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50_I_145

BGE 50 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1923-05-04 · Deutsch CH
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14-1

Expropriationsrecht. N° 28.

liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde

einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart

beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene

Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach

der des Expropriationsrechts teilhaftige « Bauunter-

nehmer II von jeder, mit dem übergang der abzutre-

tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer-

auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung

auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus-

gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte,

ist nicht ersichtlich. A fortiori schlösse diese Vorschrift

die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung

der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex-

propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinnsteuer

auf die Expropriantin aus.

4. -

Das Begehren des ExpropIiaten ist somit abzu-

weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bernischen

Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S.

Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen

Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den

Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver-

fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten,

steht hier nicht zum Entscheide,. und es ist deshalb nicht

zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor

den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand

halte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex-

propriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst Zins

um den Betrag der an den Staat Bern und die Gemeinde

Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts.

wird abgewiesen.

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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

29. Urteil vom 1. Xä.rz 19!34 i. S. Müller

gegen St. Ga.llen, Regierungsra.t.

Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung,

um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder

begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet

werden.

A. -

Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober

1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder.

Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und

das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30.

Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst-

taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember

1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur-

renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam

eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande.

Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit

der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember

1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis

Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.).

Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus,

dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde

Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch

eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi-

sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte.

AS 501-1924

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146

Staatsrecht.

In der Folge bestritt der Rekurrent jenen Steuer-

anspruch mit der Begründung, er sei verwirkt, weil die

Veranlagung nicht in dem betreffenden Steuerjahr

stattgefunden habe oder doch wenigstens begonnen

worden sei. Er drang damit aber nicht durch. Letzt-

instanzlich wurde seine Beschwerde vom Regierungsrat

durch Entscheid vom 18. Januar 1924 abgewissen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Müller den staats-

rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, er sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent

zur Nachzahlung der Staatssteuer für die Monate Novem-

ber und Dezember 1921 und der Gemeindesteuer für

die Monate November 1921 bis Juni 1922 nicht verhalten

werden könne. Es wird an dem schon im kantonalen

Verfahren aufgestellten Satz festgehalten, dass ein

Steueranspruch für ein Steuerjahr nur entstehen könne

wenn die Veranlagung während des Steuerjahres minde~

stens noch begonnen habe und dafür auf Art. 33 des

kantonalen Steuergesetzes, auf BGE 33 I Nr. 112 und

34 I Nr. 4, ferner auf Ausführungen von BLUMENSTEIN

in der Berner Festschrift für Eugen Huber (1919)

S. 235 ff. verwiesen.

Das Bundesgericht zieht' in Erwägung :

Der Satz, den der Rekurrent als ein Postulat aus

Art. 4 BV aufstellt und der allerdings auch in der Theorie,

so von Blumenstein a. a. 0: und von andern Schrift-

stellern. (s. die Zitate bei Blumenstein) vertreten wird,

kann mcht als derart feststehender Satz des allgemeinen

Steuerrechts angesehen werden, dass seine Nichtbefol-

gung durch die Gesetzgebung oder Praxis der Kantone

als ein Verstoss gegen Art. 4 BV erscheinen würde;

auch Blumenstein a. a. O. 236 gibt zu, dass der kanto-

nale Gesetzgeber davon abweichen könne. Eine solche

Befugnis wird man aber vom Standpunkt des Art. 4

BV auch der kantonalen Praxis, da wo die Frage vom

Gesetze nicht ausdrücklich anders geregelt ist, zuer-'

Glcid.heit VOl' dem Gesetz. ~o 29.

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kennen müssen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie

hier, um eine im Anschluss an das fragliche Steuerjahr

erfolgende, lediglich zufolge starker Inanspruchnahme

der Behörden etwas verspätete Veranlagung handelt.

Der Rekurrent behauptet zwar, dass das st. gallische

Steuergesetz die gedachte Beschränkung positiv enthalte,

aber mit Unrecht, zumal auf dem Boden des Art. 4 BV.

Wenn es in Art. 33 des Gesetzes heisst, dass « in den

Zwischenjahren » eine neue Taxation nur bei neuen

Steuerpflichtigen oder bei Veränderung der Verhältnisse

stattfinde, so braucht man die zeitliche Bezeichnung

« in den Zwischenjahren » nicht notwendig im Sinne

des Rekurrenten zu verstehen; es mag damit nur der

Regelfall angedeutet sein, da die Revision tatsächlich

im Steuerjahr erfolgt, und die 'Worte können ebensogut

bedeuten, dass die neue Taxation für die Zwischenjahre

stattfinde. Diese Auslegung liegt um so näher, als das

Gesetz, wenn es die gedachte Verwirkungsfolge hätte

statuieren wollen, dies doch wohl ausdrücklich getan

hätte und zwar nicht nur für die Zwischentaxationen,

sondern für die Steuerveranlagung überhaupt. Von einer

willkürlichen Verletzung des kantonalen Steuerrechtes,

wie sie ein Einschreiten des Bundesgerichts zu recht-

fertigen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein.

Die angerufenen Urteile des Bundesgerichts betreffen

andere Kantone und lassen sich auch sonst nicht zu-

gunsten des Rekurrenten verwerten. Im Urteil Vetter-

Leuzinger, BGE 33 I Nr. 112 handelt es sich um die

Frage, ob die rechtskräftig gewordene Einkommens-

veranlagung nachträglich zugunsten des Fiskus berich-

tigt werden könne; das wurde auf Grund des damaligen

zürcherischen Steuerrechtes verneint und der abwei-

chende Standpunkt der Zürcher Behörden als willkürlich

bezeichnet. Und auch im Falle der Emmenthaler Mobi-

liarversicherungsgesellschaft, BGE 34 I Nr. 4, war der

Tatbestand vom vorliegenden wesentlich verschieden;

es war fraglich, ob die Gesellschaft nicht steuerfrei sei;

148

Staatsrecht.

die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst unter-

lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zurück nach-

geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas

allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten

verstanden werden können, so sind doch daraus keine

über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat-

bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver-

anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs-

verfahrens im Steuerjahr selber ist gewiss die Regel

und soll die Regel sein; aber eine ausnahmsweise

spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will-

kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender

allgemeiner

Steuergrundsätze,

noch als solche des

positiven st. gallischen Steuerrechts.

Demnach erkennt das Bundesgericht

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Urteil vom 15. Mirz 1924 i. S. Verband. der hhrhalter und

Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Ga.llen, Begierungsrat.

Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer,

zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver-

bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer,

deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech-

tung wegen fehlender gesetzlicp.er Grundlage und Verletzung

der Rechtsgleichheit.

A. -

Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen

am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das

Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein-

wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für

feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8

durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer

jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be-

stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird

(Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10

gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur

Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30.

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vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer

kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach

ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise

erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit.

Art. 13 Abs. 1 lautet: ((Jeder Pferdebesitzer kann ver-

pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der

Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. » In Art. 14

ist bestimmt : ((Einzelne Pferdebesitzer können gegen

Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuer von der Pferde-

steIlung befreit werden, sofern zur Beförderung der

Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur

Verfügung steht. -

Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis

50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu

befreienden Pferde, sowie der Vermögens- und Ein-

kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. » Nach

Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer

ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor,

dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich-

terungen gewähren können, soweit dies mit der steten

Dienstbereitschaft vereinbar ist.

Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen

eine am 1. Juli vom Regierungsrat genehmigte Feuer-

wehrordnung erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per-

sönliche Dienst- und Ersatzpflicht im Anschluss an die

Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und

über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt:

((Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder

mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr-

dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des

Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen.

Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü-

gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer

gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages, dessen

Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom

1. August 1905 Fr. 50 beträgt, von dieser Verpflichtung

enthoben werden.

Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, welche