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50_I_148

BGE 50 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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148

Staatsrecht.

die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst nnter-

lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zuIiick nach-

geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas

allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten

verstanden werden können, so sind doch daraus keine

über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat-

bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver-

anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs-

verfahrens im Steueriahr selber ist gewiss die Regel

und soll die Regel seiu; aber eine ausnahmsweise

spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will-

kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender

allgemeiner Steuergrundsätze,

noch als solche des

positiven st. gallischen Steuerrechts.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Urteil vom 15. Mä.rz 1924 i. S. Verband der Fuhrb.a.lter und

Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Gallen, Begierungsrat.

Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer,

zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver-

bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer,

deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech-

tung wegen fehlender gesetzlic}ler Grundlage und Verletzung

der Rechtsgleichheit.

A. -

Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen

am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das

Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein-

wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für

feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8

durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer

jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be-

stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird

(Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10

gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur

Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30.

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vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer

kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach

ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise

erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit.

Art. 13 Abs. 1 lautet: u Jeder Pferdebesitzer kann ver-

pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der

Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. » In Art. 14

ist bestimmt : « Einzelne Pferdebesitzer können gegen

Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuervon der Pferde-

stellung befreit werden, soferu zur Beförderung der

Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur

Verfügung steht. -

Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis

50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu

befreienden Pferde, sowie der Vermögens- und Ein-

kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. » Nach

Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer

ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor,

dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich-

terungen gewähren können, soweit dies mit der steten

Dienstbereitschaft vereinbar ist.

Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen

eine am 1. Juli vom Regieruugsrat genehmigte Feuer-

wehrordnuug erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per-

sönliche Dienst- und Ersatzpflicht im Anschluss an die

Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und

über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt:

« Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder

mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr-

dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des

Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen.

Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü-

gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer

gegen Entrichtung eines iährlichen Beitrages, dessen

Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom

1. August 1905 Fr. 50 beträgt, von dieser Verpflichtung

enthoben werden.

Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, welche

150

Staatsrecht.

ihre Pferde stellen müssen, sind sowohl VOll der per-

sönlichen Dienstpflicht, als auch von der Entrichtung

der in Art. 3 vorgesehenen Ersatzsteuer befreit.

Pferdebesitzer, welche persönlichen Feuerwehrdienst

leisten, können durch Beschluss der Feuerwehrkom-

mission von der PferdesteIlungspflicht befreit werden,

soforn genügend Pferde vorhanden sind.

« Art. 2 O. Bei Brandfällen ist die Feuerwehr berechtigt,

nötigenfalls auch Pferde und Fuhrleute, welche nach

Art. 19 vom Feuerwehrdienst befreit sind, sowie Autos

zu requirieren, wo solche sich finden.

Einem bezüglichen Befehle ist ungesäumt nachzu-

kommen. J)

Für das Jahr 1921 sind die Pferdebesitzer Johallll

Häni, Inhaber der Bleicherei Sitterthai und Otto

Ottiker, Pferdehändler in St. Gallen, von den städti-

schen Behörden mit einer Pferdeersatzsteuer von je

50 Fr. belegt worden. Der Verband der Fuhrhalter

und Pferdebesitzer von St. Gallen -beanstandete diese

Auflagen, weil sich die beiden genannten Pferdebesitzer

zur Stellung ihrer Pferde für den Übungs- und Brand-

dienst bereit erklärt hätten und nach Art. 19 der städ-

tischen Feuerwehrordnung nicht zur Leistung einer

Ersatzsteuer für PferdesteIlung herangezogen werden

dürften. Bei Ottiker komme dazu, dass er Feuerwehr-

Ersatzsteuer leiste und somit doppelt besteuert werde,

was mit Art. 19 Abs. 4 der genannten Ordnung in

'Widerspruch stehe. Der Stadtrat von St. Gallen wies die

Beschwerde durch Beschluss vom 28. April 1922 ab :

dass die Ersatzsteuer für vom Feuerwehrdienst befreite

Pferde auch zu leisten sei, wenn die Befreiung nicht

auf Begehren des Pferdebesitzers erfolgte, habe die

Behörde schon in einem früheren Entscheide ausgespro-

chen. Es seien in dieser Be+iehung die Bestimmungen

über die Ersatzpflicht für den persönlichen Dienst analog

anzuwenden. « In gleicher Weise wie Art. 2 der städti-

schen Feuerwehrordnung die Verpflichtung für die per-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 SO.

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sönliche Feuerdienstpflicht aufstellt, wird durch Art. 19

Abs. 1 jedem Pferdebesitzer, der zwei oder mehr

Pferde hält, deren Stellung zur Pflicht gemacht. Wenn

nun Art. 3, 5, 6 und 7 Bestimmungen enthalten, aus

denen hervorgeht, dass die Befreiung und der Ausschluss

von der persönlichen Dienstpflicht, welche unabhängig

vom Willen des Einzelnen von der Feuerwehrkommission

verfügt wird, nicht von der Verpflichtung zur Leistung

der Ersatzsteuer entheben, so müssen diese sinngemäss

auch auf die für die Befreiung von der PferdesteIlung zu

leistende Ersatzsteuer Anwendung finden. Betreffend

den Fall Ottiker so dann wurde ausgeführt : « Feuer-

wehr-Ersatzsteuer und Pferdesteuer sind getrennte Be-

griffe. Erstere hat jeder im feuerwehrpflichtigen Alter

(20. bis 45. Jahr) stehende männliche Einwohner, welcher

nicht zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt ist, zu

entrichten; letztere ist zu leisten von jedem Pferdebe-

sitzer (sei dieser eine juristische oder natürliche Person,

und ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter), welcher

zwei oder mehr Pferde hält und von der Stellungspflicht

für dieselben befreit ist. Beides trifft bei Ottiker zu ».

während andererseits keiner der BefreiungsgrUnde des

Art. 19 Abs. 3 und 4 vorliege.

Der Verband der Fuhrhalter und Pferdebesitzer von

St. Gallen zog diesen Entscheid an den Regierungsrat

weiter, indem er geltend machte : Die persönliche Feuer-

wehrdienstpflicht aller Kantonseinwohner wurzle in der

allgemeinen Löschordnung für die Gemeinden vom 14.

März 1811, Art. 95. Gestützt auf dieses Gesetz und das

Gesetz über die Feuerpolizei vom 10. Juni 1850 habe

der Regierungsrat die Verordnung vom 1. August 1905

erlassen, in der die allgemeine Feuerwehrpflicht erwähnt

und geregelt sei. Art. 98 der allgemeinen Löschordnung

von 1811 und Art. 13 der Verordnung vom 1. August

1905 statuierten eine Pflicht jedes Pferdebesitzers, bei

Brandfällen und bei Übungen der Feuerwehr Pferde

unentgeltlich zu stellen. Der Grundsatz, dass jedes im

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Staatsrecht.

Kanton""stehende Pferd feuerwehrdienstpflichtig sei, sei

darin nirgends aufgestellt, es sei lediglich den Gemeinden

freigestellt, Vorschriften aufzustellen, in welchem Um-

fange einzelne Pferdebesitzer zur PferdesteIlung ver-

pflichtet werden können. Mit der Bestimmung, dass jeder,

der 2 oder mehr Pferde hält, verpflichtet sei, solche für

den Feuerwehrdienst zu stellen, befinde sich die städ-

tische Verordnung im Einklang mit dem Gesetz. Die

Auslegung des Stadtrats dagegen, wonach alle Besitzer

von mehr als 2 Pferden, selbst wenn sie ihre Pferde zur

Verfügung stellen, diese aber nicht benötigt werden,

die Pferdesteuer zu leisten hätten, gehe über das Gesetz

hinaus und verlange Leistungen, für welche die gesetz-

liche Grundlage fehle. Eine Mehrbelastung einzelner

Bürger, als welche die Pf~rdestellungspflicht nach Art. 98

der allgemeinen Löschordnung, Art. 13 und 14 der

kantonalen und Art. 19 der städtischen Feuerwehrord-

nung sich darstelle, rechtfertige sich allein durch die

Notwendigkeit und finde an dieser ihre Schranke. Nur

in diesem Rahmen vertrage sie sich mit der Rechtsgleich-

heit. Deshalb vermieden denn auch die Art. 19 Abs. 3

und 4 die Kumulation jener Pflicht mit der persönlichen

Feuerwehrpflicht. Die Ersatzsteuer dürfe danach nur

denjenigen treffen, der an und für sich zur PferdesteIlung

verpflichtet wäre, aber auf seinen Wunsch davon befreit

werde, nicht Pferdebesitzer, die zur Stellung bereit

wären, deren Pferde aber nicht benötigt werden.

Der Regierungsrat hat den Rekurs durch Entscheid

vom 28. Dezember 1923 abgewiesen: Die Norm für die

Lösung der Streitfrage liefere die kantonale Feuerwehr-

verordnung vom 1. August 1905, die ihre gesetzliche

Grundlage in Art. 120 des kantonalen Feuerpolizei-

gesetzes vom Jahre 1850 finde. In den kantonalen Vor-

schriften sei die Pflicht zur PferdesteIlung oder zur

Leistung einer Ersatzsteuer grundsätzlich niedergelegt.

Wer zur Stellung und zur Ersatzleistung verpflichtet

sei, könne nicht dem Ermessen der Pferdebesitzer anheim-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30.

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gestellt werden, sondern sei von der Feuerwehrkom-

IlllSSlon zu bestimmen. In erster Linie sei hier die Be-

darfsfrage entscheidend. Wenn die städtische Feuerwehr-

ordnung nur jene Pferdebesitzer stellungs- und ersatz-

pflichtig erkläre, die über 2 oder mehr Pferde verfügen,

so habe dies seinen Grund darin, dass für den Feuer-

wehrdienst paarweise gestellte Pferde sich besser eignen

als einzeln gestellte Zugtiere. Weil man einzelne Pferde

nicht stellungspflichtig erklären wollte, habe man die

Besitzer auch von der Ersatzpflicht entbunden. Die

Mehrbelastung gegenüber den andern Bürgern recht-

fertige sich durch die verschiedenen tatsächlichen Ver-

hältnisse. Sie sei übrigens dadurch gemildert, dass

Pferdebesitzer, die ihre Pferde stellen müssen, von der

persönlichen Dienstpflicht und der Ersatzsteuer dafür

befreit sind und solche, die persönlich Feuerwehrdienst

leisten, von der PferdesteIlung befreit werden können.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-

schwerde stellen der Verband der Fuhrhalter und Pferde-

besitzer von St. Gallen, Johann Häni und Otto Ottiker

das Begehren, es sei in Aufhebung des regierungsrät-

lichen Entscheides der Beschluss des Stadtrates, wonach

die Art. 3, 5, 6 und 7 der städtischen Feuerwehrordnung

vom 10. Juni 1919 sinngemäss auch auf die für die

Befreiung von der PferdesteIlung zu leistende Ersatz-

steuer anzuwenden seien, als ungesetzlich zu erklären

und demzufolge die dem Johann Häni und Otto Ottiker

auferlegte Pferdeersatzsteuer zu annullieren. Es wird in

erster Linie auf die Rekursschrift an den Regierungsrat

verwiesen und weiter ausgeführt : Würde nicht die

persönliche Dienstpflicht auf einer langen Übung be-

ruhen, so könnte man sich füglich fragen, ob die regie-

rungsrätliche Verordnung vom Jahre 1905, die sich

einzig auf die

allgemeine Ermächtigungsformel in

Art. 120 des Gesetzes vom 10. Juni 1850 stütze, genügen

würde, um eine so weittragende Bürgerpflicht einzu-

führen. Das gelte in erhöhtem Masse von der in Art. 14

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Staatsrecht.

der regierungsrätlichen Verordnung aufgestellten ~ferde­

ersatzsteuer. Die Pflicht zur PferdesteIlung SeI aller-

dings schon in Art. 98 der allgemeinen Löschordnung

von 1811 ausgesprochen, aber nicht im Sinne einer

allgemeinen Dienstpflicht der Pferde, sondern nur im

Umfange der Notwendigkeit für den speziellen Zweck

des Feuerwehrdienstes. Eine allgemeine Pferdedienst-

pflicht spreche auch die regierungsrätliche Verordnung

nicht aus, sondern nur den Grundsatz, dass die nötigen

Pferde unentgeltlich zu stellen seien. Da es sich um

eine Mehrleistung handle, dürfe eine Kumulation mög-

lichst wenig Platz greifen, wie dies auch in Art. 19 der

städtischen Verordnung vorgesehen sei. Damit lasse es

sich schlechterdings nicht vereinbaren, alle Pferdebe-

sitzer zur Ersatzsteuer heranzuziehen, selbst wenn keine

Verwendungsmöglichkeft für die Pferde bestehe. Voll-

kommen unhaltbar sei die Doppelbesteuerung im Falle

Ottiker, wo die persönliche Leistung in Form der Ersatz-

steuer mit der Pferdeersatzsteuer kumuliert werde,

obschon Ottiker bereit sei, seine Pferde zur Verfügung

zu stellen. Es handle sich nur darum, für das städtische

Feuerlöschwesen eine neue Finanzquelle zu schaffen.

Die Auslegung des Gesetzes von 1850 sei eine willkürliche

mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verein-

bare. Die Bürger, die mehr als zwei Pferde besitzen,

würden dadurch gegenüber jenen, die kein oder nur ein

Pferd besitzen, in verfassungswidriger Weise benachtei-

ligt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die regierungsrätliche Verordnung betreffend das

Feuerwehrwesen vom 1. August 1905 ist in Anwendung

von Art. 120 des Gesetzes über die Feuerpolizei vom

10. Juni 1850 erlassen worden. Es mag fraglich sein,

ob diese Bestimmung für sich allein eine genügende

Grundlage für die Aufstellung einer allgemeinen Feuer-

wehrdienst- und PferdesteIlungspflicht abzugeben ver-

möchte, da sie lediglich den Regierungsrat mit der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 30.

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Vollziehung des Gesetzes beauftragt und ihn ermächtigt.

\(allfällig weiters erforderliche Vorschriften und Anord-

nungen » zu erlassen. Die Rekurrenten geben indessen

selber zu, dass als materielle Grundlage für die persön-

liche Feuerwehrdienstpflicht auch das· Herkommen und

die formell durch die Verordnung vom 1. August 1905

aufgehobene allgemeine Löschordnung für die Gemein-

den vom 14. März 1811 beigezogen werden könne. Das

muss auch für die PferdesteIlung gelten.

2. -

Nun beruhte schon Art. 98 jener Löschordnung.

der die Pferdestellung ordnete,: offensichtlich auf dem

Gedanken einer allgemeinen dahingehenden Pflicht, in-

dem er bestimmte, dass Fuhrleute, Müller, Bleicher

etc. vorzüglich, und in deren Abgang, oder wo es nicht

hinreicht, jeder Pferde haltende Bürger, verpflichtet

sei, seine Pferde zum Feuerdienste herzugeben, und

weiter, wo es die Anzahl zulässt, die Einführung einer

i ährlichen Kehrordnung vorsah. Die Verordnung vom

1. August 1905 hat daher nichts Neues eingeführt,

wenn sie in Art. 13 erklärte, dass jeder Pferdebesitzer

verpflichtet werden könne, bei Brandfällen oder zu

Übungen der Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu stellen.

Und es bedeutet in keiner Weise eine ausdehnende und

unzulässige Interpretation, wenn die städtische Feuer-

wehrordnung in Art. 19 jeden Pferdebesitzer, der 2 oder

mehr Pferde hält, stellungspflichtig erklärt. Wohl bildet

das Bedürfnis in gewissem Sinne eine Grenze für die

Pflicht. Allein es kann wohl so angesehen werden, dass

diese die Gesamtheit der Pferdebesitzer trifft, und dass

das Bedürfnis durch eine Auswahl unter den Pflichtigell

berücksichtigt wird, die sich naturgernäss nicht nach dem

Willen und Wunsch der Beteiligten richten kann, son-

dern nach den Anforderungen des Dienstes zu treffen

ist. Diesem Gedanken einer Art gemeinsamer Verpflich-

tung entspricht es aber weiter, den Pferdebesitzern,

deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden,

dafür eine Ersatzleistung aufzuerlegen, wie dies Art. 14

156

Staatsrecht.

der regierungsrätlichen Verordnung vorsieht. Es liegt

darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich-

heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider.,.

spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende

Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe-

nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht

rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen

springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise

als willkürlich erscheint.

3. -

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde-

steIlungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer

bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als

solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus

der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der

Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und

ist zudem historisch begründet. Bei der Verteilung der

Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr

wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der

persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken

an Stelle der Stellungs pflicht eine Ersatzsteuerpflicht

aufgestellt werden.

4. -

Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die

Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs-

pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen

Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich

begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des

Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri-

gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur-

renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls

befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der

Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als

stellungspflichtig erklärt würden.

5. -

Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al-:-

ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen

Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit

sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis-

ten, von der Pferdestellungspflicht befreit werden können

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

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(Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind

Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der

Kumulation von persönlicher Dienst- und aktiver Stel-

lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen

und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei

dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch

hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich-

heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde-

besitzer, sonderu durch Heranziehung der Begünstigten

zu beseitigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

31. Orteil vom 7. Juni 1924 i. S. Cma.ti

gegen Zürich, aegierungsrat.

Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts

und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag

nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz

niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf

den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver-

fassungsgarantien darzutun und der Widerspruc4 der an-

gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen

den einzigen Beschwerdegrund bildet.

-

Führung· des

Titels «Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen

Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be-

rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen.

Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gestützt

auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb,

weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch

der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme.

Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher

Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien

des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön-

lichen Freiheit.

* Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

im Handels- und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911

bestimmt in den § § 1 und 2 :

'" Gekürzter Tatbestand.