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50_I_168

BGE 50 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1994-04-11 · Deutsch CH
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168

Staatsrecht.

mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so

besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen

durch das Mittel des Verwaltungszwangs oder von

Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der Vornahme

einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser

Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene Ver-

fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen-

bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung

gleichkommt.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

32. Urteil vom 11. April 1994 i. S. NeU

gegen Begierungsra.t S~W1L

BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün-

den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen

während der Fasten- und Adventzeit ist unstatthaft. Da-

gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus

gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag

erlassen werden. Zulässigkeit einer Verfügung, wonach die

Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.

A. -

Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt

auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902

über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton

Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be-

treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos

bestimmt in § 5:

«An den Hauptfesten : Ostern,

Au~fahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet-

tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten-

zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den

Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den

übrigen Sonn- und Feiertagen. dürfen sie nachmittags

von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. »

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

169

Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss

betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung

gefasst, der am 30. November 1923 im Amtsblatt be-

kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr

lautet:

({ An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing-

sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen

und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen

Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.

An den übrigen Sonn- und Feiertagen dürfen sie

nachmittags von 3 Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet

sein.

Während der Advent- und der Fastenzeit sind Kino-

vorstellungen gänzlich verboten.

Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel-

lungen unterworfen. »

B. -

Der Rekurrent Karl Nell in Siebnen ist Inhaber

eines Kinematographen, mit dem er jeweilen am Samstag

und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt.

Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab-

haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte,

wurde sie ihm vom kantonalen Patentbureau unter

Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19, Juli

1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent-

zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von

diesem Beschluss erfuhr, der dann einige Tage später

publiziert wurde. .

C. -

Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf

Nell gegen den § 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja-

nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats-

rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer

Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10%

Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für

die in die Advents- und Fastenzeit fallenden allgemeinen

Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie auch für die

übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten

((Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt

170

::.taatsl"t'cht.

er in der Ausdehnung dieses Verbotes auf die Werktage

und gewöhnlichen Sonntage der Advents- und Fasten-

zeit und in dem Vorstellul1gsschluss um 5 Uhr nachmit-

tags an den Vorabenden beider Zeiten eine Verletzung

der Gewerbefreiheit.

Irgendwelcher haltbare polizei-

liche Grund, insbesondere

die Rücksicht

auf die

Wahrung des Religionsfriedens, könne für die erstere

Einschränkung nicht geltend gemacht werden, zumal

im übrigen die gewerbliche Arbeit an den Werktagen der

Advents- und Fastenzeit auch den Katholiken im Kan-

ton Schwyz bedingungslos erlaubt sei. Und ebenso fehle

für die abweichende Behandlung der in beide Perioden

fallenden Sonntage gegenüber den sonstigen Sonntagen

ein hinreichendes Motiv. Mit Rücksicht auf die Zulassung

anderer gewerblicher Verrichtungen an den Werktagen

und des Betriebes wenigstens des Wirtschaftsgewerbes

auch während der Sonntage der Advents- und Fasten-

zeit verstosse die Bestimmung in diesen Beziehungen

auch ferner gegen die Rechtsgleichheit. In die Fasten-

zeit falle nun allerdings noch ein Tag, der von der

schwyzerischen Vollziehungsverordnung . zum Fabrik-

gesetz

auf

Grund

der

in

letzterem

enthaltenen

Ermächtigung als einer der weiteren hohen Feiertage

erklärt worden sei, an denen in den Fabriken nicht

gearbeitet werden dürfe, nämlich das St. Josefsfest

(19. März). Auch für dieses wäre indessen das Spielverbot

gegenüber dem Rekurrenten als Protestanten nich t

haltbar. Nach der Praxis des Bundesgerichts dürften

besondere Feiertage einer Konfession gegenüber Anders-

gläubigen nur insoweit verbindlich erklärt werden, als

ihnen die Vornahme von Arbeiten und Verrichtungen

untersagt werden könne, die den Kultus dieser Konfes-

sion stören würden. Das könne aber von Kinematogra-

phenvorsteIlungen in den Nachmittags- und Abend-

stunden des St. Josefstages offenbar nicht gesagt werden.

Endlich sei auch die Begrenzung der Vorstellungszeit

auf Abends 10 Uhr an Sonntagen unverständlich. In

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

171

früheren Entscheidungen habe das Bundesgericht ledig-

lich die Ansetzung des Vorstellungsschlusses auf 10Y2

Uhr als zulässig erklärt. Das Beschwerdebegehren lautet:

es seien die angefochtenen Bestimmungen aufzuheben,

soweit darin Kinovorstellungen an Werktagen und

zwischen 3 und 10Y2 Uhr an Sonntagen während der

Fasten- und Adventszeit verboten, bezw. auf die frühen

Nachmittagsstunden des letzten vor die Advents-

oder Fastenzeit fallenden Tages beschränkt sind.

D. -

Der Regierungsrat von Schwyz hat Abweisung

der Beschwerde beantragt. Die Kinematographen seien

keine notwendigen oder auch nur wirtschaftlich nütz-

lichen Veranstaltungen, sondern dienten ausschlieslieh

der Unterhaltung und Belustigung des Publikums. Ihr

Betrieb könne daher nicht mit der Arbeit des Landwirtes

oder Handwerkers auf eine Linie gestellt werden und

dürfe ohne Verletzung der Rechtsgleichheit Begren-

zangen un.terworfen werden,die für die sonstigen «(Be-

rufsarbeiter » nicht gelten. Das angefochtene Verbot

von Vorstellungen während der Fasten- und Advents-

zeit gehe über den Rahmen einer zulässigen polizeili~hen

Einschränkung der Gewerbeausübung nach Art. 31 lItt. e

BV nicht hinaus.

Es stütze sich weder auf fiskalische

noch auf wirtschaftspolitische Motive, sei nicht etwa

bestimmt, die volkswirtschaftlichen Wirkungen eines

Gewerbes zu korrigieren

(BURCKHARDT, Kommentar

zur BV p. 260), sondern bezwecke lediglich den Schutz

der allgemeinen (staatsbürgerlichen) Ordnung und des

religiösen Empfindens. Es handle sich dabei nicht um

die Sistierung des Betriebes an Werktagen, sondern zu

bestimmter Zeit aus einem bestimmten Grunde zur

Wahrung bestehender ziviler und kirchlicher Anord-

nungen. Das gleiche Verhältnis bestehe auch bezüglich

der Sonntage in der Fasten- und Adventszeit und des

St. Josefstages im März: sie gehörten eben in jene im

katholischen Kirchenjahr besonders geheiligten Zeiten

und Feste. Auch der Andersgläubige habe sich in einem

172

Staatsrecht.

katholischen Kanton nach den kirchlichen Vorschriften

und Gebräuchen soweit zu richten als' die öffentliche

Ordnung, die religiösen Interessen und der Anstand es

verlangen. Und wie er an gewöhnlichen Sonn- und

Feiertagen keine gewöhnlichen Arbeiten offen verrichten

dürfe, so habe er sich auch den polizeilichen Verfügungen

bezüglich kirchlicher Zeiten und heiliger Tage bei den

der Beschränkung unterliegenden Gewerbebetrieben zu

unterwerfen, wenn er sich nicht der Verletzung des

Empfindens einer katholischen Bevölkerung, ihrer bür-

gerlichen Ordnung und des Religionsfriedens schuldig

machen wolle. Auch die Beschränkung der Spielzeit auf

bestimmte Tagesstunden liege ebensosehr im Interesse

der öffentlichen Ordnung und der Volkswohlfahrt wie

das Vorstellungsverbot für bestimmte Festtage und die

kirchlichen Jahreszeiten Fasten und Advent. Hinsicht-

lich der Stunde des Vorstellungsschlusses (10 oder 10%

Uhr) sei übrigens die Differenz so unbedeutend, dass

sich der Staatsgerichtshof kaum dainit werde befassen

wollen.

Das Bundesgericht z,ieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde gegen die Verordnung vom 19.

Juli 1923 ist unbestrittenermassen rechtzeitig erhoben

worden. Dagegen ist sie gegenüber dem früheren Erlasse

vom 8. Januar 1921 als solchem verspätet und kann in

dieser Beziehung auch nicht darauf gestützt werden,

dass in der Verfügung des kantonalen Patentbureaux vom

26. November 1923 eine Anwendung des Erlasses liege,

im Anschluss an die die Frage der Verfassungsmässigkeit

desselben als Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständig-

keit der Verfügung selbst nach der Praxis immer noch

aufgeworfen werden könne. Denn das damit erledigte

Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der Abhaltung

von Vorstellungen im Monat. Dezember 1923 ist nicht

unter Berufung auf den § 5 der Verordnung vom 8. Ja-

nuar 1921, sondern auf den die Vorschrift abändernden

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

173.

Regietungsratsbeschluss vom 19. Juli 1923, abgewiesen

worden.

Im übrigen hat diese Unterscheidung nur

theoretische Bedeutung, weil der gedachte Beschluss

den § 5 der früheren Verordnung nicht etwa nur nach

gewissen Richtungen ergänzt, sondern durch eine die

Frage des Spielverbots an einzelnen Tagen und zu be-

stimmten Tagesstunden erschöpfend regelnde neue Vor-

schrift ersetzt hat.

2. -

Die lGnematographentheater stehen als Ge'-

werbebetriebe im Sinne von Art. 31 BV nach festste-

hender Praxis grundsätzlich und zwar in jeder Beziehung

unter dem Schutze dieser Verfassungsvorschrift. Ihr

Betrieb darf daher nur aus zureichenden polizeilichen

Gründen, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Ruhe,

Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und nicht zu andern,

wirtschaftspolitischen Zwecken noch aus Rücksichten

kirchlicher Natur eingeschränkt werden,

denen das

sonstige Verfassungsrecht des Bundes die Anerkennung

gegenüber dem aus den verfassungsmässigen Freiheits-

rechten hervorgehenden Anspruche auf freie Betätigung

des Individuums versagt. Daran ändert die TatsachlY

nichts, dass es sich nicht um eine volkswirtschaftlich

notwendige, gütererzeugende -

verarbeitende oder -

vermittelnde Tätigkeit, sondern um Veranstaltungen han-

delt, die lediglich Unterhaltungs- und Vergnügungs-

zwecken dienen. Einschränkende Massnahmen, die sich

lediglich auf diese Erwägung stützen würden, ohne dass

dafür andere statthafte, polizeiliche Gründe im oben

umschriebenen Sinne angerufen werden könnten, würden,

weil auch solche Erwerbshandlungen wie überhaupt

jede berufsmässig ausgeübte, auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit grundsätzlich unter Art. 31 BV fallen, einen

Eingriff in den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst

enthalten, wie ihn Art. 31 litt. e gegenüber den kantonalen

Verfügungen über die Ausübung des Gewerbebetriebes

vorbehält (AS 49 I S. 91 Erw. 1 mit Zitaten).

Das gänzliche Verbot kinematographischer Vorstel-

174

Staatsrecht.

lungen während der ganzen Advents- und Fastenzeit

und die Beschränkung der Vorstellungen an den Vortagen

beider Zeiten auf die Stunden bis abends 5 Uhr wird vom

schwyz. Regierungsrate mit keinen allgemein staatsbürger-

lichen Interessen, insbesondere nicht mit der sozialpoli-

tischen und hygienischen Erwägung des allgemeinen Ruhe-

bedürfnisses begründet. Es wäre ohne inneren Wider-

spruch auch nicht möglich, die Bestimmungen auf das

letztere Motiv zu stützen, nachdem alle sonstige ge-

werbliche und berufliche Arbeit an-den Werktagen beider

Perioden frei ist und auch die Kinovorstellungen an den

nicht in dieselben fallenden Sonntagen von 3 Uhr bis

10 Uhr abends zugelassen werden, die Verordnung also

selbst davon ausgeht, dass in diesem Rahmen ein aus

dem Charakter des Sonntags als allgemeinen Ruhetags

sich ergebender Grund sie zu verbieten nicht bestehe. Die

Rechtfertigung der angefochtenen Einschränkung wird

vielmehr ausschliesslich in der besonderen Heiligkeit

beider Zeiten innert des ((kath. Kirchenjahres», für die

den Grossteil der Bevölkerung des Kantons ausmachenden

Anhänger der katholischen Konfession erblickt, womit

die Zulassung öffentlicher Lustbarkeiten wie kinemato-

graphischer Vorstellungen nicht -verträglich wäre. Der

Berücksichtigung solcher Erwägungen durch die staat-

lichen Behörden ist aber eine Schranke gezogen durch Art.

49 Abs. 4 BV, wonach die Ausübung bürgerlicher und

politischer Rechte, also auch des Rechtes freier Gewerbe-

ausübung nach Art. 31 BV, durch Vorschriften kirch-

licher und religiöser Natur nicht beschränkt werden

darf. Freilich ist auch diese Freiheit des Einzelnen von

der Rücksicht auf die religiösen Interessen anderer keine

unbegrenzte, indem sich aus Art. 50 Abs. 1 BV, dem

Grundsatz der Kultusfreiheit die Pflicht des Staates er-

gibt, die Kultushandlungen der einzelnen Konfessionen

vor Störungen durch Andersdenkende zu schützen und

unter Umständen auch weitergehende Anordnungen

sich aus der Befugnis der kantonalen und Bundesbe-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 32.

t7~

hörden ergeben können, Bedrohungen des öffentlichen

Friedens unter den Anhängern der verschiedenen Be-

kenntnisse durch die dazu «geeigneten Massnahmen »

zu verhindern (Abs. 2 ebenda). über diesen Rahmen

geht aber die hier angefochtene Massnamne weit hina~

Advents- und Fastenzeit. sind nicht Zeiten besonderen,

gesteigerten gemeinsamen Gottesdienstes (Kultus) son-

dern lediglich Perioden, für die dem Gläubigen eine be-

sondere individuelle religiöse Sammlung und ein ent-

sprechender Ernst in seinem äusseren Verhalten von

der Kirche zur Pflicht gemacht sind, während die Ein-

wirkung auf den Kultus sich in gewissen Eigenheiten der

Liturgie der auch sonst an den gleichen Wochentagen

stattfindenden gottesdienstlichen Handlungen erschöpft

(vgl. HERGENRÖTHER-KAULEN, Kirchenlexion s. v. «Ad-

ventzeit» und «Fastenzeiten I »). Es kann daher auch die

Veranstaltung kinematographischer Vorstellungen an

den Werktagen beider Perioden keine Störung gottes-

dienstlicher Handlungen bedeuten und ebensowenig

kann eine solche hierin für die davon umfassten Sonn-

tage liegen, nachdem die Verordnung selbst durch die

Zulassung solcher Veranstaltungen an den anderen Sonn-

tagen in der Zeit von 3 Uhr nachmittags an das Nicht-

zutreffen dieses Motives für ihre Unterdrückung aner-

kennt. Bei dem Fehlen besonderer allgemeiner Kultus-

handlungen während beider Perioden und der Behand-

lung der darein fallenden Werktage als gewöhnlicher

Arbeitstage kann auch unmöglich angenommen werden,

dass durch die Vorstellungen der religiöse Friede und

infolgedessen die öffentliche Ordnung in einer Weise

gestört zu werden vermöchte, die das Einschreiten der

staatlichen Behörden durch ein Verbot wie das angefoch-

tene rechtfertigen würde. Das besondere individuelle

Verhalten, das die Kirche ihren Gliedern während beider

Zeiten zur Pflicht macht, kann von ihnen durch den

einfachen Nichtbesuch der Vorstellungen ungehindert

beachtet werden und ein Zwang gegenüber den Glaubens-

176

_ Staatsrecht.

genossen, die sich den betreffenden Geboten zu ent-

ziehen suchen~ durch die Unterdrückung sonst polizei-

lich nicht zu beanstandender gewerblicher Veranstal-

tungen, die dazu Gelegenheit bieten -

was nach der

Absicht der Priesterkapitel Inner-Schwyz und March-

Glarus, auf deren Petitionen die Verordnung in dieser

Beziehung zurückgeht, wohl vornehmlich der Zweck der-

selben sein sollte -

würde gegen klares Verfassungs-

recht, Art. 49 Abs. 4 BV verstossen. Wenn zugegeben wer-

den mag, dass andererseits schon die blosse Tatsache der

Abhaltung solcher Anlässe und ihr Besuch durch An-

dersdenkende in derartigen Perioden für den Streng-

gläubigen eine gewisse Verletzung in seinem religiösen

Empfinden bedeuten mag, so muss dies als eine Folge,

die mit dem durch die erwähnte Verfassungsvorschrift

gewährleisteten Nebeneinanderbestehen aller Glaubens-

richtungen, der positiven wie der negativen, unvermeid-

lich verbunden ist, hingenommen werden und kann einen

hinreichenden Grund für die beanstandete Einschrän-

kung des freien Gewerbebetriebes nicht abgeben.

Muss diese demnach in der Allgemeinheit, wie sie die

Verordnung vorsieht, als verfassungswidrig betrachtet

werden, so stünde dagegen einem Spielverbote bloss für

den in qie Fastenzeit fallenden St. Josefstag (19. März)

nichts entgegen. Dabei handelt es sich, im Gegensatz

zu der vierzigtägigen Fastenperiode vor Ostern im

allgemeinen, um ein besonderes religiöses Fest, einen

« dem Gottesdienste gewidmeten Freudentag» (HER GEN-

RöTHER-KAULEN, a. a. O. s. v. «Feste») der katholischen

Konfession. Wenn dieser Umstand ein allgemeines Ver-

bot

gewerblicher Verrichtungen

gegenüber Anders-

gläubigen, soweit durch dieselben der Gottesdienst nicht

gestört wird, nicht zu stützen vermöchte, so muss doch

da, wo die Angehörigen der betreffenden Konfession den

Grossteil der Bevölkerung des Kantons oder doch einer

Ortschaft ausmachen, eine Ausnahme inbezug auf solche

Veranstaltungen zulässig sein, welche nach ihrer Natur

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

177

geeignet sind, allgemeines öffentliches Argerniszu er-

regen und so den religiösen Frieden _ und damit ein vom

Staate . zu wahrendes Rechtsgut zu gefährden. Dazu

dürfen aber öffentliche Anlässe wie die kinematogra-

phischen Vorstellungen, die nur Vergnügungszwecken

dienen, an einem hohen religiösen Feiertag gerechnet

werden und ein solcher ist der St. Josefstag im Kanton

Schwyz, wie auch seine Behandlung durch die kantonale

Vollziehungsverordnung zum Fabrikgesetz zeigt. un-

zweifelhaft. Schon der Bundesrat als frühere Rekurs-

behörde hatte denn auch diesen Gesichtspunkt als

neben demjenigen der Störung gottesdienstlicher Hand-

lungen ebenfalls in Betracht fallendes Motiv für die Ein-

schränkung der Gewerbeausübung an gewissen Feier-

tagen und damit den Art. 50 Abs. 2 BV als eine Schranke

nicht nur für die Kultusfreiheit, sondern auch für die

Betätigung anderer Individualrechte erklärt (SALIS III

Nr. 1013 insbes. Ziff. 2).

3. -

Die weiter angefochtene Bestimmung, wonach an

Sonntagen die Vorstellungen nicht länger als bis 10 Uhr

Abends dauern dürfen, hat nach der Erklärung des Re-

gierungsrates ihren Grund nicht in religiösen Rücksichten,

sondern lediglich in solchen auf die allgemeine Sonntags-

ruhe und kann auch sehr wohl damit erklärt werden,

ohne dass es nötig wäre, dazu andere Motive heranzu-

ziehen. Darf aus sozialpolitischen Gründen der Gewerbe-

betrieb am Sonntage als einem allgemeinen bürgerlichen

Ruhetag überhaupt verboten werden, so kann aber auch

gegen ein auf bestimmte Stunden beschränktes Verbot

als die weniger weitgehende Massnahme nichts einge-

wendet werden (AS 35 I 721 Erw. 2). Nachdem das Bun-

desgericht für die Städte aus Rücksichten der Volks-

gesundheit als statthaft erklärt hat, die Ausdehnung der

kinematographischen Vorstellungen bis in die letzten

Tagesstunden überhaupt zu untersagen und sie auf die

Zeit bis 10% Uhr Abends zu beschränken (AS 49 I

S. 93), liesse sich sogar die allgemeine Ansetzung des

ÄS 50 I -

19'.U

13

178

Staat.reclrt.

Vorstellungsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd-

lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen,

wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse

für den Betriebsinhaber fruher begonnen werden kann

als in den Städten, nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass

das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom

19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der

Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von

Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen

während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird.

Das weitergehende Beschwerdebegehren wird

abge-

wiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

33. Auszug a.us dem Urteil vom 29. Februar 1924

i. S. A -G. Merkur gegen Xantone Zürich und Bern.

Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver-

kaufsstellen.

Vermögensbesteuerung.

Die

Aktivposten

(t Wertschriften, Kassen, Debitoren ~ und dergleichen ge-

hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs-

stellen zu verteilen.

Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert

-

im Jahre 1921 waren es 135 -- auf das Gebiet der

ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den

Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao

und andern Lebens- und Genussmitteln. Das Bundes-

gericht hatte schon wiederholt über Anstände; die sich

aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan-

tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS M I S. 495; 42 I

.1

Doppelbesteuerung. N° 33.

179

S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe-

bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des

Unternehmens und insbesondere das Verhältnis. der

Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute· noch die

nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der

Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -

noch im Jahre

1908 -- von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich

nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen

von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab-

satztätigkeit, abspielt.

Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton

Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien-

gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens-

steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür-

cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche-

rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh-

mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des

Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den

zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser

den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver-

kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als «nicht

lokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert-

schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken « behan-

deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch-

mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte

dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig.

Gründe:

« Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit

inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen

Unternehmens der vorliegenden Artist die örtliche und

wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den

verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne, dass --

von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der

Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus-

wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt-

steuern abgesehen -~ jeder Kanton, wo sich in ständigen

Anlagen· oder Einrichtungen ein wesentlieher Tell· des