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Strafrecht.
verlangt und eine objektive Möglichkeit, die Urteils-
gründe bekannt zu geben, nach .der Art des Prozess-
verfahrens vorhanden ist (vergl. EBG 33 I S, 657 Erw.
2 und 35 I S. 177 Erw. 2). Auch Art. 153 OG spricht
für bestimmte Arten von Straffällen von der « voll-
ständigen schriftlichen Ausfertigung» des Urteils, und
Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgelt-
liche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte
durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann.
In all diesen Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das
Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht.
Auch bei der Regelung der Formalien der Kassations-
beschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das ange-
fochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat
die kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die
Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem Kassa-
tionshof « eine Abschrift des angefochtenen Urteils
oder Entscheides» einzusenden, worunter wiederum
nur die Abschrift eines motivierten Erkenntnisses ver-
standen werden kann, wenn dessen Einsendung über-
haupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die
nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzes-
anwendung nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen
somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach
ist das Gericht befugt das angefochtene Urteil aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes
und zur rechtlichen Begrühdung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach .erkennt der Kassationshof:
Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons
,Baselstadt vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden
im Sinne von Art. 17.3 OG aufgehoben, und die Sache
wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur recht-
lichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
.OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Sternheim
gegen Gra.ubiind.en, Xa.ntona.le Steuerrekurskommission.
Kantonales Stenerrecht
(Graubünden).
Nachhebung von
Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran-
lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit
es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung
des Zutreffens dieses Erfordernisses für den vorliegenden.
Tatbestand.
Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller,
wohnte seit 1912 in eigener Besitzung in La Hulpe,
Belgien und blieb dort auch während des Krieges. Nach
dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als
deutscher Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab
sich im Frühjahr 1919 mit seiner Familie (Frau und zwei
Kindern) über Holland nach der Schweiz, nachdem ihm
die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei
Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes
Einreisevisum zum
«(Kuraufenthalt » in Thun ausge-
stellt hatte. Nach dem vorliegenden Passe der Ehefrau
Sternheim überschritt die Familie am 25. März die
Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort
über Bern nach Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog.
Am 1. Juni 1919 reichte der Rekurrent der Polizei-
direktion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-
AS 50 I -
1924
25
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Staatsrecht.
wendigkeit, seine durch die Kriegserlebnisse in einem
besetzten Lande völlig zerrüttete Gesundheit Wiederher-
zustellen, was ihm bei den unruhigen Zuständen in
Deutschland dort unmöglich wäre, ein Gesuch 'um Be-
willigung der Nie der las s u n g im Kanton (Thun)
ein und bat die kantonale Behörde, eine entsprechende
Verlängerung des Einreisevisums bei der Zentralstelle
für Fremdenpolizei zu befürworten. Schon am 15. Juni
wendete er sich dann aber direkt mit einer· Eingabe' an
die letztere Amtsstelle, worin er ausführte, dass er sich
infolge eines akuten Rückfalles seines Nervenleidens
veranlasst gesehen habe, einen thurgauischen Nerven-
arzt zu konsultieren, und in der Absicht dauernd in
dessen Nähe zu ziehen, Verhandlungen über den Ankauf
eines Grundstückes in Uttwil am Bodensee (Kt. Thurgau)
und den Bau eines Hauses darauf angeknüpft habe;
er ziehe demnach sein Begehren vom 1. Juni zurück und
ersuche ihm statt dessen die Bewilligung zum Aufent-
halt in Thun bis nach Beendigung jenes Hausbaues zu
verlängern. Und am 12. Juli 1919 ersetzte sein Anwalt
dieses Gesuch wiederum durch ein solches' um Ver-
längerung des Visums für den Aufenthalt in Grau-
bünden (Celerina), da ein weiterer beigezogener Arzt zur
Besserung des Leidens des Rekurrenten einen längeren
(einjährigen) Aufenthalt im Hochgebirge als unerlässlich
bezeichnet habe. Schon vorher, am 1. Juli 1919 batte
der Rekurrent selbst an den Gemeindevorstand von
Celerina von Thun aus nachstehende Zuschrift gerichtet:
«Nachdem ich, wie Sie aus beiliegendem ärztlichen Attest
ersehen, einen mindestens einjährigen Aufenthalt im
Hochgebirge für meine Gesundheit benötige, habe ich
mich wegen der einjährigen Miete eines Chalets in Cele-
rina in Unterhandlungen begeben, die vor dem Ab-
schlusse stehen. Ich bitte mir daher einen einjährigen
Aufenthalt in ihrer Gemeinde für mich u. meine Familie
zu genehmigen.» In der Eingabe vom 12. Juli an die
Zentralstelle für Fremdenpolizei war bemerkt, dass der
Gleichheit vor dem Gesetz. N°5S ..
,
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Re~urrent deshalb seine Absicht zur Niederlassung in
Uttwil nicht aufgegeben habe, sondern nach wie vor für
die Zeit. nach Abschluss seiner Kur im Gebirge daran
festhalte, und es wurden tatsächlich auch die Verhand-
lungen darüber mit den thurgauischen Behörden zur
Erlangung der kantonalen Zustimmung zur Nieder-
lassung während der ganzen Zeit nach dem 15. Juni fort-
gesetzt. Am 18. Juli verlängerte die Zentralstelle für
Fremdenpolizei das Einreisevisum zum Aufenthalt in
Celerina bis 30. De~mber 1919. Nachdem der Reku~rent
sich von Ende Juli an mit seiner Familie zunächst einige
Zeit in einem Hotel in St. Moritz aufgehalten hatte,
bezog er in der Folge das Chalet in Celerina. Am 9. Au-
gust 1919 erhielt er vom dortigen Gemeindevorstand,
gestützt auf die kantonale Niederlassungsbewilligung
Nr.629 die formelle Erlaubnis zur Niederlassung in der
Gemeinde. Und am 5. November 1919 gelang es ihm
von der Zentralstelle für Fremdenpolizei eine weitere
Verlängerung des Visums für ein Jahr zum Aufenthalt
in Uttwil zu erwirken, wohin er im Februar 1920 über-
siedelte und wo er seither seinen Wohnsitz hat.
In Thun hatte er am 19. April 1919 eine Selbstschat-
zungserklärung für die Einkommenssteuer . des Jahres
1919 ausgefüllt, worin er ein Einkommen I. Kla.sse
(aus Erwerb) von 8000 Fr. und ein solches H. Klasse·
(aus. Kapitalien irgendwelcher Art) von 6800· Fr. angab~
Die bernischen Behörden wollten ihn gestützt darauf
zu Handen von Staat und Gemeinde Thun für das ganze
Jahr 1919 besteuern. Durch Urteil vom 30. Dezember
1921 hob indessen' das Bundesgericht als Staatsgerichts-
hof die Steuerauflage mit Ausnahme der vier Monate von
Ende März bis Ende Juli 1919, für welche die Abgabe
einer Selbstschatzung ohne Willkür als Anerkennung'
der subjektiven Steuerpflicht habe behandelt werden
können, auf: hinsichtlich der Monate Januar-März
weil es als willkürlich erscheine, der Selbstschatzung
die gleiche Wirkung auch für einen Zeitabschnitt bei-
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Staatsrecht.
zulegen, während dessen sich der Rekurrent überhaupt
noch nicht in der Schweiz und im Kanton Bern be-
funden habe, hinsichtlich der Zeit vom August 1919 an
. aber, weil von da an nur Graubünden und nicht Bern zur
Besteuerung befugt sein könnte. Lege man der Nieder-
lassung in Thun die Bedeutung einer Wohnsitznahme
bei, so müsste dasselbe auch für die Niederlassung in
Celerina gelten. Und gehe man davon aus, dass es sich
an bei den Orten um einen bIossen Aufenthalt gehandelt
habe. so komme es auch für die Zuscheidung der Steuer-
hoheit nur darauf an, zu welchem der beiden Kantone
der Rekurrent in dem streitigen Zeitraume in den stär-
keren tatsächlichen Beziehungen gestanden habe. Dies sei
aber zweifellos Graubünden. Ob der Kanton Graubünden
nach seiner internen Gesetzgebung den Rekurrenten
wirklich besteuern kÖnIle, d. h. ob die Verbindung des
Rekurrenten mit Celerina danach zur Begründung eines
Steuerdomizils ausreiche, sei zur Zeit nicht zu unter-
suchen. Es genüge festzustellen, dass jedenfalls dem
Kanton Bern vom August 1919 an nach interkanto-
nalem Steuerrecht (Art. 46 Abs. 2 BV) kein Besteuerungs-
recht mehr zustehen könne.
Am 10. September 192 3 schrieb darauf die Finanz-
verwaltung des Kantons Graubünden dem Rekur-
renten: «Gemäss dem bundeSgerichtlichen Entscheide
ist das bessere Recht zur Besteuerung Ihres Vermögens
und Erwerbes ab 1. August H)19 bis zu der Ende Januar
1920 erfolgten Abreise von Celerina dem Kanton Grau-
bünden und der Gemeinde Celerina zugestanden wor-
den. Ihre Selbstdeklaration gegenüber der Steuerbehörde
des Kantons Bern lautete auf 8000 Fr. Einkommen
(aus Erwerb) und 6800 Fr. Einkommen aus dem Ertrag
von Kapitalien. Da unser Kanton die reine (will sagen
allgemeine) Einkommenssteuer nicht kennt, haben wir
den letzteren Betrag mit 4 % % kapitalisiert und in
Steuervermögen umgesetzt. Die bezügliche Rechnung
legen wir hier bei und ersucheJ?- Sie den Betrag von
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
359
1169 Fr. 20 Cts. bis zum 1. Oktober a. c. bei der Standes-
kasse in Chur einzuzahlen. » Nach der beigefügten
((Rechnung der Gemeinde Celerina für Herrn Carl Stern-
heim » setzt sich die geforderte Summe zusammen aus
326 Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97 Cts. Kantonssteuer auf
151,100 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Erwerb für 6 Monate,
sowie 326 Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97 Cts. Gemeindesteuer
auf den gleichen Faktoren für den gleichen Zeitraum.
Der Rekurrent lehnte die Bezahlung dieser Beträge
ab. Ebenso, nachdem die kantonale Finanzdirektion
darauf die Angelegenheit der zuständigen Kreissteuer-
kommission Oberengadin zur Erledigung im ordentlichen
Verfahren überwiesen batte, die Ausfüllung eines ihm
von der Kommission zugestellten Selbsttaxationsfor-
mulares. Durch Verfügung vom 20. November 1923
schätzte darauf die Kreissteuerkommission den Rekur-
renten von Amtes wegen für das bereits von der kantonalen
Finanzverwaltung eingestellte Vermögen und Erwerbs-
einkommen und den in deren Schreiben vom 10. Sep-
tember 1923 genannten Zeitraum ein und hielt an dieser
Einschätzung auch gegenüber einer Einsprache des
. Pflichtigen nach Art. 37 des Steuergesetzes fest. Der
Rekurrent zog den Einsprachentscheid an die kantonale
Rekurskommission weiter, indem er, wie schon gegen-
über der Finanzverwaltung und der Kreissteuerkom-
mission bestritt, dass der ausschliesslich Kurzwecken
dienende und von vorneherein zeitlich beschränkte Auf-
enthalt in Celerilla: für ihn eine Steuerpflicht dort habe
begründen können, die Voraussetzungen, die das kan-
tonale Steuergesetz dafür aufstelle, erfüllt seien. Unter
allen Umständen hätte ein eventuell bestehender Steuer-
anspruch damals oder doch noch im Laufe des betref-
fenden Steuerjahres geltend gemacht und im gesetzlichen
Veranlagungsverfahren festgestellt werden müssen. Heute,
nachdem die Steuerperiode, auf die sich der Anspruch
erstrecke, längst abgelaufen sei, sei dies nicht mehr
möglich. Daran änderten auch die von der Finanzver-
360
Staatsrecht.
waltung und der Kreissteuerkommission angerufenen
Art. 55 und 58 des graubündnerischen Steuergesetzes
nichts. Sie bezögen sich ausschliesslich auf die Steuer-
hinterziehung, d. h. unrichtige Angaben des Pßichtigen in
der Selbsttaxation oder im Einschätzungsverfahren, die
eine zu niedrige Einschätzung zur Folge gehabt haben,
gäben dagegen keine Grundlage, um eine von der SteuE'r-
behörde unterlassene Veranlagung für eine bestimmte
Periode nachzuholen.
Die Artikel 55-58 des zitierten Gesetzes lauten:
« Art. 55. Ergiebt sich früher oder später, dass ein
Steuerpflichtiger sein Vennögen oder seinen Erwerb
nicht voll versteuert hat, so haben er selbst oder seine
Erben den vorenthaltenen Steuerbetrag samt Zins zu
5 % nachzuzahlen. »
« Art. 56. Der Steuerpflichtige oder seine Erben, letz-
tere bei Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des
vollen Erbschaftsbetrages zur Besteuerung an die Steuer-
kommission, haben ausserdem eine Steuerbusse bis auf
den fünffachen Betrag der Nachsteuer samt Zins zu
,entrichten. Die Steuerbusse ist nicht zu bezahlen, wenn
nachgewiesen wird, dass keifte wissentliche Steuerhinter-
ziehung stattgefunden hat. »
(I Art. 57. In allen Fällen, wo eine Nachsteuer mit
oder ohne Busse erhoben wird, haben der Fehlbare oder
dessen Erben auch sämtliche Untersuchungskosten zu
tragen. »
« Art. 58. Nachsteuer-
und Steuerbussforderungen
verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Steuerhinterziehung statt-
gefunden hat. »
Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs
am 7. März 1924 ab, mit der Begründung: die erwähnten
Vorschriften des Steuergesetzes hätten allerdings nach
ihrer Fassung zunächst die Fälle im Auge, wo sich
nachträglich heraussten~ dass die wirklichen Vennögens-
oder Erwerbsverhältnisse mit der Selbsttaxation des
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
361
Pflichtigen mcht übereinstimmen. Das kantonale Steuer-
recht beruhe eben auf der obligatorischen Selbsteinschät-
zung, woraus sich erkläre, dass das Gesetz auch hier
von dem Vorliegen einer solchen als der Regel ausgehe.
Daraus folge aber keineswegs, dass das gänzliche Fehlen
einer Selbsteingahe nicht auch einen Fall « unrichtiger
Versteuerung» im Sinne des Art. 55 bilde. Es könne un-
möglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, den-
jenigen, der bewusst und absichtlich die Selbsttaxation
unterlässt, um die Aufmerksamkeit der Steuerorgane nicht
auf sich zu lenken, besser zu stellen als den andern, der
lediglich in seiner Steuererklärung Vennögen und Er-
werb nicht voll angegeben habe. Damit solle keines-
wegs angedeutet sein, dass beim heutigen Rekurrenten
eine derartige Absicht zur Hinterziehung bestanden habe.
Es bedürfe ihrer aber auch für die Nachbesteuerung
nicht. Vielmehr genüge dazu schon die Tatsache, dass
objektiv zu wenig versteuert wurde. Das ergebe sich
aus Art. 56 Abs. 2, der zWlschen wissentlicher und unab-
sichtlicher Steuerhinterziehung unterscheide und davon
die Erhebung einer zur einfachen Nachbesteuerung
hinzutretenden Busse abhängen lasse. Der Rekurrent
berufe sich demgegenüber zu Unrecht darauf, dass die
Periodizität der direkten Steuern ein solches Zurück-'
greifen
auf abgeschlossene Steuerjahre ausschliesse.
Da nach Art. 58 des Steuergesetzes Nachsteuer- und
Steuerbussforderungen erst in zehn Jahren verjähren,
stehe es dem Staate frei, während dieser Periode auf
frühere Veranlagungen zurückzukommen, sobald die
Voraussetzungen der Nachsteuerpflicht nach Art. 55
vorliegen. Was die Frage der subjektiven Steuerpflicht
des Rekurrenten in Celerina für die Periode betreffe,
auf welche die Nachveranlagung sich erstrecke, so könne
sich der Rekurrent jedenfalls nicht auf die in § 4 Ziff. 10
des Gesetzes den (Kuranten » zugestandene Steuerfrei-
heit berufen. Sie gelte, wie die Rekurskommission früher
schon entschieden habe, nur für im Gasthaus Wohnende
362
Staatsrecht.
während der Rekurrent in Celerina in einer Miet-
wohnung eigenen Haushalt geführt habe. Auch stelle
das Steuergesetz für die Steuerpflicht grundsätzlich
nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auf
die Niederlassung im Kanton ab. Zur Begründung eines
Steuerdomizils reiche somit schon das blosse tatsächliche
Wohnen hier aus, wenn daneben andere festere Bezie-
hungen zu einem andern Orte nicht bestünden und fort-
dauerten, und es sich um einen Aufenthalt von gewisser,
nicht rein vorübergehender Dauer handle. Im Urteil AS
43 I S. 11 ff. habe denn auch das Bundesgericht in
einem ähnlichen Falle die Anknüpfung der Steuerpflicht
an den Aufenthalt als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar
erklärt.
Gegen diesen Entscheid hat Sternheim neuerdings
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Gründe:
«Wenn die Vermögens-
und Erwerbssteuerpflicht
auch im Kanton Graubünden wie überall insofern auf
dem Gesetz beruht und beruhen- muss, als es die Gegen-
stände der Besteuerung und die Merkmale umschreibt,
nach denen sich der Kreis der Steuerpflichtigen bestimmt,
so kann doch die Steuer von der Verwaltungsbehörde
nicht ohne weiteres schon aul Grund dieses gesetzlichen
Befehls erhoben werden. Es muss ein administratives
Ermittlungsverfahren vorausgehen, in dem die Personen,
auf die jene Merkmale zutreffen, und die Beträge, die
von ihnen nach dem Gesetz als Steuer geschuldet sind,
festgestellt werden. Dieses Ermittlungsverfahren ist für
den Kanton Graubünden im Abschnitt III des Steuer-
gesetzes {(Steuer-Ausmittlung » Art. 34-40 in Verbindung
mit den vom Grossen Rat auf Grund der Ermächtigung
des Art. 71 ebenda erlassenen Ausführungsbestimmungen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
3ti3
geordnet. Es besteht darin, dass die Gemeindevorstände
jedem Pflichtigen ein Formular zur Selbsttaxation zu-
stellen: die eingegangenen Erklärungen werden sodann
von der Steuerkommission überprüft und entweder an-
genommen oder, wenn sie zu niedrig scheinen oder eine
Erklärung nicht abgegeben worden ist, durch eine amt-
liche Taxation ersetzt: gegen die amtliche Taxation
steht dem Pflichtigen zunächst das Recht der Einsprache
an die Steuerkommission selbst und bei Abweisung der
Einsprache die Beschwerde an die kantonale Rekurs-
kommission zu, die
((endgiltig» entscheidet. An die
Ergebnisse des so gestalteten und durchgeführten Ver-
anlagungsverfahren ist nach seinem Wesen und Zweck
nicht nur der Pflichtige, sondern grundsätzlich auch die
Steuerbehörde gebunden. Es stellt die dem besteuernden
Gemeinwesen für die Periode, auf welche die Veranla-
gung sich bezieht, zustehenden Steueransprüche auch
dann abschliessend fest, wenn die Veranlagung hinter
dem, was auf Grund des Gesetzes geschuldet wäre, zu-
rückbleibt. Ein Zurückkommen auf die Ergebnisse des
Verfahrens und Zurückgreifen auf die gesetzlichen Vor-
schriften über die Steuerpflicht ist daneben nur noch zu-
lässig, wenn und insoweit es für bestimmte Fälle be-
sonders gesetzlich verordnet ist. Das gilt nicht nur hin-
sichtlich der Höhe der Steuerleistung da, wo diese infolge
Unterlassung der Selbsttaxation oder unrichtiger An-
gaben derselben zu niedrig bestimmt worden ist, sondern
auch da, wo das Ermittlungsverfahren überhaupt nicht
zu einer Einschätzung, Erhebung eines Steueransprucbs
gegenüber der betreffenden Person geführt hat, wenn
es sich dabei wenigstens um eine eigentliche Unterlassung
der Einschätzung, und nicht um eine blosse etwelche
Verzögerung derselben über die Steuerperiode hinaus
infolge starker Inanspruchnahme der Behörden handelt.
Das Bundesgericht hat denn auch nicht nur in dem vom
Rekurrenten angerufenen Urteile der Emmentalisehen
Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen Bern (AS 34 I
364
Staatsrecht.
S. 15 ff.), sondern auch seither wiederholt eine derartige
Nachholung einer unterlassenen Veranlagung, selbst
wenn sie mit keinerief Straffolgen; Steuerbussen ver-
bunden war, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung
als unstatthaft und dem Art. 4 BV zuwiderlaufend er-
klärt. Im vorliegenden Fall könnten als solche Grund-
lage für die Nachhebung, wie auch die kantonalen Be-
hörden annehmen, nur die §§ 55 und 58 des Steuer-
gesetzes in Betracht fallen. Der Rekurrent will aus der
Fassung der ersteren Bestimmung (<< nicht voll ver-
steuert hat ») herleiten, dass sie sich nur auf den Fall
beziehe, wo eine Veranlagung zwar von der Steuerbe-
hörde vorgenommen worden, aber infolge unrichtiger
Angaben des Pflichtigen unter dem wirklichen Ver-
mögen oder Erwerb geblieben ist. Selbst wenn man
diese wörtliche Auslegung als dem wahren Willen des
Gesetzes nicht entsprechend ablehnt und annimmt, dass
die Vorschrift grundsätzlich den anderen Fall mitum-
fasst, wo ein Pflichtiger überhaupt kein Vermögen und
keinen Erwerb versteuert hat, obwohl er dafür steuer-
pflichtig war (s. in diesem Sinne für den gleichlautenden
Art. 45 des früheren luzernischen Steuergesetzes das
Urteil i. S. Sengenwald vom 21. Dez. 1923), so kann eine
,Nachholung der Veranlagung auf diese Artikel aber
doch nur dann gestützt werden. wenn die frühere Unter-
lassung sich aus einem fehlerhaften Verhalten des
Steuerpflichtigen, der Nichtl}eachtung ihm im Steuer-
verfahren obliegender Pflichten erklärt. Keinesfalls dür-
fen die Bestimmungen dazu benützt werden, eine frühere
abweichende Auffassung der Steuerbehörde selbst über
die Frage der Steuerpflicht zu berichtigen. Das ergibt
sich schon aus der Überschrift des Abschnittes: «Folgen
unrichtiger Versteuerung}} und der Fassung des § 55
selbst, der als Voraussetzung der Nachbesteuerung auf-
stellt, dass ein Pflichtiger nicht «voll versteuert }} hat,
nicht etwa, dass er nicht vollständig besteuert worden
ist, womit unzweideutig zum Ausdruck gebracht ist,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
365
dass es auf die ungenügende Erfüllung der steuerrecht-
lichen Pflichten durch den Einzelnen, also jedenfalls
mit auf ein subjektives Moment ankommt; ferner aus
Art. 58, wonach Nachsteuerforderungen, wie Steuer-
bussforderungen nach zehn Jahren seit dem Ende des
Jahres verjähren, in dem die Hin t erz i e h u n g
stattgefunden hat, und aus Art. 57, der den Nachsteuer-
pflichtigen als {(Fehlbaren)} bezeichnet. Es folgt aber
auch aus dein ganzen Zusammenhang der Art. 55-58 und
allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen so zwingend,
dass eine andere Auslegung als ausgeschlossen und will-
kürlich betrachtet werden muss.
Im vorliegenden Falle kann aber dem Rekurrenten
ein solches für die Unterlassung der Veranlagung kau-
sales fehlerhaftes Verhalten auch dann nicht zur Last
gelegt werden, wenn man den Kreis der dem Pflichtigen
gegenüber den Steuerbehörden kraft Gesetzes oder all-
gemeiner Rechtsgrundsätze obliegenden Pflichten noch
so weit spannt und jede Verletzung derselben, nicht nur
die absichtliche, mag die Fahrlässigkeit noch so leicht
sein, für die Anwendung des Art. 55 StG genügen lässt.
Die Anwesenheit des Rekurrenten in Celerina war den
Behörden aus den vom Rekurrenten selbst gestellten
Aufenthaltsgesuchen und der ihm darauf erteilten kan-
tonalen und kommunalen Niederlassungsbewilligung be-
kannt. Ebenso wussten sie aus jenen Gesuchen und den
damit verknüpften Verhandlungen von Anfang an, dass
es sich nicht nur um einen ganz kurzen, sondern trotz
des Zweckes gesundheitlicher Erholung um einen auf
eine gewisse Dauer (nach der ursprünglichen Angabe
des Rekurrenten sogar ein Jahr) berechneten Aufenthalt
handeln sollte, dass der Rekurrent seinen früheren festen
Wohnsitz in Belgien als Deutscher hatte verlassen müssen
und seither einen solchen anderswo nicht begründet
hatte. Trotzdem ist ein Veranlagungsverfahren gegen
den Rekurrenten damals nicht eingeleitet worden, weder
während seines Aufenthaltes in Celerina noch beim
366
Staatsrecht.
Wegzug bezw. der Abmeldung, obwohl Art. 65 des
Steuergesetzes die Gemeindevorstände verpflichtet « im
Falle Wegzugs von Steuerpflichtigen vor dem allgemeinen
Steuereinzuge » eine vorläufige Feststellung des steuer:"
pflichtigen Vermögens und Erwerbes vorzunehmen und
die daraus sich ergebende Steuer rechtzeitig einzukas-
sieren. Die Gemeindebehörde ist aber auch bei diesem
passiven Verhalten nicht stehen geblieben, sondern
positiv in einer Weise vorgegangen, die nur aus der Auf-
fassung erklärt werden kann, dass eine Steuerpflicht für
den Rekurrenten nach den Verumständungen und dem
Zwecke seines Aufenthaltes nicht bestehe, indem sie
von ihm die Kurtaxe -
im Betrage von wöchentlich
20 Fr. -
bezog, die bei Kuraufenthaltern ohne Steuer-
domizil im Kanton an Stelle der ordentlichen Steuern
erhoben wird. Ein direkter Beweis dafür liegt allerdings
nur für die Zeit bis zum September 1919 bei den Akten,
während deren der Rekurrent im Hotel wohnte. Schon
in der Einsprache an die Kreissteuerkommission und
im Rekurse an die kantonale Rekurskommission ist aber
behauptet und unter Beweis gestellt worden, dass die
Taxe auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde-
behörde vom Rekurrenten auch. in den folgenden Mo-
naten, in denen er eigenen Haushalt führte, bis zu seiner
Abreise gefordert und bezahlt worden sei, ohne dass die
Kreissteuerkommission, in der ein Vertreter der Gemeinde
sitzt, dies in ihrem Einspracl1entscheid oder in der Ver-
nehmlassung an die kantonale Rekurskommission in
Abrede gestellt hätte. Auch auf die Wiederholung der
Behauptung und des Beweisangebotes dafür im staats-
rechtlichen Rekurs ist eine Bestreitung in der Rekurs-
antwort nicht erfolgt, sodass die Tatsache jedenfalls
hiedurch -
nach der mit der Aufforderung zur Rekurs-
beantwortung verbundenen allgemeinen Androhung -
als zugestanden gelten muss, wenn dieser Schluss nicht
schon aus dem Verhalten der Behörde im kantonalen
Verfahren zu ziehen wäre.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.
367
Nachdem die Steuerbehörden trotz Kenntnis der
Verhältnisse des Rekurrenten und ohne irgendwie dUfch
unrichtige Angaben desselben daiu veranlasst zu Sein,
ihn als nicht steuerpflichtig behandelten, konnte aber
für ihn keine Veranlassung und keine Pflicht bestehen,
von sich aus bei der'Behörde vorstellig zu werden und
die Einleitung des Einschätzungsverfahrens anzuregen,
um darin die Frage der Steuerpflicht entscheiden zu
lassen. Dies umsomehr. als das Bestehen einer solchen,
selbst wenn es aus den nunmehr im angefochtenen
Entscheide angeführten Gründen ohne Willkür sollte
bejaht werden können, doch keineswegs klar, sondern
zum mindesten sehr zweifelhaft war und der Rekurrent
sie auch bei der ihm zuzumutenden ernsthaften Prüfung
sehr wohl als nicht gegeben ansehen konnte. Einmal
lautet schon die Fassung der Steuerbefreiungsbestim-
mung des Art. 4 Ziff. 10 des Gesetzes « ausser dem Kanton
Wohnende, die sich als Kuranten im Kanton aufhalten
und hier keinerlei Gewerbe betreiben », so allgemein,
dass daraus die Beschränkung auf Hotelgäste nicht ent-
nommen werden kann. Im Entscheide in Sachen Landis-
Fierz, der übrigens erst lange später, im Jahre 1921
ergangen ist, hat sich denn auch die kantonale Rekurs-
kommission dafür nicht auf den Gesetzestext, sondern
auf ausserhalb desselben liegende Momente, Erklärungen
bei der Gesetzesberatung gestützt. Sodann besteht
auch sonst keine ausdrückliche unzweideutige Bestim-
mung im Gesetze, aus der sich ergäbe, dass schon ein
Aufenthalt, wie er hier in Frage steht, die Steuerpflicht
nach sich ziehen soll. Von selbst versteht sich dies
keineswegs, wie denn das Bundesgericht in dem von der
Rekurskommission angerufenen Urteile AS 43 I S.' 11 ff.
die Anknüpfung der Besteuerung an den biossen Auf-
enthalt auch bei Vorliegen der im angefochtenen Ent-
scheide erwähnten Voraussetzungen nicht ohne weiteres,
sondern nur dann als zulässig erklärt hat, wenn der
Aufenthalt nicht ein gezwungener oder von vorneherein,
368
Staatsrecht.
sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt
wird, oder durch andere Umstände, zeitlich beschränkter
sei. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich aber der
. vorliegende Fall, wie der Rekurrent mit Recht geltend
macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im
früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesent-
lich von dem in AS 43 I S. 11 ff. behandelten.
Die Nachholung der Veranlagung kann demnach
nicht dazu dienen, die Folgen eines den Staatsfinanzen
nachteiligen, für die Unterlassung der früheren Be-
steuerung ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des
Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur
darum handeln, ein von der Steuerbehörde nach ihrer
Ansicht seinerzeit begangenes Übersehen gutzumachen
und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vor-
liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch
zu verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke
geht aber über den Rahmen der Art. 55 u. 58 StG offen-
sichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei dem Nichtzu-
treffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grund-
lage überhaupt fehlt, vor Art. 4 BV nicht standhalten. Da
der Rekurs schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden
muss, braucht deshalb auf die andere Frage nicht ein-
getreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung
der Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer
seines Aufenthaltes in Celerina allenfalls aus Art. 4 BV
anfechtbar wäre. »
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 59.
869
H. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
59. Urteil vom 10. Juli 1924
i. S. Internationale Vereinigung Ernster Eibelforscher
und Mitbetelligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.
Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe-
schriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung
von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe-
bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte
Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver-
bunden ist.
A. -
Unter dem Namen der « Ernsten Bibelforscher »
besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen Ur-
sprungs, die (nach der Rekursschrift) auf die ganze
kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft
verzichtet, indem sie unmittelbar auf die Bibel zurück-
greift und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf
Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die Bewegung
vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel
der Menschheit verkündete Tausendjahreszeitalter nun-
mehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf
Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes
günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis der
Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die
göttlichen Gebote der Liebe und Gerechtigkeit ewiges
Leben zu erlangen; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit
im Himmel, sondern eines ewigen Lebens auf der Erde
in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von
Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre
dienen verschiedene Organisationen: die Zion's Watch
Tower und Tract Society, eine juristische Person nach
amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bu-
reau in Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster