opencaselaw.ch

74_I_208

BGE 74 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1946-07-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

1

I

I

I

I

I

I

208

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu

zahlen (Art. 104, 105 OR).

Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der- Lagerste.uer

erst ani 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von

diesem Betrag für die Zeit von den generellen Fälligkeits-

terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis

zur Zahlung Verzugszinsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. FABRIK- UND -GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

41. Urteil vom U. JuDt 1848 i. S. L. Scheuble & Cie gegen

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei- und

Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die

Voraussetzungen nach Art. -1 FV für die Unterstellung zu-

treffen.

2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter

sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen.

Lai sur le travail dans les ft}-briquea: 1. Les entreprises qui con-

fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont

soumises a la loi sur le travail dans les fabriques lorsque--Ies

conditions prevues a l'art. 1 -de l'ordonnance sont realisoos

en ce qui les concerne.

2. Les femmes travaillant cOlnme emballeuses doivent etre prises

eil- consideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes

Qans l'entreprise.

Legge sul-lavoro neUe fabbrwhe: 1. Le aziende che confezionano

articoli di pasticceria e confetteria sono assoggettate alla legge

sul lavoro nelle fabbriche se le condizioni previste dall'art. 1

deI ~egolamento- per l'applicazionedella suddetta I~gge sono

soddlsfatte.

2. Le donneche lavorano nell'azienda ad impacchettare debbono

essere prese in considerazione per stabilire il numero -degli

operai occupati in essa.

A. -

Die Kommanditgesel!schaft Ludwig Scheuble

& Cle, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in

Fabrik~ und Gewerbewesen. N° 41.

209

Zürich umfasst heute drei Res~aurationsbetriebe: das

Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy,

Fraumünsterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta,

Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden: Talackerstrasse 9

und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe,

einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer-

waren Talackerstrasse 7 und einen ffu Konditoreien, ein-

schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide lletriebe dienen

zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe-

triebe und Verkaufsläden, zum Teil- aber auch der Pro-

duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants,

(Dianastrasse) imd, bei den Dauerwaren, auch zum Ver-

sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des

eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in. der

Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betnebs-

leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus-

läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon

eine in der Spedition; im Betriebe Talackerstrasse 7 :

4 Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi-

toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts-

jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon

Fr. 130,860.- auf Lieferungen an fremde Betriebe ent-

fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.-an fremde

Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-,

1947 Fr. II 3,000.-, wozu bemerkt wird, dass in den

Umsatzzahlen der Konditorei die Dessert für fremde

Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige-

nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Men:üpreis

pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur-

den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe-

bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung

der Lief~rungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz-

ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert

an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,000.- einen

Höchststand erreicht; seither sind sie zurückgegangen.

B. -

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar-

beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble & Cie

14;

AB 741 -

19411

1

210

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

für Herstellung von Konditoreiwaren, Konfekt und Glace-

Dianastrasse 9 und Talackerstrasse 7 als Fabrikeinheit

dem Fabrikgesetz unterstellt mit der Begründung: 33

Personen (26 männlichen, 7 weiblichen Geschlechts),

Verwendung elektromotorischer Kraft. Weiter wurde

·bemerkt, die Voraussetzungen für die Unterstellung seien

seit längerer Zeit erfüllt, es könne mit der Aufnahme

der Betriebe in das Fabrikverzeichnis nicht mehr länger

zugewartet werden.

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrage, den angefochtenen Ent-

scheid aufzuheben, eventuell die Unterstellung auf den

Betrieb Talackerstrasse 7 zu beschränken. Es wird geltend

gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf uririch-

tiger Anwendung des Fabrikgesetzes und der Vollzie1:mngs-

verordnung und er ·verstosse gegen das. Gebot rechtsglei-

eher Behandlung.

a) Nach Art. I FG sei die Unterstellung unter das

Fabrikgesetz auf industrielle Anstalten beschränkt. In-

dustrie im Sinne des Fabrikgesetzes seien aber nicht -

wie das Bundesgericht in BGE 70 I 117 angenommen

habe -

alle Betriebe der Warenproduktion, vielmehr

falle das Handwerk überhaupt nicht darunter. Im übrigen

sei auch noch zwischen industriellen und gewerblichen

Betrieben zu unterscheiden, welche Unterscheidung das

Gesetz selbst ausdrücklich mache (Art. 81). Der gesetzliche

Begriff der industriellen Anstalt habe eine selbständige

Bedeutung, die ihn von handwerklichen Betrieben unter-

scheide und nicht -

nach dem zitierten Urteil ~ nur in

Gegensatz zu Urproduktion und Handel setze; der hand-

werkliche Charakter eines Betriebes könne unmöglich nur

nach der Grösse, d. h. der Arbeiterzahl, beurteilt werden.

Vielmehr müsse im Einzelfalle nach den Umständen

abgewogen und dem Zwecke des Fabrikgesetzes Rechnung

getragen werden, wobei den Eigenschaften der herge-

stellten Waren eine massgebende Bedeutung zukomme.

Wenn die Waren individuelle Produkte des menschlichen

Fabrik~ und Gewerbewesen. N° 41.

211

Fleisses d~rstellen,so werde man den Betrieb, der sie

herstellt, nicht als industrielle Anstalt bezeichnen können,

selbst wenn Maschinen und Motoren Verwendung fänden.

b) Die Konditoreibackstube Dianastrasse 9 weise zwar

eine erhebliche Produktion auf; indessen werde sie nicht

durch eine das übliche Mass übersteigende Mechani-

sierung erreicht, sondern durch Vermehrung der Zahl

handwerklich tätiger Konditoren. Das Ausmass der Pro-

duktion könne niemals Kriterium für die UntersteIlbarkeit

sein, solange sie durch handwerkliche Tätigkeit erzielt

werde. Der Grossteil der Patisseriewaren werde zum

Verbrauch in den eigenen Restaurationsbetrieben her-

gestellt. Im übrigen werde auf Bestellung produziert.

Eine Herstellung auf Vorrat dagegen falle ausser Betracht,

was auf einen handwerklich-gewerblichen Betrieb schlies-

sen lasse. Es sei auf die Unterstellungspraxis bei Bäcke-

reien zu verweisen, wo die behördliche Anerkennung des

handwerklichen oder gewerblichen Moments sich darin

erweise, dass bisher nur Grossbetriebe unterstellt worden

seien, zum grössten Teil Bäckereien von Konsumgenossen-

schaften, im übrigen Unternehmen, bei denen die Bäckerei

mit· der Fabrikation von Bretzeln, Teigwaren und ähnli-

chen Produkten verbunden werde. Jedenfalls seien bis

heute gewöhnliche Bäckereien nicht erfasst worden und

ebenso nicht Konditoreien. Grosskonditoreien, die Gross-

bäckereien entsprechen würden, gebe es aber überhaupt

nicht. Bei der Konditorei wiege die Handarbeit vor.

Bei den Bäckereien wäre die Unterstellung nur möglich

auf Grund einer Anderung der bisherigen Praxis, ebenso

bei Konditoreien. Dazu bestehe weder Anlass noch Recht.

Vielmehr entspreche die bisherige Praxis, wonach Kondi-

toreien nicht unterstellt werden, dem Gesetz. Diese

Praxis müsse daher beibehalten werden. Ihre Anderung

wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit.

c) Ähnliches gelte für den Betrieb an der Talacker-

strasse. Hier sei die Zahl der beschäftigten Personen viel

geringer, nämlich 4-5 Konditoren, 4 Packerinnen und

212

Verwaltun:~. und Disziplinarrecht.

1 Ausläufer, und die Verwendung von Motoren unbe-

deutend .. Die Packerinnen seien nicht als « industrielle

Arbeitnehmer » anzusprechen. Vor allem'fehle dem Betrieb

der Charakter einer' industriellen Anstalt. Er sei klein

und die. darin vorkommenden Arbeiten seien ausschliess~

lieh handwerklichen Charakters.

Unzutreffend sei auch. die Annahme einer Einheit der

beiden Betriebe. Art. 5 VO treffe nicht zu. Im übrigen wäre

er überhaupt nicht anwendbar, da den beiden Betrieben

industrieller Charakter fehle.

d) Gegen die Unterstellung sprächen sodann auch

noch Erwägungen me:qr allgemeiner Natur. Die Unter-

stellung von Konditoreien unter das Fabrikgesetz ergäbe

stossende Unterschiede gegenüber der Behandlung anderer

Gewerbearten, vor allem des Gastwirtschaftsgewerbes,

dem die Nichtunterstellung zugesichert sei (BBl. 1910 III

S. 582). Das Herstellen von Backwerk sei dem Kochen

sehr ähnlich, und in grösseren Restaurationsbetrieben

werde neben den eigentlichen Speisen auch Backwerk und

Patisserie hergestellt, wobei nicht nur für eigenen Betrieb

gearbeitet, sondern auch Kundenaufträge ausgeführt

würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb unter diesen

Umständen ein mittlerer Bäckerei- oder Konditoreibe.trieb

unterstellt werde, derartige grosse Hotelküchen dagegen

nicht.

Die Arbeitszeitvorschriften und die übrigen Anordnun-

gen des Fabrikgesetzes seien für Bäckerei- und Konditorei-

betriebe untragbar. V:0r allem würde die Unterstellung

der Beschwerdeführerin unter das Fabrikgesetzdie Be-

wirtung der Gäste in den Restaurationsbetrieben beein-

trächtigen, für bestimmte Zeiten und Tage sogar verun-

möglichen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vorarbeiten für

eine eidgenössische Gewerbe-Gesetzgebung weit vorge-

schritten seien, weshalb sich eine ausdehnende Auslegung

des Begriffs der industriellen Anstalt verbiete.

Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie in ihrer

Fabrik.~ und Gewerbewesen. N0 41.

213

Stellungnahme weitgehend einem· Rechtsgutachten folge,

das Universitätsprofessor Dr. H. Huber in Bern a:in 3.

August 1946 dem Schweizerischen Gewerbeverband er-

stattet hatte. Sie legt das Gutachten ein.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

l. -

In BGE 60 I S. 400, Erw. 1, ist festgestellt worden,

dass mit der Ordnung in Art. 1 und 2 FG von der Unter-

stellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen werden

a) die Unternehmungen, die keinen industriellen Cha-

rakter aufweisen, nämlich diejenigen der Landwirtschaft

und des Handels, - und;

b) von den Betrieben industrieller Natur, diejenigen des

Handwerks' und des Kleingewerbes, wobei für die Ab-

grenzung die Grösse des Betriebes massgebend sein soll.

. Entsprechend ist in BGE 70 I S. 122, wo diese Abgrenzung

bestätigt wurde, ausgeführt, dass bei Betrieben der Waren-

produktion das Unterscheidungsmerkmal nicht der allge-

meine Charakter nach Massgabe der Betriebsorganisation

und Art der Produktion (Handwerk, Gewerbe, indivi-

du.elle und Massenproduktion)" sondern allein die. Grösse

massgebend sein soll.

Mit dieser Abgrenzung folgt das Bundesgericht den

Erläuterungen der bundesrätlichen Botschaft vom 6. Mai

1910 zum Entwurf für die Revision des Fabrikgesetzes.

Der Gesetzgeber hat die in der Botschaft vorgeschlagene

Lösung' übernommen; sie darf also, auch hinsichtlich der

beigegebenen Erläuterungen, als die für die Durchführung

des Gesetzes massgebende angesehen werden. In der

Botschaft aber wird der « industrielle Charakter» alS

Untersch~idungsmerkmal gegenüber

« landwirtschaftli-

chen, kaufmännischen und andern Betrieben » aufgeführt

und erklärt, er genüge nicht, um die Fabrik als solche

zu bezeichnen. « Die Abgrenzung gegenüber der Heim-

arbeit, dem reinen Handwerk, den nur halbwegs industriel-

len Betriebsweisen verschiedener Art erfordert mehr»

214

Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.

(BB!. 1910 Irr S. 582). Es wird also im Bereiche des Fabrik-

gesetzes unterscheiden zwischen Urproduktion (= Land-

wirtschaft), anderer Produktion (= Industrie) und Handel,

und innerhalb der « Industrie» im Sinne des Gesetzes

nach besonderen Merkmalen, als welche nach Art. 1,

Abs .. 2 FG gelten die Beschäftigung

a) einer Mehrzahl von Arbeitern,

b)'ausserhalb ihrer Wohnräume,

c) in den Räumen der Anstalt (einschliesslich Arbeiten

auf den zugehörigen Werkplätzen und Aussenarbeiten des

industriellen Betriebs).

Die Merkmale unter b und ~ dienen der Ausscheidung

der (in den zitierten Fällen und auch hier nicht in Frage

stehenden) Heimarbeit und des Baugewerbes. Im übrigen

gilt als Merkmal lit. a, und es ist dem Bundesrat die

nähere Abgrenzung- zugewiesen (Art. 2 FG). Dieser hat

dafür im Anschluss an das Gesetz im wesentlichen auf

die Einrichtung des Betriebs und die Arbeiterzahl, also

auf die Grösse abgestellt (Art. 1 FV).

Es besteht daher kein Grund, auf die in den zitierten

Entscheiden aufgestellte Umschreibung zurückzukommen.

Denn sie muss, nach dem Gesagten, als die gesetzliche

gelten. Sie führt - übrigens auch im Ergebnis praktisch

zum richtigen Resultat.

a) Allerdings werden bei Verwendung des Ausdrucks

« industriell» zur Bezeichnung eines Wirtschaftszweiges

ohne Ausscheidung nach der Organisationsform der

Betriebe, auch die Unternehmungen des Handwerks (die

Botschaft spricht vom « reinen Handwerk») einbezogen,

die nicht unter das Fabrikgesetz fallen. Doch ist dies

unerheblich, weil ein anderes Merkmal, wie in der Bot-

schaft vorgesehen wurde, die Ausscheidung bewirkt. Das

Handwerk als Betriebsform ist dadurch charakterisiert

dass die Ware im wesentlichen persönliches Werk de~

Unternehmers (des Meisters) ist, was bedingt, dass die

im Betriebe beschäftigten Arbeiter im: wesentlichen Neben-

arbeiten verrichten, die Arbeit des Meisters unterstützen

nicht ersetzen. Bei solchen Unternehmungen iSt

di~

Fa.brik- und Gewerbewesen. N0 41.

215

Arbeiterzahl notwendigerweise klein; der Umsatz ist

bestimmt durch die persönliche Leistungsfähigkeit des

Meisters.

Der Handwerker, der seinen Umsatz vermehren will

und mehr Arbeiter einstellt, als zur Unterstützung seiner

persönlichen Arbeit notwendig sind, nützt Arbeitskraft

und Können der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter,

die selbst Handwerker sein können, als Unternehmer aus.

Er führt keinen Handwerksbetrieb, sondern ein Gewerbe.

. Handwerksbetriebe, die ohne motorische Kraft 10 .und

mehr oder die mit Motoren 6 und mehr Arbeiter be-

schäftigen, sind kaum vorstellbar. Handwerkliche Unter-

nehmungen werden daher schon mangels der erforderlichen

Arbeiterzahl für eine Unterstellung unter das Fabrikge-

setz auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die

allgemeine Umschreibung des Wirtschaftszweiges, für den

das Fabrikgesetz bestimmt ist, sie mitumfasst und, wenn

sie nicht ergänzt, berichtigt wird durch eine besondere

Ausnahme für Unternehmungen, die die Betriebsform des

Handwerks aufweisen. Die Frage, ob die Gleichsetzung

von Industrie mit Warenproduktion ohne Urproduktion

(im Sinne von Landwirtschaft) insofern, theoretisch

betrachtet, zu weit . gefasst ist, als sie das Handwerk ein-

schliesst, ist daher für die Anwendung des Fabrikgesetzes

praktisch gegenstandslos.

b) Gewerbliche Betriebe sind von der Fabrikgesetz-

gebung nicht ausgenommen. Art. 81 FG bestätigt aus-

drücklich, dass die Fabrikgesetzgebung sie zum Teil er-

fasst, solange die bundesrechtliche Ordnung der Arbeit in

den Gewerben nicht in Kraft getreten ist. Doch sollen

hinsichtlich der gewerblichen Betriebe die Grundsätze,

die für den Vollzug von Art. 1 des Fabfikgesetzes von

1877 aufgestellt worden waren, nicht im Shllle einer aus-

gedehnteren Anwendung des

gegenwärtigen Gesetzes

geändert werden. Es soll also bei den Grundsätzen sein

Bewenden haben, die unt-er dem alten Fabrikgesetz galten.

Gewerbliche Betriebe fallen dann in den Kreis der für

die Anwendung des Fabrikgesetzes in Betracht kommen-

216

Verwaltungs- und Disziplinarrooht:

den Unternehmungen, wenn sie industriellen Charakter

haben, d. h. dem Wirtschaftszweige Industrie im hievor

bezeichneten Sinne angehören, Unternehmungen der Wa-

renproduktion sind. Andere Gewerbe fallen nicht darunter,

und es soll auf sie, gemäss Art. 81 FG, die ~wendU:ng des

Fabrikgesetzes nicht ausgedehnt werden. Weiterhin wird

sich die Praxis im Hinblick auf Art. 81 FG auch bei der

Entscheidung über die Zugehörigkeit zu der Gruppe

Warenproduktion Zurückhaltung aufzuerlegen haben, wenn

es sich um gewerbliche Betriebe handelt.

Bei Betrieben aber, die sich mit Warenproduktion

befassen, kommt für die Unterstellung nur die Unter-

scheidung von Klemgewerben und grösseren Betrieben in

Betracht, wobei die Merkmale massgebeIid sind, die der

Bundesrat in APt. 1 FV aufgestellt hat. Nach der Art

des Produktes zu unterscheiden, hätte keine sachliche

Berechtigung. Die Fabrikgesetzgebung dient dem Schutze

der Arbeiter, die in einer Mehrzahl (hauptsächlich) in

geschlossenen Räumen beschäftigt werden. Es kommt also

auf die äusseren Arbeitsbedingungen an, nicht auf den

Gegenstand der Produktion. Nach diesem zu unterscheiden,

hätte im Rahmen des Fabrikgesetzes offenbar keinen

vernünftigen Sinn. Das Bundesgericht hat denn auch, im

Anschluss an die frühere Praxis des Bundesrates, bei

Betrieben zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse von

jeher den industriellen Charakter bejaht (nicht publizierter

Entscheid vom 19. September 1935 i. S. Lutz, wo es sich

um Sattler- und. Sportartik~l handelte).

2. -

Die Unternehmung der Beschwerdeführerin um-

fasst neben drei Gaststätten und 2 Verkaufsgeschäften

zwei Betriebe für Warenproduktion. Die Gastwirtschafts-

betriebe und die Verkaufsstellen fallen, als nichtindustriel-

ler Natur, für die Anwendung des Gesetzes nicht in Be-

tracht (Art. 7 Abs. 1 FV). Bei den Betrieben der Waren-

produktion wird die Unterstellbarkeit nach der Grösse

bestimmt, gemessen an Betriebseinrichtung und Arbeiter-

zahl. Da in beiden Betrieben Motoren verwendet werden,

war die Unterstellung zu verfügen, wenn die Arbeiterzahl

Fabrik- und Gewerbewesen. N° 41.

217

5 übersteigt. Dies ist bei beiden Betrieben der Fall. Die

Auffassung der Beschwerdeführerin, die im Betriebe Tal-

ackerstrasse hauptsächlich als Packerinnen beschäftigten

Frauen seien nicht mitzuzählen, ist unrichtig. Nach Art.

2, Abs. 1 FV geUen als Arbeiter alle Personen, die. im

industriellen Betrieb beschäftigt werden, auch die Hilfs-

und Nebenarbeiten ausführenden Personen (nicht publi-

zierter Entscheid vom 28. Januar 1932 i. S.· Dosch und

Meier, Erw. 1). Bei den Maschinen und Motoren handelt

es sich, nach den Feststellungen am Augenschein, nicht

bloss um die allgemein in Kleinbetrieben üblichen Einrich-

tungen, sondern um eine wesentlich weitergehende Mecha-

nisierung. Danach sind die Voraussetzungen für die Unter-

stellung bei jedem der beiden Betriebe für sich allein

erfüllt. Zudem ist hier, wie das Bundesamt. zutreffend

feststellt, Betriebseinheit anzunehmen. Die beiden Be-

triebe sind unselbständige Teile einer unter einheitlicher

Leitung geführten Unternehmung. übrigens sind auch die

Produkte derart ähnlich, dass die räumliche Trennung

als ein durch äussere Verhältnisse, Fehlen geeigneter

Räumlichkeiten, bedingter Mangel erscheint.

3. -

Die grundsätzlichen Einwendungen, die gegen

die Unterstellung der beiden Betriebe erhoben werden,

sind unbegründet. Sie stützen· sich auf die Feststellung,

dass das Handwerk nicht unter das Fabrikgesetz fällt.

Dabei wird aber -

wie auch im Gutachten von Professor

Huber -

verkannt, dass man es hier nicht mit einem

Handwerksbetrieb zu tun hat, sondern mit einer Unter-

nehmung, die, wenn ül>erhaupt noch, dann höchstens

allenfalls als Gewerbebetrieb bezeichnet werden kann.

Gewerbebetriebe, die Waren produzieren, unterliegen aber

von jeher der Unterstellung unter das Fabrikgesetz,

sobald sie in Arbeiterzahl und Ausstattung die Bedeutung

erreicht haben, die dessen Anwendung rechtfertigt. Aus-

gesprochen « handwerkliche)} Gewerbe, wie Damenschnei-

dereien, Nähereien, Kleiderwerkstätten, sind -

auch unter

dem alten Gesetz -

nie ausgenommen worden (vgl. z. B.

SAUS, Bundesrecht V, S. 166 Nr. 2246 [1898], S. 169,

218

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Nr. 2251 [1887], BURCKRARDT, Bundesrecht V S. 506,

Nr. 2819 I [1908], dazu die späteren Entscheide 2819 II

& IV~. Die Konfiserie- und Biskuitherstellung wird nach i

der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185,

BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi-

toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936

i. S. Dilger; vgl. auch SALlS, V S. 168, No. 1 und BBI.

1903, II' S. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrift, die

hier verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung

der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich.

Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen

in Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das

Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren-

. produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun-

gen -

im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für

die BeWirtung -

werden als Leistungen besonderer Art

angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können.

aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen

Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs-

organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen

Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli-

chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass

sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt, die zur

sofortigen Konsumation als Bestandteile der Menus der

Gaststätten bestimmt sind, ändert darannichts. Abgesehen

davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so

zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe

nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur-

gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu-

strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen, auch

innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführerin, den

Küchen in den Gast~tätten selbst überlassen werden. Im

übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses

Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so

hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert

werden.

Post, Telegraph und Telephon. No 42.

IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES.

219

42. Auszug aus dem Urteil vom 11. Junl1948 i. S. Steiner

gegen Generaldirektion der PTT.

Hajtp(lichtansprilche an die PTT (Axt. 99 Ziff. XI Abs. 2 OG)

sind durch Klage dem Richter zu unterbreiten. Zuständigkeit

d.es Bundesgerichts im direkten Prozess. Formelle Anforderun.

gen an die direkte Klage.

LeB actiona en responsabilite contre les PTT (art. 99 eh. XI a1. 2 OJ)

doivent faire l'objet d'une demande en justice. Competence

du Tribunal federal saisi par la voie du proces direct. Condi .

tions de forme de la demande.

Le azioni di responsabilitd contro i PTT (art. 99, cifra XI, cp. 2

OGF) debbono essere pJ;omosse con una domanda giudiziale.

Competenza deI Tribunale federale adito mediante un processo

diretto. Requisiti formali della domanda.

Im Jahre 1947 war der Telephonanschluss Steiners

wegen Nichtbezahlung von Taxen ausgeschaltet worden.

Darauf hatte Steiner mit Schreiben vom 22. November

1947 von der Generaldirektion der PTT verlangt, dass sie

den Anschluss unverzüglich wiederherstellen lasse, dafür

sorge, dass seine Beziehungen mit der PTT sich in Zukunft

einwandfrei abwickelten, und ihn wegen der « liederlichen

Arbeitsweise » ihrer Beamten und wegen des Unterbruches

der Telephonleitung mit Fr. 300.- entschädige; er hatte

sich eine weitergehende Schadenersatzforderung vorbe-

halten. Am 18. Dezember 1947 liess die Telephonverwal-

tung unter polizeilichem Schutz die ihr gehörenden Tele-

phoneinrichtungen in der Wohnung Steiners behändigen.

Durch Verfügung vom 22. Januar 1948 verpflichtete die

Generaldirektion der PTT Steiner, die rückständigen

Taxen nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen. Er

erhob am 21. Februar 1948 Rekurs mit den Anträgen, die

Verfügung sei aufzuheben und der Telephonanschluss

wieder in Betrieb zu setzen; ferner verlangte er, die Ver-