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Expropriationsrecht. N° 28.
liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde
einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart
beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene
Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach
der des Expropriationsrechts teilhaftige « Bauunter-
nehmer II von jeder, mit dem übergang der abzutre-
tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer-
auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung
auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus-
gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte,
ist nicht ersichtlich. A fortiori schlösse diese Vorschrift
die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung
der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex-
propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinnsteuer
auf die Expropriantin aus.
4. -
Das Begehren des ExpropIiaten ist somit abzu-
weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bernischen
Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S.
Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen
Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den
Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver-
fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten,
steht hier nicht zum Entscheide,. und es ist deshalb nicht
zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor
den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand
halte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex-
propriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst Zins
um den Betrag der an den Staat Bern und die Gemeinde
Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts.
wird abgewiesen.
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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
29. Urteil vom 1. Xä.rz 19!34 i. S. Müller
gegen St. Ga.llen, Regierungsra.t.
Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung,
um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder
begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet
werden.
A. -
Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober
1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder.
Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und
das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30.
Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst-
taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember
1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur-
renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam
eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande.
Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit
der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember
1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis
Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.).
Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus,
dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde
Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch
eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi-
sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte.
AS 501-1924
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Staatsrecht.
In der Folge bestritt der Rekurrent jenen Steuer-
anspruch mit der Begründung, er sei verwirkt, weil die
Veranlagung nicht in dem betreffenden Steuerjahr
stattgefunden habe oder doch wenigstens begonnen
worden sei. Er drang damit aber nicht durch. Letzt-
instanzlich wurde seine Beschwerde vom Regierungsrat
durch Entscheid vom 18. Januar 1924 abgewissen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Müller den staats-
rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, er sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent
zur Nachzahlung der Staatssteuer für die Monate Novem-
ber und Dezember 1921 und der Gemeindesteuer für
die Monate November 1921 bis Juni 1922 nicht verhalten
werden könne. Es wird an dem schon im kantonalen
Verfahren aufgestellten Satz festgehalten, dass ein
Steueranspruch für ein Steuerjahr nur entstehen könne
wenn die Veranlagung während des Steuerjahres minde~
stens noch begonnen habe und dafür auf Art. 33 des
kantonalen Steuergesetzes, auf BGE 33 I Nr. 112 und
34 I Nr. 4, ferner auf Ausführungen von BLUMENSTEIN
in der Berner Festschrift für Eugen Huber (1919)
S. 235 ff. verwiesen.
Das Bundesgericht zieht' in Erwägung :
Der Satz, den der Rekurrent als ein Postulat aus
Art. 4 BV aufstellt und der allerdings auch in der Theorie,
so von Blumenstein a. a. 0: und von andern Schrift-
stellern. (s. die Zitate bei Blumenstein) vertreten wird,
kann mcht als derart feststehender Satz des allgemeinen
Steuerrechts angesehen werden, dass seine Nichtbefol-
gung durch die Gesetzgebung oder Praxis der Kantone
als ein Verstoss gegen Art. 4 BV erscheinen würde;
auch Blumenstein a. a. O. 236 gibt zu, dass der kanto-
nale Gesetzgeber davon abweichen könne. Eine solche
Befugnis wird man aber vom Standpunkt des Art. 4
BV auch der kantonalen Praxis, da wo die Frage vom
Gesetze nicht ausdrücklich anders geregelt ist, zuer-'
Glcid.heit VOl' dem Gesetz. ~o 29.
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kennen müssen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie
hier, um eine im Anschluss an das fragliche Steuerjahr
erfolgende, lediglich zufolge starker Inanspruchnahme
der Behörden etwas verspätete Veranlagung handelt.
Der Rekurrent behauptet zwar, dass das st. gallische
Steuergesetz die gedachte Beschränkung positiv enthalte,
aber mit Unrecht, zumal auf dem Boden des Art. 4 BV.
Wenn es in Art. 33 des Gesetzes heisst, dass « in den
Zwischenjahren » eine neue Taxation nur bei neuen
Steuerpflichtigen oder bei Veränderung der Verhältnisse
stattfinde, so braucht man die zeitliche Bezeichnung
« in den Zwischenjahren » nicht notwendig im Sinne
des Rekurrenten zu verstehen; es mag damit nur der
Regelfall angedeutet sein, da die Revision tatsächlich
im Steuerjahr erfolgt, und die 'Worte können ebensogut
bedeuten, dass die neue Taxation für die Zwischenjahre
stattfinde. Diese Auslegung liegt um so näher, als das
Gesetz, wenn es die gedachte Verwirkungsfolge hätte
statuieren wollen, dies doch wohl ausdrücklich getan
hätte und zwar nicht nur für die Zwischentaxationen,
sondern für die Steuerveranlagung überhaupt. Von einer
willkürlichen Verletzung des kantonalen Steuerrechtes,
wie sie ein Einschreiten des Bundesgerichts zu recht-
fertigen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein.
Die angerufenen Urteile des Bundesgerichts betreffen
andere Kantone und lassen sich auch sonst nicht zu-
gunsten des Rekurrenten verwerten. Im Urteil Vetter-
Leuzinger, BGE 33 I Nr. 112 handelt es sich um die
Frage, ob die rechtskräftig gewordene Einkommens-
veranlagung nachträglich zugunsten des Fiskus berich-
tigt werden könne; das wurde auf Grund des damaligen
zürcherischen Steuerrechtes verneint und der abwei-
chende Standpunkt der Zürcher Behörden als willkürlich
bezeichnet. Und auch im Falle der Emmenthaler Mobi-
liarversicherungsgesellschaft, BGE 34 I Nr. 4, war der
Tatbestand vom vorliegenden wesentlich verschieden;
es war fraglich, ob die Gesellschaft nicht steuerfrei sei;
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Staatsrecht.
die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst unter-
lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zurück nach-
geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas
allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten
verstanden werden können, so sind doch daraus keine
über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat-
bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver-
anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs-
verfahrens im Steuerjahr selber ist gewiss die Regel
und soll die Regel sein; aber eine ausnahmsweise
spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will-
kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender
allgemeiner
Steuergrundsätze,
noch als solche des
positiven st. gallischen Steuerrechts.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Urteil vom 15. Mirz 1924 i. S. Verband. der hhrhalter und
Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Ga.llen, Begierungsrat.
Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer,
zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver-
bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer,
deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech-
tung wegen fehlender gesetzlicp.er Grundlage und Verletzung
der Rechtsgleichheit.
A. -
Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das
Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein-
wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für
feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8
durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer
jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be-
stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird
(Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10
gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur
Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30.
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vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer
kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach
ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise
erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit.
Art. 13 Abs. 1 lautet: ((Jeder Pferdebesitzer kann ver-
pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der
Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. » In Art. 14
ist bestimmt : ((Einzelne Pferdebesitzer können gegen
Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuer von der Pferde-
steIlung befreit werden, sofern zur Beförderung der
Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur
Verfügung steht. -
Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis
50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu
befreienden Pferde, sowie der Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. » Nach
Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer
ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor,
dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich-
terungen gewähren können, soweit dies mit der steten
Dienstbereitschaft vereinbar ist.
Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen
eine am 1. Juli vom Regierungsrat genehmigte Feuer-
wehrordnung erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per-
sönliche Dienst- und Ersatzpflicht im Anschluss an die
Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und
über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt:
((Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder
mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr-
dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des
Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen.
Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü-
gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer
gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages, dessen
Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom
1. August 1905 Fr. 50 beträgt, von dieser Verpflichtung
enthoben werden.
Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, welche