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192 Verfahren. jährungsfrist - mangels besonderer Ordnung - in An- lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil- rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es sich um eine einmalige Steuer handelt, die Verjährung in 10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs- begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs- anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950 erhoben worden, so dass die Rückerstattung für die fünf vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Kanton Aargau wird verhaUen, der Klägerin die von ihr seit 1945 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VI. VERFAHREN PROCEDURE Siehe Nr. 26. - Voirno 26. lMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen gegen Obergericht des Kantons SoJothurn. Armenrecht. Art. 4 BV. 193
1. Vorausset~ungen des bund~srechtlichen Armenrechtsanspruches auf BefreIung von der Hmterlegung oder Sicherstellung der Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes. Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der Bedürftigkeit. Begriff de~ Aussichtslo?igkeit; freie Vberprüfungsbefugnis des BundesgerIChtes, auch m Bezug auf eme noch nicht endgültige Feststellung des Tatbestandes.
2. Kantonaler Armenrechtsanspruch auf Befreiung von der Zah. lung der K?sten nach dem. Endurt~il. Beschränkte Überprü- fungsbefugnIs des BundesgerIChtes bel der Frage, ob die Voraus· setzungen für diesen Anspruch vorliegen. Assistance judiciaire gratuite. Art. 4 Ost.
1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit federal, un droit a l'assistance judiciaire comprenant l'exoneration du depot ou de la garantie des frais de proces et la designation d'un avocat d'office ? Le Tribunal federal n'a qu'un pouvoir d'examen limite en ce qui concerne l'appreciation des circonstances de fait qui consti- tuent l'indigence. Quand une cause n'a-t-elle pas de chance de succes ? Le Tribunal fooeral a pouvoir de !ibre examen sur ce point, comme aussi sur les constatations de fait qui ne sont pas encore definitives.
2. Droit a l'assistance judiciaire issu de la Iegislation cantonale et port~nt sur l'exoneration des frais apres le jugement final. S'aglssant de savoir si les conditions auxquelles la loi subordonne 13 AB '18 I - 1952 194 Staatsrecht. ce droit sont rOOlisees, le Tribunal n'a qu'un pouvoir d'exmnen limite. Assistenza giudiziaria gratuita. Art. 4 CF.
1. In quali condizioni esiste, a nonna deI diritto federale, un diritto all'assistenza giudiziaria circa l'esonero dal deposito 0 dalla garanzia delle spese di causa e la designazione d'un avvocato d'uffieio ? TI Tribunale federale puo sindacare soltanto in misura limitata l'apprezzamento delle circostanze di fatto ehe costituiseono l'indigenza. Quando una causa non ha probabilita di buon esito ? TI Tri- bunale federale puo esmninare liberamente questo punto, come pure gli accertamenti di fatto non ancora defini~ivi..
2. Diritto all'assistenza giudiziaria ehe deriva dalla leglslazlOne cantonale e ehe eoncerne l'esonero dalla spese dopo la decisione finale. La questione di sapere se le eondizioni alle quali la legge subordina questo diritto siano adempite, puo essere sindacata da! Tribunale federnie solo in misura limitata. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Krieg- stetten, das eine von ihm erhobene Klage nur teilweise guthiess, erklärte Währen die Appellation an das Ober- gericht des Kantons Solothurn und ersuchte zugleich für das Appellationsverfahren um den unentgeltlichen Rechts- beistand. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid hat Währen die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihm für das Appellations- verfahren den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilli- gen. l)er Beschwerdeführer macht geltend, dass der ange- fochtene Entscheid eine Verletzung der Rechtsgleichheit, Rechtsverweigerung bilde, und führt zur Begründung-aus: Nach § 174 des sol. Gebührentarifs sei der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei zu bewilligen, die vermö- genslos sei oder deren Einkommen ohne ihr Verschulden nicht ausreiche, um neben dem Lebensunterhalt die Kosten des Prozesses aufzubringen, sofern die vorläufige Prüfung ergebe, dass der Prozess nicht grundlos geführt werde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei. Die Annahme des Obergerichts, dass die Appellation aus- sichtslos sei, bilde Willkür. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 27. 196 Aus den Erwägungen:
2. - Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes- gerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung des not- wendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess schon unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne vorgehende Hinterlegung oder Sicher- stellung der Kosten tätig werde und dass ihr ein unentgelt- licher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 57 I 343 Erw. 2 ; 60 I 182 ; 64 I 3 ; 67 I 67 ; 69 I 159). Dieser Anspruch der armen Partei auf Rechtsschutz um- fasst alle Prozesshandlungen, die nicht offenbar prozessual unzulässig oder materiell aussichtslos sind; er gilt unter dieser Voraussetzung nicht bloss für die Prozessführung vor der ersten Instanz, sondern auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil (BGE 57 I 347 Erw. 3 ; 60 I 182). Unter den gleichen Voraussetzungen, bei Armut und nicht aussichtsloser Prozessführung, befreien überdies die §§ 174 und 178 ff. des solothurnischen Gebührentarifs vom
22. Januar 1946 die mittellose Prozesspartei von der Zah- lung von Kosten nach dem Endurteil, abgesehen von ge- wissen, in den §§ 178 und 179lit. b Abs. 2 gemachten Aus- nahmen. Im vorliegenden Fall ist auch der bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im Streit, da nach § 221sol. ZPO die Appellation nur zugelassen wird, wenn die dem Appellan- ten aufgelegten erstinstanzlichen Kosten bezahlt werden und die Appellationsgebühr entrichtet wird.
3. - Die Anwendu:ng der kantonalen Vorschriften über das Armenrecht kann das Bundesgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie ganz offensichtlich unrichtig, willkür- lich sei (BGE 64 I 4; 67 I 68). Soweit es sich dagegen um die bundesrechtliche Befrei- 196 St,aatsrecht. ung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundes- gericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aus- sichtslos zu betrachten sind (BGE 69 1160 Erw. 2 und dort zitierte Entscheide). Es kann dabei in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo es sich um eine Appellation handelt und im Appellationsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz unbeschränkt nachgeprüft werden kön- nen (§§ 218 ff., 138 sol. ZPO; GULDEN ER, Schweiz. Zivil- prozessrecht II S. 464/5), auch frei untersuchen, ob die Anfechtung dieser Feststellungen aussichtslos sei. Das Bundesgericht hat freilich entschieden, dass es die Würdi- gung der tatsächlichen Verhältnisse beim Entscheid über die Bedürftigkeit des Armenrechtsgesuchstellers nur darauf- hin überprüfen könne, ob sie willkürlich sei, ganz offen- sichtlich mit den Akten im Widerspruch stehe (BGE 67 I 68). Das gilt aber nicht ebenso auch bei der Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten dagegen die Gewinnaussichten den Ver- lustgefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar etwas geringer als diese, so gilt das Prozessbegehren nicht als aussichtslos (BGE 69 I 160 f.; nicht veröffentlichte Entscheide i.S. Schmid gegen Luzern vom 2. Mai 1951, LS. Felix gegen Thurgau vom 30. Januar 1952).
28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler gegen Gemeinde Binningen und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV. Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf rechtskräftige Veranlagungsentscheide zurückkommen! Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28. 197 Revision de d€cisions cantonales en rnatiere d'impots. Art. 4 Ost. Dans quelles conditions le fisc est·il autorise a revenir sur une taxation passee en force ? Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 OF. A qual i condizioni il fisco puo rivedere una tassazione passata in giudicato? D. - Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans Waeftler hat seit 1923 in Binningen (Baselland), wo er sich jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen Liegenschaft aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohn- . sitzes. Er hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu bezahlen. Diese wurde ursprünglich nur auf dem Grund- stücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem Gesetz vom
27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu entrichten. Aus Versehen ihres nebenamtlich tätigen Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen von Waeffier die Armensteuer weiterhin nur vom Grund- stücksvermögen. Als nach Ausscheiden dieses Armen- kassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung ent- deckt wurde, stellte sie Waeftler am 6. Februar 1951 für 1948, 1949 und 1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waef- fler anerkannte die Nachrechnung für 1950, erhob aber für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung Rekurs, da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuer- nachforderung für frühere Jahre gegen Art. 4 BV ver- stosse. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies den Rekurs am 26. Februar 1952 mit im wesentlichen fol- gender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das sich zu der sogenannten « Feststellungsverjährung » nicht äus- sere, werde eine nachträgliche Veranlagung durch eine ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen.noch ausge- schlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuer- jahres festgestellt und durchgesetzt werden, und zwar habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche Norm gegol- 198 Staatsrecht. ten. Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die Frist auf 3 Jahre ein, weshalb offenbar die Gemeinde im vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre 1948/50 nachgefordert habe. Die von BLuMENSTEIN (System,
11. Aufl. S. 220) vertretene Lehrmeinung, wonach die nachträgliche Veranlagung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den schein- bar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE 34 I 27 und 50 I 363 seien keine über die Würdigung der dortigen Tatbestände hinausgehenden Schlüsse zu ziehen, wie sich aus BGB 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von Nach- forderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange, wie sie hier in Frage stehen, mit Art. 4 BV vereinbar und erscheine geradezu als ein Gebot der Rechtsgleichheit. Der Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen Verhält- nissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen, er werde wissentlich und willentlich der Armensteuer ent- hoben; vielmehr habe er dies einem reinen Versehen zuschreiben müssen. B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hans Waeffier, diesen Entscheid wegen Ver- letzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht :
a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen S. 362/64 ergebe, grundsätzlicher Natur. Danach sei die nachträgliche Erhebung von Steueransprüchen jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren Nichter- hebung um eine eigentliche Unterlassun~ der Einschätzung und nicht, wie in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Ver- zögerung derselben infolge starker Inanspruchnahme der Behörden gehandelt habe.
b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in gutem Glauben befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich die von ihm verlangte Armensteuer bezahlt, also auch für 1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde, sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer . Er habe seit 1923 in Baselland jährlich zwei Steuererklärungen Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28. 199 abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung über das Grundstück und dessen Ertrag und im Spät- herbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes, an die kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über das gesamte Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser Deklarationen habe er zu verschiedenen Zeiten fünf Veran- lagungen erhalten, je eine für die Staatssteuer, die Gemein- desteuer und dieArmensteuer entsprechend der ersten Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeinde- steuer-Supplement gemäss der zweiten Deklaration. Da- gegen sei seit 1923 nie ein Armensteuer-Supplement auf Grund der zweiten Deklaration berechnet und gefordert worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der jeweiligen Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine Pflicht erfüllt zu haben, zumal es an Bestimmungen über den Umfang der Armensteuerpflicht der « Sommerbewoh- ner » fehle. O. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinderat Binningen beantragen Abweisung der Beschwerde und führen aus: Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzu- führen, dass der nebenamtliche Armenkassier sich bei der Veranlagung auf die erste, der Gemeinde eingereichte und nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des Be- schwerdeführers gestützt und von dessen « Sommeraufent- halt » gar keine Kenntnis gehabt habe; als Sommerbe- wohner sei nämlich der Beschwerdeführer unmittelbar von der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf dem beweglichen Vermögen und dem Einkommen veran- lagt worden (wird näher ausgeführt). Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre 1948 und 1949 betreffe, halte der Regierungsrat an dem im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt fest. Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur zwei zurückliegende Jahre aber sei die Nachforderung umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer nicht in 200 Staatsrecht. gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuer- rechnung führe die massgebenden Bestimmungen aus- drücklich auf,. sodass der Beschwerdeführer selbst bei geringer Aufmerksamkeit sich davon überzeugen musste, dass er auch für das bewegliche Vermögen und das Ein- kommen armensteuerpilichtig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar 1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer- ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung der Veranlagung - vom hier nicht vorliegenden Falle der Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin- terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen - im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist. Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge- schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage den Art. 4 BV verletze. Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde- führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein- wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü- here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach- forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie- genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I 699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be- schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 28. 201 setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen, zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106 Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3). Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen, wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro- zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver- fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun- kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent- sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein- wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam- mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer- veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions- grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht vorgesehen ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück- kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre 1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun- gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht 202 Staatsrecht. vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar. Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie- bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I 312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa- tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr- tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311, 76 I 8).
2. - Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver- anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran- lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer- rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen, denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner » armensteuerpflichtig ist .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
26. Februar 1952 aufgehoben. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 203
29. Urten vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer- verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden. Revision von kantonalen SteuerentsCheiden. Art. 4 BV. Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist s~lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be. zweckt wird. Revision de decisWns cantonales en matiere d'imp{its. Art. 4 Cst. Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise par l'autoriM de taxation. Reviaione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 CF. Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore commesso dall'autorita di tassazione. A. - Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-, später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933 aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer- sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen- tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld, d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein- geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran- lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946 nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden, sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab. Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen