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390 Bundesroohtliche Abgaben. N0 62. di sostituto fiscale. Avverte bensl l'Amministrazione fede- rale delle contribuzioni che il marito, se possedesse l'usu- frutto sui beni della moglie in virtit dei regime patrimoniale, dovrebbe essere considerato quale contribuente. Ma l'esi- atenza di un usufrutto non e stata fatta valere dai ricorrenti e non risulta per altro dagli atti di causa. Siffatta questione puo quindi rimanere indecisa. Come contribuente, la moglie poteva essere diffidata a fornire tutti i ragguagli necessari per la sua tassazione (art. 89 DIN). Ella era tenuta segnatamente a indicare il reddito e la sostanza deI marito. Per vero, la Commissione di ricorso ha attribuito al marito la veste di sostituto d'im- posta e l'ha invitato a notifirntre il suo reddito e la sua sostanza. Sebbene in realta egli non fosse sostituto della moglie a norma dell'art. 13 DIN, avrebbe nondimeno dovuto rispondere quale suo rappresentante. A quasto titolo il suo silenzio poteva essere ritenuto per la tassazione deI coniuge. DeI resto, la moglie stessa si e rifiutata di fornire al fisco ogni ragguaglio sulle condizioni finanziarie dei marito. L'impossibilita di accertare in modo materialmente esatto gli elementi della tassazione, a motivo deI rifiuto dei ricorrenti di collaborare al chiarimento della fatti- specie, legittimava senz'altro le autorita cantonali a pro- cedere in via presuntiva (art. 92 DIN). La prestazione fiscale a carico della moglie potrebbe quindi essere modi- ficata dal Tribunale federale, giusta I'art. 104 cp. 2 OG, soltanto se apparlsse manifustamente inesatta, il che non e pero stato dimostrato. Il Tribunale federale pronuncia: TI ricorso e respinto. L'ammontare dell'imposta per la difesa nazionale (IV periodo) di 47 fr. 90 e confermato ed e a carico della signora G. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63. 391 H. FABRIK- UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS
63. Urteß vom 18. November 1949 i. S. Riesen gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Fabrikgesetz : Unterstellung einer Wursterei. Loi BUr le travail dans les labriques : Assujettissement d'un atelier pour 10. fabrication de saucisses. Legge BUllavoro neUe fabbriche : Assoggettamento d'un laboratorio per 10. fabbricazione di salsicce. A. - Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Metzgerei- und Wurstereibetriebes in Köniz-Liebefeld. Er besitzt einen Verkaufsladen und eine Werkstatt mit einigen Wursterei- maschinen. Am 14. Juni 1948 unterstellte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die . Wursterei dem Fabrikgesetz, mit der Begründung, in diesem Betriebsteil seien 9 männliche Personen tätig und werde elektromoto- rische. Kraft (42 PS) verwendet. Die Unterstellung wurde auf ein Wiedererwägungsgesuch des Betriebsinhabers hin am 5. Oktober 1948 bestätigt, wobei festgestellt wurde, eine neuerliche Besichtigung habe ergeben, dass im be- treffenden Betriebsteil immer noch 7 Personen gearbeitet hätten. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be- antragt, der Entscheid vom 5. Oktober 1948 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Betrieb des Beschwerde- führers nicht unter das Fabrikgesetz falle. Es wird geltend gemacht, im Wurstereibetrieb seien mit Einschluss des Lehrlings nie mehr als 5 Mann tätig. G. - Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D. - Im Verfahren vor Bundesgericht ist im Betrieb des Beschwerdeführers ein Augenschein vorgenommen wor- 392 Bundesrechtliehe Abgaben. N° 63. den; dabei sind insbesondere die Fleischzubereitung am Ausbeintisch und die Wursterei besichtigt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: '.
1. - Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen Sachentscheid gefallt, Dieser Entscheid kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 70 I 120). Die vorliegende Be- schwerde ist ihm gegenüber rechtzeitig erhoben worden und ist daher zu prüfen.
2. - Art. 1 Abs. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die in- dustrielle Anstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausser- halb ihrer Wohnräume beschäftigt. Unter industrieller An- stalt ist ein Betrieb zu verstehen, welcher der Warenpro- duktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe gewerb- lichen Charakters sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenom- men. Sie werden ihm unterstellt, wenn sie Unternehmungen der Warenproduktion sind und die von der Fabrikgesetz- gebung vorgesehene Grösse aufweisen; diese wird nach den . Betriehseinrichtungen und der Arbeiterzahl bestimmt (BGE 74 I 213 ff.; 75 I 86).
3. - Im Metzgereigewerbe sind nicht alle Betriebe, wel- che Fleisch verarbeiten, Unternehmen der Warenproduk- tion, industrielle Anstalten im Sinne des Fabrikgesetzes (vgl. BGE 74 I 218 betreffend Küchen im Gastwirtschafts- gewerbe). Jedenfalls können aber Wurstereibetriebe unter gewissen Voraussetzungen industriellen Charakter aufwei- sen (Urteil vom 24. Mai 1934 i. S. Gaffner & Cie., nicht veröffentlicht). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun, was nicht bestritten wird. Die Wursterei des Beschwer- deführers ist nach Art eines Industriebetriebes organisiert, was sich u. a. darin zeigt, dass die hergestellten Würste zum grössten Teil nicht im eigenen Laden des Beschwerde- führers verkauft, sondern an Grossbezügernach auswärts Bundesrechtliche Abgaben. N0 63. 393 versandt werden, wie der Beschwerdeführer am Augep.- schein bestätigt hat. Dass der Betrieb des Beschwerdeführers auch Teile um- fasst, denen de:r industrielle Charakter abgeht, schliesst die Unterstellung der Wursterei unter das Fabrikgesetz nicht aus (BGE 70 I 116 E. 1).
4. - Industrielle Anstalten, in denen Motoren verwen- det werden oder wenigstens eine jugendliche Person be- schäftigt wird, unterliegen der Fabrikgesetzgebung, wenn die Arbeiterzahl 5 übersteigt (Art. 1 Ht. a, b FV). Der Be- schwerdeführer anerkennt, dass sein Wurstereibetrieb mit verschiedenen motorisch angetriebenen Maschinen ausge- stattet ist. Dagegen bestreitet er, dass die erforderliche Mindestzahl von Arbeitern erreicht sei. Am gerichtlichen Augenschein, welcher an einem Don- nerstag stattfand, wurde festgestellt, dass in der Wursterei, in welcher der Donnerstag nach Angabe des Beschwerde- führers ein Hauptarbeitstag ist, 5 Mann arbeiteten, wenn der Lehrling, welcher damals mit dem Einpacken von Würsten beschäftigt war, nicht mitgerechnet wird. Mit dieser Fest- stellung steht die Erklärung des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung, in der Wursterei seien im Maxi- mum 4 bis 5 Mann tätig, in Einklang. Der Lehrling, welcher nach Angabe des Beschwerdeführers auch in der Wursterei ausgebildet wird, ist jedoch mitzuzählen (BGE 70 I 122 E. 4). In der Wursterei sind also, jedenfalls in Stosszeiten, mehr als 5 Personen tätig. Wenn einzelne von ihnen zeit- weilig in andern Betriebsteilen arbeiten, so ist dies uner- heblich. Auch sie sind mitzuzählen, nicht nur diejenigen, welche ständig und ausschliesslich in der Wursterei be- schäftigt sind (Art. 4 FV; Urteil i. S. Gaffner). Die von der Verwaltung aufgeworfene Frage, ob nicht auch die am Ausbeintisch tätigen Personen - nach der Erklärung des Beschwerdeführers sind es durchschnittlich 4 - mitzurechnen seien, soweit sie für die Wursterei ar- beiten, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden. Die für die Unterstellung der Wursterei notwendige Arbeiter- 394 Berichtigungen. zahl ist ohnehin erreicht. Die Einwendung des Beschwerde- führers ist damit widerlegt. Seine Wursterei ist mit Recht dem Fabrikgesetz unterstellt worden. .• Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. BEmCHTIGUNGEN - ERRATA S. 16: Datum des Entscheids Nr. 4: 17. März 1949. P. 16: Date de l'arret n? 4: 17 mars 1949. S. 234: Datum des Entscheids Nr. 39: 9. Juni 1949. P. 234: Date de l'arret n° 39: 9 juin 1949. PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. 395 Datum Seite A. c. Bern, Rekurskommission . . . . . . -
c. Zürich, Regierungsrat ....... . Aar-Ticino S.A. c. Ticino, Commissione del- l'Amministrativo ........ -. Aarbühl A.G. und Kons. c. Zollikofen, Ge- meinde ....... -........ . Aargau, Bodenverbesserungskommission c. Baldesberger Erben - -
c. Häfeli ... - -
c. Schleuniger . - -
c. Schmid. . . - -
c. Unterentfelden, Ortsbürgergemeinde - Handelsgericht c. Weberei Azmoos - Justizdirektion c. Giger - -
c. Krattinger. - Kanton c. Bürge - -
c. Eberle . . --co Frey ... - -
c. Hans-Wehmeier, Erben. - -
e. Stierli. . . . . . . . . - Kriminalgericht c. Barmettier - Landwirtschaftsdirektion c. Schär. - Militärdirektion c. Benz - -
c. Bertsehi. . . . - -
c. Schmid. . . . - Obergericht c. Bächli - -
c. Bachmann. --c.- .. - -
c. Eberle . .
9. Juni
9. Nov.
17. März 19.0kt.
22. August
10. Febr.
21. Sept.
1. Nov.
29. März
23. Mai
5. Dez.
24. Febr.
29. Dez.
9. Juni
10. Febr. 25.0kt.
27. Juni
19. Dez.
23. Dez.
4. Nov.
29. April
24. Mai
27. Sept.
24. Febr. 246 209