Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren.
jährungsfrist -
mangels besonderer Ordnung -
in An-
lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil-
rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es
sich um eine einmalige Steuer handelt, die Verjährung in
10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs-
begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende
Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs-
anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch
bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950
erhoben worden, so dass die Rückerstattung für die fünf
vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen
kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Kanton Aargau wird verhaUen, der Klägerin die
von ihr seit 1945 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern
zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der
Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
Siehe Nr. 26. -
Voirno 26.
lMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen
gegen Obergericht des Kantons SoJothurn.
Armenrecht. Art. 4 BV.
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1. Vorausset~ungen des bund~srechtlichen Armenrechtsanspruches
auf BefreIung von der Hmterlegung oder Sicherstellung der
Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes.
Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf
die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der
Bedürftigkeit.
Begriff de~ Aussichtslo?igkeit; freie Vberprüfungsbefugnis des
BundesgerIChtes, auch m Bezug auf eme noch nicht endgültige
Feststellung des Tatbestandes.
2. Kantonaler Armenrechtsanspruch auf Befreiung von der Zah.
lung der K?sten nach dem. Endurt~il. Beschränkte Überprü-
fungsbefugnIs des BundesgerIChtes bel der Frage, ob die Voraus·
setzungen für diesen Anspruch vorliegen.
Assistance judiciaire gratuite. Art. 4 Ost.
1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit federal, un
droit a l'assistance judiciaire comprenant l'exoneration du
depot ou de la garantie des frais de proces et la designation
d'un avocat d'office ?
Le Tribunal federal n'a qu'un pouvoir d'examen limite en ce
qui concerne l'appreciation des circonstances de fait qui consti-
tuent l'indigence.
Quand une cause n'a-t-elle pas de chance de succes ? Le Tribunal
fooeral a pouvoir de !ibre examen sur ce point, comme aussi sur
les constatations de fait qui ne sont pas encore definitives.
2. Droit a l'assistance judiciaire issu de la Iegislation cantonale et
port~nt sur l'exoneration des frais apres le jugement final.
S'aglssant de savoir si les conditions auxquelles la loi subordonne
13
AB '18 I -
1952
194
Staatsrecht.
ce droit sont rOOlisees, le Tribunal n'a qu'un pouvoir d'exmnen
limite.
Assistenza giudiziaria gratuita. Art. 4 CF.
1. In quali condizioni esiste, a nonna deI diritto federale, un diritto
all'assistenza giudiziaria circa l'esonero dal deposito 0 dalla
garanzia delle spese di causa e la designazione d'un avvocato
d'uffieio ?
TI Tribunale federale puo sindacare soltanto in misura limitata
l'apprezzamento delle circostanze di fatto ehe costituiseono
l'indigenza.
Quando una causa non ha probabilita di buon esito ? TI Tri-
bunale federale puo esmninare liberamente questo punto,
come pure gli accertamenti di fatto non ancora defini~ivi..
2. Diritto all'assistenza giudiziaria ehe deriva dalla leglslazlOne
cantonale e ehe eoncerne l'esonero dalla spese dopo la decisione
finale. La questione di sapere se le eondizioni alle quali la legge
subordina questo diritto siano adempite, puo essere sindacata
da! Tribunale federnie solo in misura limitata.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Krieg-
stetten, das eine von ihm erhobene Klage nur teilweise
guthiess, erklärte Währen die Appellation an das Ober-
gericht des Kantons Solothurn und ersuchte zugleich für
das Appellationsverfahren um den unentgeltlichen Rechts-
beistand. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab.
Gegen diesen Entscheid hat Währen die staatsrechtliche
Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und das Obergericht anzuweisen, ihm für das Appellations-
verfahren den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilli-
gen.
l)er Beschwerdeführer macht geltend, dass der ange-
fochtene Entscheid eine Verletzung der Rechtsgleichheit,
Rechtsverweigerung bilde, und führt zur Begründung-aus:
Nach § 174 des sol. Gebührentarifs sei der unentgeltliche
Rechtsbeistand einer Partei zu bewilligen, die vermö-
genslos sei oder deren Einkommen ohne ihr Verschulden
nicht ausreiche, um neben dem Lebensunterhalt die Kosten
des Prozesses aufzubringen, sofern die vorläufige Prüfung
ergebe, dass der Prozess nicht grundlos geführt werde. Es
sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei.
Die Annahme des Obergerichts, dass die Appellation aus-
sichtslos sei, bilde Willkür.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 27.
196
Aus den Erwägungen:
2. -
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung des not-
wendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie
nicht aussichtslosen Zivilprozess schon unmittelbar auf
Grund von Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass der
Richter für sie ohne vorgehende Hinterlegung oder Sicher-
stellung der Kosten tätig werde und dass ihr ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines
solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf
(BGE 57 I 343 Erw. 2; 60 I 182; 64 I 3; 67 I 67; 69 I 159).
Dieser Anspruch der armen Partei auf Rechtsschutz um-
fasst alle Prozesshandlungen, die nicht offenbar prozessual
unzulässig oder materiell aussichtslos sind; er gilt unter
dieser Voraussetzung nicht bloss für die Prozessführung
vor der ersten Instanz, sondern auch für die Ergreifung
von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil
(BGE 57 I 347 Erw. 3; 60 I 182).
Unter den gleichen Voraussetzungen, bei Armut und
nicht aussichtsloser Prozessführung, befreien überdies die
§§ 174 und 178 ff. des solothurnischen Gebührentarifs vom
22. Januar 1946 die mittellose Prozesspartei von der Zah-
lung von Kosten nach dem Endurteil, abgesehen von ge-
wissen, in den §§ 178 und 179lit. b Abs. 2 gemachten Aus-
nahmen.
Im vorliegenden Fall ist auch der bundesrechtliche
Armenrechtsanspruch im Streit, da nach § 221sol. ZPO die
Appellation nur zugelassen wird, wenn die dem Appellan-
ten aufgelegten erstinstanzlichen Kosten bezahlt werden
und die Appellationsgebühr entrichtet wird.
3. -
Die Anwendu:ng der kantonalen Vorschriften über
das Armenrecht kann das Bundesgericht nur daraufhin
überprüfen, ob sie ganz offensichtlich unrichtig, willkür-
lich sei (BGE 64 I 4; 67 I 68).
Soweit es sich dagegen um die bundesrechtliche Befrei-
196
St,aatsrecht.
ung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundes-
gericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die
Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer
Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aus-
sichtslos zu betrachten sind (BGE 69 1160 Erw. 2 und dort
zitierte Entscheide). Es kann dabei in einem Fall, wie dem
vorliegenden, wo es sich um eine Appellation handelt und
im Appellationsverfahren die tatsächlichen Feststellungen
der ersten Instanz unbeschränkt nachgeprüft werden kön-
nen (§§ 218 ff., 138 sol. ZPO; GULDEN ER, Schweiz. Zivil-
prozessrecht II S. 464/5), auch frei untersuchen, ob die
Anfechtung dieser Feststellungen aussichtslos sei. Das
Bundesgericht hat freilich entschieden, dass es die Würdi-
gung der tatsächlichen Verhältnisse beim Entscheid über
die Bedürftigkeit des Armenrechtsgesuchstellers nur darauf-
hin überprüfen könne, ob sie willkürlich sei, ganz offen-
sichtlich mit den Akten im Widerspruch stehe (BGE 67 I
68). Das gilt aber nicht ebenso auch bei der Beurteilung
der Frage der Aussichtslosigkeit.
Als aussichtslos gelten Prozessbegehren nach der neuern
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden
können. Halten dagegen die Gewinnaussichten den Ver-
lustgefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar
etwas geringer als diese, so gilt das Prozessbegehren nicht
als aussichtslos (BGE 69 I 160 f.; nicht veröffentlichte
Entscheide i.S. Schmid gegen Luzern vom 2. Mai 1951,
LS. Felix gegen Thurgau vom 30. Januar 1952).
28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler
gegen Gemeinde Binningen und Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.
Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf
rechtskräftige Veranlagungsentscheide zurückkommen!
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.
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Revision de d€cisions cantonales en rnatiere d'impots. Art. 4 Ost.
Dans quelles conditions le fisc est·il autorise a revenir sur une
taxation passee en force ?
Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 OF.
A qual i condizioni il fisco puo rivedere una tassazione passata in
giudicato?
D. -
Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans
Waeftler hat seit 1923 in Binningen (Baselland), wo er sich
jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen Liegenschaft
aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohn-
. sitzes. Er hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu
bezahlen. Diese wurde ursprünglich nur auf dem Grund-
stücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem Gesetz vom
27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch
vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu
entrichten. Aus Versehen ihres nebenamtlich tätigen
Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen
von Waeffier die Armensteuer weiterhin nur vom Grund-
stücksvermögen. Als nach Ausscheiden dieses Armen-
kassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung ent-
deckt wurde, stellte sie Waeftler am 6. Februar 1951 für
1948, 1949 und 1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waef-
fler anerkannte die Nachrechnung für 1950, erhob aber
für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung
Rekurs, da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuer-
nachforderung für frühere Jahre gegen Art. 4 BV ver-
stosse.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies
den Rekurs am 26. Februar 1952 mit im wesentlichen fol-
gender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das sich
zu der sogenannten « Feststellungsverjährung » nicht äus-
sere, werde eine nachträgliche Veranlagung durch eine
ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen.noch ausge-
schlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der
Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuer-
jahres festgestellt und durchgesetzt werden, und zwar
habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche Norm gegol-
198
Staatsrecht.
ten. Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die
Frist auf 3 Jahre ein, weshalb offenbar die Gemeinde im
vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre 1948/50
nachgefordert habe. Die von BLuMENSTEIN (System,
11. Aufl. S. 220) vertretene Lehrmeinung, wonach die
nachträgliche Veranlagung eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den schein-
bar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE
34 I 27 und 50 I 363 seien keine über die Würdigung der
dortigen Tatbestände hinausgehenden Schlüsse zu ziehen,
wie sich aus BGB 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von Nach-
forderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange,
wie sie hier in Frage stehen, mit Art. 4 BV vereinbar und
erscheine geradezu als ein Gebot der Rechtsgleichheit. Der
Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen Verhält-
nissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen,
er werde wissentlich und willentlich der Armensteuer ent-
hoben; vielmehr habe er dies einem reinen Versehen
zuschreiben müssen.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Hans Waeffier, diesen Entscheid wegen Ver-
letzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Zur Begrün-
dung wird geltend gemacht :
a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen
S. 362/64 ergebe, grundsätzlicher Natur. Danach sei die
nachträgliche Erhebung von Steueransprüchen jedenfalls
dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren Nichter-
hebung um eine eigentliche Unterlassun~ der Einschätzung
und nicht, wie in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Ver-
zögerung derselben infolge starker Inanspruchnahme der
Behörden gehandelt habe.
b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in
gutem Glauben befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich
die von ihm verlangte Armensteuer bezahlt, also auch für
1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde,
sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer . Er
habe seit 1923 in Baselland jährlich zwei Steuererklärungen
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28.
199
abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung
über das Grundstück und dessen Ertrag und im Spät-
herbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes, an die
kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über
das gesamte Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser
Deklarationen habe er zu verschiedenen Zeiten fünf Veran-
lagungen erhalten, je eine für die Staatssteuer, die Gemein-
desteuer und dieArmensteuer entsprechend der ersten
Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeinde-
steuer-Supplement gemäss der zweiten Deklaration. Da-
gegen sei seit 1923 nie ein Armensteuer-Supplement auf
Grund der zweiten Deklaration berechnet und gefordert
worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der
jeweiligen Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine
Pflicht erfüllt zu haben, zumal es an Bestimmungen über
den Umfang der Armensteuerpflicht der « Sommerbewoh-
ner » fehle.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
und der Gemeinderat Binningen beantragen Abweisung
der Beschwerde und führen aus:
Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzu-
führen, dass der nebenamtliche Armenkassier sich bei der
Veranlagung auf die erste, der Gemeinde eingereichte und
nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des Be-
schwerdeführers gestützt und von dessen « Sommeraufent-
halt » gar keine Kenntnis gehabt habe; als Sommerbe-
wohner sei nämlich der Beschwerdeführer unmittelbar von
der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf
dem beweglichen Vermögen und dem Einkommen veran-
lagt worden (wird näher ausgeführt).
Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre
1948 und 1949 betreffe, halte der Regierungsrat an dem
im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt fest.
Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein
unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur
zwei zurückliegende Jahre aber sei die Nachforderung
umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer nicht in
200
Staatsrecht.
gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuer-
rechnung führe die massgebenden Bestimmungen aus-
drücklich auf,. sodass der Beschwerdeführer selbst bei
geringer Aufmerksamkeit sich davon überzeugen musste,
dass er auch für das bewegliche Vermögen und das Ein-
kommen armensteuerpilichtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für
die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt
war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar
1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn
auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer-
ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung
der Veranlagung -
vom hier nicht vorliegenden Falle der
Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder
unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin-
terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen -
im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist.
Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge-
schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage
den Art. 4 BV verletze.
Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde-
führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und
den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl
für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein-
wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden
dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es
besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü-
here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses
Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach-
forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie-
genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I
699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be-
schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche
Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden
über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 28.
201
setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen,
zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106
Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das
Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3).
Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens
einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen,
wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro-
zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im
Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die
aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen
oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver-
fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun-
kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe
der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts
dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des
Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent-
sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein-
wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt
wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam-
mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne
einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer-
veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions-
grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht
vorgesehen ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück-
kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre
1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund
vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem
Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über
die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun-
gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche
Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig
seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung
von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht
202
Staatsrecht.
vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.
Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich
mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar
gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-
bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem
Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I
312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-
tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung
des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung
führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt
werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-
tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der
Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme
der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,
76 I 8).
2. -
Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver-
anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts
darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben
wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran-
lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die
Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und
von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer-
rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass
er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen,
denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes
betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne
weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner »
armensteuerpflichtig ist ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
26. Februar 1952 aufgehoben.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.
203
29. Urten vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer-
verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden.
Revision von kantonalen SteuerentsCheiden. Art. 4 BV.
Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen
zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist
s~lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung
emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be.
zweckt wird.
Revision de decisWns cantonales en matiere d'imp{its. Art. 4 Cst.
Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des
taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration
du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise
par l'autoriM de taxation.
Reviaione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 CF.
Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle
tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la
scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore
commesso dall'autorita di tassazione.
A. -
Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der
nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum
an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von
Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-,
später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933
aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London
über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt
Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter
mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer-
sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den
bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen-
tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld,
d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein-
geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran-
lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946
nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden,
sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von
Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab.
Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach
Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit
den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder
für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen