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50_I_145

BGE 50 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1923-05-04 · Deutsch CH
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14-1 Expropriationsrecht. N° 28. liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach der des Expropriationsrechts teilhaftige « Bauunter- nehmer II von jeder, mit dem übergang der abzutre- tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer- auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus- gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. A fortiori schlösse diese Vorschrift die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex- propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinnsteuer auf die Expropriantin aus.

4. - Das Begehren des ExpropIiaten ist somit abzu- weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bernischen Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S. Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver- fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten, steht hier nicht zum Entscheide,. und es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand halte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex- propriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst Zins um den Betrag der an den Staat Bern und die Gemeinde Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts. wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)

29. Urteil vom 1. Xä.rz 19!34 i. S. Müller gegen St. Ga.llen, Regierungsra.t. Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung, um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet werden. A. - Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober 1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder. Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30. Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst- taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember 1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur- renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande. Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember 1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.). Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus, dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi- sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte. AS 501-1924 11 146 Staatsrecht. In der Folge bestritt der Rekurrent jenen Steuer- anspruch mit der Begründung, er sei verwirkt, weil die Veranlagung nicht in dem betreffenden Steuerjahr stattgefunden habe oder doch wenigstens begonnen worden sei. Er drang damit aber nicht durch. Letzt- instanzlich wurde seine Beschwerde vom Regierungsrat durch Entscheid vom 18. Januar 1924 abgewissen. B. - Gegen diesen Entscheid hat Müller den staats- rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent zur Nachzahlung der Staatssteuer für die Monate Novem- ber und Dezember 1921 und der Gemeindesteuer für die Monate November 1921 bis Juni 1922 nicht verhalten werden könne. Es wird an dem schon im kantonalen Verfahren aufgestellten Satz festgehalten, dass ein Steueranspruch für ein Steuerjahr nur entstehen könne wenn die Veranlagung während des Steuerjahres minde~ stens noch begonnen habe und dafür auf Art. 33 des kantonalen Steuergesetzes, auf BGE 33 I Nr. 112 und 34 I Nr. 4, ferner auf Ausführungen von BLUMENSTEIN in der Berner Festschrift für Eugen Huber (1919) S. 235 ff. verwiesen. Das Bundesgericht zieht' in Erwägung : Der Satz, den der Rekurrent als ein Postulat aus Art. 4 BV aufstellt und der allerdings auch in der Theorie, so von Blumenstein a. a. 0: und von andern Schrift- stellern. (s. die Zitate bei Blumenstein) vertreten wird, kann mcht als derart feststehender Satz des allgemeinen Steuerrechts angesehen werden, dass seine Nichtbefol- gung durch die Gesetzgebung oder Praxis der Kantone als ein Verstoss gegen Art. 4 BV erscheinen würde; auch Blumenstein a. a. O. 236 gibt zu, dass der kanto- nale Gesetzgeber davon abweichen könne. Eine solche Befugnis wird man aber vom Standpunkt des Art. 4 BV auch der kantonalen Praxis, da wo die Frage vom Gesetze nicht ausdrücklich anders geregelt ist, zuer-' Glcid.heit VOl' dem Gesetz. ~o 29. 147 kennen müssen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, um eine im Anschluss an das fragliche Steuerjahr erfolgende, lediglich zufolge starker Inanspruchnahme der Behörden etwas verspätete Veranlagung handelt. Der Rekurrent behauptet zwar, dass das st. gallische Steuergesetz die gedachte Beschränkung positiv enthalte, aber mit Unrecht, zumal auf dem Boden des Art. 4 BV. Wenn es in Art. 33 des Gesetzes heisst, dass « in den Zwischenjahren » eine neue Taxation nur bei neuen Steuerpflichtigen oder bei Veränderung der Verhältnisse stattfinde, so braucht man die zeitliche Bezeichnung « in den Zwischenjahren » nicht notwendig im Sinne des Rekurrenten zu verstehen; es mag damit nur der Regelfall angedeutet sein, da die Revision tatsächlich im Steuerjahr erfolgt, und die 'Worte können ebensogut bedeuten, dass die neue Taxation für die Zwischenjahre stattfinde. Diese Auslegung liegt um so näher, als das Gesetz, wenn es die gedachte Verwirkungsfolge hätte statuieren wollen, dies doch wohl ausdrücklich getan hätte und zwar nicht nur für die Zwischentaxationen, sondern für die Steuerveranlagung überhaupt. Von einer willkürlichen Verletzung des kantonalen Steuerrechtes, wie sie ein Einschreiten des Bundesgerichts zu recht- fertigen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein. Die angerufenen Urteile des Bundesgerichts betreffen andere Kantone und lassen sich auch sonst nicht zu- gunsten des Rekurrenten verwerten. Im Urteil Vetter- Leuzinger, BGE 33 I Nr. 112 handelt es sich um die Frage, ob die rechtskräftig gewordene Einkommens- veranlagung nachträglich zugunsten des Fiskus berich- tigt werden könne; das wurde auf Grund des damaligen zürcherischen Steuerrechtes verneint und der abwei- chende Standpunkt der Zürcher Behörden als willkürlich bezeichnet. Und auch im Falle der Emmenthaler Mobi- liarversicherungsgesellschaft, BGE 34 I Nr. 4, war der Tatbestand vom vorliegenden wesentlich verschieden; es war fraglich, ob die Gesellschaft nicht steuerfrei sei ; 148 Staatsrecht. die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst unter- lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zurück nach- geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten verstanden werden können, so sind doch daraus keine über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat- bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver- anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs- verfahrens im Steuerjahr selber ist gewiss die Regel und soll die Regel sein; aber eine ausnahmsweise spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will- kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender allgemeiner Steuergrundsätze, noch als solche des positiven st. gallischen Steuerrechts. Demnach erkennt das Bundesgericht Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Urteil vom 15. Mirz 1924 i. S. Verband. der hhrhalter und Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Ga.llen, Begierungsrat. Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer, zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver- bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer, deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech- tung wegen fehlender gesetzlicp.er Grundlage und Verletzung der Rechtsgleichheit. A. - Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein- wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8 durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be- stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird (Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10 gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30. :149 vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit. Art. 13 Abs. 1 lautet: (( Jeder Pferdebesitzer kann ver- pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. » In Art. 14 ist bestimmt : (( Einzelne Pferdebesitzer können gegen Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuer von der Pferde- steIlung befreit werden, sofern zur Beförderung der Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur Verfügung steht. - Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis 50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu befreienden Pferde, sowie der Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. » Nach Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor, dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich- terungen gewähren können, soweit dies mit der steten Dienstbereitschaft vereinbar ist. Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen eine am 1. Juli vom Regierungsrat genehmigte Feuer- wehrordnung erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per- sönliche Dienst- und Ersatzpflicht im Anschluss an die Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt: (( Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr- dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen. Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü- gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages, dessen Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom

1. August 1905 Fr. 50 beträgt, von dieser Verpflichtung enthoben werden. Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, welche