkürlich erscheint.

3. -

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde-

stellungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer

bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als

solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus

der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der

Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und

ist zudem historisch begrundet. Bei der Verteilung der

Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr

wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der

persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken

an Stelle der Stellungspflicht eine Ersatzsteuerpflicht

aufgestellt werden.

4. -

Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die

Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs-

pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen

Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich

begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des

Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri-

gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur-

renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls

befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der

Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als

steIlungspflichtig erklärt würden.

5. -

Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al-

ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen

Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit

sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis-

ten. von der PferdesteIlungspflicht befreit werden können

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

157

(Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind

Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der

Kumulation von persönlicher Dienst- und aktiver Stel-

lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen

und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei

dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch

hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich-

heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde-

besitzer, sondern durch Heranziehung der Begünstigten

zu beseiti gen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

31. 'Urteil vom 7. Juni lSS4 i. S. aairati

gegen Zürich, Begierungsrat.

Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts

und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag

nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz

niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf

den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver-

fassungsgarantien darzutun und der "ViderspruclJ. der an-

gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen

den einzigen Beschwerdegrund bildet.

-

Führung· des

Titels «Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen

Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be-

rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen.

Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gesttitzt

auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren "Vettbewerb,

weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch

der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme.

Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher

Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien

des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön-

lichen Freiheit.

* Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

im Handels- und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911

bestimmt in den §§ 1 und 2 :

• Gektlrzter Tatbestand.

158

Staatsrecht.

« § 1. In öffentlichen Geschäftsempfehlungen (durch

Inserate, Zirkulare, Anschläge und dergleichen) dürfen

keine wissentlich . unwahren Angaben gemacht werden,

durch welche der auf Treu und Glauben beruhende reelle

Geschäftsverkehr geschädigt oder gefährdet wird.

§ 2. Es ist insbesondere verboten, beim öffentlichen

Angebot von Waren oder gewerblichen Leistungen wider

besseres Wissen über geschäftliche Verhältnisse, wie

z. B. über Beschaffenheit und Preis von Waren, Grösse

der Vorräte, Bezugsquellen oder Art des Bezuges, unrich-

tige oder sonst irreführende Angaben zu machen, welche

den Anschein eines aussergewöhnlich günstigen Ange-

botes erwecken.))

Der Rekurrent Alfredo Cairati, italienischer Staats-

angehöriger, hat im Juli 1894 vom königlichen Musik-

konservatorium in Mailand nach bestandener Prüfung

das « diploma di Licenza e di Magistero)) erhalten, das

ihn zur Bekleidung von Lehrstellen als Pianist an den

höheren Unterrichtsanstalten, speziell Konservatorien

des Königreichs befähigt. Während der Kriegsjahre liess

er sich, nachdem er vorher längere Zeit als Lehrer am

Sternschen Konservatorium in Berlin gewirkt hatte,

in Zürich nieder. Am 25. März 1919 erschien im «Tag-

blatt der Stadt Zürich)) ein Inserat, wonach am 29. März

in der Tonhalle ein Liederabend von Frau ...)) unter

gütiger Mitwirkung von Professor A. Cairati am Flügel))

stattfinden sollte. Das Stafthalteramt Zürich erblickte

in der Verwendung der Bezeichnung « Professor)) durch

den Rekurrenten in öffentlicher Empfehlung eine Über-

tretung der §§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb und verwarnte deshalb durch Verfügung

vom 18. Juni 1919 den Rekurrenten, unter Androhung

von Busse bei weiteren Zuwiderhandlungen. Der Re-

kurrent hatte den Standpunkt eingenommen, dass er

auf Grund des Diploms des Mailänder Konservatoriums

jenen Titel führen dürfe, und sich zum Beweise dafür

auf eine Erklärul)g der· Kon~ervatoriumsdirektion be-

rufen, . dass dasselbe dem Träger das Recht verleihe,

Gleichheit vor dem Gesetz. No 31.

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(conferisco il diritto) sich in Italien « Professore di

Musica)) zu nennen. Einen Rekurs gegen die Verfügung

des StatthaIteramts wies der Regierungsrat des Kantons

Zürich am 19. Dezember 1919 ab. Den Erwägungen ist

zu entnehmen: aus der durch Vermittlung des eidge-

nössischen politischen Departements von der schweize-

rischen Gesandtschaft in Rom eingeholten Auskunft

gehe hervor, dass das Mailänder Konservatorium den

Schülern lediglich ein Abgangszeugnis ausstelle, das den

Charakter eines Lehrpatents habe. Eine ausdrückliche

Ermächtigung zur Führung des Professorentitels (Über-

tragung dieses Titels) sei damit nicht verbunden. Die

Bescheinigung des Konservatoriums Mailand müsste

deshalb, wenn sie diesen Sinn haben sollte, als Gefällig-

keitszeugnis gewertet werden. Wenn es dem Rekurrenten

trotzdem zustehen möge, sich in Italien Professor zu

nennen. wie dies übrigens dort jeder Lehrer. auch ohne

Diplom tue, so folge daraus nichts für die Zulässigkeit

des Gebrauchs dieser Bezeichnung in der Schweiz, da

dafür die schweizerische Rechtsordnung und speziell

diejenige des Kantons Zürich massgebend sein müsse.

In der Schweiz sei ((Professor)) die amtlich verliehene

Bezeichnung eines Lehrers an einer höheren staatlichen

Lehranstalt (Hochschule, Mittelschule). Nur an solchen

Anstalten gebe es «Musik-Professoren)). Wenn der Re-

kurrent sich trotzdem Professor der Musik nenne, so

bezwecke er damit, sich durch Erhöhung seines Anse-

hens einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber anderen

Musikern zu verschaffen, die auch bei noch so hervor-

ragenden Fähigkeiten ohne ein solches Allstellungsver-

hältnis den Titel « Professor)) nicht erhalten. Damit sei

aber der Tatbestand einer Schädigung oder Gefährdung

des reellen Geschäftsverkehrs nach §1 des Gesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben. Zu den

durch diese Bestimmung vor unlauterem Wettbewerb

geschützten Leistungen gehörten auch die kUnstlerischen

und wissenschaftlichen.

Im November 1923 reichte der Rekurrent ein Wieder-

160

Staatsrecht.

erwägungsgesuch ein, mit dem er beantragte, es sei das

s. Zt. vom Statthalteramt ihm gegenüber erlassene

und vom Regierungsrat bestätigte Verbot der Führung

des Titels Professor aufzuheben, eventuell wenigstens

in dem Sinne, dass es dem Rekurrenten gestattet sei,

sich « Kgl. italienischer Professor der Musik » zu nennen.

Er legte eine an seinen Anwalt gerichtete Zuschrift der

italienischen Gesandtschaft in Bern vom 6. Oktober

1923 vor, worin auf Grund einer Anfrage beim italie-

nischen Ministerium des Auswärtigen bestätigt wurde :

« que M. Cairati. d'apres la loi italienne, a le droit de

porter le titre de « professeur» qui lui est confere par le

diplome du Conservatoire Royal de Milan, dont il est

titulaire. » Ferner eine Auskunft des Schweizer Konsu-

lats in Mailand ebenfalls an den Anwalt des Rekurrenten

dahingehend, dass das Mailänder Konservatorium eine

staatliche Anstalt sei, die von ihm erteilten Diplome

auf einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung be-

ruhten, vom Staate anerkannt seien und den Träger zur

Teilnahme an den Ausschreibungen vakanter Lehr-

stellen an den höheren staatlichen Lehranstalten be-

rechtigten. Damit sei, so wurde ausgeführt, nachgewiesen,

dass der Rekurrent den Titel « Professor» durch eUle

dazu zuständige Behörde auf G~und gesetzlicher Dele-

gation verliehen erhalten, durch staatlichen Akt das

Recht erworben habe, denselben zu führen und dass die

abweichenden Annahmen der- früheren Entscheide, ins-

besondere die Qualifikation der Bescheinigung des Kon-

servatoriums Mailand als Gefälligkeitszeugnis nicht zu-

träfen. Sollte aber Gewicht darauf gelegt werden er-

kennbar zu machen, dass der Titel auf einem italieni-

schen Diplom beruhe, so sei der Rekurrent bereit, ihm

den im Eventualantrag vorgeschlagenen Zusatz beizu-

fügen.

Sowohl das Statthalteramt als der Regierungsrat, an

den der Rekurrent neuerdings rekurrierte, wiesen indessen

das Gesuch ab, der Regierungsrat am 16. Januar 1924

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

161

mit der Begründung: Der allein relevante Nachweis

dafür, dass es sich um einen Titel handle, der unter den

gleichen oder doch ähnlichen Bedingungen verliehen

worden wäre wie der Professortitel im Kanton Zürich,

könne auch durch diese neuen Beweismittel nicht als

erbracht gelten. Erscheine die Verwendung des Titels

« Professor» durch den Rekurrenten an sich als unzu-

lässig, so könne sieh aber auch nicht in Verbindung mit

einem Zusatz gestattet und es müsse daher auch das

Eventualbegehren abgewiesen werden.

Das BG, bei dem Cairati wegen Verletzung von

Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesanwendung) und von

Art. 4 und 7 der zürcherischen Kantonsverfassung

(Garantie der wohlerworbenen Privatrechte und der

persönlichen Freiheit) staatsrechtlichen Rekurs erhob,

hat diesen in der Hauptsache abgewiesen und nur hin-

sichtlich des Verbots, den Titel Professor auch mit dem

erläuternden Zusatz « Kgl. italienischer » zu führen ge-

schützt.

Gründe:

1. -

Für den Erlass des angefochtenen Verbotes hat

die Eigenschaft des Rekurrenten als Ausländer .keinerlei

Rolle gespielt. Es wäre nach den zu Grunde liegenden

Motiven nicht anders ausgefallen, wenn Träger des

Diploms, auf das sich der Rekurrent für seine Berechti-

gung zur Führung des Professorentitels stützt. ein in

Zürich niedergelassener Bürger eines anderen Kantons

oder ein zürcherischer Kantonsbürger gewesen wäre.

Der Rekurrent behauptet denn auch gar nicht, dass die

Verfügung die den in der Schweiz niedergelassenen

Italienern durch

den Niederlassungsvertrag (Art. 1

Abs. 1) zugesicherte Gleichbehandlung mit den Bürgern

anderer Kantone hinsichtlich ihrer Person und ihres

Eigentums missachte, sondern dass sie gegen durch das

schweizerische Verfassungsrecht, dasjenige des Bundes

und des Kantons, dem Bürger gewährleistete Individual-

rechte verstosse, und er ruft die erwähnte Bestimmung

AS 50 I -

1924

12

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Staatsrecht.

des Niederlassung.c;vertrages lediglich an, um darzutun,

dass er gleich einem Schweizer bürger Anspruch auf den

Schutz jener Verfassungsgarantien habe, ein Anspru~h,

der wIederum von de r kantonalen Behörde grundsätzlIch

nicht bestritten wird. Die Verletzung eidgenössischen

und kantonalen Verfassungsrechts ist es demnach,

welche in Wirklichkeit einzig im Streite liegt, sodass die

Zuständigkeit des Bundesgerichts trotz Art. 189 letzter

Absatz des OG gegeben ist. (Bbl. 1895 III S. 181-186;

REICHEL, Kommentar zu Art. 189 OG Ziff. 5; AS 41 I

Nr. 55). Hievon ausgehend hat denn auch der Bundesrat

seine Kompetenz zur Behandlung der bei ihm erhobenen

Beschwerde nach vorangegangenem Meinungsaustausch

mit dem Bundesgericht verneint.

2. -. Der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates

vom 16. Januar 1924, an den die Beschwerde anschliesst,

hat jedenfalls insofern nicht den Charakter eines bIossen

Wiedererwägungsentscheides, sondern eines Sachent-

scheides, als er sich auf das eventuelle Begehren des

Rekurrenten bezieht, ihm den Gebrauch der Bezeichnung

« Kgl. Ital. Professor der Musik)l zu gestatten. Denn

dieses Begehren war im früheren Verfahren von 1919 nicht

gestellt worden: es konnte daher auch damals nicht

behandelt werden und es hat der Regierungsrat auch

sonst i~ seinem Rekursentscheide vom 19. Dezember

1919 zu der Frage, ob die Führung des Professorentitels

durch den Rekurrenten allenfalls bei Verwendung ge-

wisser Zusätze als zulässig zu betrachten wäre, in keiner

Weise Stellung genommen. Zweifelhafter mag der recht-

liche Charakter des neuen Entscheides vom 16. Januar

1924 im übrigen, was den Anspruch des Rekurrenten auf

Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne solchen

Zusatz betrifft, sein. Nach der Auffassung des Rekur-

renten wäre damit diese Frage vom Regierungsrat von

Grund auf einer erneuten Prüfung unterzogen worden,

in welchem Falle nach der Praxis die Verfassungsmässig-

keit des dahingehenden Verbotes noch im Anschluss

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

163

an den Entscheid im Wiedererwägungsverfahren dem

Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet werden könnte

(AS 40 I S.172 Erw. 1), während der Regierungsrat den

Standpunkt einnimmt, er habe sich darin ani die Fest-

stellung beschränkt, dass neue Tatsachen und Beweis-

mittel, welchen prozessual die Bedeutung eines Revisions-

und Wiedererwägungsgrundes beigemessen werden könnte,

vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden seien,

sodass auch nur diese Annahme und nicht die materielle

Rechtsbeständigkeit der Verfügung, gegen die sich das

Wiedererwägungsgesuch richtete, heute noch Gegenstand

eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte.

Doch braucht zu der Kontroverse nicht Stellung genom-

men zu werden, weil die Beschwerde in diesem Punkte

auf alle Fälle als unbegrüudet verworfen werden muss,

selbst wenn man sie formell in dem vom Rekurrenten

behaupteten weiteren Umfange als statthaft betrachtet.

3. -

Die Rüge der Verletzung von Art. 4 der zürche-

rischen KV würde, von der Frage des privatrechtlichen

Charakters des Anspruchs auf die Führung eines Titels

wie des hier streitigen Professor abgesehen, in erster

Linie voraussetzen, dass dem Rekurrenten dieser An-

spruch nach der massgebenden, im Kanton Zürich gelten-

den Privatrechtsordnung überhaupt als subjetives Recht

zustände. Es würde deshalb dazu der Nachweis gehören,

dass dem ausländischen Verwaltungsakte, durch welchen

einer Person ein solcher Titel verliehen worden ist, kraft

eines Rechtssatzes des eidgenössischen oder kantonalen

Privatrechts Wirkung auch für das schweizerische oder

kantonale Gebiet zukommt, er auch für dieses als giltig

anerkannt wird. Auf Ansprüche, denen von der internen

Privatrechtsordnung die rechtliche Anerkennung ver-

sagt wird, kann sich auch der verfassungsmässige Schutz

der wohlerworbenen Privatrechte vor staatlichem Ein-

griff von vorneherein nicht beziehen. Dasselbe gilt für

die Anrufung von Art. 7 KV, wenn man die hier gewähr-

leistete persönliche Freiheit in dem weiteren Sinne des

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Staatsrecht.

Schutzes nicht nur der individuellen Bewegungsfreiheit,

sondern auch des unverkümmerten Genusses gewisser

der Persönlichkeit zustehender Rechte auffassen will.

Jenen Nachweis anzutreten, hat der Rekurrent aber

auch nicht einmal versucht. Er setzt die Wirksamkeit

ausländischer Staatsakte der erwähnten Art auch für

das schweizerische Rechtsgebiet einfach als gegeben vor-

aus, ohne irgend einen positiven Satz des internen Rechts

anzuführen, aus dem sich diese Folgerung ergäbe. Die-

selbe versteht sich aber nmsoweniger von selbst, als solche

Akte regeImässig auf speziellen Einrichtungen des Rechts-

gebietes, in dem sie ergehen, beruhen und daher auch

dieser ihrer Natur nach zunächst nur für jenes bestimmt

sind.

Zudem muss auch derHekurrent zugeben, dass sich aus

beiden Verfassungsgarantien ein Anspruch auf Aus-

übung des von ihm behaupteten Rechts, selbst wenn es

an sich bestehen sollte, nur unter Vorbehalt der durch

verfassungsmässige Gesetze im öffentlichen Interesse

gezogenen Schranken herleiten liesse, wie denn die Eigen-

tumsgarantie nach bekannter Praxis das Eigentum und

die übrigen Privatrechte nur mit demjenigen Inhalt

schützt, der sich aus der jeweils geltenden objektiven

Rechtsordnung ergibt, und. dieselbe Einschränkung

auch für die Garantie der persönlichen Freiheit gilt. Da

der Rekurrent die Verfassungsmässigkeit des zürcheri-

schen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, auf das

sich das angefochtene Verbot stützt, nicht in Zweifel

zieht, ja sogar ausdrücklich anerkennt (S. 9 der Rekurs-

schrift), würde die Lösung des Streites daher, auch die

grundsätzliche Anwendbarkeit der Art. 4 und 7 KV vor-

ausgesetzt, doch wieder ausschliesslich davon abhängen,

ob dieses Gesetz eine Handhabe zu dem beanstandeten

Einschreiten der kantonalen Behörden biete. Diese

Frage aber kann, weil die Anwendung und Auslegung

kant. Gesetzesrechtes beschlagend, vom Bundesgericht

nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Willkür

Gleichheit 'Vor dem Gesetz. N° 31.

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und Verletzung klaren Rechtes überprüft werden, woran

der Umstand nichts ändert, dass von ihrer Lösung· die

Beantwortung der anderen Frage nach dem Vorliegen

eines Eingriffes in gewisse verfassungsmässige Freiheits-

rechte abhängt (AS 41 I S. 360). Die Beschwerde aus

Art. 4 und 7 KV fällt daher inhaltlich mit derjenigen

aus Art. 4 BV wegen Rechtsverweigerung zusammen.

4. -

Eine willkürliche Gesetzesanwendung liegt aber

auf alle Fälle in Bezug auf den Hauptstreitpunkt, die

Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne weiteren

Zusatz, nicht vor. Wie jede berufsmässig ausgeübte

Erwerbstätigkeit, nicht bloss die spezifisch kaufmän-

nische oder gewerbliche, den Schutz der verfassungs-

mässigen Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV)

geniesst, so unterstehen andererseits die freien, künst-

lerischen Berufe ebenfalls den allgemeinen gewerbe-

polizeilichen Beschränkungen, insbesondere der Gesetz-

gebung gegen den unlauteren Wettbewerb, sobald sie

zu Erwerbszwecken ausgeübt werden und der Künstler

zu diesem Zweck mit anderen in Wettbewerb tritt (so

z. B. der Musiker durch die Veranstaltung von Kon-

zerten oder durch die Erteilung von Unterricht). Auch

bei einer in dem Angebot künstlerischer oder wissen-

schaftlicher Leistungen bestehenden Erwerbstätigkeit

können unlautere Mittel angewendet werden, um die

Kundsame der Konkurrenten an sich zu ziehen, womit

die Anwendbarkeit der gegen den unlauteren Wettbe-

werb gerichteten Vorschriften auch auf die gewerbs-

mässige Ausübung solcher Berufe gegeben ist. Nun stellt

der Regierungsrat fest und der Rekurrent ist nicht in der

Lage, diese Annahme irgendwie zu entkräften, dass mit

dem Namen Professor im zürcherischen Sprachgebrauch

nur der gegenwärtige oder frühere Lehrer an einer höhe-

ren staatlichen Lehranstalt bezeichnet zu werden pflegt,

dem dieser Titel in Verbindung mit der übertragung

des betreffenden Amtes durch die Wahlbehörde verliehen

worden ist. Danach kann aber in der Führung dieser

166

Staatsrecht.

Bezeichnung durch eine Person, welche keine solche

Stellung einnimmt oder eingenommen hat, sondern der

das Recht zur Führung jenes Titels lediglich auf Grund

einer Prüfung eingeräumt worden ist, wodurch sie sich

über den Besitz der nötigen Vorbildung zur Bekleidung

eines ähnlichen Amtes ausgewiesen hat, ohne Willkür

eine unrichtige, irrefiihrende Angabe gesehen werden,

die den reellen Geschäftsverkehr zu gefährden geeignet

ist. Die Irreführung oder doch wenigstens dazu geeignete

Handlung liegt hiebei nicht sowohl in der Vortäuschung

beruflicher Fähigkeiten als einer bestimmten beruflichen

S tel I u n g. welche der Betreffende nicht besitzt und

mit deren Bekleidung sich, weil die Wahl dazu auf

Grund einer Untersuchung der Qualifikation der Be-

werber erfolgt, in den Augen des Publikums die Vor-

stellung einer solchen besonderen Qualifikation und

damit ein erhöhtes Ansehen verbindet, weshalb es auch

gleichgültig ist, ob der Rekurrent über die Kenntnisse,

die ihn zur Bekleidung einer Professur im Sinne des zür-

ehensehen Sprachgebrauchs befähigen würden, verfüge

oder nicht. Mag die Gefahr einer Täuschung des Publi-

kums und damit einer Schädigung der Konkurrenten

durch die unberechtigte Inanspruchnahme besonderer

Auszeichnungen bei der Ausübung der freien, insbe-

sondere künstlerischen Berufe geringer sein als beim

gewöhnlichen Handel und Gewerbe, so ist sie doch

keineswegs ausgeschlossen u~d es ist durchaus möglich,

dass dadurch Kunden angezogen werden, die sich sonst

einem anderen Berufsträger zugewendet hätten. Es

steht denn auch ausser Zweifel, dass die Verwendung der

Bezeichnung Professor durch den Rekurrenten in öffent-

lichen Empfehlungen, wie der Konzertankündigung

vom 25. März 1919, nur den Zweck der beruflichen

Reklame verfolgen konnte, darauf berechnet war, den

Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebotes zu er-

wecken. (§ 2· des Gesetzes gegen den unlauteren W-ett-

bewerb). Die Annahme der zürcherischen Behörden, dass

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

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der Rekurrent dadurch gegen das genannte Gesetz ver-

stosse, mag vielleicht auf einer etwas weitgehenden

Auslegung jener Vorschriften beruhen. Als Willkür und

Verletzung klaren Rechts kann sie nach dem Gesagten

keinesfalls bezeichnet werden.

5. -- Anders verhält es sich mit der Ablehnung des Even-

tualbegehrens, dass dem Rekurrenten gestattet werde,

sich der Bezeichnung « Kgl. italienischer Professor der

Musik)) zu bedienen. Da der Regierungsrat nicht be-

streitet, dass der Rekurrent auf Grund des von ihm

erworbenen Diploms des Kgl. Konservatoriums in Mai-

land das Recht besitzt, sich in Italien Professor der

Musik zu nennen, diesen Titel dort mit staatlicher An-

erkennung führen darf, so kann bei der Verwendung

jenes Zusatzes von einer unwahren Angabe, wie sie

§§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

voraussetzen, schlechterdings nicht mehr gesprochen

werden und entfällt damit auch eine unerlässliche Grund-

lage für die Anwendung dieser Vorschriften. Insbesondere

kann nicht etwa gesagt werden, dass auch damit noch

der Eindruck erweckt werde, der Rekurrent sei unter

ähnlichen Bedingungen, wie sie für die Verleihung des

Professoren titels im Kanton Zürich gellen, an einer

höhern staatlichen Lehranstalt in Italien angesteHt.

Denn die Bedingungen für die Führung solcher Titel

sind, was als allgemein bekannt angenommen werden

darf, von Staat zu Staat derart verschieden, dass aus

der Verwendung de"r Bezeichnung Professor allein, wenn

sie mit dem fraglichen Zusatz erfolgt, jener Schluss

offenbar noch nicht gezogen werden kann. Der Regie-

rungsrat stützt sich denn auch für die Ablehnung des

Eventualbegehrens selbst nicht auf solche Erwägungen,

sondern macht in der Beschwerdeantwort lediglich noch

geltend, dass der Zusatz in praxis doch wegbleiben würde,

womit der Rekurrent als Professor im Sinne der hiesigen

Auffassungen erschiene. Dieser Einwand ist jedoch

nicht haltbar. Sollte sich ergeben, dass der Rekurrent

168

Staatsrecht.

mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so

besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen

durch das Mittel. des Verwaltungszwangs oder von

Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der Vornahme

einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser

Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene Ver-

fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen-

bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung

gleictUrommt.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

32. Urteil vom 11. A.pri11924 i. S. NeU

gegen Begienmgsrat Scl:'w1z.

BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün-

den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen

während der Fasten- und Adventzeit ist unstatthaft. Da-

gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus

gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag

erlassen werden. Zullissigkeit einer Verfügung, wonach die

Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.

A. -

Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt

auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902

über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton

Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be-

treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos

bestimmt in § 5:

«An den Hauptfesten : Ostern,

Au~fahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet-

tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten-

zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den

Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den

übrigen Sonn- und Feiertagen. dürfen sie nachmittags

von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. »

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

169

Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss

betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung

gefasst, der am 30. November 1923 im Amtsblatt be-

kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr

lautet:

« An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing-

sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen

und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen

Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.

An den übrigen Sonn- und Feiertagen dürfen sie

nachmittags von 3 Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet

sein.

Während der Advent- und der Fastenzeit sind Kino-

vorstellungen gänzlich verboten.

Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel-

lungen unterworfen. »

B. -

Der Rekurrent Kar! NeU in Siebnen ist Inhaber

eines Kinematographen, mit dem er jeweilen am Samstag

und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt.

Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab-

haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte,

wurde sie ihm vom kantonalen Patentbureau unter

Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli

1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent-

zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von

diesem Beschluss erfuhr, der dann einige Tage später

publiziert wurde. .

C. -

Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf

NeU gegen den § 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja-

nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats-

rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer

Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10%

Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für

die in die Advents- und Fastenzeit fallenden allgemeinen

Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie auch für die

übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten

« Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt