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Staatsrecht.
mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so
besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen
durch das Mittel des Verwaltungszwangs oder von
Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der Vornahme
einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser
Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene Ver-
fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen-
bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung
gleichkommt.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
32. Urteil vom 11. April 1994 i. S. NeU
gegen Begierungsra.t S~W1L
BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün-
den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen
während der Fasten- und Adventzeit ist unstatthaft. Da-
gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus
gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag
erlassen werden. Zulässigkeit einer Verfügung, wonach die
Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.
A. -
Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt
auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902
über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton
Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos
bestimmt in § 5:
«An den Hauptfesten : Ostern,
Au~fahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet-
tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten-
zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den
Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den
übrigen Sonn- und Feiertagen. dürfen sie nachmittags
von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. »
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
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Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss
betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung
gefasst, der am 30. November 1923 im Amtsblatt be-
kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr
lautet:
({ An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing-
sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen
und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen
Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.
An den übrigen Sonn- und Feiertagen dürfen sie
nachmittags von 3 Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet
sein.
Während der Advent- und der Fastenzeit sind Kino-
vorstellungen gänzlich verboten.
Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel-
lungen unterworfen. »
B. -
Der Rekurrent Karl Nell in Siebnen ist Inhaber
eines Kinematographen, mit dem er jeweilen am Samstag
und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt.
Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab-
haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte,
wurde sie ihm vom kantonalen Patentbureau unter
Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19, Juli
1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent-
zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von
diesem Beschluss erfuhr, der dann einige Tage später
publiziert wurde. .
C. -
Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf
Nell gegen den § 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja-
nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer
Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10%
Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für
die in die Advents- und Fastenzeit fallenden allgemeinen
Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie auch für die
übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten
((Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt
170
::.taatsl"t'cht.
er in der Ausdehnung dieses Verbotes auf die Werktage
und gewöhnlichen Sonntage der Advents- und Fasten-
zeit und in dem Vorstellul1gsschluss um 5 Uhr nachmit-
tags an den Vorabenden beider Zeiten eine Verletzung
der Gewerbefreiheit.
Irgendwelcher haltbare polizei-
liche Grund, insbesondere
die Rücksicht
auf die
Wahrung des Religionsfriedens, könne für die erstere
Einschränkung nicht geltend gemacht werden, zumal
im übrigen die gewerbliche Arbeit an den Werktagen der
Advents- und Fastenzeit auch den Katholiken im Kan-
ton Schwyz bedingungslos erlaubt sei. Und ebenso fehle
für die abweichende Behandlung der in beide Perioden
fallenden Sonntage gegenüber den sonstigen Sonntagen
ein hinreichendes Motiv. Mit Rücksicht auf die Zulassung
anderer gewerblicher Verrichtungen an den Werktagen
und des Betriebes wenigstens des Wirtschaftsgewerbes
auch während der Sonntage der Advents- und Fasten-
zeit verstosse die Bestimmung in diesen Beziehungen
auch ferner gegen die Rechtsgleichheit. In die Fasten-
zeit falle nun allerdings noch ein Tag, der von der
schwyzerischen Vollziehungsverordnung . zum Fabrik-
gesetz
auf
Grund
der
in
letzterem
enthaltenen
Ermächtigung als einer der weiteren hohen Feiertage
erklärt worden sei, an denen in den Fabriken nicht
gearbeitet werden dürfe, nämlich das St. Josefsfest
(19. März). Auch für dieses wäre indessen das Spielverbot
gegenüber dem Rekurrenten als Protestanten nich t
haltbar. Nach der Praxis des Bundesgerichts dürften
besondere Feiertage einer Konfession gegenüber Anders-
gläubigen nur insoweit verbindlich erklärt werden, als
ihnen die Vornahme von Arbeiten und Verrichtungen
untersagt werden könne, die den Kultus dieser Konfes-
sion stören würden. Das könne aber von Kinematogra-
phenvorsteIlungen in den Nachmittags- und Abend-
stunden des St. Josefstages offenbar nicht gesagt werden.
Endlich sei auch die Begrenzung der Vorstellungszeit
auf Abends 10 Uhr an Sonntagen unverständlich. In
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
171
früheren Entscheidungen habe das Bundesgericht ledig-
lich die Ansetzung des Vorstellungsschlusses auf 10Y2
Uhr als zulässig erklärt. Das Beschwerdebegehren lautet:
es seien die angefochtenen Bestimmungen aufzuheben,
soweit darin Kinovorstellungen an Werktagen und
zwischen 3 und 10Y2 Uhr an Sonntagen während der
Fasten- und Adventszeit verboten, bezw. auf die frühen
Nachmittagsstunden des letzten vor die Advents-
oder Fastenzeit fallenden Tages beschränkt sind.
D. -
Der Regierungsrat von Schwyz hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die Kinematographen seien
keine notwendigen oder auch nur wirtschaftlich nütz-
lichen Veranstaltungen, sondern dienten ausschlieslieh
der Unterhaltung und Belustigung des Publikums. Ihr
Betrieb könne daher nicht mit der Arbeit des Landwirtes
oder Handwerkers auf eine Linie gestellt werden und
dürfe ohne Verletzung der Rechtsgleichheit Begren-
zangen un.terworfen werden,die für die sonstigen «(Be-
rufsarbeiter » nicht gelten. Das angefochtene Verbot
von Vorstellungen während der Fasten- und Advents-
zeit gehe über den Rahmen einer zulässigen polizeili~hen
Einschränkung der Gewerbeausübung nach Art. 31 lItt. e
BV nicht hinaus.
Es stütze sich weder auf fiskalische
noch auf wirtschaftspolitische Motive, sei nicht etwa
bestimmt, die volkswirtschaftlichen Wirkungen eines
Gewerbes zu korrigieren
(BURCKHARDT, Kommentar
zur BV p. 260), sondern bezwecke lediglich den Schutz
der allgemeinen (staatsbürgerlichen) Ordnung und des
religiösen Empfindens. Es handle sich dabei nicht um
die Sistierung des Betriebes an Werktagen, sondern zu
bestimmter Zeit aus einem bestimmten Grunde zur
Wahrung bestehender ziviler und kirchlicher Anord-
nungen. Das gleiche Verhältnis bestehe auch bezüglich
der Sonntage in der Fasten- und Adventszeit und des
St. Josefstages im März: sie gehörten eben in jene im
katholischen Kirchenjahr besonders geheiligten Zeiten
und Feste. Auch der Andersgläubige habe sich in einem
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Staatsrecht.
katholischen Kanton nach den kirchlichen Vorschriften
und Gebräuchen soweit zu richten als' die öffentliche
Ordnung, die religiösen Interessen und der Anstand es
verlangen. Und wie er an gewöhnlichen Sonn- und
Feiertagen keine gewöhnlichen Arbeiten offen verrichten
dürfe, so habe er sich auch den polizeilichen Verfügungen
bezüglich kirchlicher Zeiten und heiliger Tage bei den
der Beschränkung unterliegenden Gewerbebetrieben zu
unterwerfen, wenn er sich nicht der Verletzung des
Empfindens einer katholischen Bevölkerung, ihrer bür-
gerlichen Ordnung und des Religionsfriedens schuldig
machen wolle. Auch die Beschränkung der Spielzeit auf
bestimmte Tagesstunden liege ebensosehr im Interesse
der öffentlichen Ordnung und der Volkswohlfahrt wie
das Vorstellungsverbot für bestimmte Festtage und die
kirchlichen Jahreszeiten Fasten und Advent. Hinsicht-
lich der Stunde des Vorstellungsschlusses (10 oder 10%
Uhr) sei übrigens die Differenz so unbedeutend, dass
sich der Staatsgerichtshof kaum dainit werde befassen
wollen.
Das Bundesgericht z,ieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerde gegen die Verordnung vom 19.
Juli 1923 ist unbestrittenermassen rechtzeitig erhoben
worden. Dagegen ist sie gegenüber dem früheren Erlasse
vom 8. Januar 1921 als solchem verspätet und kann in
dieser Beziehung auch nicht darauf gestützt werden,
dass in der Verfügung des kantonalen Patentbureaux vom
26. November 1923 eine Anwendung des Erlasses liege,
im Anschluss an die die Frage der Verfassungsmässigkeit
desselben als Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständig-
keit der Verfügung selbst nach der Praxis immer noch
aufgeworfen werden könne. Denn das damit erledigte
Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der Abhaltung
von Vorstellungen im Monat. Dezember 1923 ist nicht
unter Berufung auf den § 5 der Verordnung vom 8. Ja-
nuar 1921, sondern auf den die Vorschrift abändernden
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
173.
Regietungsratsbeschluss vom 19. Juli 1923, abgewiesen
worden.
Im übrigen hat diese Unterscheidung nur
theoretische Bedeutung, weil der gedachte Beschluss
den § 5 der früheren Verordnung nicht etwa nur nach
gewissen Richtungen ergänzt, sondern durch eine die
Frage des Spielverbots an einzelnen Tagen und zu be-
stimmten Tagesstunden erschöpfend regelnde neue Vor-
schrift ersetzt hat.
2. -
Die lGnematographentheater stehen als Ge'-
werbebetriebe im Sinne von Art. 31 BV nach festste-
hender Praxis grundsätzlich und zwar in jeder Beziehung
unter dem Schutze dieser Verfassungsvorschrift. Ihr
Betrieb darf daher nur aus zureichenden polizeilichen
Gründen, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Ruhe,
Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und nicht zu andern,
wirtschaftspolitischen Zwecken noch aus Rücksichten
kirchlicher Natur eingeschränkt werden,
denen das
sonstige Verfassungsrecht des Bundes die Anerkennung
gegenüber dem aus den verfassungsmässigen Freiheits-
rechten hervorgehenden Anspruche auf freie Betätigung
des Individuums versagt. Daran ändert die TatsachlY
nichts, dass es sich nicht um eine volkswirtschaftlich
notwendige, gütererzeugende -
verarbeitende oder -
vermittelnde Tätigkeit, sondern um Veranstaltungen han-
delt, die lediglich Unterhaltungs- und Vergnügungs-
zwecken dienen. Einschränkende Massnahmen, die sich
lediglich auf diese Erwägung stützen würden, ohne dass
dafür andere statthafte, polizeiliche Gründe im oben
umschriebenen Sinne angerufen werden könnten, würden,
weil auch solche Erwerbshandlungen wie überhaupt
jede berufsmässig ausgeübte, auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit grundsätzlich unter Art. 31 BV fallen, einen
Eingriff in den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst
enthalten, wie ihn Art. 31 litt. e gegenüber den kantonalen
Verfügungen über die Ausübung des Gewerbebetriebes
vorbehält (AS 49 I S. 91 Erw. 1 mit Zitaten).
Das gänzliche Verbot kinematographischer Vorstel-
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Staatsrecht.
lungen während der ganzen Advents- und Fastenzeit
und die Beschränkung der Vorstellungen an den Vortagen
beider Zeiten auf die Stunden bis abends 5 Uhr wird vom
schwyz. Regierungsrate mit keinen allgemein staatsbürger-
lichen Interessen, insbesondere nicht mit der sozialpoli-
tischen und hygienischen Erwägung des allgemeinen Ruhe-
bedürfnisses begründet. Es wäre ohne inneren Wider-
spruch auch nicht möglich, die Bestimmungen auf das
letztere Motiv zu stützen, nachdem alle sonstige ge-
werbliche und berufliche Arbeit an-den Werktagen beider
Perioden frei ist und auch die Kinovorstellungen an den
nicht in dieselben fallenden Sonntagen von 3 Uhr bis
10 Uhr abends zugelassen werden, die Verordnung also
selbst davon ausgeht, dass in diesem Rahmen ein aus
dem Charakter des Sonntags als allgemeinen Ruhetags
sich ergebender Grund sie zu verbieten nicht bestehe. Die
Rechtfertigung der angefochtenen Einschränkung wird
vielmehr ausschliesslich in der besonderen Heiligkeit
beider Zeiten innert des ((kath. Kirchenjahres», für die
den Grossteil der Bevölkerung des Kantons ausmachenden
Anhänger der katholischen Konfession erblickt, womit
die Zulassung öffentlicher Lustbarkeiten wie kinemato-
graphischer Vorstellungen nicht -verträglich wäre. Der
Berücksichtigung solcher Erwägungen durch die staat-
lichen Behörden ist aber eine Schranke gezogen durch Art.
49 Abs. 4 BV, wonach die Ausübung bürgerlicher und
politischer Rechte, also auch des Rechtes freier Gewerbe-
ausübung nach Art. 31 BV, durch Vorschriften kirch-
licher und religiöser Natur nicht beschränkt werden
darf. Freilich ist auch diese Freiheit des Einzelnen von
der Rücksicht auf die religiösen Interessen anderer keine
unbegrenzte, indem sich aus Art. 50 Abs. 1 BV, dem
Grundsatz der Kultusfreiheit die Pflicht des Staates er-
gibt, die Kultushandlungen der einzelnen Konfessionen
vor Störungen durch Andersdenkende zu schützen und
unter Umständen auch weitergehende Anordnungen
sich aus der Befugnis der kantonalen und Bundesbe-
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 32.
t7~
hörden ergeben können, Bedrohungen des öffentlichen
Friedens unter den Anhängern der verschiedenen Be-
kenntnisse durch die dazu «geeigneten Massnahmen »
zu verhindern (Abs. 2 ebenda). über diesen Rahmen
geht aber die hier angefochtene Massnamne weit hina~
Advents- und Fastenzeit. sind nicht Zeiten besonderen,
gesteigerten gemeinsamen Gottesdienstes (Kultus) son-
dern lediglich Perioden, für die dem Gläubigen eine be-
sondere individuelle religiöse Sammlung und ein ent-
sprechender Ernst in seinem äusseren Verhalten von
der Kirche zur Pflicht gemacht sind, während die Ein-
wirkung auf den Kultus sich in gewissen Eigenheiten der
Liturgie der auch sonst an den gleichen Wochentagen
stattfindenden gottesdienstlichen Handlungen erschöpft
(vgl. HERGENRÖTHER-KAULEN, Kirchenlexion s. v. «Ad-
ventzeit» und «Fastenzeiten I »). Es kann daher auch die
Veranstaltung kinematographischer Vorstellungen an
den Werktagen beider Perioden keine Störung gottes-
dienstlicher Handlungen bedeuten und ebensowenig
kann eine solche hierin für die davon umfassten Sonn-
tage liegen, nachdem die Verordnung selbst durch die
Zulassung solcher Veranstaltungen an den anderen Sonn-
tagen in der Zeit von 3 Uhr nachmittags an das Nicht-
zutreffen dieses Motives für ihre Unterdrückung aner-
kennt. Bei dem Fehlen besonderer allgemeiner Kultus-
handlungen während beider Perioden und der Behand-
lung der darein fallenden Werktage als gewöhnlicher
Arbeitstage kann auch unmöglich angenommen werden,
dass durch die Vorstellungen der religiöse Friede und
infolgedessen die öffentliche Ordnung in einer Weise
gestört zu werden vermöchte, die das Einschreiten der
staatlichen Behörden durch ein Verbot wie das angefoch-
tene rechtfertigen würde. Das besondere individuelle
Verhalten, das die Kirche ihren Gliedern während beider
Zeiten zur Pflicht macht, kann von ihnen durch den
einfachen Nichtbesuch der Vorstellungen ungehindert
beachtet werden und ein Zwang gegenüber den Glaubens-
176
_ Staatsrecht.
genossen, die sich den betreffenden Geboten zu ent-
ziehen suchen~ durch die Unterdrückung sonst polizei-
lich nicht zu beanstandender gewerblicher Veranstal-
tungen, die dazu Gelegenheit bieten -
was nach der
Absicht der Priesterkapitel Inner-Schwyz und March-
Glarus, auf deren Petitionen die Verordnung in dieser
Beziehung zurückgeht, wohl vornehmlich der Zweck der-
selben sein sollte -
würde gegen klares Verfassungs-
recht, Art. 49 Abs. 4 BV verstossen. Wenn zugegeben wer-
den mag, dass andererseits schon die blosse Tatsache der
Abhaltung solcher Anlässe und ihr Besuch durch An-
dersdenkende in derartigen Perioden für den Streng-
gläubigen eine gewisse Verletzung in seinem religiösen
Empfinden bedeuten mag, so muss dies als eine Folge,
die mit dem durch die erwähnte Verfassungsvorschrift
gewährleisteten Nebeneinanderbestehen aller Glaubens-
richtungen, der positiven wie der negativen, unvermeid-
lich verbunden ist, hingenommen werden und kann einen
hinreichenden Grund für die beanstandete Einschrän-
kung des freien Gewerbebetriebes nicht abgeben.
Muss diese demnach in der Allgemeinheit, wie sie die
Verordnung vorsieht, als verfassungswidrig betrachtet
werden, so stünde dagegen einem Spielverbote bloss für
den in qie Fastenzeit fallenden St. Josefstag (19. März)
nichts entgegen. Dabei handelt es sich, im Gegensatz
zu der vierzigtägigen Fastenperiode vor Ostern im
allgemeinen, um ein besonderes religiöses Fest, einen
« dem Gottesdienste gewidmeten Freudentag» (HER GEN-
RöTHER-KAULEN, a. a. O. s. v. «Feste») der katholischen
Konfession. Wenn dieser Umstand ein allgemeines Ver-
bot
gewerblicher Verrichtungen
gegenüber Anders-
gläubigen, soweit durch dieselben der Gottesdienst nicht
gestört wird, nicht zu stützen vermöchte, so muss doch
da, wo die Angehörigen der betreffenden Konfession den
Grossteil der Bevölkerung des Kantons oder doch einer
Ortschaft ausmachen, eine Ausnahme inbezug auf solche
Veranstaltungen zulässig sein, welche nach ihrer Natur
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
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geeignet sind, allgemeines öffentliches Argerniszu er-
regen und so den religiösen Frieden _ und damit ein vom
Staate . zu wahrendes Rechtsgut zu gefährden. Dazu
dürfen aber öffentliche Anlässe wie die kinematogra-
phischen Vorstellungen, die nur Vergnügungszwecken
dienen, an einem hohen religiösen Feiertag gerechnet
werden und ein solcher ist der St. Josefstag im Kanton
Schwyz, wie auch seine Behandlung durch die kantonale
Vollziehungsverordnung zum Fabrikgesetz zeigt. un-
zweifelhaft. Schon der Bundesrat als frühere Rekurs-
behörde hatte denn auch diesen Gesichtspunkt als
neben demjenigen der Störung gottesdienstlicher Hand-
lungen ebenfalls in Betracht fallendes Motiv für die Ein-
schränkung der Gewerbeausübung an gewissen Feier-
tagen und damit den Art. 50 Abs. 2 BV als eine Schranke
nicht nur für die Kultusfreiheit, sondern auch für die
Betätigung anderer Individualrechte erklärt (SALIS III
Nr. 1013 insbes. Ziff. 2).
3. -
Die weiter angefochtene Bestimmung, wonach an
Sonntagen die Vorstellungen nicht länger als bis 10 Uhr
Abends dauern dürfen, hat nach der Erklärung des Re-
gierungsrates ihren Grund nicht in religiösen Rücksichten,
sondern lediglich in solchen auf die allgemeine Sonntags-
ruhe und kann auch sehr wohl damit erklärt werden,
ohne dass es nötig wäre, dazu andere Motive heranzu-
ziehen. Darf aus sozialpolitischen Gründen der Gewerbe-
betrieb am Sonntage als einem allgemeinen bürgerlichen
Ruhetag überhaupt verboten werden, so kann aber auch
gegen ein auf bestimmte Stunden beschränktes Verbot
als die weniger weitgehende Massnahme nichts einge-
wendet werden (AS 35 I 721 Erw. 2). Nachdem das Bun-
desgericht für die Städte aus Rücksichten der Volks-
gesundheit als statthaft erklärt hat, die Ausdehnung der
kinematographischen Vorstellungen bis in die letzten
Tagesstunden überhaupt zu untersagen und sie auf die
Zeit bis 10% Uhr Abends zu beschränken (AS 49 I
S. 93), liesse sich sogar die allgemeine Ansetzung des
ÄS 50 I -
19'.U
13
178
Staat.reclrt.
Vorstellungsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd-
lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen,
wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse
für den Betriebsinhaber fruher begonnen werden kann
als in den Städten, nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass
das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom
19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der
Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von
Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen
während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird.
Das weitergehende Beschwerdebegehren wird
abge-
wiesen.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
33. Auszug a.us dem Urteil vom 29. Februar 1924
i. S. A -G. Merkur gegen Xantone Zürich und Bern.
Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver-
kaufsstellen.
Vermögensbesteuerung.
Die
Aktivposten
(t Wertschriften, Kassen, Debitoren ~ und dergleichen ge-
hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs-
stellen zu verteilen.
Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert
-
im Jahre 1921 waren es 135 -- auf das Gebiet der
ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den
Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao
und andern Lebens- und Genussmitteln. Das Bundes-
gericht hatte schon wiederholt über Anstände; die sich
aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan-
tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS M I S. 495; 42 I
.1
Doppelbesteuerung. N° 33.
179
S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe-
bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des
Unternehmens und insbesondere das Verhältnis. der
Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute· noch die
nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der
Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -
noch im Jahre
1908 -- von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich
nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen
von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab-
satztätigkeit, abspielt.
Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton
Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien-
gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens-
steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür-
cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche-
rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh-
mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des
Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den
zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser
den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver-
kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als «nicht
lokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert-
schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken « behan-
deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch-
mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte
dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig.
Gründe:
« Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit
inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen
Unternehmens der vorliegenden Artist die örtliche und
wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den
verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne, dass --
von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der
Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus-
wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt-
steuern abgesehen -~ jeder Kanton, wo sich in ständigen
Anlagen· oder Einrichtungen ein wesentlieher Tell· des