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Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.
Nr. 2251 [1887J, BURCKHARDT, Bundesrecht V S. 506,
Nr. 2819 I [1908], dazu die späteren Entscheide 2819 II
& IV!. Die Konfiserie- und Biskuitherstellung wird nach
der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185,
BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi-
toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936
i. S. Dilger; vgl. auch SALIS, V S. 168, No. I und BBI.
1903, II B. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrüt, die
mer verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung
der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich.
. Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen
In Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das
Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren-
. produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun-
gen -
im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für
die Bewirtung -
werden als Leistungen besonderer Art
angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können .
aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen
Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs-
organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen
Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli-
chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass
sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt die zur
sofortigen Konsumation als Bestandteile der M~nus der
Gaststätten bestimmt sind, ändert daran nichts. Abgesehen
davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so
zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe
nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur-
gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu-
strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen auch
innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführeri~ den
Küchen in den Gaststätten selbst überlassen werde~. Im
übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses
Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so
hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert
werden.
Post, Telegraph und Telephon. No 42.
III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
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42. Auszug ans dem Urteil vom 11. Juni 1948 i. S. Steiner
gegen Generaldirektion der PTT.
Haftpflichtanspriiche an die PTT (Art. 99 Zi~. XI Ab~. 2. O~)
sind durch Klage dem Richter zu unterbreIten. Zustandigkeit
d,es Bundesgerichts im direkten Prozess. Formelle Anforderun-
gen an die direkte Klage.
Les actions en resp0n8r:biliM contreles PTT (art; 99. eh. XI al. 2 OJ)
doivent faire 1'oblet d'une demande en JustICe. Com:peten~e
du Tribunal federal saisi par 1a voie du proces direct. Condl-
tions de forme de la demande.
Le azioni di responsabilitd contro i PTT (art. 99, cifra XI, cp. 2
OGF) debbono essere p~omosse con una domanda giudiziale.
Competenza deI Tribunale federale adito mediante un processo
diretto. Requisiti formali della domanda.
Im Jahre 1947 war der Telephonanschluss Steiners
wegen Nichtbezahlung von Taxen ausgeschaltet worden.
Darauf hatte Steiner mit Schreiben vom 22. November
1947 von der Generaldirektion der PTT verlangt, dass sie
den Anschluss unverzüglich wiederherstellen lasse, dafür
sorge, dass seine Beziehungen mit der PTT sich in Zukunft
einwandfrei abwickelten, und ihn wegen der « liederlichen
Arbeitsweise» ihrer Beamten und wegen des Unterbruches
der Telephonleitung mit Fr. 300.- entschädige; er hatte
sich eine weitergehende Scha.denersatzforderung vorbe-
halten. Am 18. Dezember 1947 liess die Telephonverwal-
tung unter polizeilichem Schutz die ihr gehörenden Tele-
phoneinrichtungen in der Wohnung Steiners behändigen.
Durch Verfügung vom 22. Januar 19~8 verpflichtete die
Generaldirektion der PTT Steiner, die rückständigen
Taxen nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen. Er
erhob am 21. Februar 1948 Rekurs mit den Anträgen, die
Verfügung sei aufzuheben und der Telephonanschluss
wieder in Betrieb zu setzen; ferner verlangte er, die Ver-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
waltung habe ihm als Entschädigung und Genugtuung
Fr_ 8000.- zu zahlen und Rehabilitierungssc~eiben zu
erlassen. Die Generaldirektion wies den Rekurs am 2. März
1948 ab.
Am 4. April 1948 hat Steiner gegen die Generaldirektion
der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er
beantragt, den Entscheid vom 2. März 1948 aufzuheben
und seine Beschwerden vom 22. November 1947 und
21. Februar 1948 zu schützen.
Das Bundesgericht tritt auf die Eingabe nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. -
Gemäss Art. 99 Ziff. XI Abs. 1 OG unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. Entscheide der Gene-
raldirektion der PTT, die an das Post- und Eisenbahn-
departement nicht weiterziehbar sind, über Anspruche,
die sich auf die Gesetzgebung über den Post-, Telegraphen-
und Telephonverkehr stützen. Ausgenommen sind nach
. .,Abs. 2 die HaftpflichtfaIle.
, Hier liegt teilweise ein Fall nach Abs. 1 vor. Soweit
dagegen die Entschädigungs- und GenugtJl~gsforderung
in Frage steht, hat man es mit einem Haftpflichtfall im
Sinne des Abs. 2 zu tun. In dieser Beziehung kann also
die Eingabe Steiners nicht als Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde entgegengenommen werden, da solche Streitig-·
keiten durch Klage dem Richter zu unterbreiten sind.
2. -
Soweit es sich um eine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde handelt, ist die gesetzliche Frist nicht eingehal-
ten ...
3. ~ Steiner hat von der Verwaltung in den Zuschriften
vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948, auf die er
in der vorliegenden Eingabe verweist, vorerst eine Entschä-
digung von Fr. 300.- und sodann eine Schadenersatz-
und Genugtuungssumme von Fr. 8000.- gefordert. Auf
welche gesetzlichen Bestimmungen sich diese Anspruche
stützen, wird nicht gesagt. In Frage kommen nur die
Art. 44 ff. des Postverkehrsgesetzes (PVG), soweit Steiner
Post, Telegraph und Telephon. N° 42.
die Postverwaltung belangen will, und ausserdem nament-
lich die Art. 35 ff. des Telegraphen- und Telephonver-
kehrsgesetzes . (TVG), soweit die Haftpflicht der Telegra-
phen- und Telephonverwaltung in Betracht fällt, eventuell
in Verbindung mit Art. 28 di~ses Gesetzes (Aufhebung von
Tellnehmeranschlüssen); denn Steiner scheint insbesondere
behaupten zu wollen, die Verwaltung habe ~einen Tele-
phonanschluss widerrechtlich aufgehoben und Ihn dadurch
geschädigt.
Das TVG bestimmt nichts darüber, bei welcher Instanz
und, in .welchem Verfahren Haftpflichtanspruche gegen
die Telegraphen- und Telephonverwaltung gelte~d zu
machen sind. Entweder ist Art. 55 Abs. 1 PVG (m der
Fassung gemäss Art. 167 OG) entsprechend auch in~ow~it
anzuwenden' dann ist das Bundesgericht als emZlge
Instanz im drrekten Zivilprozess zuständig (Art. 41 lit. b
OG), da der gesamte Streitwert offenbar, jedenfalls nach
der Eingabe vom 21. FebrUar 1948, de:.: Betrag .von
Fr. 4000.- übersteigt. Oder es handelt SICh um emen
vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund aus
öffentlichem Recht (Telegraphen- und Telephonverkehrs-
recht) im Sinne des Art. 1l 0 OG; in diesem Falle ist ~as
Bundesgericht ebenfalls als einzige Instanz, aber Im
direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, kompetent.
So oder so genügt indes die vorliegende « Beschwerde»
den fotmeIlen Anforderungen nicht, welche der nach Art.
40 OG anwendbare Art. 89 BZP an eine direkt beim Bundes-
gericht angeh~bene Klage stellt. Nicht nur ist zweifelhaft,
ob die Eingabe ein einwandfreies «(genaues ») Klageges~ch
(lit. c dieses Artikels) enthält. Vor allem ist es nicht mö~lich
zu unterscheiden, welche unter allen in der « Beschwe~~ »
an das Bundesgericht angeführten Tatsachen zur Begrun-
dung speziell der Klage gehören sollen (lit. b daselbst).
Dementsprechend fehlt es auch an einer « gena~en ~nd
speziellen Bezeichnung aller Beweismittel» fur diese
besonderen Tatsachen (lit. e ebenda).