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50_I_355

BGE 50 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

354

Strafrecht.

verlangt und eine objektive Möglichkeit, die Urteils-

gründe bekannt zu geben, nach .der Art des Prozess-

verfahrens vorhanden ist (vergl. EBG 33 I S, 657 Erw.

2 und 35 I S. 177 Erw. 2). Auch Art. 153 OG spricht

für bestimmte Arten von Straffällen von der « voll-

ständigen schriftlichen Ausfertigung» des Urteils, und

Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgelt-

liche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte

durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann.

In all diesen Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das

Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht.

Auch bei der Regelung der Formalien der Kassations-

beschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das ange-

fochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat

die kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die

Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem Kassa-

tionshof « eine Abschrift des angefochtenen Urteils

oder Entscheides» einzusenden, worunter wiederum

nur die Abschrift eines motivierten Erkenntnisses ver-

standen werden kann, wenn dessen Einsendung über-

haupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die

nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzes-

anwendung nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen

somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach

ist das Gericht befugt das angefochtene Urteil aufzu-

heben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes

und zur rechtlichen Begrühdung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Demnach .erkennt der Kassationshof:

Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons

,Baselstadt vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden

im Sinne von Art. 17.3 OG aufgehoben, und die Sache

wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur recht-

lichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

.OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

58. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Sternheim

gegen Gra.ubiind.en, Xa.ntona.le Steuerrekurskommission.

Kantonales Stenerrecht

(Graubünden).

Nachhebung von

Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran-

lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit

es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung

des Zutreffens dieses Erfordernisses für den vorliegenden.

Tatbestand.

Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller,

wohnte seit 1912 in eigener Besitzung in La Hulpe,

Belgien und blieb dort auch während des Krieges. Nach

dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als

deutscher Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab

sich im Frühjahr 1919 mit seiner Familie (Frau und zwei

Kindern) über Holland nach der Schweiz, nachdem ihm

die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei

Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes

Einreisevisum zum

«(Kuraufenthalt » in Thun ausge-

stellt hatte. Nach dem vorliegenden Passe der Ehefrau

Sternheim überschritt die Familie am 25. März die

Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort

über Bern nach Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog.

Am 1. Juni 1919 reichte der Rekurrent der Polizei-

direktion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-

AS 50 I -

1924

25

356

Staatsrecht.

wendigkeit, seine durch die Kriegserlebnisse in einem

besetzten Lande völlig zerrüttete Gesundheit Wiederher-

zustellen, was ihm bei den unruhigen Zuständen in

Deutschland dort unmöglich wäre, ein Gesuch 'um Be-

willigung der Nie der las s u n g im Kanton (Thun)

ein und bat die kantonale Behörde, eine entsprechende

Verlängerung des Einreisevisums bei der Zentralstelle

für Fremdenpolizei zu befürworten. Schon am 15. Juni

wendete er sich dann aber direkt mit einer· Eingabe' an

die letztere Amtsstelle, worin er ausführte, dass er sich

infolge eines akuten Rückfalles seines Nervenleidens

veranlasst gesehen habe, einen thurgauischen Nerven-

arzt zu konsultieren, und in der Absicht dauernd in

dessen Nähe zu ziehen, Verhandlungen über den Ankauf

eines Grundstückes in Uttwil am Bodensee (Kt. Thurgau)

und den Bau eines Hauses darauf angeknüpft habe;

er ziehe demnach sein Begehren vom 1. Juni zurück und

ersuche ihm statt dessen die Bewilligung zum Aufent-

halt in Thun bis nach Beendigung jenes Hausbaues zu

verlängern. Und am 12. Juli 1919 ersetzte sein Anwalt

dieses Gesuch wiederum durch ein solches' um Ver-

längerung des Visums für den Aufenthalt in Grau-

bünden (Celerina), da ein weiterer beigezogener Arzt zur

Besserung des Leidens des Rekurrenten einen längeren

(einjährigen) Aufenthalt im Hochgebirge als unerlässlich

bezeichnet habe. Schon vorher, am 1. Juli 1919 batte

der Rekurrent selbst an den Gemeindevorstand von

Celerina von Thun aus nachstehende Zuschrift gerichtet:

