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70_I_114

BGE 70 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1944-03-31 · Deutsch CH
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VerwaltWlgs- Wld Disziplinarrechtspflege.

ration produite. TI conVient donc d·a.dmettre le recours

et de renvoyer l'affaire devant l'autorite de surveillance en

l'inv?-tant a prendre une nouvelle deoision qui s'inspire

des considerations ci -dessus.

Le Tribunal j6Ural 'jWO'n()'tWe :

La reoours est admis en ce sens que la decision attaquoo

est annuloo et l'affaire renvoyoo a l'autorite cantonaIe pour

nouvelle decision dans le sens des motifs.

IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

28. Urteil vom 31. März 1944 i. S. A.-G. Heinrieh HaU-Haller

gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Fabrikgesetz : 1. Reparaturwerkstätten einer der Fabrikgesetz-

gebung nicht unterliegenden Bauunternehmung dürfen dem

Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn darin, bei Verwendung

von Motoren, 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden.

2. Bei Ermittlung der Grösse eines Betriebes (Arbeiterzahl)

werden BetriebsteiIe, die für einander arbeiten oder in denen

die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden, als ein Gltnzes

behandelt.

Lai BUr le travaü dans-les jabriques: 1. Le~ ateliers de reparation

d'line entreprise de construction qui n'est pas assujettie ala loi

sur le travaiI dans les fabriques peuvent etre assujettis a cette

lo~ l?rsqu'ils emploient des moteurs et oecupent six ouvriers au

IIllIllmum.

2. Pour determiner l'importanee d'une exploitation (nombre des

ouvriers), les subdivisions de cette exploitation qui travaillent

les unes pour les autres 014 qui emploient les mames ouvriers

doivent atre eonsiderees comme une unite.

Legge. 8Ul ZavorQ neUe jabbriche: 1. I,.e offioine di riparazione

d'un'impresa di costruzioni non soggetta aHa Iegge sul lavoi'o

neHe fabbriehe possono essere assoggettati a questa legge se

utilizzano motori ed oeoupano sei operai almeno.

2. Per stabilire l'importanza d'un eseroizio (numero degli operai),

le suddivisioni di questo esercizio. ehe lavorano le une per le

altre ed impiegano gli stessi operai, debbono essere eonsiderate

come un'unitit..

Fabrik- Wld Gewerbewesen. N° 28.

111i

A. -

Die Hoch- und Tiefbau-Unternehmung Heinrich

Hatt-Haller hat in ihrem Werkhof an der Bühlstrasse in

Zürich Werkstätten eingerichtet für die Reparatur des

Werkzeugs und der Maschinen, die in ihrem Betriebe ver-

wendet werden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit hat die Unterstellung dieser Werkstätten,

bezeichnet als Schmiede und Reparaturwerkstätte, Wag-

nerei und mechanische Werkstätte, unter das Fabrikgesetz

verfügt. Die Untersteliung wird begründet mit der Fest-

stellung : « Mindestens 6 männliche Personen, Verwendung

von Motoren». (Verfügung vom 16. Juli 1943).

B. -

Mit der VerwaltungsgerichtsbeschwerdeWird die

Alrlhebung dieser Verfügung beantragt und zUr Begrün-

dung ausgeführt, die Betriebsteile, deren Unterstellung

verfügt worden sei, seien keine industrielle Anstalt, son-

dern ein gewerblicher Betrieb von ausgesprochen akzes-

sorischem Charakter. Es handle sich um Arbeitsräume, von

denen jeder eine Aufgabe im Dienste des Hauptbetriebes

zu erfüllen habe. Es seien Hilfsbetriebe, deren Arbeiten

bedingt würden durch die Bedürfnisse der Hauptunter-

nehmung und deren Baustellen. Man besorge darin im

wesentlichen Arbeiten, die andere Bauunternehmungen

auf dem Bauplatz verrichten lassen und die bei der Be-

schwerdeführerin lediglich aus praktischen Gründen der

Arbeitsorganisation auf dem Werkplatz konzentriert wür-

den: dringende Reparaturen und, im Winter, Unterhalts-

arbeiten (das überholen der Baugeräte). Ein Arbeiten auf

Vorrat, welches die industrielle Anstalt charakterisiere,

finde nicht statt.

Die Arbeiterzahl in den einzelnen Hilfsbetrieben sei

grossen Schwankungen unterworfen, da die Arbeit der

Werkstätten durch die Arbeit an den Baustellen bestimmt

werde. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die Ar-

beitsverhältnisse in den Hilfsbetrieben nach dem Haupt-

betriebe müssten richten können. Im Falle einer Unter-

stellung würde die Einheit der Betriebsführung durch-

brochen, woraus sich Schwierigkeiten ergeben würden. Es

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Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege.

entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten

im Hoch- und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter-

worfen werden; dann sei es aber auch nicht möglich, dem

Gesetz akzessorische Hilisbetriebe von Hoch- und Tief-

bauunternehmungen zu unterstellen. Hilisbetriebe müssten

unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung

folgen.

G. -

Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit-

tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt

worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie

Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung ~

den Werkstätten v.on Mitte Januar bis anfangs März 1944

zu kontrollieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Fabrikgesetz ist anwendbar auf jede industrielle

Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. (Art. 1,

Abs. 1 FG). Darauf, ob die Fabrik als wirtschaftlich selb-

ständige Anstalt geführt wird, oder lediglich ein Betriebs-

teil innerhalb einer nicht industriellen Unternehmung ist,

kommt es nicht an. Die Eigenschaft eines Betriebes als

Fabrik wird dadurch nicht berührt, dass der übrige Betrieb

des Unternehmers der Fabrikgesetzgebung nicht unter-

worfen ist. Es genügt, dass die Unterstellung auf den

Fabrikbetrieb beschränkt bleibt (BOE 55 I S. 205).

2. -

Reparaturwerkstätten sind iI).dustrielle Anstalten

im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I S. 221). Sie

dürfen als Fabrik .bezeichnet werden, wenn darin eine Mehr-

zahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und

mehr, beschäftigt wird (Art. 1 Abs. 2 FG und Art. 1, lit. a

FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer

oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4,

Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz

(BGE 55 I S. 205). Betriebe, die für einander arbeiten

oder in . denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden:

sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV).

3. -

Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-

Fabrik- und Gewerbewesen. N0 29.

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schein und den in den Monaten Januar bis März 1944

durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren

Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik

im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer

erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar

würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für

die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch

dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden.

Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten,

wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals

wird je naC'h Bedarf bald in der einen, bald in der andern

Werkstätte beschäftigt .. Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf

die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu-

stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei

Monate, also eine längere Dauer im Sinne von Art. 4,

Abs. 1 FV erstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu

noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals

vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an

Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf-

tigt wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. 1,

lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen

Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres,

nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten

arbeiten.

Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung

der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt,

so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs-

führu:ng die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201,

Erw.4).

29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. & W. Schweizer & Cie.

gegen Bundesamt :für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Sachentscheide über Wieder-

erwägu.ngsgesuche

unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde.