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74_I_219

BGE 74 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-24 · Deutsch CH
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Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.

Nr. 2251 [1887J, BURCKHARDT, Bundesrecht V S. 506,

Nr. 2819 I [1908], dazu die späteren Entscheide 2819 II

& IV!. Die Konfiserie- und Biskuitherstellung wird nach

der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185,

BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi-

toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936

i. S. Dilger; vgl. auch SALIS, V S. 168, No. I und BBI.

1903, II B. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrüt, die

mer verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung

der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich.

. Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen

In Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das

Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren-

. produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun-

gen -

im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für

die Bewirtung -

werden als Leistungen besonderer Art

angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können .

aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen

Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs-

organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen

Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli-

chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass

sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt die zur

sofortigen Konsumation als Bestandteile der M~nus der

Gaststätten bestimmt sind, ändert daran nichts. Abgesehen

davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so

zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe

nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur-

gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu-

strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen auch

innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführeri~ den

Küchen in den Gaststätten selbst überlassen werde~. Im

übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses

Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so

hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert

werden.

Post, Telegraph und Telephon. No 42.

III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

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42. Auszug ans dem Urteil vom 11. Juni 1948 i. S. Steiner

gegen Generaldirektion der PTT.

Haftpflichtanspriiche an die PTT (Art. 99 Zi~. XI Ab~. 2. O~)

sind durch Klage dem Richter zu unterbreIten. Zustandigkeit

d,es Bundesgerichts im direkten Prozess. Formelle Anforderun-

gen an die direkte Klage.

Les actions en resp0n8r:biliM contreles PTT (art; 99. eh. XI al. 2 OJ)

doivent faire 1'oblet d'une demande en JustICe. Com:peten~e

du Tribunal federal saisi par 1a voie du proces direct. Condl-

tions de forme de la demande.

Le azioni di responsabilitd contro i PTT (art. 99, cifra XI, cp. 2

OGF) debbono essere p~omosse con una domanda giudiziale.

Competenza deI Tribunale federale adito mediante un processo

diretto. Requisiti formali della domanda.

Im Jahre 1947 war der Telephonanschluss Steiners

wegen Nichtbezahlung von Taxen ausgeschaltet worden.

Darauf hatte Steiner mit Schreiben vom 22. November

1947 von der Generaldirektion der PTT verlangt, dass sie

den Anschluss unverzüglich wiederherstellen lasse, dafür

sorge, dass seine Beziehungen mit der PTT sich in Zukunft

einwandfrei abwickelten, und ihn wegen der « liederlichen

Arbeitsweise» ihrer Beamten und wegen des Unterbruches

der Telephonleitung mit Fr. 300.- entschädige; er hatte

sich eine weitergehende Scha.denersatzforderung vorbe-

halten. Am 18. Dezember 1947 liess die Telephonverwal-

tung unter polizeilichem Schutz die ihr gehörenden Tele-

phoneinrichtungen in der Wohnung Steiners behändigen.

Durch Verfügung vom 22. Januar 19~8 verpflichtete die

Generaldirektion der PTT Steiner, die rückständigen

Taxen nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen. Er

erhob am 21. Februar 1948 Rekurs mit den Anträgen, die

Verfügung sei aufzuheben und der Telephonanschluss

wieder in Betrieb zu setzen; ferner verlangte er, die Ver-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

waltung habe ihm als Entschädigung und Genugtuung

Fr_ 8000.- zu zahlen und Rehabilitierungssc~eiben zu

erlassen. Die Generaldirektion wies den Rekurs am 2. März

1948 ab.

Am 4. April 1948 hat Steiner gegen die Generaldirektion

der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er

beantragt, den Entscheid vom 2. März 1948 aufzuheben

und seine Beschwerden vom 22. November 1947 und

21. Februar 1948 zu schützen.

Das Bundesgericht tritt auf die Eingabe nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. -

Gemäss Art. 99 Ziff. XI Abs. 1 OG unterliegen der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. Entscheide der Gene-

raldirektion der PTT, die an das Post- und Eisenbahn-

departement nicht weiterziehbar sind, über Anspruche,

die sich auf die Gesetzgebung über den Post-, Telegraphen-

und Telephonverkehr stützen. Ausgenommen sind nach

. .,Abs. 2 die HaftpflichtfaIle.

, Hier liegt teilweise ein Fall nach Abs. 1 vor. Soweit

dagegen die Entschädigungs- und GenugtJl~gsforderung

in Frage steht, hat man es mit einem Haftpflichtfall im

Sinne des Abs. 2 zu tun. In dieser Beziehung kann also

die Eingabe Steiners nicht als Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde entgegengenommen werden, da solche Streitig-·

keiten durch Klage dem Richter zu unterbreiten sind.

2. -

Soweit es sich um eine Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde handelt, ist die gesetzliche Frist nicht eingehal-

ten ...

3. ~ Steiner hat von der Verwaltung in den Zuschriften

vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948, auf die er

in der vorliegenden Eingabe verweist, vorerst eine Entschä-

digung von Fr. 300.- und sodann eine Schadenersatz-

und Genugtuungssumme von Fr. 8000.- gefordert. Auf

welche gesetzlichen Bestimmungen sich diese Anspruche

stützen, wird nicht gesagt. In Frage kommen nur die

Art. 44 ff. des Postverkehrsgesetzes (PVG), soweit Steiner

Post, Telegraph und Telephon. N° 42.

die Postverwaltung belangen will, und ausserdem nament-

lich die Art. 35 ff. des Telegraphen- und Telephonver-

kehrsgesetzes . (TVG), soweit die Haftpflicht der Telegra-

phen- und Telephonverwaltung in Betracht fällt, eventuell

in Verbindung mit Art. 28 di~ses Gesetzes (Aufhebung von

Tellnehmeranschlüssen); denn Steiner scheint insbesondere

behaupten zu wollen, die Verwaltung habe ~einen Tele-

phonanschluss widerrechtlich aufgehoben und Ihn dadurch

geschädigt.

Das TVG bestimmt nichts darüber, bei welcher Instanz

und, in .welchem Verfahren Haftpflichtanspruche gegen

die Telegraphen- und Telephonverwaltung gelte~d zu

machen sind. Entweder ist Art. 55 Abs. 1 PVG (m der

Fassung gemäss Art. 167 OG) entsprechend auch in~ow~it

anzuwenden' dann ist das Bundesgericht als emZlge

Instanz im drrekten Zivilprozess zuständig (Art. 41 lit. b

OG), da der gesamte Streitwert offenbar, jedenfalls nach

der Eingabe vom 21. FebrUar 1948, de:.: Betrag .von

Fr. 4000.- übersteigt. Oder es handelt SICh um emen

vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund aus

öffentlichem Recht (Telegraphen- und Telephonverkehrs-

recht) im Sinne des Art. 1l 0 OG; in diesem Falle ist ~as

Bundesgericht ebenfalls als einzige Instanz, aber Im

direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, kompetent.

So oder so genügt indes die vorliegende « Beschwerde»

den fotmeIlen Anforderungen nicht, welche der nach Art.

40 OG anwendbare Art. 89 BZP an eine direkt beim Bundes-

gericht angeh~bene Klage stellt. Nicht nur ist zweifelhaft,

ob die Eingabe ein einwandfreies «(genaues ») Klageges~ch

(lit. c dieses Artikels) enthält. Vor allem ist es nicht mö~lich

zu unterscheiden, welche unter allen in der « Beschwe~~ »

an das Bundesgericht angeführten Tatsachen zur Begrun-

dung speziell der Klage gehören sollen (lit. b daselbst).

Dementsprechend fehlt es auch an einer « gena~en ~nd

speziellen Bezeichnung aller Beweismittel» fur diese

besonderen Tatsachen (lit. e ebenda).