Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1
1
I
I
I
I
I
I
208
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu
zahlen (Art. 104, 105 OR).
Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der- Lagerste.uer
erst ani 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von
diesem Betrag für die Zeit von den generellen Fälligkeits-
terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis
zur Zahlung Verzugszinsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. FABRIK- UND -GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
41. Urteil vom U. JuDt 1848 i. S. L. Scheuble & Cie gegen
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei- und
Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die
Voraussetzungen nach Art. -1 FV für die Unterstellung zu-
treffen.
2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter
sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen.
Lai sur le travail dans les ft}-briquea: 1. Les entreprises qui con-
fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont
soumises a la loi sur le travail dans les fabriques lorsque--Ies
conditions prevues a l'art. 1 -de l'ordonnance sont realisoos
en ce qui les concerne.
2. Les femmes travaillant cOlnme emballeuses doivent etre prises
eil- consideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes
Qans l'entreprise.
Legge sul-lavoro neUe fabbrwhe: 1. Le aziende che confezionano
articoli di pasticceria e confetteria sono assoggettate alla legge
sul lavoro nelle fabbriche se le condizioni previste dall'art. 1
deI ~egolamento- per l'applicazionedella suddetta I~gge sono
soddlsfatte.
2. Le donneche lavorano nell'azienda ad impacchettare debbono
essere prese in considerazione per stabilire il numero -degli
operai occupati in essa.
A. -
Die Kommanditgesel!schaft Ludwig Scheuble
& Cle, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in
Fabrik~ und Gewerbewesen. N° 41.
209
Zürich umfasst heute drei Res~aurationsbetriebe: das
Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy,
Fraumünsterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta,
Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden: Talackerstrasse 9
und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe,
einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer-
waren Talackerstrasse 7 und einen ffu Konditoreien, ein-
schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide lletriebe dienen
zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe-
triebe und Verkaufsläden, zum Teil- aber auch der Pro-
duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants,
(Dianastrasse) imd, bei den Dauerwaren, auch zum Ver-
sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des
eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in. der
Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betnebs-
leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus-
läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon
eine in der Spedition; im Betriebe Talackerstrasse 7 :
4 Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi-
toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts-
jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon
Fr. 130,860.- auf Lieferungen an fremde Betriebe ent-
fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.-an fremde
Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-,
1947 Fr. II 3,000.-, wozu bemerkt wird, dass in den
Umsatzzahlen der Konditorei die Dessert für fremde
Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige-
nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Men:üpreis
pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur-
den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe-
bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung
der Lief~rungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz-
ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert
an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,000.- einen
Höchststand erreicht; seither sind sie zurückgegangen.
B. -
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar-
beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble & Cie
14;
AB 741 -
19411
1
210
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
für Herstellung von Konditoreiwaren, Konfekt und Glace-
Dianastrasse 9 und Talackerstrasse 7 als Fabrikeinheit
dem Fabrikgesetz unterstellt mit der Begründung: 33
Personen (26 männlichen, 7 weiblichen Geschlechts),
Verwendung elektromotorischer Kraft. Weiter wurde
·bemerkt, die Voraussetzungen für die Unterstellung seien
seit längerer Zeit erfüllt, es könne mit der Aufnahme
der Betriebe in das Fabrikverzeichnis nicht mehr länger
zugewartet werden.
O. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrage, den angefochtenen Ent-
scheid aufzuheben, eventuell die Unterstellung auf den
Betrieb Talackerstrasse 7 zu beschränken. Es wird geltend
gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf uririch-
tiger Anwendung des Fabrikgesetzes und der Vollzie1:mngs-
verordnung und er ·verstosse gegen das. Gebot rechtsglei-
eher Behandlung.
a) Nach Art. I FG sei die Unterstellung unter das
Fabrikgesetz auf industrielle Anstalten beschränkt. In-
dustrie im Sinne des Fabrikgesetzes seien aber nicht -
wie das Bundesgericht in BGE 70 I 117 angenommen
habe -
alle Betriebe der Warenproduktion, vielmehr
falle das Handwerk überhaupt nicht darunter. Im übrigen
sei auch noch zwischen industriellen und gewerblichen
Betrieben zu unterscheiden, welche Unterscheidung das
Gesetz selbst ausdrücklich mache (Art. 81). Der gesetzliche
Begriff der industriellen Anstalt habe eine selbständige
Bedeutung, die ihn von handwerklichen Betrieben unter-
scheide und nicht -
nach dem zitierten Urteil ~ nur in
Gegensatz zu Urproduktion und Handel setze; der hand-
werkliche Charakter eines Betriebes könne unmöglich nur
nach der Grösse, d. h. der Arbeiterzahl, beurteilt werden.
Vielmehr müsse im Einzelfalle nach den Umständen
abgewogen und dem Zwecke des Fabrikgesetzes Rechnung
getragen werden, wobei den Eigenschaften der herge-
stellten Waren eine massgebende Bedeutung zukomme.
Wenn die Waren individuelle Produkte des menschlichen
Fabrik~ und Gewerbewesen. N° 41.
211
Fleisses d~rstellen,so werde man den Betrieb, der sie
herstellt, nicht als industrielle Anstalt bezeichnen können,
selbst wenn Maschinen und Motoren Verwendung fänden.
b) Die Konditoreibackstube Dianastrasse 9 weise zwar
eine erhebliche Produktion auf; indessen werde sie nicht
durch eine das übliche Mass übersteigende Mechani-
sierung erreicht, sondern durch Vermehrung der Zahl
handwerklich tätiger Konditoren. Das Ausmass der Pro-
duktion könne niemals Kriterium für die UntersteIlbarkeit
sein, solange sie durch handwerkliche Tätigkeit erzielt
werde. Der Grossteil der Patisseriewaren werde zum
Verbrauch in den eigenen Restaurationsbetrieben her-
gestellt. Im übrigen werde auf Bestellung produziert.
Eine Herstellung auf Vorrat dagegen falle ausser Betracht,
was auf einen handwerklich-gewerblichen Betrieb schlies-
sen lasse. Es sei auf die Unterstellungspraxis bei Bäcke-
reien zu verweisen, wo die behördliche Anerkennung des
handwerklichen oder gewerblichen Moments sich darin
erweise, dass bisher nur Grossbetriebe unterstellt worden
seien, zum grössten Teil Bäckereien von Konsumgenossen-
schaften, im übrigen Unternehmen, bei denen die Bäckerei
mit· der Fabrikation von Bretzeln, Teigwaren und ähnli-
chen Produkten verbunden werde. Jedenfalls seien bis
heute gewöhnliche Bäckereien nicht erfasst worden und
ebenso nicht Konditoreien. Grosskonditoreien, die Gross-
bäckereien entsprechen würden, gebe es aber überhaupt
nicht. Bei der Konditorei wiege die Handarbeit vor.
Bei den Bäckereien wäre die Unterstellung nur möglich
auf Grund einer Anderung der bisherigen Praxis, ebenso
bei Konditoreien. Dazu bestehe weder Anlass noch Recht.
Vielmehr entspreche die bisherige Praxis, wonach Kondi-
toreien nicht unterstellt werden, dem Gesetz. Diese
Praxis müsse daher beibehalten werden. Ihre Anderung
wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
c) Ähnliches gelte für den Betrieb an der Talacker-
strasse. Hier sei die Zahl der beschäftigten Personen viel
geringer, nämlich 4-5 Konditoren, 4 Packerinnen und
212
Verwaltun:~. und Disziplinarrecht.
1 Ausläufer, und die Verwendung von Motoren unbe-
deutend .. Die Packerinnen seien nicht als « industrielle
Arbeitnehmer » anzusprechen. Vor allem'fehle dem Betrieb
der Charakter einer' industriellen Anstalt. Er sei klein
und die. darin vorkommenden Arbeiten seien ausschliess~
lieh handwerklichen Charakters.
Unzutreffend sei auch. die Annahme einer Einheit der
beiden Betriebe. Art. 5 VO treffe nicht zu. Im übrigen wäre
er überhaupt nicht anwendbar, da den beiden Betrieben
industrieller Charakter fehle.
d) Gegen die Unterstellung sprächen sodann auch
noch Erwägungen me:qr allgemeiner Natur. Die Unter-
stellung von Konditoreien unter das Fabrikgesetz ergäbe
stossende Unterschiede gegenüber der Behandlung anderer
Gewerbearten, vor allem des Gastwirtschaftsgewerbes,
dem die Nichtunterstellung zugesichert sei (BBl. 1910 III
S. 582). Das Herstellen von Backwerk sei dem Kochen
sehr ähnlich, und in grösseren Restaurationsbetrieben
werde neben den eigentlichen Speisen auch Backwerk und
Patisserie hergestellt, wobei nicht nur für eigenen Betrieb
gearbeitet, sondern auch Kundenaufträge ausgeführt
würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb unter diesen
Umständen ein mittlerer Bäckerei- oder Konditoreibe.trieb
unterstellt werde, derartige grosse Hotelküchen dagegen
nicht.
Die Arbeitszeitvorschriften und die übrigen Anordnun-
gen des Fabrikgesetzes seien für Bäckerei- und Konditorei-
betriebe untragbar. V:0r allem würde die Unterstellung
der Beschwerdeführerin unter das Fabrikgesetzdie Be-
wirtung der Gäste in den Restaurationsbetrieben beein-
trächtigen, für bestimmte Zeiten und Tage sogar verun-
möglichen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vorarbeiten für
eine eidgenössische Gewerbe-Gesetzgebung weit vorge-
schritten seien, weshalb sich eine ausdehnende Auslegung
des Begriffs der industriellen Anstalt verbiete.
Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie in ihrer
Fabrik.~ und Gewerbewesen. N0 41.
213
Stellungnahme weitgehend einem· Rechtsgutachten folge,
das Universitätsprofessor Dr. H. Huber in Bern a:in 3.
August 1946 dem Schweizerischen Gewerbeverband er-
stattet hatte. Sie legt das Gutachten ein.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
l. -
In BGE 60 I S. 400, Erw. 1, ist festgestellt worden,
dass mit der Ordnung in Art. 1 und 2 FG von der Unter-
stellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen werden
a) die Unternehmungen, die keinen industriellen Cha-
rakter aufweisen, nämlich diejenigen der Landwirtschaft
und des Handels, - und;
b) von den Betrieben industrieller Natur, diejenigen des
Handwerks' und des Kleingewerbes, wobei für die Ab-
grenzung die Grösse des Betriebes massgebend sein soll.
. Entsprechend ist in BGE 70 I S. 122, wo diese Abgrenzung
bestätigt wurde, ausgeführt, dass bei Betrieben der Waren-
produktion das Unterscheidungsmerkmal nicht der allge-
meine Charakter nach Massgabe der Betriebsorganisation
und Art der Produktion (Handwerk, Gewerbe, indivi-
du.elle und Massenproduktion)" sondern allein die. Grösse
massgebend sein soll.
Mit dieser Abgrenzung folgt das Bundesgericht den
Erläuterungen der bundesrätlichen Botschaft vom 6. Mai
1910 zum Entwurf für die Revision des Fabrikgesetzes.
Der Gesetzgeber hat die in der Botschaft vorgeschlagene
Lösung' übernommen; sie darf also, auch hinsichtlich der
beigegebenen Erläuterungen, als die für die Durchführung
des Gesetzes massgebende angesehen werden. In der
Botschaft aber wird der « industrielle Charakter» alS
Untersch~idungsmerkmal gegenüber
« landwirtschaftli-
chen, kaufmännischen und andern Betrieben » aufgeführt
und erklärt, er genüge nicht, um die Fabrik als solche
zu bezeichnen. « Die Abgrenzung gegenüber der Heim-
arbeit, dem reinen Handwerk, den nur halbwegs industriel-
len Betriebsweisen verschiedener Art erfordert mehr»
214
Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.
(BB!. 1910 Irr S. 582). Es wird also im Bereiche des Fabrik-
gesetzes unterscheiden zwischen Urproduktion (= Land-
wirtschaft), anderer Produktion (= Industrie) und Handel,
und innerhalb der « Industrie» im Sinne des Gesetzes
nach besonderen Merkmalen, als welche nach Art. 1,
Abs .. 2 FG gelten die Beschäftigung
a) einer Mehrzahl von Arbeitern,
b)'ausserhalb ihrer Wohnräume,
c) in den Räumen der Anstalt (einschliesslich Arbeiten
auf den zugehörigen Werkplätzen und Aussenarbeiten des
industriellen Betriebs).
Die Merkmale unter b und ~ dienen der Ausscheidung
der (in den zitierten Fällen und auch hier nicht in Frage
stehenden) Heimarbeit und des Baugewerbes. Im übrigen
gilt als Merkmal lit. a, und es ist dem Bundesrat die
nähere Abgrenzung- zugewiesen (Art. 2 FG). Dieser hat
dafür im Anschluss an das Gesetz im wesentlichen auf
die Einrichtung des Betriebs und die Arbeiterzahl, also
auf die Grösse abgestellt (Art. 1 FV).
Es besteht daher kein Grund, auf die in den zitierten
Entscheiden aufgestellte Umschreibung zurückzukommen.
Denn sie muss, nach dem Gesagten, als die gesetzliche
gelten. Sie führt - übrigens auch im Ergebnis praktisch
zum richtigen Resultat.
a) Allerdings werden bei Verwendung des Ausdrucks
« industriell» zur Bezeichnung eines Wirtschaftszweiges
ohne Ausscheidung nach der Organisationsform der
Betriebe, auch die Unternehmungen des Handwerks (die
Botschaft spricht vom « reinen Handwerk») einbezogen,
die nicht unter das Fabrikgesetz fallen. Doch ist dies
unerheblich, weil ein anderes Merkmal, wie in der Bot-
schaft vorgesehen wurde, die Ausscheidung bewirkt. Das
Handwerk als Betriebsform ist dadurch charakterisiert
dass die Ware im wesentlichen persönliches Werk de~
Unternehmers (des Meisters) ist, was bedingt, dass die
im Betriebe beschäftigten Arbeiter im: wesentlichen Neben-
arbeiten verrichten, die Arbeit des Meisters unterstützen
nicht ersetzen. Bei solchen Unternehmungen iSt
di~
Fa.brik- und Gewerbewesen. N0 41.
215
Arbeiterzahl notwendigerweise klein; der Umsatz ist
bestimmt durch die persönliche Leistungsfähigkeit des
Meisters.
Der Handwerker, der seinen Umsatz vermehren will
und mehr Arbeiter einstellt, als zur Unterstützung seiner
persönlichen Arbeit notwendig sind, nützt Arbeitskraft
und Können der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter,
die selbst Handwerker sein können, als Unternehmer aus.
Er führt keinen Handwerksbetrieb, sondern ein Gewerbe.
. Handwerksbetriebe, die ohne motorische Kraft 10 .und
mehr oder die mit Motoren 6 und mehr Arbeiter be-
schäftigen, sind kaum vorstellbar. Handwerkliche Unter-
nehmungen werden daher schon mangels der erforderlichen
Arbeiterzahl für eine Unterstellung unter das Fabrikge-
setz auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die
allgemeine Umschreibung des Wirtschaftszweiges, für den
das Fabrikgesetz bestimmt ist, sie mitumfasst und, wenn
sie nicht ergänzt, berichtigt wird durch eine besondere
Ausnahme für Unternehmungen, die die Betriebsform des
Handwerks aufweisen. Die Frage, ob die Gleichsetzung
von Industrie mit Warenproduktion ohne Urproduktion
(im Sinne von Landwirtschaft) insofern, theoretisch
betrachtet, zu weit . gefasst ist, als sie das Handwerk ein-
schliesst, ist daher für die Anwendung des Fabrikgesetzes
praktisch gegenstandslos.
b) Gewerbliche Betriebe sind von der Fabrikgesetz-
gebung nicht ausgenommen. Art. 81 FG bestätigt aus-
drücklich, dass die Fabrikgesetzgebung sie zum Teil er-
fasst, solange die bundesrechtliche Ordnung der Arbeit in
den Gewerben nicht in Kraft getreten ist. Doch sollen
hinsichtlich der gewerblichen Betriebe die Grundsätze,
die für den Vollzug von Art. 1 des Fabfikgesetzes von
1877 aufgestellt worden waren, nicht im Shllle einer aus-
gedehnteren Anwendung des
gegenwärtigen Gesetzes
geändert werden. Es soll also bei den Grundsätzen sein
Bewenden haben, die unt-er dem alten Fabrikgesetz galten.
Gewerbliche Betriebe fallen dann in den Kreis der für
die Anwendung des Fabrikgesetzes in Betracht kommen-
216
Verwaltungs- und Disziplinarrooht:
den Unternehmungen, wenn sie industriellen Charakter
haben, d. h. dem Wirtschaftszweige Industrie im hievor
bezeichneten Sinne angehören, Unternehmungen der Wa-
renproduktion sind. Andere Gewerbe fallen nicht darunter,
und es soll auf sie, gemäss Art. 81 FG, die ~wendU:ng des
Fabrikgesetzes nicht ausgedehnt werden. Weiterhin wird
sich die Praxis im Hinblick auf Art. 81 FG auch bei der
Entscheidung über die Zugehörigkeit zu der Gruppe
Warenproduktion Zurückhaltung aufzuerlegen haben, wenn
es sich um gewerbliche Betriebe handelt.
Bei Betrieben aber, die sich mit Warenproduktion
befassen, kommt für die Unterstellung nur die Unter-
scheidung von Klemgewerben und grösseren Betrieben in
Betracht, wobei die Merkmale massgebeIid sind, die der
Bundesrat in APt. 1 FV aufgestellt hat. Nach der Art
des Produktes zu unterscheiden, hätte keine sachliche
Berechtigung. Die Fabrikgesetzgebung dient dem Schutze
der Arbeiter, die in einer Mehrzahl (hauptsächlich) in
geschlossenen Räumen beschäftigt werden. Es kommt also
auf die äusseren Arbeitsbedingungen an, nicht auf den
Gegenstand der Produktion. Nach diesem zu unterscheiden,
hätte im Rahmen des Fabrikgesetzes offenbar keinen
vernünftigen Sinn. Das Bundesgericht hat denn auch, im
Anschluss an die frühere Praxis des Bundesrates, bei
Betrieben zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse von
jeher den industriellen Charakter bejaht (nicht publizierter
Entscheid vom 19. September 1935 i. S. Lutz, wo es sich
um Sattler- und. Sportartik~l handelte).
2. -
Die Unternehmung der Beschwerdeführerin um-
fasst neben drei Gaststätten und 2 Verkaufsgeschäften
zwei Betriebe für Warenproduktion. Die Gastwirtschafts-
betriebe und die Verkaufsstellen fallen, als nichtindustriel-
ler Natur, für die Anwendung des Gesetzes nicht in Be-
tracht (Art. 7 Abs. 1 FV). Bei den Betrieben der Waren-
produktion wird die Unterstellbarkeit nach der Grösse
bestimmt, gemessen an Betriebseinrichtung und Arbeiter-
zahl. Da in beiden Betrieben Motoren verwendet werden,
war die Unterstellung zu verfügen, wenn die Arbeiterzahl
Fabrik- und Gewerbewesen. N° 41.
217
5 übersteigt. Dies ist bei beiden Betrieben der Fall. Die
Auffassung der Beschwerdeführerin, die im Betriebe Tal-
ackerstrasse hauptsächlich als Packerinnen beschäftigten
Frauen seien nicht mitzuzählen, ist unrichtig. Nach Art.
2, Abs. 1 FV geUen als Arbeiter alle Personen, die. im
industriellen Betrieb beschäftigt werden, auch die Hilfs-
und Nebenarbeiten ausführenden Personen (nicht publi-
zierter Entscheid vom 28. Januar 1932 i. S.· Dosch und
Meier, Erw. 1). Bei den Maschinen und Motoren handelt
es sich, nach den Feststellungen am Augenschein, nicht
bloss um die allgemein in Kleinbetrieben üblichen Einrich-
tungen, sondern um eine wesentlich weitergehende Mecha-
nisierung. Danach sind die Voraussetzungen für die Unter-
stellung bei jedem der beiden Betriebe für sich allein
erfüllt. Zudem ist hier, wie das Bundesamt. zutreffend
feststellt, Betriebseinheit anzunehmen. Die beiden Be-
triebe sind unselbständige Teile einer unter einheitlicher
Leitung geführten Unternehmung. übrigens sind auch die
Produkte derart ähnlich, dass die räumliche Trennung
als ein durch äussere Verhältnisse, Fehlen geeigneter
Räumlichkeiten, bedingter Mangel erscheint.
3. -
Die grundsätzlichen Einwendungen, die gegen
die Unterstellung der beiden Betriebe erhoben werden,
sind unbegründet. Sie stützen· sich auf die Feststellung,
dass das Handwerk nicht unter das Fabrikgesetz fällt.
Dabei wird aber -
wie auch im Gutachten von Professor
Huber -
verkannt, dass man es hier nicht mit einem
Handwerksbetrieb zu tun hat, sondern mit einer Unter-
nehmung, die, wenn ül>erhaupt noch, dann höchstens
allenfalls als Gewerbebetrieb bezeichnet werden kann.
Gewerbebetriebe, die Waren produzieren, unterliegen aber
von jeher der Unterstellung unter das Fabrikgesetz,
sobald sie in Arbeiterzahl und Ausstattung die Bedeutung
erreicht haben, die dessen Anwendung rechtfertigt. Aus-
gesprochen « handwerkliche)} Gewerbe, wie Damenschnei-
dereien, Nähereien, Kleiderwerkstätten, sind -
auch unter
dem alten Gesetz -
nie ausgenommen worden (vgl. z. B.
SAUS, Bundesrecht V, S. 166 Nr. 2246 [1898], S. 169,
218
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Nr. 2251 [1887], BURCKRARDT, Bundesrecht V S. 506,
Nr. 2819 I [1908], dazu die späteren Entscheide 2819 II
& IV~. Die Konfiserie- und Biskuitherstellung wird nach i
der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185,
BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi-
toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936
i. S. Dilger; vgl. auch SALlS, V S. 168, No. 1 und BBI.
1903, II' S. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrift, die
hier verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung
der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich.
Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen
in Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das
Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren-
. produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun-
gen -
im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für
die BeWirtung -
werden als Leistungen besonderer Art
angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können.
aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen
Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs-
organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen
Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli-
chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass
sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt, die zur
sofortigen Konsumation als Bestandteile der Menus der
Gaststätten bestimmt sind, ändert darannichts. Abgesehen
davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so
zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe
nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur-
gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu-
strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen, auch
innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführerin, den
Küchen in den Gast~tätten selbst überlassen werden. Im
übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses
Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so
hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert
werden.
Post, Telegraph und Telephon. No 42.
IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES.
219
42. Auszug aus dem Urteil vom 11. Junl1948 i. S. Steiner
gegen Generaldirektion der PTT.
Hajtp(lichtansprilche an die PTT (Axt. 99 Ziff. XI Abs. 2 OG)
sind durch Klage dem Richter zu unterbreiten. Zuständigkeit
d.es Bundesgerichts im direkten Prozess. Formelle Anforderun.
gen an die direkte Klage.
LeB actiona en responsabilite contre les PTT (art. 99 eh. XI a1. 2 OJ)
doivent faire l'objet d'une demande en justice. Competence
du Tribunal federal saisi par la voie du proces direct. Condi .
tions de forme de la demande.
Le azioni di responsabilitd contro i PTT (art. 99, cifra XI, cp. 2
OGF) debbono essere pJ;omosse con una domanda giudiziale.
Competenza deI Tribunale federale adito mediante un processo
diretto. Requisiti formali della domanda.
Im Jahre 1947 war der Telephonanschluss Steiners
wegen Nichtbezahlung von Taxen ausgeschaltet worden.
Darauf hatte Steiner mit Schreiben vom 22. November
1947 von der Generaldirektion der PTT verlangt, dass sie
den Anschluss unverzüglich wiederherstellen lasse, dafür
sorge, dass seine Beziehungen mit der PTT sich in Zukunft
einwandfrei abwickelten, und ihn wegen der « liederlichen
Arbeitsweise » ihrer Beamten und wegen des Unterbruches
der Telephonleitung mit Fr. 300.- entschädige; er hatte
sich eine weitergehende Schadenersatzforderung vorbe-
halten. Am 18. Dezember 1947 liess die Telephonverwal-
tung unter polizeilichem Schutz die ihr gehörenden Tele-
phoneinrichtungen in der Wohnung Steiners behändigen.
Durch Verfügung vom 22. Januar 1948 verpflichtete die
Generaldirektion der PTT Steiner, die rückständigen
Taxen nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen. Er
erhob am 21. Februar 1948 Rekurs mit den Anträgen, die
Verfügung sei aufzuheben und der Telephonanschluss
wieder in Betrieb zu setzen; ferner verlangte er, die Ver-