«Nachdem ich, wie Sie aus beiliegendem ärztlichen Attest

ersehen, einen mindestens einjährigen Aufenthalt im

Hochgebirge für meine Gesundheit benötige, habe ich

mich wegen der einjährigen Miete eines Chalets in Cele-

rina in Unterhandlungen begeben, die vor dem Ab-

schlusse stehen. Ich bitte mir daher einen einjährigen

Aufenthalt in ihrer Gemeinde für mich u. meine Familie

zu genehmigen.» In der Eingabe vom 12. Juli an die

Zentralstelle für Fremdenpolizei war bemerkt, dass der

Gleichheit vor dem Gesetz. N°5S ..

,

357

Re~urrent deshalb seine Absicht zur Niederlassung in

Uttwil nicht aufgegeben habe, sondern nach wie vor für

die Zeit. nach Abschluss seiner Kur im Gebirge daran

festhalte, und es wurden tatsächlich auch die Verhand-

lungen darüber mit den thurgauischen Behörden zur

Erlangung der kantonalen Zustimmung zur Nieder-

lassung während der ganzen Zeit nach dem 15. Juni fort-

gesetzt. Am 18. Juli verlängerte die Zentralstelle für

Fremdenpolizei das Einreisevisum zum Aufenthalt in

Celerina bis 30. De~mber 1919. Nachdem der Reku~rent

sich von Ende Juli an mit seiner Familie zunächst einige

Zeit in einem Hotel in St. Moritz aufgehalten hatte,

bezog er in der Folge das Chalet in Celerina. Am 9. Au-

gust 1919 erhielt er vom dortigen Gemeindevorstand,

gestützt auf die kantonale Niederlassungsbewilligung

Nr.629 die formelle Erlaubnis zur Niederlassung in der

Gemeinde. Und am 5. November 1919 gelang es ihm

von der Zentralstelle für Fremdenpolizei eine weitere

Verlängerung des Visums für ein Jahr zum Aufenthalt

in Uttwil zu erwirken, wohin er im Februar 1920 über-

siedelte und wo er seither seinen Wohnsitz hat.

In Thun hatte er am 19. April 1919 eine Selbstschat-

zungserklärung für die Einkommenssteuer . des Jahres

1919 ausgefüllt, worin er ein Einkommen I. Kla.sse

(aus Erwerb) von 8000 Fr. und ein solches H. Klasse·

(aus. Kapitalien irgendwelcher Art) von 6800· Fr. angab~

Die bernischen Behörden wollten ihn gestützt darauf

zu Handen von Staat und Gemeinde Thun für das ganze

Jahr 1919 besteuern. Durch Urteil vom 30. Dezember

1921 hob indessen' das Bundesgericht als Staatsgerichts-

hof die Steuerauflage mit Ausnahme der vier Monate von

Ende März bis Ende Juli 1919, für welche die Abgabe

einer Selbstschatzung ohne Willkür als Anerkennung'

der subjektiven Steuerpflicht habe behandelt werden

können, auf: hinsichtlich der Monate Januar-März

weil es als willkürlich erscheine, der Selbstschatzung

die gleiche Wirkung auch für einen Zeitabschnitt bei-

358

Staatsrecht.

zulegen, während dessen sich der Rekurrent überhaupt

noch nicht in der Schweiz und im Kanton Bern be-

funden habe, hinsichtlich der Zeit vom August 1919 an

. aber, weil von da an nur Graubünden und nicht Bern zur

Besteuerung befugt sein könnte. Lege man der Nieder-

lassung in Thun die Bedeutung einer Wohnsitznahme

bei, so müsste dasselbe auch für die Niederlassung in

Celerina gelten. Und gehe man davon aus, dass es sich

an bei den Orten um einen bIossen Aufenthalt gehandelt

habe. so komme es auch für die Zuscheidung der Steuer-

hoheit nur darauf an, zu welchem der beiden Kantone

der Rekurrent in dem streitigen Zeitraume in den stär-

keren tatsächlichen Beziehungen gestanden habe. Dies sei

aber zweifellos Graubünden. Ob der Kanton Graubünden

nach seiner internen Gesetzgebung den Rekurrenten

wirklich besteuern kÖnIle, d. h. ob die Verbindung des

Rekurrenten mit Celerina danach zur Begründung eines

Steuerdomizils ausreiche, sei zur Zeit nicht zu unter-

suchen. Es genüge festzustellen, dass jedenfalls dem

Kanton Bern vom August 1919 an nach interkanto-

nalem Steuerrecht (Art. 46 Abs. 2 BV) kein Besteuerungs-

recht mehr zustehen könne.

Am 10. September 192 3 schrieb darauf die Finanz-

verwaltung des Kantons Graubünden dem Rekur-

renten: «Gemäss dem bundeSgerichtlichen Entscheide

ist das bessere Recht zur Besteuerung Ihres Vermögens

und Erwerbes ab 1. August H)19 bis zu der Ende Januar

1920 erfolgten Abreise von Celerina dem Kanton Grau-

bünden und der Gemeinde Celerina zugestanden wor-

den. Ihre Selbstdeklaration gegenüber der Steuerbehörde

des Kantons Bern lautete auf 8000 Fr. Einkommen

(aus Erwerb) und 6800 Fr. Einkommen aus dem Ertrag

von Kapitalien. Da unser Kanton die reine (will sagen

allgemeine) Einkommenssteuer nicht kennt, haben wir

den letzteren Betrag mit 4 % % kapitalisiert und in

Steuervermögen umgesetzt. Die bezügliche Rechnung

legen wir hier bei und ersucheJ?- Sie den Betrag von

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

359

1169 Fr. 20 Cts. bis zum 1. Oktober a. c. bei der Standes-

kasse in Chur einzuzahlen. » Nach der beigefügten

((Rechnung der Gemeinde Celerina für Herrn Carl Stern-

heim » setzt sich die geforderte Summe zusammen aus

326 Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97 Cts. Kantonssteuer auf

151,100 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Erwerb für 6 Monate,

sowie 326 Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97 Cts. Gemeindesteuer

auf den gleichen Faktoren für den gleichen Zeitraum.

Der Rekurrent lehnte die Bezahlung dieser Beträge

ab. Ebenso, nachdem die kantonale Finanzdirektion

darauf die Angelegenheit der zuständigen Kreissteuer-

kommission Oberengadin zur Erledigung im ordentlichen

Verfahren überwiesen batte, die Ausfüllung eines ihm

von der Kommission zugestellten Selbsttaxationsfor-

mulares. Durch Verfügung vom 20. November 1923

schätzte darauf die Kreissteuerkommission den Rekur-

renten von Amtes wegen für das bereits von der kantonalen

Finanzverwaltung eingestellte Vermögen und Erwerbs-

einkommen und den in deren Schreiben vom 10. Sep-

tember 1923 genannten Zeitraum ein und hielt an dieser

Einschätzung auch gegenüber einer Einsprache des

. Pflichtigen nach Art. 37 des Steuergesetzes fest. Der

Rekurrent zog den Einsprachentscheid an die kantonale

Rekurskommission weiter, indem er, wie schon gegen-

über der Finanzverwaltung und der Kreissteuerkom-

mission bestritt, dass der ausschliesslich Kurzwecken

dienende und von vorneherein zeitlich beschränkte Auf-

enthalt in Celerilla: für ihn eine Steuerpflicht dort habe

begründen können, die Voraussetzungen, die das kan-

tonale Steuergesetz dafür aufstelle, erfüllt seien. Unter

allen Umständen hätte ein eventuell bestehender Steuer-

anspruch damals oder doch noch im Laufe des betref-

fenden Steuerjahres geltend gemacht und im gesetzlichen

Veranlagungsverfahren festgestellt werden müssen. Heute,

nachdem die Steuerperiode, auf die sich der Anspruch

erstrecke, längst abgelaufen sei, sei dies nicht mehr

möglich. Daran änderten auch die von der Finanzver-

360

Staatsrecht.

waltung und der Kreissteuerkommission angerufenen

Art. 55 und 58 des graubündnerischen Steuergesetzes

nichts. Sie bezögen sich ausschliesslich auf die Steuer-

hinterziehung, d. h. unrichtige Angaben des Pßichtigen in

der Selbsttaxation oder im Einschätzungsverfahren, die

eine zu niedrige Einschätzung zur Folge gehabt haben,

gäben dagegen keine Grundlage, um eine von der SteuE'r-

behörde unterlassene Veranlagung für eine bestimmte

Periode nachzuholen.

Die Artikel 55-58 des zitierten Gesetzes lauten:

« Art. 55. Ergiebt sich früher oder später, dass ein

Steuerpflichtiger sein Vennögen oder seinen Erwerb

nicht voll versteuert hat, so haben er selbst oder seine

Erben den vorenthaltenen Steuerbetrag samt Zins zu

5 % nachzuzahlen. »

« Art. 56. Der Steuerpflichtige oder seine Erben, letz-

tere bei Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des

vollen Erbschaftsbetrages zur Besteuerung an die Steuer-

kommission, haben ausserdem eine Steuerbusse bis auf

den fünffachen Betrag der Nachsteuer samt Zins zu

,entrichten. Die Steuerbusse ist nicht zu bezahlen, wenn

nachgewiesen wird, dass keifte wissentliche Steuerhinter-

ziehung stattgefunden hat. »

(I Art. 57. In allen Fällen, wo eine Nachsteuer mit

oder ohne Busse erhoben wird, haben der Fehlbare oder

dessen Erben auch sämtliche Untersuchungskosten zu

tragen. »

« Art. 58. Nachsteuer-

und Steuerbussforderungen

verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit

Ablauf des Jahres, in dem die Steuerhinterziehung statt-

gefunden hat. »

Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs

am 7. März 1924 ab, mit der Begründung: die erwähnten

Vorschriften des Steuergesetzes hätten allerdings nach

ihrer Fassung zunächst die Fälle im Auge, wo sich

nachträglich heraussten~ dass die wirklichen Vennögens-

oder Erwerbsverhältnisse mit der Selbsttaxation des

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

361

Pflichtigen mcht übereinstimmen. Das kantonale Steuer-

recht beruhe eben auf der obligatorischen Selbsteinschät-

zung, woraus sich erkläre, dass das Gesetz auch hier

von dem Vorliegen einer solchen als der Regel ausgehe.

Daraus folge aber keineswegs, dass das gänzliche Fehlen

einer Selbsteingahe nicht auch einen Fall « unrichtiger

Versteuerung» im Sinne des Art. 55 bilde. Es könne un-

möglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, den-

jenigen, der bewusst und absichtlich die Selbsttaxation

unterlässt, um die Aufmerksamkeit der Steuerorgane nicht

auf sich zu lenken, besser zu stellen als den andern, der

lediglich in seiner Steuererklärung Vennögen und Er-

werb nicht voll angegeben habe. Damit solle keines-

wegs angedeutet sein, dass beim heutigen Rekurrenten

eine derartige Absicht zur Hinterziehung bestanden habe.

Es bedürfe ihrer aber auch für die Nachbesteuerung

nicht. Vielmehr genüge dazu schon die Tatsache, dass

objektiv zu wenig versteuert wurde. Das ergebe sich

aus Art. 56 Abs. 2, der zWlschen wissentlicher und unab-

sichtlicher Steuerhinterziehung unterscheide und davon

die Erhebung einer zur einfachen Nachbesteuerung

hinzutretenden Busse abhängen lasse. Der Rekurrent

berufe sich demgegenüber zu Unrecht darauf, dass die

Periodizität der direkten Steuern ein solches Zurück-'

greifen

auf abgeschlossene Steuerjahre ausschliesse.

Da nach Art. 58 des Steuergesetzes Nachsteuer- und

Steuerbussforderungen erst in zehn Jahren verjähren,

stehe es dem Staate frei, während dieser Periode auf

frühere Veranlagungen zurückzukommen, sobald die

Voraussetzungen der Nachsteuerpflicht nach Art. 55

vorliegen. Was die Frage der subjektiven Steuerpflicht

des Rekurrenten in Celerina für die Periode betreffe,

auf welche die Nachveranlagung sich erstrecke, so könne

sich der Rekurrent jedenfalls nicht auf die in § 4 Ziff. 10

des Gesetzes den (Kuranten » zugestandene Steuerfrei-

heit berufen. Sie gelte, wie die Rekurskommission früher

schon entschieden habe, nur für im Gasthaus Wohnende

362

Staatsrecht.

während der Rekurrent in Celerina in einer Miet-

wohnung eigenen Haushalt geführt habe. Auch stelle

das Steuergesetz für die Steuerpflicht grundsätzlich

nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auf

die Niederlassung im Kanton ab. Zur Begründung eines

Steuerdomizils reiche somit schon das blosse tatsächliche

Wohnen hier aus, wenn daneben andere festere Bezie-

hungen zu einem andern Orte nicht bestünden und fort-

dauerten, und es sich um einen Aufenthalt von gewisser,

nicht rein vorübergehender Dauer handle. Im Urteil AS

43 I S. 11 ff. habe denn auch das Bundesgericht in

einem ähnlichen Falle die Anknüpfung der Steuerpflicht

an den Aufenthalt als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar

erklärt.

Gegen diesen Entscheid hat Sternheim neuerdings

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Gründe:

«Wenn die Vermögens-

und Erwerbssteuerpflicht

auch im Kanton Graubünden wie überall insofern auf

dem Gesetz beruht und beruhen- muss, als es die Gegen-

stände der Besteuerung und die Merkmale umschreibt,

nach denen sich der Kreis der Steuerpflichtigen bestimmt,

so kann doch die Steuer von der Verwaltungsbehörde

nicht ohne weiteres schon aul Grund dieses gesetzlichen

Befehls erhoben werden. Es muss ein administratives

Ermittlungsverfahren vorausgehen, in dem die Personen,

auf die jene Merkmale zutreffen, und die Beträge, die

von ihnen nach dem Gesetz als Steuer geschuldet sind,

festgestellt werden. Dieses Ermittlungsverfahren ist für

den Kanton Graubünden im Abschnitt III des Steuer-

gesetzes {(Steuer-Ausmittlung » Art. 34-40 in Verbindung

mit den vom Grossen Rat auf Grund der Ermächtigung

des Art. 71 ebenda erlassenen Ausführungsbestimmungen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

3ti3

geordnet. Es besteht darin, dass die Gemeindevorstände

jedem Pflichtigen ein Formular zur Selbsttaxation zu-

stellen: die eingegangenen Erklärungen werden sodann

von der Steuerkommission überprüft und entweder an-

genommen oder, wenn sie zu niedrig scheinen oder eine

Erklärung nicht abgegeben worden ist, durch eine amt-

liche Taxation ersetzt: gegen die amtliche Taxation

steht dem Pflichtigen zunächst das Recht der Einsprache

an die Steuerkommission selbst und bei Abweisung der

Einsprache die Beschwerde an die kantonale Rekurs-

kommission zu, die

((endgiltig» entscheidet. An die

Ergebnisse des so gestalteten und durchgeführten Ver-

anlagungsverfahren ist nach seinem Wesen und Zweck

nicht nur der Pflichtige, sondern grundsätzlich auch die

Steuerbehörde gebunden. Es stellt die dem besteuernden

Gemeinwesen für die Periode, auf welche die Veranla-

gung sich bezieht, zustehenden Steueransprüche auch

dann abschliessend fest, wenn die Veranlagung hinter

dem, was auf Grund des Gesetzes geschuldet wäre, zu-

rückbleibt. Ein Zurückkommen auf die Ergebnisse des

Verfahrens und Zurückgreifen auf die gesetzlichen Vor-

schriften über die Steuerpflicht ist daneben nur noch zu-

lässig, wenn und insoweit es für bestimmte Fälle be-

sonders gesetzlich verordnet ist. Das gilt nicht nur hin-

sichtlich der Höhe der Steuerleistung da, wo diese infolge

Unterlassung der Selbsttaxation oder unrichtiger An-

gaben derselben zu niedrig bestimmt worden ist, sondern

auch da, wo das Ermittlungsverfahren überhaupt nicht

zu einer Einschätzung, Erhebung eines Steueransprucbs

gegenüber der betreffenden Person geführt hat, wenn

es sich dabei wenigstens um eine eigentliche Unterlassung

der Einschätzung, und nicht um eine blosse etwelche

Verzögerung derselben über die Steuerperiode hinaus

infolge starker Inanspruchnahme der Behörden handelt.

Das Bundesgericht hat denn auch nicht nur in dem vom

Rekurrenten angerufenen Urteile der Emmentalisehen

Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen Bern (AS 34 I

364

Staatsrecht.

S. 15 ff.), sondern auch seither wiederholt eine derartige

Nachholung einer unterlassenen Veranlagung, selbst

wenn sie mit keinerief Straffolgen; Steuerbussen ver-

bunden war, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung

als unstatthaft und dem Art. 4 BV zuwiderlaufend er-

klärt. Im vorliegenden Fall könnten als solche Grund-

lage für die Nachhebung, wie auch die kantonalen Be-

hörden annehmen, nur die §§ 55 und 58 des Steuer-

gesetzes in Betracht fallen. Der Rekurrent will aus der

Fassung der ersteren Bestimmung (<< nicht voll ver-

steuert hat ») herleiten, dass sie sich nur auf den Fall

beziehe, wo eine Veranlagung zwar von der Steuerbe-

hörde vorgenommen worden, aber infolge unrichtiger

Angaben des Pflichtigen unter dem wirklichen Ver-

mögen oder Erwerb geblieben ist. Selbst wenn man

diese wörtliche Auslegung als dem wahren Willen des

Gesetzes nicht entsprechend ablehnt und annimmt, dass

die Vorschrift grundsätzlich den anderen Fall mitum-

fasst, wo ein Pflichtiger überhaupt kein Vermögen und

keinen Erwerb versteuert hat, obwohl er dafür steuer-

pflichtig war (s. in diesem Sinne für den gleichlautenden

Art. 45 des früheren luzernischen Steuergesetzes das

Urteil i. S. Sengenwald vom 21. Dez. 1923), so kann eine

,Nachholung der Veranlagung auf diese Artikel aber

doch nur dann gestützt werden. wenn die frühere Unter-

lassung sich aus einem fehlerhaften Verhalten des

Steuerpflichtigen, der Nichtl}eachtung ihm im Steuer-

verfahren obliegender Pflichten erklärt. Keinesfalls dür-

fen die Bestimmungen dazu benützt werden, eine frühere

abweichende Auffassung der Steuerbehörde selbst über

die Frage der Steuerpflicht zu berichtigen. Das ergibt

sich schon aus der Überschrift des Abschnittes: «Folgen

unrichtiger Versteuerung}} und der Fassung des § 55

selbst, der als Voraussetzung der Nachbesteuerung auf-

stellt, dass ein Pflichtiger nicht «voll versteuert }} hat,

nicht etwa, dass er nicht vollständig besteuert worden

ist, womit unzweideutig zum Ausdruck gebracht ist,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

365

dass es auf die ungenügende Erfüllung der steuerrecht-

lichen Pflichten durch den Einzelnen, also jedenfalls

mit auf ein subjektives Moment ankommt; ferner aus

Art. 58, wonach Nachsteuerforderungen, wie Steuer-

bussforderungen nach zehn Jahren seit dem Ende des

Jahres verjähren, in dem die Hin t erz i e h u n g

stattgefunden hat, und aus Art. 57, der den Nachsteuer-

pflichtigen als {(Fehlbaren)} bezeichnet. Es folgt aber

auch aus dein ganzen Zusammenhang der Art. 55-58 und

allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen so zwingend,

dass eine andere Auslegung als ausgeschlossen und will-

kürlich betrachtet werden muss.

Im vorliegenden Falle kann aber dem Rekurrenten

ein solches für die Unterlassung der Veranlagung kau-

sales fehlerhaftes Verhalten auch dann nicht zur Last

gelegt werden, wenn man den Kreis der dem Pflichtigen

gegenüber den Steuerbehörden kraft Gesetzes oder all-

gemeiner Rechtsgrundsätze obliegenden Pflichten noch

so weit spannt und jede Verletzung derselben, nicht nur

die absichtliche, mag die Fahrlässigkeit noch so leicht

sein, für die Anwendung des Art. 55 StG genügen lässt.

Die Anwesenheit des Rekurrenten in Celerina war den

Behörden aus den vom Rekurrenten selbst gestellten

Aufenthaltsgesuchen und der ihm darauf erteilten kan-

tonalen und kommunalen Niederlassungsbewilligung be-

kannt. Ebenso wussten sie aus jenen Gesuchen und den

damit verknüpften Verhandlungen von Anfang an, dass

es sich nicht nur um einen ganz kurzen, sondern trotz

des Zweckes gesundheitlicher Erholung um einen auf

eine gewisse Dauer (nach der ursprünglichen Angabe

des Rekurrenten sogar ein Jahr) berechneten Aufenthalt

handeln sollte, dass der Rekurrent seinen früheren festen

Wohnsitz in Belgien als Deutscher hatte verlassen müssen

und seither einen solchen anderswo nicht begründet

hatte. Trotzdem ist ein Veranlagungsverfahren gegen

den Rekurrenten damals nicht eingeleitet worden, weder

während seines Aufenthaltes in Celerina noch beim

366

Staatsrecht.

Wegzug bezw. der Abmeldung, obwohl Art. 65 des

Steuergesetzes die Gemeindevorstände verpflichtet « im

Falle Wegzugs von Steuerpflichtigen vor dem allgemeinen

Steuereinzuge » eine vorläufige Feststellung des steuer:"

pflichtigen Vermögens und Erwerbes vorzunehmen und

die daraus sich ergebende Steuer rechtzeitig einzukas-

sieren. Die Gemeindebehörde ist aber auch bei diesem

passiven Verhalten nicht stehen geblieben, sondern

positiv in einer Weise vorgegangen, die nur aus der Auf-

fassung erklärt werden kann, dass eine Steuerpflicht für

den Rekurrenten nach den Verumständungen und dem

Zwecke seines Aufenthaltes nicht bestehe, indem sie

von ihm die Kurtaxe -

im Betrage von wöchentlich

20 Fr. -

bezog, die bei Kuraufenthaltern ohne Steuer-

domizil im Kanton an Stelle der ordentlichen Steuern

erhoben wird. Ein direkter Beweis dafür liegt allerdings

nur für die Zeit bis zum September 1919 bei den Akten,

während deren der Rekurrent im Hotel wohnte. Schon

in der Einsprache an die Kreissteuerkommission und

im Rekurse an die kantonale Rekurskommission ist aber

behauptet und unter Beweis gestellt worden, dass die

Taxe auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde-

behörde vom Rekurrenten auch. in den folgenden Mo-

naten, in denen er eigenen Haushalt führte, bis zu seiner

Abreise gefordert und bezahlt worden sei, ohne dass die

Kreissteuerkommission, in der ein Vertreter der Gemeinde

sitzt, dies in ihrem Einspracl1entscheid oder in der Ver-

nehmlassung an die kantonale Rekurskommission in

Abrede gestellt hätte. Auch auf die Wiederholung der

Behauptung und des Beweisangebotes dafür im staats-

rechtlichen Rekurs ist eine Bestreitung in der Rekurs-

antwort nicht erfolgt, sodass die Tatsache jedenfalls

hiedurch -

nach der mit der Aufforderung zur Rekurs-

beantwortung verbundenen allgemeinen Androhung -

als zugestanden gelten muss, wenn dieser Schluss nicht

schon aus dem Verhalten der Behörde im kantonalen

Verfahren zu ziehen wäre.

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.

367

Nachdem die Steuerbehörden trotz Kenntnis der

Verhältnisse des Rekurrenten und ohne irgendwie dUfch

unrichtige Angaben desselben daiu veranlasst zu Sein,

ihn als nicht steuerpflichtig behandelten, konnte aber

für ihn keine Veranlassung und keine Pflicht bestehen,

von sich aus bei der'Behörde vorstellig zu werden und

die Einleitung des Einschätzungsverfahrens anzuregen,

um darin die Frage der Steuerpflicht entscheiden zu

lassen. Dies umsomehr. als das Bestehen einer solchen,

selbst wenn es aus den nunmehr im angefochtenen

Entscheide angeführten Gründen ohne Willkür sollte

bejaht werden können, doch keineswegs klar, sondern

zum mindesten sehr zweifelhaft war und der Rekurrent

sie auch bei der ihm zuzumutenden ernsthaften Prüfung

sehr wohl als nicht gegeben ansehen konnte. Einmal

lautet schon die Fassung der Steuerbefreiungsbestim-

mung des Art. 4 Ziff. 10 des Gesetzes « ausser dem Kanton

Wohnende, die sich als Kuranten im Kanton aufhalten

und hier keinerlei Gewerbe betreiben », so allgemein,

dass daraus die Beschränkung auf Hotelgäste nicht ent-

nommen werden kann. Im Entscheide in Sachen Landis-

Fierz, der übrigens erst lange später, im Jahre 1921

ergangen ist, hat sich denn auch die kantonale Rekurs-

kommission dafür nicht auf den Gesetzestext, sondern

auf ausserhalb desselben liegende Momente, Erklärungen

bei der Gesetzesberatung gestützt. Sodann besteht

auch sonst keine ausdrückliche unzweideutige Bestim-

mung im Gesetze, aus der sich ergäbe, dass schon ein

Aufenthalt, wie er hier in Frage steht, die Steuerpflicht

nach sich ziehen soll. Von selbst versteht sich dies

keineswegs, wie denn das Bundesgericht in dem von der

Rekurskommission angerufenen Urteile AS 43 I S.' 11 ff.

die Anknüpfung der Besteuerung an den biossen Auf-

enthalt auch bei Vorliegen der im angefochtenen Ent-

scheide erwähnten Voraussetzungen nicht ohne weiteres,

sondern nur dann als zulässig erklärt hat, wenn der

Aufenthalt nicht ein gezwungener oder von vorneherein,

368

Staatsrecht.

sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt

wird, oder durch andere Umstände, zeitlich beschränkter

sei. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich aber der

. vorliegende Fall, wie der Rekurrent mit Recht geltend

macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im

früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesent-

lich von dem in AS 43 I S. 11 ff. behandelten.

Die Nachholung der Veranlagung kann demnach

nicht dazu dienen, die Folgen eines den Staatsfinanzen

nachteiligen, für die Unterlassung der früheren Be-

steuerung ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des

Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur

darum handeln, ein von der Steuerbehörde nach ihrer

Ansicht seinerzeit begangenes Übersehen gutzumachen

und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vor-

liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch

zu verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke

geht aber über den Rahmen der Art. 55 u. 58 StG offen-

sichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei dem Nichtzu-

treffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grund-

lage überhaupt fehlt, vor Art. 4 BV nicht standhalten. Da

der Rekurs schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden

muss, braucht deshalb auf die andere Frage nicht ein-

getreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung

der Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer

seines Aufenthaltes in Celerina allenfalls aus Art. 4 BV

anfechtbar wäre. »

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.

869

H. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

59. Urteil vom 10. Juli 1924

i. S. Internationale Vereinigung Ernster Eibelforscher

und Mitbetelligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.

Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe-

schriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung

von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe-

bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte

Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver-

bunden ist.

A. -

Unter dem Namen der « Ernsten Bibelforscher »

besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen Ur-

sprungs, die (nach der Rekursschrift) auf die ganze

kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft

verzichtet, indem sie unmittelbar auf die Bibel zurück-

greift und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf

Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die Bewegung

vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel

der Menschheit verkündete Tausendjahreszeitalter nun-

mehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf

Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes

günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis der

Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die

göttlichen Gebote der Liebe und Gerechtigkeit ewiges

Leben zu erlangen; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit

im Himmel, sondern eines ewigen Lebens auf der Erde

in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von

Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre

dienen verschiedene Organisationen: die Zion's Watch

Tower und Tract Society, eine juristische Person nach

amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bu-

reau in Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster