Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für
die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt
war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar
1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn
auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer-
ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung
der Veranlagung -
vom hier nicht vorliegenden Falle der
Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder
unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin-
terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen -
im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist.
Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge-
schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage
den Art. 4 BV verletze.
Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde-
führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und
den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl
für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein-
wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden
dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es
besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü-
here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses
Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach-
forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie-
genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I
699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be-
schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche
Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden
über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 28.
201
setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen,
zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106
Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das
Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3).
Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens
einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen,
wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro-
zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im
Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die
aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen
oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver-
fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun-
kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe
der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts
dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des
Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent-
sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein-
wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt
wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam-
mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne
einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer-
veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions-
grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht
vorgesehen ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück-
kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre
1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund
vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem
Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über
die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun-
gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche
Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig
seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung
von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht
202
Staatsrecht.
vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.
Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich
mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar
gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-
bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem
Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I
312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-
tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung
des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung
führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt
werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-
tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der
Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme
der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,
76 I 8).
E. 2 Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver- anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran- lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer- rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen, denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner » armensteuerpflichtig ist ....
Dispositiv
- Februar 1952 aufgehoben. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 203
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler
gegen Gemeinde Binningen und Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.
Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf
rechtskräftige Veranlagungsentscheide zurückkommen!
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.
197
Revision de d€cisions cantonales en rnatiere d'impots. Art. 4 Ost.
Dans quelles conditions le fisc est·il autorise a revenir sur une
taxation passee en force ?
Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 OF.
A qual i condizioni il fisco puo rivedere una tassazione passata in
giudicato?
D. -
Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans
Waeftler hat seit 1923 in Binningen (Baselland), wo er sich
jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen Liegenschaft
aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohn-
. sitzes. Er hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu
bezahlen. Diese wurde ursprünglich nur auf dem Grund-
stücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem Gesetz vom
27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch
vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu
entrichten. Aus Versehen ihres nebenamtlich tätigen
Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen
von Waeffier die Armensteuer weiterhin nur vom Grund-
stücksvermögen. Als nach Ausscheiden dieses Armen-
kassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung ent-
deckt wurde, stellte sie Waeftler am 6. Februar 1951 für
1948, 1949 und 1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waef-
fler anerkannte die Nachrechnung für 1950, erhob aber
für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung
Rekurs, da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuer-
nachforderung für frühere Jahre gegen Art. 4 BV ver-
stosse.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies
den Rekurs am 26. Februar 1952 mit im wesentlichen fol-
gender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das sich
zu der sogenannten « Feststellungsverjährung » nicht äus-
sere, werde eine nachträgliche Veranlagung durch eine
ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen.noch ausge-
schlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der
Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuer-
jahres festgestellt und durchgesetzt werden, und zwar
habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche Norm gegol-
198
Staatsrecht.
ten. Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die
Frist auf 3 Jahre ein, weshalb offenbar die Gemeinde im
vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre 1948/50
nachgefordert habe. Die von BLuMENSTEIN (System,
11. Aufl. S. 220) vertretene Lehrmeinung, wonach die
nachträgliche Veranlagung eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den schein-
bar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE
34 I 27 und 50 I 363 seien keine über die Würdigung der
dortigen Tatbestände hinausgehenden Schlüsse zu ziehen,
wie sich aus BGB 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von Nach-
forderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange,
wie sie hier in Frage stehen, mit Art. 4 BV vereinbar und
erscheine geradezu als ein Gebot der Rechtsgleichheit. Der
Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen Verhält-
nissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen,
er werde wissentlich und willentlich der Armensteuer ent-
hoben; vielmehr habe er dies einem reinen Versehen
zuschreiben müssen.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Hans Waeffier, diesen Entscheid wegen Ver-
letzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Zur Begrün-
dung wird geltend gemacht :
a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen
S. 362/64 ergebe, grundsätzlicher Natur. Danach sei die
nachträgliche Erhebung von Steueransprüchen jedenfalls
dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren Nichter-
hebung um eine eigentliche Unterlassun~ der Einschätzung
und nicht, wie in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Ver-
zögerung derselben infolge starker Inanspruchnahme der
Behörden gehandelt habe.
b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in
gutem Glauben befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich
die von ihm verlangte Armensteuer bezahlt, also auch für
1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde,
sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer . Er
habe seit 1923 in Baselland jährlich zwei Steuererklärungen
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.
199
abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung
über das Grundstück und dessen Ertrag und im Spät-
herbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes, an die
kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über
das gesamte Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser
Deklarationen habe er zu verschiedenen Zeiten fünf Veran-
lagungen erhalten, je eine für die Staatssteuer, die Gemein-
desteuer und dieArmensteuer entsprechend der ersten
Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeinde-
steuer-Supplement gemäss der zweiten Deklaration. Da-
gegen sei seit 1923 nie ein Armensteuer-Supplement auf
Grund der zweiten Deklaration berechnet und gefordert
worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der
jeweiligen Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine
Pflicht erfüllt zu haben, zumal es an Bestimmungen über
den Umfang der Armensteuerpflicht der « Sommerbewoh-
ner » fehle.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
und der Gemeinderat Binningen beantragen Abweisung
der Beschwerde und führen aus:
Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzu-
führen, dass der nebenamtliche Armenkassier sich bei der
Veranlagung auf die erste, der Gemeinde eingereichte und
nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des Be-
schwerdeführers gestützt und von dessen « Sommeraufent-
halt » gar keine Kenntnis gehabt habe; als Sommerbe-
wohner sei nämlich der Beschwerdeführer unmittelbar von
der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf
dem beweglichen Vermögen und dem Einkommen veran-
lagt worden (wird näher ausgeführt).
Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre
1948 und 1949 betreffe, halte der Regierungsrat an dem
im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt fest.
Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein
unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur
zwei zurückliegende Jahre aber sei die Nachforderung
umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer nicht in
200
Staatsrecht.
gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuer-
rechnung führe die massgebenden Bestimmungen aus-
drücklich auf,. sodass der Beschwerdeführer selbst bei
geringer Aufmerksamkeit sich davon überzeugen musste,
dass er auch für das bewegliche Vermögen und das Ein-
kommen armensteuerpilichtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für
die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt
war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar
1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn
auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer-
ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung
der Veranlagung -
vom hier nicht vorliegenden Falle der
Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder
unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin-
terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen -
im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist.
Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge-
schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage
den Art. 4 BV verletze.
Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde-
führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und
den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl
für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein-
wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden
dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es
besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü-
here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses
Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach-
forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie-
genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I
699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be-
schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche
Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden
über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 28.
201
setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen,
zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106
Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das
Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3).
Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens
einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen,
wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro-
zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im
Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die
aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen
oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver-
fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun-
kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe
der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts
dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des
Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent-
sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein-
wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt
wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam-
mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne
einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer-
veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions-
grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht
vorgesehen ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück-
kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre
1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund
vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem
Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über
die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun-
gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche
Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig
seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung
von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht
202
Staatsrecht.
vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.
Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich
mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar
gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-
bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem
Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I
312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-
tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung
des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung
führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt
werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-
tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der
Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme
der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,
76 I 8).
2. -
Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver-
anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts
darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben
wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran-
lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die
Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und
von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer-
rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass
er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen,
denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes
betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne
weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner »
armensteuerpflichtig ist ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
26. Februar 1952 aufgehoben.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.
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