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Staatsrecht.
Vorsten~ngsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd-
lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen,
wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse
für den Betriebsinhaber früher begonnen werden kann
als in den Städten, nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass
das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom
19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der
Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von
Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen
während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird.
Das weitergehende Beschwerdebegehren wird
abge-
wiesen.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
33. Auszug a.us dem Urteil vom as. Februa.r lSa4
i. S. A -G. Merkur gegen Xa.ntone Zürich und Bern.
Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver-
kaufsstellen.
Vermögensbesteuerung.
Die
Aktivposten
~ Wertschriften, Kassen, Debitoren» und dergleichen ge-
hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs-
stellen zu verteilen.
Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert
-
im Jahre 1921 waren es 135 -
auf das Gebiet der
ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den
Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao
und andern Lebens- und Genussmitteln. Das Bundes-
gericht hatte schon wiederholt über Anstände, -die sich
aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan-
tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS 3:' I S.495; 42 I
Doppelbesteuerung. N° 33.
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S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe-
bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des
Unternehmens und insbesondere das Verhältnis der
Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute - noch die
nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der
Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -
noch im Jahre
1908 -
von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich
nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen
von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab-
satztätigkeit, abspielt.
Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton
Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien-
gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens-
steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür-
cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche-
rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh-
mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des
Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den
zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser
den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver-
kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als « nicht
Jokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert-
schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken ((behan-
deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch-
mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte
dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig.
Gründe:
« Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit
inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen
Unternehmens der vorliegenden Art ist die örtliche und
wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den
verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne,· dass -
von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der
Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus-
wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt-
steuern abgesehen -: jeder Kanton, wo sich in ständigen
Änlagen oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des
t80
Staatsrecht.
BetIiebesabspielt, diejenige Quote des Gesamt(rein~)ver.;.
mögen$ _ besteu,ern kann, die dem Verhältnis der ihm
~ach _ solcher Be~iehung z~gehörigen Vermögensobjekte
(Aktiven) zu den gesamtenVermögensobjekten (Ge;.,
samtaktiven) entspricht. Der Kanton Zürich ist demnach
im vorliegenden Falle, was -qie Rekurrentin anerkennt,
jedenfalls berechtigt, die bei -Aktiengesellschaften I1Mh
seiner Gesetzgebung die ordentliche Vermögenssteuer
vertretende Kapitalsteuer vom gleichen Bruchteil des
ganzen Aktienkapitals und der Reserven zu erheben.
den die Warenvorräte und das sonstige Inventar der
zürcherischen Verkaufsstellen .von den Gesamtaktiven
des Unternehmens ausmachen. Dagegen kann ihm ein
grösserer Anteil, wie er -dQrch die angefochtene Ver~
fügung beansprucht wird, nicht zuerkannt werden. Es
mag dahingestellt bleiben, ob von den Bilanzkonti
l.(Wertschriften, Kasse, ~ostcheck, Debitoren, Bankgut-
haben », die Zürich trotz der administrativen Konzen ..
tration am __ Hauptsitze für die Vermögensbesteuerung
auf die einzelnen Teilbetriebsstätten verlegen will;
nicht wenigstens die beiden ersten, schon weil am Ge-
seIlschaftssitze körperlich gelegen, diesem allein- zuzu·
teilen wären. Denn auch wenn man dies ablehnt und
entscheidend auf -die wirtschaftliche Zugehörigkeit ab-
stellt, erweist sich der streitige Anspruch Zürichs als
unbegründet. Er könnte nur darauf gestützt werden,
dass es sich bei den fraglichen Konti um die allgemeinen
Betriebsmittel- des Unternehmens, handle, die nach
ihrer Funktion nicht bloss zur Durchführung der am
Sitze der Zentralleitung vor sich gehenden geschäft-
lichen Operationen, sondern auch für den Betrieb der
« Filialen» dienen und deshalb wenigstens zum Teil als
in diesen investiert erscheinen. So wird die Forderung
qenn auch von Zürich begründet. Damit wird aber eine
Voraussetzung, von der -das Bundesgericht in andern
Urteilen ausgegangen ist, um die anteilmässige Verlegung
- ähnlicher Konti auf.-alleTeilbetriebsstätten anzuordnen,
Doppelbesteuerung. N° 33.
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auf einen Fall übertragen, wo sie nicht zutrifft. Es wird
die durchaus unselbständige Rolle übersehen, die den
sogenannten Verkaufsstellen (Filialen) der Rekurrentin
innert ihres ganzen Geschäftsbetriebes zukommt. Wie
schon zur Zeit des eingangs zitierten ersten Entscheides
des Bundesgerichts im Steuerstreite der Rekurrentin mit
dem Kanton Solothurn vom 24. September 1908, so
geht auch heute noch bei der Rekurrentin alle eigentlich
geistige, selbständige, verfügende Tätigkeit sozusagen
ausschliesslich am Hauptsitze vor sich. Er besorgt den
Einkauf der Waren, mietet die Verkaufsmagazine, be-
stimmt und liefert deren Einrichtung bis in alle Einzel ..
heiten, stellt den Verkaufspreis der in die einzelnen
Verkaufsstelleu gesandten Waren und die Zahlungsbe-
dingungen fest und erlässt die Vorschriften über die
Lagerung bis zum Verkauf. Die Aufgabe der in den ein-
zelnen Filialen angestellten Verkäuferinnen, die deren ein.;.
ziges Personal bilden, beschränkt sich auf die Obsorge
über den Warenvorrat und das Inventar und den Hand-
verkauf im Rahmen der ihnen vom Zentralsitz erteilten,
alle Einzelheiten verbindlich regelnden Weisungen. Bei
dieser Sachlage und bei der Natur der in den. Filialen
vor sich gehenden Tätigkeit, nämlich dem Absatz einer
fertigen, vollständig verkaufsbereiten Ware, der keiner-
lei grössere Lohnausgaben erfordert, die sich erst nach
einiger Zeit bezahlt machen würden, bedarf es aber für
den Betrieb der einzelnen Filialen eines weiteren Be-
triebsfonds als des Warenlagers und der Ladeneinrich-
tung nicht und ist eine innere Beziehung der streitigen,
am Hauptsitz zusammengefassten anderen Bilanzkonti
zu den Filialen, die es rechtfertigen würde, sie als nicht
nur jenem. sondern zum Teil auch -den Filialen zuge-
hörig zu betrachten, nicht vorhanden. Jedenfalls über-
wiegt die Verbindung mit dem Hauptsitz unter diesen
-Umständen derart, dass sie für die steuerrechtliche
Behandlung den Ausschlag -geben und· zur ausschliess-
lichen Zuweisung der betreffenden Werte an den Ort
1.82
Staatsrecht.
des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung
führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge-
richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist,
handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei
denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der
Fabrikationsort auseinanderfielen, also um einen durch-
aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den
vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.
Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit
Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts-
gesellschaft des Vierwaldstättersees vom 11. November
1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn-
lich lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern
auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene
Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden
und 'Varen bestimmten Landungsbrücken an den ein-
zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten
«Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi-
toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden
mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie-
gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton,
dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige
Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht
direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf-
fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang
stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell-
schaftssitze zentralisierten FitJ.anz- und Kassaverwaltung
unterstellt seien.
Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher
in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu
beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer-
baren Teiles des Aktienkapita1s und der Reserven der
Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen
. Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben
investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo-
biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden
dürfen. »
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34. Urteil vom m. Kirs 1924 i. S. Sigeaaer und. Geiler
gegen Zürich und Bern.
.
Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grund-
taxe und Umsatzgebühr für jedes umgesetzte Stück Vieh)
fällt nicht unter das Verbot der Doppelbesteuerung, son-
dern steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden
Schranken.
A. -
Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann
Geiser betreiben. jeder für sich von ihrem Wohnsitz in
den beroischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus
den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im
Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen
Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch
Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den
Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger" liefern.
Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und
zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen-
nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich
einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über-
haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art,besitzen
sie dort unbestrittenermassen nicht.
Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig-
keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten
schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge-
setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,
das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh-
handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und
haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück-
sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den
nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von
500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos
bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das
neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom
4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton
gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-, Zie-