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78_I_193

BGE 78 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1952-07-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Verfahren.

jährungsfrist -

mangels besonderer Ordnung -

in An-

lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil-

rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es

sich um eine einmalige Steuer handelt, die Verjährung in

10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs-

begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende

Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs-

anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch

bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950

erhoben worden, so dass die Rückerstattung für die fünf

vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen

kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Kanton Aargau wird verhaUen, der Klägerin die

von ihr seit 1945 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern

zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der

Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

Siehe Nr. 26. -

Voirno 26.

lMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen

gegen Obergericht des Kantons SoJothurn.

Armenrecht. Art. 4 BV.

193

1. Vorausset~ungen des bund~srechtlichen Armenrechtsanspruches

auf BefreIung von der Hmterlegung oder Sicherstellung der

Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechts-

beistandes.

Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf

die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der

Bedürftigkeit.

Begriff de~ Aussichtslo?igkeit; freie Vberprüfungsbefugnis des

BundesgerIChtes, auch m Bezug auf eme noch nicht endgültige

Feststellung des Tatbestandes.

2. Kantonaler Armenrechtsanspruch auf Befreiung von der Zah.

lung der K?sten nach dem. Endurt~il. Beschränkte Überprü-

fungsbefugnIs des BundesgerIChtes bel der Frage, ob die Voraus·

setzungen für diesen Anspruch vorliegen.

Assistance judiciaire gratuite. Art. 4 Ost.

1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit federal, un

droit a l'assistance judiciaire comprenant l'exoneration du

depot ou de la garantie des frais de proces et la designation

d'un avocat d'office ?

Le Tribunal federal n'a qu'un pouvoir d'examen limite en ce

qui concerne l'appreciation des circonstances de fait qui consti-

tuent l'indigence.

Quand une cause n'a-t-elle pas de chance de succes ? Le Tribunal

fooeral a pouvoir de !ibre examen sur ce point, comme aussi sur

les constatations de fait qui ne sont pas encore definitives.

2. Droit a l'assistance judiciaire issu de la Iegislation cantonale et

port~nt sur l'exoneration des frais apres le jugement final.

S'aglssant de savoir si les conditions auxquelles la loi subordonne

13

AB '18 I -

1952

194

Staatsrecht.

ce droit sont rOOlisees, le Tribunal n'a qu'un pouvoir d'exmnen

limite.

Assistenza giudiziaria gratuita. Art. 4 CF.

1. In quali condizioni esiste, a nonna deI diritto federale, un diritto

all'assistenza giudiziaria circa l'esonero dal deposito 0 dalla

garanzia delle spese di causa e la designazione d'un avvocato

d'uffieio ?

TI Tribunale federale puo sindacare soltanto in misura limitata

l'apprezzamento delle circostanze di fatto ehe costituiseono

l'indigenza.

Quando una causa non ha probabilita di buon esito ? TI Tri-

bunale federale puo esmninare liberamente questo punto,

come pure gli accertamenti di fatto non ancora defini~ivi..

2. Diritto all'assistenza giudiziaria ehe deriva dalla leglslazlOne

cantonale e ehe eoncerne l'esonero dalla spese dopo la decisione

finale. La questione di sapere se le eondizioni alle quali la legge

subordina questo diritto siano adempite, puo essere sindacata

da! Tribunale federnie solo in misura limitata.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Krieg-

stetten, das eine von ihm erhobene Klage nur teilweise

guthiess, erklärte Währen die Appellation an das Ober-

gericht des Kantons Solothurn und ersuchte zugleich für

das Appellationsverfahren um den unentgeltlichen Rechts-

beistand. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid hat Währen die staatsrechtliche

Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben

und das Obergericht anzuweisen, ihm für das Appellations-

verfahren den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilli-

gen.

l)er Beschwerdeführer macht geltend, dass der ange-

fochtene Entscheid eine Verletzung der Rechtsgleichheit,

Rechtsverweigerung bilde, und führt zur Begründung-aus:

Nach § 174 des sol. Gebührentarifs sei der unentgeltliche

Rechtsbeistand einer Partei zu bewilligen, die vermö-

genslos sei oder deren Einkommen ohne ihr Verschulden

nicht ausreiche, um neben dem Lebensunterhalt die Kosten

des Prozesses aufzubringen, sofern die vorläufige Prüfung

ergebe, dass der Prozess nicht grundlos geführt werde. Es

sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei.

Die Annahme des Obergerichts, dass die Appellation aus-

sichtslos sei, bilde Willkür.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 27.

196

Aus den Erwägungen:

2. -

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-

gerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung des not-

wendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie die

Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie

nicht aussichtslosen Zivilprozess schon unmittelbar auf

Grund von Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass der

Richter für sie ohne vorgehende Hinterlegung oder Sicher-

stellung der Kosten tätig werde und dass ihr ein unentgelt-

licher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines

solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf

(BGE 57 I 343 Erw. 2; 60 I 182; 64 I 3; 67 I 67; 69 I 159).

Dieser Anspruch der armen Partei auf Rechtsschutz um-

fasst alle Prozesshandlungen, die nicht offenbar prozessual

unzulässig oder materiell aussichtslos sind; er gilt unter

dieser Voraussetzung nicht bloss für die Prozessführung

vor der ersten Instanz, sondern auch für die Ergreifung

von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil

(BGE 57 I 347 Erw. 3; 60 I 182).

Unter den gleichen Voraussetzungen, bei Armut und

nicht aussichtsloser Prozessführung, befreien überdies die

§§ 174 und 178 ff. des solothurnischen Gebührentarifs vom

22. Januar 1946 die mittellose Prozesspartei von der Zah-

lung von Kosten nach dem Endurteil, abgesehen von ge-

wissen, in den §§ 178 und 179lit. b Abs. 2 gemachten Aus-

nahmen.

Im vorliegenden Fall ist auch der bundesrechtliche

Armenrechtsanspruch im Streit, da nach § 221sol. ZPO die

Appellation nur zugelassen wird, wenn die dem Appellan-

ten aufgelegten erstinstanzlichen Kosten bezahlt werden

und die Appellationsgebühr entrichtet wird.

3. -

Die Anwendu:ng der kantonalen Vorschriften über

das Armenrecht kann das Bundesgericht nur daraufhin

überprüfen, ob sie ganz offensichtlich unrichtig, willkür-

lich sei (BGE 64 I 4; 67 I 68).

Soweit es sich dagegen um die bundesrechtliche Befrei-

196

St,aatsrecht.

ung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundes-

gericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die

Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer

Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aus-

sichtslos zu betrachten sind (BGE 69 1160 Erw. 2 und dort

zitierte Entscheide). Es kann dabei in einem Fall, wie dem

vorliegenden, wo es sich um eine Appellation handelt und

im Appellationsverfahren die tatsächlichen Feststellungen

der ersten Instanz unbeschränkt nachgeprüft werden kön-

nen (§§ 218 ff., 138 sol. ZPO; GULDEN ER, Schweiz. Zivil-

prozessrecht II S. 464/5), auch frei untersuchen, ob die

Anfechtung dieser Feststellungen aussichtslos sei. Das

Bundesgericht hat freilich entschieden, dass es die Würdi-

gung der tatsächlichen Verhältnisse beim Entscheid über

die Bedürftigkeit des Armenrechtsgesuchstellers nur darauf-

hin überprüfen könne, ob sie willkürlich sei, ganz offen-

sichtlich mit den Akten im Widerspruch stehe (BGE 67 I

68). Das gilt aber nicht ebenso auch bei der Beurteilung

der Frage der Aussichtslosigkeit.

Als aussichtslos gelten Prozessbegehren nach der neuern

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die Ge-

winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-

gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden

können. Halten dagegen die Gewinnaussichten den Ver-

lustgefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar

etwas geringer als diese, so gilt das Prozessbegehren nicht

als aussichtslos (BGE 69 I 160 f.; nicht veröffentlichte

Entscheide i.S. Schmid gegen Luzern vom 2. Mai 1951,

LS. Felix gegen Thurgau vom 30. Januar 1952).

28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler

gegen Gemeinde Binningen und Regierungsrat des Kantons

Basel-Landschaft.

Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf

rechtskräftige Veranlagungsentscheide zurückkommen!

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.

197

Revision de d€cisions cantonales en rnatiere d'impots. Art. 4 Ost.

Dans quelles conditions le fisc est·il autorise a revenir sur une

taxation passee en force ?

Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 OF.

A qual i condizioni il fisco puo rivedere una tassazione passata in

giudicato?

D. -

Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans

Waeftler hat seit 1923 in Binningen (Baselland), wo er sich

jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen Liegenschaft

aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohn-

. sitzes. Er hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu

bezahlen. Diese wurde ursprünglich nur auf dem Grund-

stücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem Gesetz vom

27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch

vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu

entrichten. Aus Versehen ihres nebenamtlich tätigen

Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen

von Waeffier die Armensteuer weiterhin nur vom Grund-

stücksvermögen. Als nach Ausscheiden dieses Armen-

kassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung ent-

deckt wurde, stellte sie Waeftler am 6. Februar 1951 für

1948, 1949 und 1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waef-

fler anerkannte die Nachrechnung für 1950, erhob aber

für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung

Rekurs, da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuer-

nachforderung für frühere Jahre gegen Art. 4 BV ver-

stosse.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies

den Rekurs am 26. Februar 1952 mit im wesentlichen fol-

gender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das sich

zu der sogenannten « Feststellungsverjährung » nicht äus-

sere, werde eine nachträgliche Veranlagung durch eine

ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen.noch ausge-

schlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der

Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuer-

jahres festgestellt und durchgesetzt werden, und zwar

habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche Norm gegol-

198

Staatsrecht.

ten. Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die

Frist auf 3 Jahre ein, weshalb offenbar die Gemeinde im

vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre 1948/50

nachgefordert habe. Die von BLuMENSTEIN (System,

11. Aufl. S. 220) vertretene Lehrmeinung, wonach die

nachträgliche Veranlagung eine ausdrückliche gesetzliche

Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den schein-

bar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE

34 I 27 und 50 I 363 seien keine über die Würdigung der

dortigen Tatbestände hinausgehenden Schlüsse zu ziehen,

wie sich aus BGB 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von Nach-

forderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange,

wie sie hier in Frage stehen, mit Art. 4 BV vereinbar und

erscheine geradezu als ein Gebot der Rechtsgleichheit. Der

Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen Verhält-

nissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen,

er werde wissentlich und willentlich der Armensteuer ent-

hoben; vielmehr habe er dies einem reinen Versehen

zuschreiben müssen.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Hans Waeffier, diesen Entscheid wegen Ver-

letzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Zur Begrün-

dung wird geltend gemacht :

a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen

S. 362/64 ergebe, grundsätzlicher Natur. Danach sei die

nachträgliche Erhebung von Steueransprüchen jedenfalls

dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren Nichter-

hebung um eine eigentliche Unterlassun~ der Einschätzung

und nicht, wie in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Ver-

zögerung derselben infolge starker Inanspruchnahme der

Behörden gehandelt habe.

b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in

gutem Glauben befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich

die von ihm verlangte Armensteuer bezahlt, also auch für

1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde,

sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer . Er

habe seit 1923 in Baselland jährlich zwei Steuererklärungen

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.

199

abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung

über das Grundstück und dessen Ertrag und im Spät-

herbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes, an die

kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über

das gesamte Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser

Deklarationen habe er zu verschiedenen Zeiten fünf Veran-

lagungen erhalten, je eine für die Staatssteuer, die Gemein-

desteuer und dieArmensteuer entsprechend der ersten

Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeinde-

steuer-Supplement gemäss der zweiten Deklaration. Da-

gegen sei seit 1923 nie ein Armensteuer-Supplement auf

Grund der zweiten Deklaration berechnet und gefordert

worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der

jeweiligen Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine

Pflicht erfüllt zu haben, zumal es an Bestimmungen über

den Umfang der Armensteuerpflicht der « Sommerbewoh-

ner » fehle.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

und der Gemeinderat Binningen beantragen Abweisung

der Beschwerde und führen aus:

Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzu-

führen, dass der nebenamtliche Armenkassier sich bei der

Veranlagung auf die erste, der Gemeinde eingereichte und

nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des Be-

schwerdeführers gestützt und von dessen « Sommeraufent-

halt » gar keine Kenntnis gehabt habe; als Sommerbe-

wohner sei nämlich der Beschwerdeführer unmittelbar von

der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf

dem beweglichen Vermögen und dem Einkommen veran-

lagt worden (wird näher ausgeführt).

Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre

1948 und 1949 betreffe, halte der Regierungsrat an dem

im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt fest.

Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein

unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur

zwei zurückliegende Jahre aber sei die Nachforderung

umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer nicht in

200

Staatsrecht.

gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuer-

rechnung führe die massgebenden Bestimmungen aus-

drücklich auf,. sodass der Beschwerdeführer selbst bei

geringer Aufmerksamkeit sich davon überzeugen musste,

dass er auch für das bewegliche Vermögen und das Ein-

kommen armensteuerpilichtig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für

die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt

war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar

1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn

auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer-

ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung

der Veranlagung -

vom hier nicht vorliegenden Falle der

Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder

unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin-

terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen -

im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist.

Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge-

schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage

den Art. 4 BV verletze.

Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde-

führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und

den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl

für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein-

wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden

dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es

besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü-

here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses

Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach-

forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie-

genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I

699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be-

schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche

Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden

über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 28.

201

setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen,

zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106

Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das

Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3).

Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens

einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen,

wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro-

zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im

Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die

aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen

oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver-

fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun-

kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe

der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts

dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des

Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent-

sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein-

wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt

wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam-

mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne

einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer-

veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions-

grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht

vorgesehen ist.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück-

kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre

1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund

vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im

angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem

Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den

Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über

die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun-

gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche

Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig

seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung

von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht

202

Staatsrecht.

vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.

Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich

mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar

gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-

bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem

Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I

312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-

tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung

des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung

führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt

werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-

tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der

Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme

der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,

76 I 8).

2. -

Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver-

anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts

darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben

wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran-

lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die

Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und

von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer-

rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der

Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass

er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen,

denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes

betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne

weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner »

armensteuerpflichtig ist ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom

26. Februar 1952 aufgehoben.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.

203

29. Urten vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer-

verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden.

Revision von kantonalen SteuerentsCheiden. Art. 4 BV.

Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen

zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist

s~lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung

emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be.

zweckt wird.

Revision de decisWns cantonales en matiere d'imp{its. Art. 4 Cst.

Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des

taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration

du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise

par l'autoriM de taxation.

Reviaione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 CF.

Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle

tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la

scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore

commesso dall'autorita di tassazione.

A. -

Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der

nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum

an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von

Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-,

später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933

aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London

über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt

Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter

mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer-

sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den

bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen-

tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld,

d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein-

geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran-

lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946

nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden,

sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von

Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab.

Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach

Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit

den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder

für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen