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Staatsrecht.
die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst nnter-
lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zuIiick nach-
geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas
allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten
verstanden werden können, so sind doch daraus keine
über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat-
bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver-
anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs-
verfahrens im Steueriahr selber ist gewiss die Regel
und soll die Regel seiu; aber eine ausnahmsweise
spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will-
kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender
allgemeiner Steuergrundsätze,
noch als solche des
positiven st. gallischen Steuerrechts.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Urteil vom 15. Mä.rz 1924 i. S. Verband der Fuhrb.a.lter und
Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Gallen, Begierungsrat.
Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer,
zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver-
bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer,
deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech-
tung wegen fehlender gesetzlic}ler Grundlage und Verletzung
der Rechtsgleichheit.
A. -
Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das
Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein-
wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für
feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8
durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer
jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be-
stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird
(Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10
gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur
Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30.
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vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer
kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach
ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise
erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit.
Art. 13 Abs. 1 lautet: u Jeder Pferdebesitzer kann ver-
pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der
Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. » In Art. 14
ist bestimmt : « Einzelne Pferdebesitzer können gegen
Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuervon der Pferde-
stellung befreit werden, soferu zur Beförderung der
Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur
Verfügung steht. -
Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis
50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu
befreienden Pferde, sowie der Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. » Nach
Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer
ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor,
dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich-
terungen gewähren können, soweit dies mit der steten
Dienstbereitschaft vereinbar ist.
Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen
eine am 1. Juli vom Regieruugsrat genehmigte Feuer-
wehrordnuug erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per-
sönliche Dienst- und Ersatzpflicht im Anschluss an die
Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und
über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt:
« Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder
mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr-
dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des
Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen.
Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü-
gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer
gegen Entrichtung eines iährlichen Beitrages, dessen
Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom
1. August 1905 Fr. 50 beträgt, von dieser Verpflichtung
enthoben werden.
Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, welche
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Staatsrecht.
ihre Pferde stellen müssen, sind sowohl VOll der per-
sönlichen Dienstpflicht, als auch von der Entrichtung
der in Art. 3 vorgesehenen Ersatzsteuer befreit.
Pferdebesitzer, welche persönlichen Feuerwehrdienst
leisten, können durch Beschluss der Feuerwehrkom-
mission von der PferdesteIlungspflicht befreit werden,
soforn genügend Pferde vorhanden sind.
« Art. 2 O. Bei Brandfällen ist die Feuerwehr berechtigt,
nötigenfalls auch Pferde und Fuhrleute, welche nach
Art. 19 vom Feuerwehrdienst befreit sind, sowie Autos
zu requirieren, wo solche sich finden.
Einem bezüglichen Befehle ist ungesäumt nachzu-
kommen. J)
Für das Jahr 1921 sind die Pferdebesitzer Johallll
Häni, Inhaber der Bleicherei Sitterthai und Otto
Ottiker, Pferdehändler in St. Gallen, von den städti-
schen Behörden mit einer Pferdeersatzsteuer von je
50 Fr. belegt worden. Der Verband der Fuhrhalter
und Pferdebesitzer von St. Gallen -beanstandete diese
Auflagen, weil sich die beiden genannten Pferdebesitzer
zur Stellung ihrer Pferde für den Übungs- und Brand-
dienst bereit erklärt hätten und nach Art. 19 der städ-
tischen Feuerwehrordnung nicht zur Leistung einer
Ersatzsteuer für PferdesteIlung herangezogen werden
dürften. Bei Ottiker komme dazu, dass er Feuerwehr-
Ersatzsteuer leiste und somit doppelt besteuert werde,
was mit Art. 19 Abs. 4 der genannten Ordnung in
'Widerspruch stehe. Der Stadtrat von St. Gallen wies die
Beschwerde durch Beschluss vom 28. April 1922 ab :
dass die Ersatzsteuer für vom Feuerwehrdienst befreite
Pferde auch zu leisten sei, wenn die Befreiung nicht
auf Begehren des Pferdebesitzers erfolgte, habe die
Behörde schon in einem früheren Entscheide ausgespro-
chen. Es seien in dieser Be+iehung die Bestimmungen
über die Ersatzpflicht für den persönlichen Dienst analog
anzuwenden. « In gleicher Weise wie Art. 2 der städti-
schen Feuerwehrordnung die Verpflichtung für die per-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 SO.
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sönliche Feuerdienstpflicht aufstellt, wird durch Art. 19
Abs. 1 jedem Pferdebesitzer, der zwei oder mehr
Pferde hält, deren Stellung zur Pflicht gemacht. Wenn
nun Art. 3, 5, 6 und 7 Bestimmungen enthalten, aus
denen hervorgeht, dass die Befreiung und der Ausschluss
von der persönlichen Dienstpflicht, welche unabhängig
vom Willen des Einzelnen von der Feuerwehrkommission
verfügt wird, nicht von der Verpflichtung zur Leistung
der Ersatzsteuer entheben, so müssen diese sinngemäss
auch auf die für die Befreiung von der PferdesteIlung zu
leistende Ersatzsteuer Anwendung finden. Betreffend
den Fall Ottiker so dann wurde ausgeführt : « Feuer-
wehr-Ersatzsteuer und Pferdesteuer sind getrennte Be-
griffe. Erstere hat jeder im feuerwehrpflichtigen Alter
(20. bis 45. Jahr) stehende männliche Einwohner, welcher
nicht zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt ist, zu
entrichten; letztere ist zu leisten von jedem Pferdebe-
sitzer (sei dieser eine juristische oder natürliche Person,
und ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter), welcher
zwei oder mehr Pferde hält und von der Stellungspflicht
für dieselben befreit ist. Beides trifft bei Ottiker zu ».
während andererseits keiner der BefreiungsgrUnde des
Art. 19 Abs. 3 und 4 vorliege.
Der Verband der Fuhrhalter und Pferdebesitzer von
St. Gallen zog diesen Entscheid an den Regierungsrat
weiter, indem er geltend machte : Die persönliche Feuer-
wehrdienstpflicht aller Kantonseinwohner wurzle in der
allgemeinen Löschordnung für die Gemeinden vom 14.
März 1811, Art. 95. Gestützt auf dieses Gesetz und das
Gesetz über die Feuerpolizei vom 10. Juni 1850 habe
der Regierungsrat die Verordnung vom 1. August 1905
erlassen, in der die allgemeine Feuerwehrpflicht erwähnt
und geregelt sei. Art. 98 der allgemeinen Löschordnung
von 1811 und Art. 13 der Verordnung vom 1. August
1905 statuierten eine Pflicht jedes Pferdebesitzers, bei
Brandfällen und bei Übungen der Feuerwehr Pferde
unentgeltlich zu stellen. Der Grundsatz, dass jedes im
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Staatsrecht.
Kanton""stehende Pferd feuerwehrdienstpflichtig sei, sei
darin nirgends aufgestellt, es sei lediglich den Gemeinden
freigestellt, Vorschriften aufzustellen, in welchem Um-
fange einzelne Pferdebesitzer zur PferdesteIlung ver-
pflichtet werden können. Mit der Bestimmung, dass jeder,
der 2 oder mehr Pferde hält, verpflichtet sei, solche für
den Feuerwehrdienst zu stellen, befinde sich die städ-
tische Verordnung im Einklang mit dem Gesetz. Die
Auslegung des Stadtrats dagegen, wonach alle Besitzer
von mehr als 2 Pferden, selbst wenn sie ihre Pferde zur
Verfügung stellen, diese aber nicht benötigt werden,
die Pferdesteuer zu leisten hätten, gehe über das Gesetz
hinaus und verlange Leistungen, für welche die gesetz-
liche Grundlage fehle. Eine Mehrbelastung einzelner
Bürger, als welche die Pf~rdestellungspflicht nach Art. 98
der allgemeinen Löschordnung, Art. 13 und 14 der
kantonalen und Art. 19 der städtischen Feuerwehrord-
nung sich darstelle, rechtfertige sich allein durch die
Notwendigkeit und finde an dieser ihre Schranke. Nur
in diesem Rahmen vertrage sie sich mit der Rechtsgleich-
heit. Deshalb vermieden denn auch die Art. 19 Abs. 3
und 4 die Kumulation jener Pflicht mit der persönlichen
Feuerwehrpflicht. Die Ersatzsteuer dürfe danach nur
denjenigen treffen, der an und für sich zur PferdesteIlung
verpflichtet wäre, aber auf seinen Wunsch davon befreit
werde, nicht Pferdebesitzer, die zur Stellung bereit
wären, deren Pferde aber nicht benötigt werden.
Der Regierungsrat hat den Rekurs durch Entscheid
vom 28. Dezember 1923 abgewiesen: Die Norm für die
Lösung der Streitfrage liefere die kantonale Feuerwehr-
verordnung vom 1. August 1905, die ihre gesetzliche
Grundlage in Art. 120 des kantonalen Feuerpolizei-
gesetzes vom Jahre 1850 finde. In den kantonalen Vor-
schriften sei die Pflicht zur PferdesteIlung oder zur
Leistung einer Ersatzsteuer grundsätzlich niedergelegt.
Wer zur Stellung und zur Ersatzleistung verpflichtet
sei, könne nicht dem Ermessen der Pferdebesitzer anheim-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30.
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gestellt werden, sondern sei von der Feuerwehrkom-
IlllSSlon zu bestimmen. In erster Linie sei hier die Be-
darfsfrage entscheidend. Wenn die städtische Feuerwehr-
ordnung nur jene Pferdebesitzer stellungs- und ersatz-
pflichtig erkläre, die über 2 oder mehr Pferde verfügen,
so habe dies seinen Grund darin, dass für den Feuer-
wehrdienst paarweise gestellte Pferde sich besser eignen
als einzeln gestellte Zugtiere. Weil man einzelne Pferde
nicht stellungspflichtig erklären wollte, habe man die
Besitzer auch von der Ersatzpflicht entbunden. Die
Mehrbelastung gegenüber den andern Bürgern recht-
fertige sich durch die verschiedenen tatsächlichen Ver-
hältnisse. Sie sei übrigens dadurch gemildert, dass
Pferdebesitzer, die ihre Pferde stellen müssen, von der
persönlichen Dienstpflicht und der Ersatzsteuer dafür
befreit sind und solche, die persönlich Feuerwehrdienst
leisten, von der PferdesteIlung befreit werden können.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-
schwerde stellen der Verband der Fuhrhalter und Pferde-
besitzer von St. Gallen, Johann Häni und Otto Ottiker
das Begehren, es sei in Aufhebung des regierungsrät-
lichen Entscheides der Beschluss des Stadtrates, wonach
die Art. 3, 5, 6 und 7 der städtischen Feuerwehrordnung
vom 10. Juni 1919 sinngemäss auch auf die für die
Befreiung von der PferdesteIlung zu leistende Ersatz-
steuer anzuwenden seien, als ungesetzlich zu erklären
und demzufolge die dem Johann Häni und Otto Ottiker
auferlegte Pferdeersatzsteuer zu annullieren. Es wird in
erster Linie auf die Rekursschrift an den Regierungsrat
verwiesen und weiter ausgeführt : Würde nicht die
persönliche Dienstpflicht auf einer langen Übung be-
ruhen, so könnte man sich füglich fragen, ob die regie-
rungsrätliche Verordnung vom Jahre 1905, die sich
einzig auf die
allgemeine Ermächtigungsformel in
Art. 120 des Gesetzes vom 10. Juni 1850 stütze, genügen
würde, um eine so weittragende Bürgerpflicht einzu-
führen. Das gelte in erhöhtem Masse von der in Art. 14
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Staatsrecht.
der regierungsrätlichen Verordnung aufgestellten ~ferde
ersatzsteuer. Die Pflicht zur PferdesteIlung SeI aller-
dings schon in Art. 98 der allgemeinen Löschordnung
von 1811 ausgesprochen, aber nicht im Sinne einer
allgemeinen Dienstpflicht der Pferde, sondern nur im
Umfange der Notwendigkeit für den speziellen Zweck
des Feuerwehrdienstes. Eine allgemeine Pferdedienst-
pflicht spreche auch die regierungsrätliche Verordnung
nicht aus, sondern nur den Grundsatz, dass die nötigen
Pferde unentgeltlich zu stellen seien. Da es sich um
eine Mehrleistung handle, dürfe eine Kumulation mög-
lichst wenig Platz greifen, wie dies auch in Art. 19 der
städtischen Verordnung vorgesehen sei. Damit lasse es
sich schlechterdings nicht vereinbaren, alle Pferdebe-
sitzer zur Ersatzsteuer heranzuziehen, selbst wenn keine
Verwendungsmöglichkeft für die Pferde bestehe. Voll-
kommen unhaltbar sei die Doppelbesteuerung im Falle
Ottiker, wo die persönliche Leistung in Form der Ersatz-
steuer mit der Pferdeersatzsteuer kumuliert werde,
obschon Ottiker bereit sei, seine Pferde zur Verfügung
zu stellen. Es handle sich nur darum, für das städtische
Feuerlöschwesen eine neue Finanzquelle zu schaffen.
Die Auslegung des Gesetzes von 1850 sei eine willkürliche
mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verein-
bare. Die Bürger, die mehr als zwei Pferde besitzen,
würden dadurch gegenüber jenen, die kein oder nur ein
Pferd besitzen, in verfassungswidriger Weise benachtei-
ligt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die regierungsrätliche Verordnung betreffend das
Feuerwehrwesen vom 1. August 1905 ist in Anwendung
von Art. 120 des Gesetzes über die Feuerpolizei vom
10. Juni 1850 erlassen worden. Es mag fraglich sein,
ob diese Bestimmung für sich allein eine genügende
Grundlage für die Aufstellung einer allgemeinen Feuer-
wehrdienst- und PferdesteIlungspflicht abzugeben ver-
möchte, da sie lediglich den Regierungsrat mit der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 30.
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Vollziehung des Gesetzes beauftragt und ihn ermächtigt.
\(allfällig weiters erforderliche Vorschriften und Anord-
nungen » zu erlassen. Die Rekurrenten geben indessen
selber zu, dass als materielle Grundlage für die persön-
liche Feuerwehrdienstpflicht auch das· Herkommen und
die formell durch die Verordnung vom 1. August 1905
aufgehobene allgemeine Löschordnung für die Gemein-
den vom 14. März 1811 beigezogen werden könne. Das
muss auch für die PferdesteIlung gelten.
2. -
Nun beruhte schon Art. 98 jener Löschordnung.
der die Pferdestellung ordnete,: offensichtlich auf dem
Gedanken einer allgemeinen dahingehenden Pflicht, in-
dem er bestimmte, dass Fuhrleute, Müller, Bleicher
etc. vorzüglich, und in deren Abgang, oder wo es nicht
hinreicht, jeder Pferde haltende Bürger, verpflichtet
sei, seine Pferde zum Feuerdienste herzugeben, und
weiter, wo es die Anzahl zulässt, die Einführung einer
i ährlichen Kehrordnung vorsah. Die Verordnung vom
1. August 1905 hat daher nichts Neues eingeführt,
wenn sie in Art. 13 erklärte, dass jeder Pferdebesitzer
verpflichtet werden könne, bei Brandfällen oder zu
Übungen der Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu stellen.
Und es bedeutet in keiner Weise eine ausdehnende und
unzulässige Interpretation, wenn die städtische Feuer-
wehrordnung in Art. 19 jeden Pferdebesitzer, der 2 oder
mehr Pferde hält, stellungspflichtig erklärt. Wohl bildet
das Bedürfnis in gewissem Sinne eine Grenze für die
Pflicht. Allein es kann wohl so angesehen werden, dass
diese die Gesamtheit der Pferdebesitzer trifft, und dass
das Bedürfnis durch eine Auswahl unter den Pflichtigell
berücksichtigt wird, die sich naturgernäss nicht nach dem
Willen und Wunsch der Beteiligten richten kann, son-
dern nach den Anforderungen des Dienstes zu treffen
ist. Diesem Gedanken einer Art gemeinsamer Verpflich-
tung entspricht es aber weiter, den Pferdebesitzern,
deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden,
dafür eine Ersatzleistung aufzuerlegen, wie dies Art. 14
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Staatsrecht.
der regierungsrätlichen Verordnung vorsieht. Es liegt
darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich-
heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider.,.
spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende
Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe-
nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht
rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen
springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise
als willkürlich erscheint.
3. -
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde-
steIlungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer
bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als
solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus
der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der
Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und
ist zudem historisch begründet. Bei der Verteilung der
Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr
wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der
persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken
an Stelle der Stellungs pflicht eine Ersatzsteuerpflicht
aufgestellt werden.
4. -
Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die
Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs-
pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen
Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich
begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des
Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri-
gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur-
renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls
befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der
Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als
stellungspflichtig erklärt würden.
5. -
Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al-:-
ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen
Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit
sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis-
ten, von der Pferdestellungspflicht befreit werden können
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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(Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind
Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der
Kumulation von persönlicher Dienst- und aktiver Stel-
lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen
und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei
dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch
hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich-
heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde-
besitzer, sonderu durch Heranziehung der Begünstigten
zu beseitigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
31. Orteil vom 7. Juni 1924 i. S. Cma.ti
gegen Zürich, aegierungsrat.
Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts
und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag
nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf
den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver-
fassungsgarantien darzutun und der Widerspruc4 der an-
gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen
den einzigen Beschwerdegrund bildet.
-
Führung· des
Titels «Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen
Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be-
rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen.
Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gestützt
auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb,
weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch
der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme.
Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher
Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien
des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön-
lichen Freiheit.
* Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
im Handels- und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911
bestimmt in den § § 1 und 2 :
'" Gekürzter Tatbestand.