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VerwaltWlgs- Wld Disziplinarrechtspflege.
ration produite. TI conVient donc d·a.dmettre le recours
et de renvoyer l'affaire devant l'autorite de surveillance en
l'inv?-tant a prendre une nouvelle deoision qui s'inspire
des considerations ci -dessus.
Le Tribunal j6Ural 'jWO'n()'tWe :
La reoours est admis en ce sens que la decision attaquoo
est annuloo et l'affaire renvoyoo a l'autorite cantonaIe pour
nouvelle decision dans le sens des motifs.
IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
28. Urteil vom 31. März 1944 i. S. A.-G. Heinrieh HaU-Haller
gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : 1. Reparaturwerkstätten einer der Fabrikgesetz-
gebung nicht unterliegenden Bauunternehmung dürfen dem
Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn darin, bei Verwendung
von Motoren, 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden.
2. Bei Ermittlung der Grösse eines Betriebes (Arbeiterzahl)
werden BetriebsteiIe, die für einander arbeiten oder in denen
die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden, als ein Gltnzes
behandelt.
Lai BUr le travaü dans-les jabriques: 1. Le~ ateliers de reparation
d'line entreprise de construction qui n'est pas assujettie ala loi
sur le travaiI dans les fabriques peuvent etre assujettis a cette
lo~ l?rsqu'ils emploient des moteurs et oecupent six ouvriers au
IIllIllmum.
2. Pour determiner l'importanee d'une exploitation (nombre des
ouvriers), les subdivisions de cette exploitation qui travaillent
les unes pour les autres 014 qui emploient les mames ouvriers
doivent atre eonsiderees comme une unite.
Legge. 8Ul ZavorQ neUe jabbriche: 1. I,.e offioine di riparazione
d'un'impresa di costruzioni non soggetta aHa Iegge sul lavoi'o
neHe fabbriehe possono essere assoggettati a questa legge se
utilizzano motori ed oeoupano sei operai almeno.
2. Per stabilire l'importanza d'un eseroizio (numero degli operai),
le suddivisioni di questo esercizio. ehe lavorano le une per le
altre ed impiegano gli stessi operai, debbono essere eonsiderate
come un'unitit..
Fabrik- Wld Gewerbewesen. N° 28.
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A. -
Die Hoch- und Tiefbau-Unternehmung Heinrich
Hatt-Haller hat in ihrem Werkhof an der Bühlstrasse in
Zürich Werkstätten eingerichtet für die Reparatur des
Werkzeugs und der Maschinen, die in ihrem Betriebe ver-
wendet werden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit hat die Unterstellung dieser Werkstätten,
bezeichnet als Schmiede und Reparaturwerkstätte, Wag-
nerei und mechanische Werkstätte, unter das Fabrikgesetz
verfügt. Die Untersteliung wird begründet mit der Fest-
stellung : « Mindestens 6 männliche Personen, Verwendung
von Motoren». (Verfügung vom 16. Juli 1943).
B. -
Mit der VerwaltungsgerichtsbeschwerdeWird die
Alrlhebung dieser Verfügung beantragt und zUr Begrün-
dung ausgeführt, die Betriebsteile, deren Unterstellung
verfügt worden sei, seien keine industrielle Anstalt, son-
dern ein gewerblicher Betrieb von ausgesprochen akzes-
sorischem Charakter. Es handle sich um Arbeitsräume, von
denen jeder eine Aufgabe im Dienste des Hauptbetriebes
zu erfüllen habe. Es seien Hilfsbetriebe, deren Arbeiten
bedingt würden durch die Bedürfnisse der Hauptunter-
nehmung und deren Baustellen. Man besorge darin im
wesentlichen Arbeiten, die andere Bauunternehmungen
auf dem Bauplatz verrichten lassen und die bei der Be-
schwerdeführerin lediglich aus praktischen Gründen der
Arbeitsorganisation auf dem Werkplatz konzentriert wür-
den: dringende Reparaturen und, im Winter, Unterhalts-
arbeiten (das überholen der Baugeräte). Ein Arbeiten auf
Vorrat, welches die industrielle Anstalt charakterisiere,
finde nicht statt.
Die Arbeiterzahl in den einzelnen Hilfsbetrieben sei
grossen Schwankungen unterworfen, da die Arbeit der
Werkstätten durch die Arbeit an den Baustellen bestimmt
werde. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die Ar-
beitsverhältnisse in den Hilfsbetrieben nach dem Haupt-
betriebe müssten richten können. Im Falle einer Unter-
stellung würde die Einheit der Betriebsführung durch-
brochen, woraus sich Schwierigkeiten ergeben würden. Es
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Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege.
entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten
im Hoch- und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter-
worfen werden; dann sei es aber auch nicht möglich, dem
Gesetz akzessorische Hilisbetriebe von Hoch- und Tief-
bauunternehmungen zu unterstellen. Hilisbetriebe müssten
unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung
folgen.
G. -
Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit-
tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt
worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie
Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung ~
den Werkstätten v.on Mitte Januar bis anfangs März 1944
zu kontrollieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Fabrikgesetz ist anwendbar auf jede industrielle
Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. (Art. 1,
Abs. 1 FG). Darauf, ob die Fabrik als wirtschaftlich selb-
ständige Anstalt geführt wird, oder lediglich ein Betriebs-
teil innerhalb einer nicht industriellen Unternehmung ist,
kommt es nicht an. Die Eigenschaft eines Betriebes als
Fabrik wird dadurch nicht berührt, dass der übrige Betrieb
des Unternehmers der Fabrikgesetzgebung nicht unter-
worfen ist. Es genügt, dass die Unterstellung auf den
Fabrikbetrieb beschränkt bleibt (BOE 55 I S. 205).
2. -
Reparaturwerkstätten sind iI).dustrielle Anstalten
im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I S. 221). Sie
dürfen als Fabrik .bezeichnet werden, wenn darin eine Mehr-
zahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und
mehr, beschäftigt wird (Art. 1 Abs. 2 FG und Art. 1, lit. a
FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer
oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4,
Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz
(BGE 55 I S. 205). Betriebe, die für einander arbeiten
oder in . denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden:
sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV).
3. -
Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen-
Fabrik- und Gewerbewesen. N0 29.
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schein und den in den Monaten Januar bis März 1944
durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren
Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik
im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer
erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar
würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für
die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch
dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden.
Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten,
wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals
wird je naC'h Bedarf bald in der einen, bald in der andern
Werkstätte beschäftigt .. Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf
die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu-
stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei
Monate, also eine längere Dauer im Sinne von Art. 4,
Abs. 1 FV erstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu
noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals
vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an
Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf-
tigt wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. 1,
lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen
Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres,
nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten
arbeiten.
Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung
der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt,
so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs-
führu:ng die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201,
Erw.4).
29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. & W. Schweizer & Cie.
gegen Bundesamt :für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Sachentscheide über Wieder-
erwägu.ngsgesuche
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde.