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Staatsrecht.
der regierungsrätlichen Verordnnng vorsieht. Es liegt
darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich-
heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider ..
spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende
Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe-
nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht
rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen
springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise
als willkürlich erscheint.
3. -
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde-
stellungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer
bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als
solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus
der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der
Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und
ist zudem historisch begrundet. Bei der Verteilung der
Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr
wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der
persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken
an Stelle der Stellungspflicht eine Ersatzsteuerpflicht
aufgestellt werden.
4. -
Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die
Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs-
pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen
Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich
begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des
Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri-
gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur-
renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls
befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der
Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als
steIlungspflichtig erklärt würden.
5. -
Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al-
ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen
Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit
sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis-
ten. von der PferdesteIlungspflicht befreit werden können
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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(Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind
Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der
Kumulation von persönlicher Dienst- und aktiver Stel-
lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen
und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei
dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch
hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich-
heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde-
besitzer, sondern durch Heranziehung der Begünstigten
zu beseiti gen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
31. 'Urteil vom 7. Juni lSS4 i. S. aairati
gegen Zürich, Begierungsrat.
Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts
und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag
nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf
den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver-
fassungsgarantien darzutun und der "ViderspruclJ. der an-
gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen
den einzigen Beschwerdegrund bildet.
-
Führung· des
Titels «Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen
Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be-
rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen.
Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gesttitzt
auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren "Vettbewerb,
weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch
der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme.
Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher
Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien
des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön-
lichen Freiheit.
* Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
im Handels- und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911
bestimmt in den §§ 1 und 2 :
• Gektlrzter Tatbestand.
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Staatsrecht.
« § 1. In öffentlichen Geschäftsempfehlungen (durch
Inserate, Zirkulare, Anschläge und dergleichen) dürfen
keine wissentlich . unwahren Angaben gemacht werden,
durch welche der auf Treu und Glauben beruhende reelle
Geschäftsverkehr geschädigt oder gefährdet wird.
§ 2. Es ist insbesondere verboten, beim öffentlichen
Angebot von Waren oder gewerblichen Leistungen wider
besseres Wissen über geschäftliche Verhältnisse, wie
z. B. über Beschaffenheit und Preis von Waren, Grösse
der Vorräte, Bezugsquellen oder Art des Bezuges, unrich-
tige oder sonst irreführende Angaben zu machen, welche
den Anschein eines aussergewöhnlich günstigen Ange-
botes erwecken.))
Der Rekurrent Alfredo Cairati, italienischer Staats-
angehöriger, hat im Juli 1894 vom königlichen Musik-
konservatorium in Mailand nach bestandener Prüfung
das « diploma di Licenza e di Magistero)) erhalten, das
ihn zur Bekleidung von Lehrstellen als Pianist an den
höheren Unterrichtsanstalten, speziell Konservatorien
des Königreichs befähigt. Während der Kriegsjahre liess
er sich, nachdem er vorher längere Zeit als Lehrer am
Sternschen Konservatorium in Berlin gewirkt hatte,
in Zürich nieder. Am 25. März 1919 erschien im «Tag-
blatt der Stadt Zürich)) ein Inserat, wonach am 29. März
in der Tonhalle ein Liederabend von Frau ...)) unter
gütiger Mitwirkung von Professor A. Cairati am Flügel))
stattfinden sollte. Das Stafthalteramt Zürich erblickte
in der Verwendung der Bezeichnung « Professor)) durch
den Rekurrenten in öffentlicher Empfehlung eine Über-
tretung der §§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb und verwarnte deshalb durch Verfügung
vom 18. Juni 1919 den Rekurrenten, unter Androhung
von Busse bei weiteren Zuwiderhandlungen. Der Re-
kurrent hatte den Standpunkt eingenommen, dass er
auf Grund des Diploms des Mailänder Konservatoriums
jenen Titel führen dürfe, und sich zum Beweise dafür
auf eine Erklärul)g der· Kon~ervatoriumsdirektion be-
rufen, . dass dasselbe dem Träger das Recht verleihe,
Gleichheit vor dem Gesetz. No 31.
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(conferisco il diritto) sich in Italien « Professore di
Musica)) zu nennen. Einen Rekurs gegen die Verfügung
des StatthaIteramts wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich am 19. Dezember 1919 ab. Den Erwägungen ist
zu entnehmen: aus der durch Vermittlung des eidge-
nössischen politischen Departements von der schweize-
rischen Gesandtschaft in Rom eingeholten Auskunft
gehe hervor, dass das Mailänder Konservatorium den
Schülern lediglich ein Abgangszeugnis ausstelle, das den
Charakter eines Lehrpatents habe. Eine ausdrückliche
Ermächtigung zur Führung des Professorentitels (Über-
tragung dieses Titels) sei damit nicht verbunden. Die
Bescheinigung des Konservatoriums Mailand müsste
deshalb, wenn sie diesen Sinn haben sollte, als Gefällig-
keitszeugnis gewertet werden. Wenn es dem Rekurrenten
trotzdem zustehen möge, sich in Italien Professor zu
nennen. wie dies übrigens dort jeder Lehrer. auch ohne
Diplom tue, so folge daraus nichts für die Zulässigkeit
des Gebrauchs dieser Bezeichnung in der Schweiz, da
dafür die schweizerische Rechtsordnung und speziell
diejenige des Kantons Zürich massgebend sein müsse.
In der Schweiz sei ((Professor)) die amtlich verliehene
Bezeichnung eines Lehrers an einer höheren staatlichen
Lehranstalt (Hochschule, Mittelschule). Nur an solchen
Anstalten gebe es «Musik-Professoren)). Wenn der Re-
kurrent sich trotzdem Professor der Musik nenne, so
bezwecke er damit, sich durch Erhöhung seines Anse-
hens einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber anderen
Musikern zu verschaffen, die auch bei noch so hervor-
ragenden Fähigkeiten ohne ein solches Allstellungsver-
hältnis den Titel « Professor)) nicht erhalten. Damit sei
aber der Tatbestand einer Schädigung oder Gefährdung
des reellen Geschäftsverkehrs nach §1 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben. Zu den
durch diese Bestimmung vor unlauterem Wettbewerb
geschützten Leistungen gehörten auch die kUnstlerischen
und wissenschaftlichen.
Im November 1923 reichte der Rekurrent ein Wieder-
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Staatsrecht.
erwägungsgesuch ein, mit dem er beantragte, es sei das
s. Zt. vom Statthalteramt ihm gegenüber erlassene
und vom Regierungsrat bestätigte Verbot der Führung
des Titels Professor aufzuheben, eventuell wenigstens
in dem Sinne, dass es dem Rekurrenten gestattet sei,
sich « Kgl. italienischer Professor der Musik » zu nennen.
Er legte eine an seinen Anwalt gerichtete Zuschrift der
italienischen Gesandtschaft in Bern vom 6. Oktober
1923 vor, worin auf Grund einer Anfrage beim italie-
nischen Ministerium des Auswärtigen bestätigt wurde :
« que M. Cairati. d'apres la loi italienne, a le droit de
porter le titre de « professeur» qui lui est confere par le
diplome du Conservatoire Royal de Milan, dont il est
titulaire. » Ferner eine Auskunft des Schweizer Konsu-
lats in Mailand ebenfalls an den Anwalt des Rekurrenten
dahingehend, dass das Mailänder Konservatorium eine
staatliche Anstalt sei, die von ihm erteilten Diplome
auf einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung be-
ruhten, vom Staate anerkannt seien und den Träger zur
Teilnahme an den Ausschreibungen vakanter Lehr-
stellen an den höheren staatlichen Lehranstalten be-
rechtigten. Damit sei, so wurde ausgeführt, nachgewiesen,
dass der Rekurrent den Titel « Professor» durch eUle
dazu zuständige Behörde auf G~und gesetzlicher Dele-
gation verliehen erhalten, durch staatlichen Akt das
Recht erworben habe, denselben zu führen und dass die
abweichenden Annahmen der- früheren Entscheide, ins-
besondere die Qualifikation der Bescheinigung des Kon-
servatoriums Mailand als Gefälligkeitszeugnis nicht zu-
träfen. Sollte aber Gewicht darauf gelegt werden er-
kennbar zu machen, dass der Titel auf einem italieni-
schen Diplom beruhe, so sei der Rekurrent bereit, ihm
den im Eventualantrag vorgeschlagenen Zusatz beizu-
fügen.
Sowohl das Statthalteramt als der Regierungsrat, an
den der Rekurrent neuerdings rekurrierte, wiesen indessen
das Gesuch ab, der Regierungsrat am 16. Januar 1924
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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mit der Begründung: Der allein relevante Nachweis
dafür, dass es sich um einen Titel handle, der unter den
gleichen oder doch ähnlichen Bedingungen verliehen
worden wäre wie der Professortitel im Kanton Zürich,
könne auch durch diese neuen Beweismittel nicht als
erbracht gelten. Erscheine die Verwendung des Titels
« Professor» durch den Rekurrenten an sich als unzu-
lässig, so könne sieh aber auch nicht in Verbindung mit
einem Zusatz gestattet und es müsse daher auch das
Eventualbegehren abgewiesen werden.
Das BG, bei dem Cairati wegen Verletzung von
Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesanwendung) und von
Art. 4 und 7 der zürcherischen Kantonsverfassung
(Garantie der wohlerworbenen Privatrechte und der
persönlichen Freiheit) staatsrechtlichen Rekurs erhob,
hat diesen in der Hauptsache abgewiesen und nur hin-
sichtlich des Verbots, den Titel Professor auch mit dem
erläuternden Zusatz « Kgl. italienischer » zu führen ge-
schützt.
Gründe:
1. -
Für den Erlass des angefochtenen Verbotes hat
die Eigenschaft des Rekurrenten als Ausländer .keinerlei
Rolle gespielt. Es wäre nach den zu Grunde liegenden
Motiven nicht anders ausgefallen, wenn Träger des
Diploms, auf das sich der Rekurrent für seine Berechti-
gung zur Führung des Professorentitels stützt. ein in
Zürich niedergelassener Bürger eines anderen Kantons
oder ein zürcherischer Kantonsbürger gewesen wäre.
Der Rekurrent behauptet denn auch gar nicht, dass die
Verfügung die den in der Schweiz niedergelassenen
Italienern durch
den Niederlassungsvertrag (Art. 1
Abs. 1) zugesicherte Gleichbehandlung mit den Bürgern
anderer Kantone hinsichtlich ihrer Person und ihres
Eigentums missachte, sondern dass sie gegen durch das
schweizerische Verfassungsrecht, dasjenige des Bundes
und des Kantons, dem Bürger gewährleistete Individual-
rechte verstosse, und er ruft die erwähnte Bestimmung
AS 50 I -
1924
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Staatsrecht.
des Niederlassung.c;vertrages lediglich an, um darzutun,
dass er gleich einem Schweizer bürger Anspruch auf den
Schutz jener Verfassungsgarantien habe, ein Anspru~h,
der wIederum von de r kantonalen Behörde grundsätzlIch
nicht bestritten wird. Die Verletzung eidgenössischen
und kantonalen Verfassungsrechts ist es demnach,
welche in Wirklichkeit einzig im Streite liegt, sodass die
Zuständigkeit des Bundesgerichts trotz Art. 189 letzter
Absatz des OG gegeben ist. (Bbl. 1895 III S. 181-186;
REICHEL, Kommentar zu Art. 189 OG Ziff. 5; AS 41 I
Nr. 55). Hievon ausgehend hat denn auch der Bundesrat
seine Kompetenz zur Behandlung der bei ihm erhobenen
Beschwerde nach vorangegangenem Meinungsaustausch
mit dem Bundesgericht verneint.
2. -. Der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates
vom 16. Januar 1924, an den die Beschwerde anschliesst,
hat jedenfalls insofern nicht den Charakter eines bIossen
Wiedererwägungsentscheides, sondern eines Sachent-
scheides, als er sich auf das eventuelle Begehren des
Rekurrenten bezieht, ihm den Gebrauch der Bezeichnung
« Kgl. Ital. Professor der Musik)l zu gestatten. Denn
dieses Begehren war im früheren Verfahren von 1919 nicht
gestellt worden: es konnte daher auch damals nicht
behandelt werden und es hat der Regierungsrat auch
sonst i~ seinem Rekursentscheide vom 19. Dezember
1919 zu der Frage, ob die Führung des Professorentitels
durch den Rekurrenten allenfalls bei Verwendung ge-
wisser Zusätze als zulässig zu betrachten wäre, in keiner
Weise Stellung genommen. Zweifelhafter mag der recht-
liche Charakter des neuen Entscheides vom 16. Januar
1924 im übrigen, was den Anspruch des Rekurrenten auf
Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne solchen
Zusatz betrifft, sein. Nach der Auffassung des Rekur-
renten wäre damit diese Frage vom Regierungsrat von
Grund auf einer erneuten Prüfung unterzogen worden,
in welchem Falle nach der Praxis die Verfassungsmässig-
keit des dahingehenden Verbotes noch im Anschluss
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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an den Entscheid im Wiedererwägungsverfahren dem
Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet werden könnte
(AS 40 I S.172 Erw. 1), während der Regierungsrat den
Standpunkt einnimmt, er habe sich darin ani die Fest-
stellung beschränkt, dass neue Tatsachen und Beweis-
mittel, welchen prozessual die Bedeutung eines Revisions-
und Wiedererwägungsgrundes beigemessen werden könnte,
vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden seien,
sodass auch nur diese Annahme und nicht die materielle
Rechtsbeständigkeit der Verfügung, gegen die sich das
Wiedererwägungsgesuch richtete, heute noch Gegenstand
eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte.
Doch braucht zu der Kontroverse nicht Stellung genom-
men zu werden, weil die Beschwerde in diesem Punkte
auf alle Fälle als unbegrüudet verworfen werden muss,
selbst wenn man sie formell in dem vom Rekurrenten
behaupteten weiteren Umfange als statthaft betrachtet.
3. -
Die Rüge der Verletzung von Art. 4 der zürche-
rischen KV würde, von der Frage des privatrechtlichen
Charakters des Anspruchs auf die Führung eines Titels
wie des hier streitigen Professor abgesehen, in erster
Linie voraussetzen, dass dem Rekurrenten dieser An-
spruch nach der massgebenden, im Kanton Zürich gelten-
den Privatrechtsordnung überhaupt als subjetives Recht
zustände. Es würde deshalb dazu der Nachweis gehören,
dass dem ausländischen Verwaltungsakte, durch welchen
einer Person ein solcher Titel verliehen worden ist, kraft
eines Rechtssatzes des eidgenössischen oder kantonalen
Privatrechts Wirkung auch für das schweizerische oder
kantonale Gebiet zukommt, er auch für dieses als giltig
anerkannt wird. Auf Ansprüche, denen von der internen
Privatrechtsordnung die rechtliche Anerkennung ver-
sagt wird, kann sich auch der verfassungsmässige Schutz
der wohlerworbenen Privatrechte vor staatlichem Ein-
griff von vorneherein nicht beziehen. Dasselbe gilt für
die Anrufung von Art. 7 KV, wenn man die hier gewähr-
leistete persönliche Freiheit in dem weiteren Sinne des
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Staatsrecht.
Schutzes nicht nur der individuellen Bewegungsfreiheit,
sondern auch des unverkümmerten Genusses gewisser
der Persönlichkeit zustehender Rechte auffassen will.
Jenen Nachweis anzutreten, hat der Rekurrent aber
auch nicht einmal versucht. Er setzt die Wirksamkeit
ausländischer Staatsakte der erwähnten Art auch für
das schweizerische Rechtsgebiet einfach als gegeben vor-
aus, ohne irgend einen positiven Satz des internen Rechts
anzuführen, aus dem sich diese Folgerung ergäbe. Die-
selbe versteht sich aber nmsoweniger von selbst, als solche
Akte regeImässig auf speziellen Einrichtungen des Rechts-
gebietes, in dem sie ergehen, beruhen und daher auch
dieser ihrer Natur nach zunächst nur für jenes bestimmt
sind.
Zudem muss auch derHekurrent zugeben, dass sich aus
beiden Verfassungsgarantien ein Anspruch auf Aus-
übung des von ihm behaupteten Rechts, selbst wenn es
an sich bestehen sollte, nur unter Vorbehalt der durch
verfassungsmässige Gesetze im öffentlichen Interesse
gezogenen Schranken herleiten liesse, wie denn die Eigen-
tumsgarantie nach bekannter Praxis das Eigentum und
die übrigen Privatrechte nur mit demjenigen Inhalt
schützt, der sich aus der jeweils geltenden objektiven
Rechtsordnung ergibt, und. dieselbe Einschränkung
auch für die Garantie der persönlichen Freiheit gilt. Da
der Rekurrent die Verfassungsmässigkeit des zürcheri-
schen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, auf das
sich das angefochtene Verbot stützt, nicht in Zweifel
zieht, ja sogar ausdrücklich anerkennt (S. 9 der Rekurs-
schrift), würde die Lösung des Streites daher, auch die
grundsätzliche Anwendbarkeit der Art. 4 und 7 KV vor-
ausgesetzt, doch wieder ausschliesslich davon abhängen,
ob dieses Gesetz eine Handhabe zu dem beanstandeten
Einschreiten der kantonalen Behörden biete. Diese
Frage aber kann, weil die Anwendung und Auslegung
kant. Gesetzesrechtes beschlagend, vom Bundesgericht
nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Willkür
Gleichheit 'Vor dem Gesetz. N° 31.
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und Verletzung klaren Rechtes überprüft werden, woran
der Umstand nichts ändert, dass von ihrer Lösung· die
Beantwortung der anderen Frage nach dem Vorliegen
eines Eingriffes in gewisse verfassungsmässige Freiheits-
rechte abhängt (AS 41 I S. 360). Die Beschwerde aus
Art. 4 und 7 KV fällt daher inhaltlich mit derjenigen
aus Art. 4 BV wegen Rechtsverweigerung zusammen.
4. -
Eine willkürliche Gesetzesanwendung liegt aber
auf alle Fälle in Bezug auf den Hauptstreitpunkt, die
Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne weiteren
Zusatz, nicht vor. Wie jede berufsmässig ausgeübte
Erwerbstätigkeit, nicht bloss die spezifisch kaufmän-
nische oder gewerbliche, den Schutz der verfassungs-
mässigen Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV)
geniesst, so unterstehen andererseits die freien, künst-
lerischen Berufe ebenfalls den allgemeinen gewerbe-
polizeilichen Beschränkungen, insbesondere der Gesetz-
gebung gegen den unlauteren Wettbewerb, sobald sie
zu Erwerbszwecken ausgeübt werden und der Künstler
zu diesem Zweck mit anderen in Wettbewerb tritt (so
z. B. der Musiker durch die Veranstaltung von Kon-
zerten oder durch die Erteilung von Unterricht). Auch
bei einer in dem Angebot künstlerischer oder wissen-
schaftlicher Leistungen bestehenden Erwerbstätigkeit
können unlautere Mittel angewendet werden, um die
Kundsame der Konkurrenten an sich zu ziehen, womit
die Anwendbarkeit der gegen den unlauteren Wettbe-
werb gerichteten Vorschriften auch auf die gewerbs-
mässige Ausübung solcher Berufe gegeben ist. Nun stellt
der Regierungsrat fest und der Rekurrent ist nicht in der
Lage, diese Annahme irgendwie zu entkräften, dass mit
dem Namen Professor im zürcherischen Sprachgebrauch
nur der gegenwärtige oder frühere Lehrer an einer höhe-
ren staatlichen Lehranstalt bezeichnet zu werden pflegt,
dem dieser Titel in Verbindung mit der übertragung
des betreffenden Amtes durch die Wahlbehörde verliehen
worden ist. Danach kann aber in der Führung dieser
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Staatsrecht.
Bezeichnung durch eine Person, welche keine solche
Stellung einnimmt oder eingenommen hat, sondern der
das Recht zur Führung jenes Titels lediglich auf Grund
einer Prüfung eingeräumt worden ist, wodurch sie sich
über den Besitz der nötigen Vorbildung zur Bekleidung
eines ähnlichen Amtes ausgewiesen hat, ohne Willkür
eine unrichtige, irrefiihrende Angabe gesehen werden,
die den reellen Geschäftsverkehr zu gefährden geeignet
ist. Die Irreführung oder doch wenigstens dazu geeignete
Handlung liegt hiebei nicht sowohl in der Vortäuschung
beruflicher Fähigkeiten als einer bestimmten beruflichen
S tel I u n g. welche der Betreffende nicht besitzt und
mit deren Bekleidung sich, weil die Wahl dazu auf
Grund einer Untersuchung der Qualifikation der Be-
werber erfolgt, in den Augen des Publikums die Vor-
stellung einer solchen besonderen Qualifikation und
damit ein erhöhtes Ansehen verbindet, weshalb es auch
gleichgültig ist, ob der Rekurrent über die Kenntnisse,
die ihn zur Bekleidung einer Professur im Sinne des zür-
ehensehen Sprachgebrauchs befähigen würden, verfüge
oder nicht. Mag die Gefahr einer Täuschung des Publi-
kums und damit einer Schädigung der Konkurrenten
durch die unberechtigte Inanspruchnahme besonderer
Auszeichnungen bei der Ausübung der freien, insbe-
sondere künstlerischen Berufe geringer sein als beim
gewöhnlichen Handel und Gewerbe, so ist sie doch
keineswegs ausgeschlossen u~d es ist durchaus möglich,
dass dadurch Kunden angezogen werden, die sich sonst
einem anderen Berufsträger zugewendet hätten. Es
steht denn auch ausser Zweifel, dass die Verwendung der
Bezeichnung Professor durch den Rekurrenten in öffent-
lichen Empfehlungen, wie der Konzertankündigung
vom 25. März 1919, nur den Zweck der beruflichen
Reklame verfolgen konnte, darauf berechnet war, den
Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebotes zu er-
wecken. (§ 2· des Gesetzes gegen den unlauteren W-ett-
bewerb). Die Annahme der zürcherischen Behörden, dass
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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der Rekurrent dadurch gegen das genannte Gesetz ver-
stosse, mag vielleicht auf einer etwas weitgehenden
Auslegung jener Vorschriften beruhen. Als Willkür und
Verletzung klaren Rechts kann sie nach dem Gesagten
keinesfalls bezeichnet werden.
5. -- Anders verhält es sich mit der Ablehnung des Even-
tualbegehrens, dass dem Rekurrenten gestattet werde,
sich der Bezeichnung « Kgl. italienischer Professor der
Musik)) zu bedienen. Da der Regierungsrat nicht be-
streitet, dass der Rekurrent auf Grund des von ihm
erworbenen Diploms des Kgl. Konservatoriums in Mai-
land das Recht besitzt, sich in Italien Professor der
Musik zu nennen, diesen Titel dort mit staatlicher An-
erkennung führen darf, so kann bei der Verwendung
jenes Zusatzes von einer unwahren Angabe, wie sie
§§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
voraussetzen, schlechterdings nicht mehr gesprochen
werden und entfällt damit auch eine unerlässliche Grund-
lage für die Anwendung dieser Vorschriften. Insbesondere
kann nicht etwa gesagt werden, dass auch damit noch
der Eindruck erweckt werde, der Rekurrent sei unter
ähnlichen Bedingungen, wie sie für die Verleihung des
Professoren titels im Kanton Zürich gellen, an einer
höhern staatlichen Lehranstalt in Italien angesteHt.
Denn die Bedingungen für die Führung solcher Titel
sind, was als allgemein bekannt angenommen werden
darf, von Staat zu Staat derart verschieden, dass aus
der Verwendung de"r Bezeichnung Professor allein, wenn
sie mit dem fraglichen Zusatz erfolgt, jener Schluss
offenbar noch nicht gezogen werden kann. Der Regie-
rungsrat stützt sich denn auch für die Ablehnung des
Eventualbegehrens selbst nicht auf solche Erwägungen,
sondern macht in der Beschwerdeantwort lediglich noch
geltend, dass der Zusatz in praxis doch wegbleiben würde,
womit der Rekurrent als Professor im Sinne der hiesigen
Auffassungen erschiene. Dieser Einwand ist jedoch
nicht haltbar. Sollte sich ergeben, dass der Rekurrent
168
Staatsrecht.
mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so
besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen
durch das Mittel. des Verwaltungszwangs oder von
Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der Vornahme
einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser
Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene Ver-
fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen-
bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung
gleictUrommt.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
32. Urteil vom 11. A.pri11924 i. S. NeU
gegen Begienmgsrat Scl:'w1z.
BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün-
den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen
während der Fasten- und Adventzeit ist unstatthaft. Da-
gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus
gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag
erlassen werden. Zullissigkeit einer Verfügung, wonach die
Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.
A. -
Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt
auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902
über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton
Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos
bestimmt in § 5:
«An den Hauptfesten : Ostern,
Au~fahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet-
tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten-
zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den
Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den
übrigen Sonn- und Feiertagen. dürfen sie nachmittags
von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. »
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
169
Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss
betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung
gefasst, der am 30. November 1923 im Amtsblatt be-
kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr
lautet:
« An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing-
sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen
und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen
Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.
An den übrigen Sonn- und Feiertagen dürfen sie
nachmittags von 3 Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet
sein.
Während der Advent- und der Fastenzeit sind Kino-
vorstellungen gänzlich verboten.
Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel-
lungen unterworfen. »
B. -
Der Rekurrent Kar! NeU in Siebnen ist Inhaber
eines Kinematographen, mit dem er jeweilen am Samstag
und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt.
Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab-
haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte,
wurde sie ihm vom kantonalen Patentbureau unter
Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli
1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent-
zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von
diesem Beschluss erfuhr, der dann einige Tage später
publiziert wurde. .
C. -
Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf
NeU gegen den § 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja-
nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer
Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10%
Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für
die in die Advents- und Fastenzeit fallenden allgemeinen
Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie auch für die
übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten
« Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt