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50_I_178

BGE 50 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1923-11-26 · Deutsch CH
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1'18

Staatsrecht.

Vorsten~ngsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd-

lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen,

wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse

für den Betriebsinhaber früher begonnen werden kann

als in den Städten, nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass

das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom

19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der

Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von

Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen

während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird.

Das weitergehende Beschwerdebegehren wird

abge-

wiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

33. Auszug a.us dem Urteil vom as. Februa.r lSa4

i. S. A -G. Merkur gegen Xa.ntone Zürich und Bern.

Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver-

kaufsstellen.

Vermögensbesteuerung.

Die

Aktivposten

~ Wertschriften, Kassen, Debitoren» und dergleichen ge-

hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs-

stellen zu verteilen.

Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert

-

im Jahre 1921 waren es 135 -

auf das Gebiet der

ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den

Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao

und andern Lebens- und Genussmitteln. Das Bundes-

gericht hatte schon wiederholt über Anstände, -die sich

aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan-

tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS 3:' I S.495; 42 I

Doppelbesteuerung. N° 33.

179

S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe-

bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des

Unternehmens und insbesondere das Verhältnis der

Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute - noch die

nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der

Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -

noch im Jahre

1908 -

von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich

nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen

von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab-

satztätigkeit, abspielt.

Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton

Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien-

gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens-

steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür-

cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche-

rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh-

mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des

Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den

zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser

den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver-

kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als « nicht

Jokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert-

schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken ((behan-

deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch-

mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte

dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig.

Gründe:

« Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit

inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen

Unternehmens der vorliegenden Art ist die örtliche und

wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den

verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne,· dass -

von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der

Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus-

wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt-

steuern abgesehen -: jeder Kanton, wo sich in ständigen

Änlagen oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des

t80

Staatsrecht.

BetIiebesabspielt, diejenige Quote des Gesamt(rein~)ver.;.

mögen$ _ besteu,ern kann, die dem Verhältnis der ihm

~ach _ solcher Be~iehung z~gehörigen Vermögensobjekte

(Aktiven) zu den gesamtenVermögensobjekten (Ge;.,

samtaktiven) entspricht. Der Kanton Zürich ist demnach

im vorliegenden Falle, was -qie Rekurrentin anerkennt,

jedenfalls berechtigt, die bei -Aktiengesellschaften I1Mh

seiner Gesetzgebung die ordentliche Vermögenssteuer

vertretende Kapitalsteuer vom gleichen Bruchteil des

ganzen Aktienkapitals und der Reserven zu erheben.

den die Warenvorräte und das sonstige Inventar der

zürcherischen Verkaufsstellen .von den Gesamtaktiven

des Unternehmens ausmachen. Dagegen kann ihm ein

grösserer Anteil, wie er -dQrch die angefochtene Ver~

fügung beansprucht wird, nicht zuerkannt werden. Es

mag dahingestellt bleiben, ob von den Bilanzkonti

l.(Wertschriften, Kasse, ~ostcheck, Debitoren, Bankgut-

haben », die Zürich trotz der administrativen Konzen ..

tration am __ Hauptsitze für die Vermögensbesteuerung

auf die einzelnen Teilbetriebsstätten verlegen will;

nicht wenigstens die beiden ersten, schon weil am Ge-

seIlschaftssitze körperlich gelegen, diesem allein- zuzu·

teilen wären. Denn auch wenn man dies ablehnt und

entscheidend auf -die wirtschaftliche Zugehörigkeit ab-

stellt, erweist sich der streitige Anspruch Zürichs als

unbegründet. Er könnte nur darauf gestützt werden,

dass es sich bei den fraglichen Konti um die allgemeinen

Betriebsmittel- des Unternehmens, handle, die nach

ihrer Funktion nicht bloss zur Durchführung der am

Sitze der Zentralleitung vor sich gehenden geschäft-

lichen Operationen, sondern auch für den Betrieb der

« Filialen» dienen und deshalb wenigstens zum Teil als

in diesen investiert erscheinen. So wird die Forderung

qenn auch von Zürich begründet. Damit wird aber eine

Voraussetzung, von der -das Bundesgericht in andern

Urteilen ausgegangen ist, um die anteilmässige Verlegung

- ähnlicher Konti auf.-alleTeilbetriebsstätten anzuordnen,

Doppelbesteuerung. N° 33.

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auf einen Fall übertragen, wo sie nicht zutrifft. Es wird

die durchaus unselbständige Rolle übersehen, die den

sogenannten Verkaufsstellen (Filialen) der Rekurrentin

innert ihres ganzen Geschäftsbetriebes zukommt. Wie

schon zur Zeit des eingangs zitierten ersten Entscheides

des Bundesgerichts im Steuerstreite der Rekurrentin mit

dem Kanton Solothurn vom 24. September 1908, so

geht auch heute noch bei der Rekurrentin alle eigentlich

geistige, selbständige, verfügende Tätigkeit sozusagen

ausschliesslich am Hauptsitze vor sich. Er besorgt den

Einkauf der Waren, mietet die Verkaufsmagazine, be-

stimmt und liefert deren Einrichtung bis in alle Einzel ..

heiten, stellt den Verkaufspreis der in die einzelnen

Verkaufsstelleu gesandten Waren und die Zahlungsbe-

dingungen fest und erlässt die Vorschriften über die

Lagerung bis zum Verkauf. Die Aufgabe der in den ein-

zelnen Filialen angestellten Verkäuferinnen, die deren ein.;.

ziges Personal bilden, beschränkt sich auf die Obsorge

über den Warenvorrat und das Inventar und den Hand-

verkauf im Rahmen der ihnen vom Zentralsitz erteilten,

alle Einzelheiten verbindlich regelnden Weisungen. Bei

dieser Sachlage und bei der Natur der in den. Filialen

vor sich gehenden Tätigkeit, nämlich dem Absatz einer

fertigen, vollständig verkaufsbereiten Ware, der keiner-

lei grössere Lohnausgaben erfordert, die sich erst nach

einiger Zeit bezahlt machen würden, bedarf es aber für

den Betrieb der einzelnen Filialen eines weiteren Be-

triebsfonds als des Warenlagers und der Ladeneinrich-

tung nicht und ist eine innere Beziehung der streitigen,

am Hauptsitz zusammengefassten anderen Bilanzkonti

zu den Filialen, die es rechtfertigen würde, sie als nicht

nur jenem. sondern zum Teil auch -den Filialen zuge-

hörig zu betrachten, nicht vorhanden. Jedenfalls über-

wiegt die Verbindung mit dem Hauptsitz unter diesen

-Umständen derart, dass sie für die steuerrechtliche

Behandlung den Ausschlag -geben und· zur ausschliess-

lichen Zuweisung der betreffenden Werte an den Ort

1.82

Staatsrecht.

des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung

führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge-

richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist,

handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei

denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der

Fabrikationsort auseinanderfielen, also um einen durch-

aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den

vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.

Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit

Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts-

gesellschaft des Vierwaldstättersees vom 11. November

1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn-

lich lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern

auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene

Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden

und 'Varen bestimmten Landungsbrücken an den ein-

zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten

«Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi-

toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden

mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie-

gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton,

dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige

Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht

direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf-

fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang

stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell-

schaftssitze zentralisierten FitJ.anz- und Kassaverwaltung

unterstellt seien.

Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher

in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu

beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer-

baren Teiles des Aktienkapita1s und der Reserven der

Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen

. Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben

investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo-

biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden

dürfen. »

183

34. Urteil vom m. Kirs 1924 i. S. Sigeaaer und. Geiler

gegen Zürich und Bern.

.

Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grund-

taxe und Umsatzgebühr für jedes umgesetzte Stück Vieh)

fällt nicht unter das Verbot der Doppelbesteuerung, son-

dern steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden

Schranken.

A. -

Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann

Geiser betreiben. jeder für sich von ihrem Wohnsitz in

den beroischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus

den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im

Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen

Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch

Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den

Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger" liefern.

Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und

zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen-

nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich

einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über-

haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art,besitzen

sie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig-

keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten

schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge-

setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,

das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh-

handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und

haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück-

sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den

nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von

500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos

bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das

neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom

4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton

gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-, Zie-