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74_I_222

BGE 74 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1948-04-30 · Deutsch CH
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222

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

I~ BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRJBUTIONS CANTONALES

43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz.

Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen und Gemeinde

Schmerikon.

Bundesrechtliche Befreiungen von kalntonalen Abgaben'

I. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend

ausgestaltet sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung

des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern.

2. Abgaben, die,für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Ver-

waltung erhoben werden, sind keine Vorzugslasten.

Exemption des contributions cantonales :

1. Les contribut~ons qui constituent des charges de preference

et S?!lt Or~a~ISeeS ?omme teIles ne tombent pas sous le coup

de, I mterdlCtIOn falte aux. fiscs cantonaux d'imposer les pro-

prIeMs de la Confederation.

2. Les :mnt~~utio:n:s qui so~t prelevees pour couvrir les besoins

de 1 administratIOn pubhque ne constituent pas des charges

de preference.

Esenzione dalk contribuzioni cantonali :

1. Le contribuzioni che costituiscono oneri preferenziaIi e sono

or~zzate cO,m~. tali non sono colpite dal divieto fatto alle

autonta. fiscah d lIDporre immobili della Confederazioni

2. L.e c0D;tribuzioni,riscosse per far fronte ai bi!logni dell'~­

rustrazIone pubbhca non sono degli oneri preferenziali.

A. -

Nach dem st. gallischen Gesetz vom 27. Januar

1859 über das Steuerwesen der Gemeinden, Art. 10, waren

die Ausgaben für die Feuerpolizei aus den Einnahmen zu

decken, die der Feuerpolizei zugeschieden' waren. Wenn

diese Einnahmen nicht hinreichten, sollte der Fehlbetrag

« zur Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde

und zur Hälfte von sämtlichen Gebäulichkeiten, von

denen auch die Staatsgebäude . " nicht ausgenommen

sind, nach ihrem Assekuranzwert bestritten werden ».

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 1944

(BGE 70 I 124) dem Grundeigentümerbeitrag den Charak-

t~r einer Vorzugs last zugesprochen, deren Erhebung die

fur das Vermögen des Bundes angeordneten Befreiungen

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43.

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von kantonalen Steuern (Art. 10 GarGes, Art. 164,

Abs. 2 MO) nicht entgegensteht.

B. -

Das Gesetz vom 27. Januar 1859 ist durch das

neue Steuergesetz vom 14. März 1944 aufgehoben worden.

Dieses ermächtigt die politischen Gemeinden, « zur Be-

streitung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit hiezu ihre

übrigen Einnahmen nicht ausreichen, Steuern nach Mass:-

gabe der folgenden Bestimmungen zu erheben » (Art. 122).

Es werden als « allgemeine Gemeindesteuern» eine Einkom-

mens- und Vermögenssteuer auf Grund der Staatsteuerver-

anlagung und eine Personalsteuer (Art. 123-132) und als

« Sondersteuern der politischen Gemeinden» verschiedene

Steuern vorgesehen, unter anderem eine Grundsteuer

(Art. 133-135). Über sie bestimmt das Gesetz:

1. Steuerpflicht.

Art. 133 (Abs. 1 und 2) : Die politischen Gemeinden erheben

alljährlich für ihren allgemeinen Haushalt eine Grundsteuer auf

den in ihrem Gebiete gelegenen Grundstücken.,

Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgeben-

den Werte der Grundstücke ohne Schuldenabzug bemessen. Art.

134 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Steuersatz.

Art. 134: Die Grundsteuer beträgt mindestens 0,2 und höch-

stens 1 Promille. Innerhalb dieses Rahmens wird der Steuersatz

alljährlich durch die zuständigen Gemeindeorgane festgesetzt.

Für die juristischen Personen, soweit sie nach Art. 14 von den

direkten Steuern befreit sind, beträgt die Grundsteuer 0,2 Pro-

mille des ordentlichen Versicherungswertes der Gebäude, die

unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen

Zwecken dienen, und 5 Promille des Verkehrswertes des nicht

unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen

Zweck,m dienenden Grundeigentums, insbesondere der Grund-

stücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder

gewerblichen Betrieben dienen.

C. -

Die Gemeinde Schmerikon fordert von den Schwei-

zerischen Bundesbahllen pro 1945/46 für die im Gemeinde-

gebiet liegenden Bahngebäude . eine Grundsteuer von

Fr. 19.48 gemäss Art. 134, Abs. 2 StG (0,2 %0 des Versi-

cherungswertes von Fr. 97,400.-). Die kantonale Rekurs-

kommission hat einen hiegegen eingereichten Rekurs am

2. Juli 1947 abgewiesen.

. D. -

Mit Klageschrift vom 12. September 1947 wen-

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Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.

den sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundes-

gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Veranlagung

zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro

1945/46 und Feststellung, dass sie. von jeder Belastung

ihrer Gebäude mit der st. gallischen Grundsteuer befreit

seien.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6

des Bundesbahngesetzes vom 23. Juni 1944, wonach sie

von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden

befreit s,ei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren

Feuerpolizei-Steuer sei die Grundsteuer nach Art. 133 ~nd

134 9.es neuen st. gallischen Steuergesetzes keine Vor-

zugslast, sondern eine Steuer und falle daher unter die

in Art. 6 angeordnete Ausnahme.

E. -

Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat

Schmerikon beantragen Abweisung der Klage. Zur Be-

gründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von

0,2 %0 .stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um

Beiträge der Grundbesitzer, die als Entgelt für wirtschaft-

liche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des Interes-

senausgleichs und nach einem entsprechenden Masstab

auferlegt würden. Der Umstand, dass die Grundsteuer von

0,2 %0 für den allgemeinen Haushalt der politischen

Gemeinde erhoben wird und nicht zur Deckung der Aus-

gaben der Feuerpolizei dient, schliesse es nicht aus, die

Auflage als Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche

Einrichtung zu charakterisieren.

Das Bundesgericht hat die Klage geschützt

in Erwägung:

2. -

Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge

an die Kosten im öffentlichen Interesse betriebener

Einrichtungen des. Gemeinwesens (vor allem öffentlicher

Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen

auferlegt werden, denen aus solchen Einrichtungen wirt-

schaftliche Sondervorteile erwachsen, sodass ein gewisser

Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 43.

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gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu' besonders das nioht

publizierte Urteil vom 27. April 1923 i. S. SEB gegen

Basel-Stadt, ferner BGE 70 I S. 126 samt Zitaten und

Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor

allem dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden,

als ein Beitrag an besondere Kosten bestimmter Einrich-

tungen, den die Allgemeinheit nicht zu erbringen hat. Der

Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten

oder Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die

Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe

des wirtschaftlichen Sondervorteil.s verlegt sein, der den

einzelnen Beitragspflichtigen aus der Ei~chtung erwächst

(wobei allerdings als Masstab. unter Umständen ein allge-

meines Kriterium, dienen kaim). Wo eine solohe Beziehung

zwisohen dem zu deckenden Aufwand und der Bemessung

des Beitrages fehlt oder wo die Verteilung unter die Inte-

ressenten nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der

Vorteilsausgleichung vorgenommen wird, ist eine Vorzugs-

last in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das,zitierte Urteil

betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt).

3. -

Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese

Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (BGE 70

I S 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen, wo die

Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten '

nicht hinreichten. Unter dieser Voraussetzung wurden die

Gemeinden angewiesen, die Hälfte, also einen rechnungs-

mässig bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die

GebäudeeigentÜIDer, die besonderen Nutzniesser der öffent-

lichen: Brandbekämpfu,ngsanstalt zu verlegen. Es war

daher so, dass die Kosten der Feuerpolizei zunächst von

denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in Anspruch

nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den

unmittelbaren Benützern der Staatsanstalt), während der

Überschuss zur Hälfte den mittelbaren N utzniessern in

Form eines Kostenbeitrages und zUr. andem Hälfte der

Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umstän-

den liess es sich rechtfertigen, jenen hesonderenKosten-

15

AS 74 I -

1948

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

beitrag der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakte-

risieren.

4. -

Mit dem neuen St. Galler Steuergesetz ist die

frühere Feuerpolizeisteuer aufgegeben worden (Art. 168

Ziff.6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer getreten.

Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung

der Kosten des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben

für den « allgemeinen Haushalt» der Gemeinden (Art. 133,

Abs. 1 StG). Sie richtet sich übrigens auch nicht nach den

Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in

den Gemeinden, sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen

solchen Bedarf erhoben, von den sonst steuerfreien juri-

stischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2 %0 des Ver-

sicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemein-

nützigen Zwecken dienendes und mit 5 0/ 00 des Verkehrs-

'wertes für das übrige Grundeigentum (Art. 134, Abs.2),

und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen

Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den -

Gemeinde 'jährlich im Rahmen von 0,2 bis 1 0100 festzu-

setzenden Ansatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134, Abs. 1).

Eine' solche für die allgemeinen Bedürfnisse des öffentli-

chen Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast,

auch soweit das Motiv, die politische und wirtschaftliche

Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken einer

gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundes-

rechtlichen Befreiung des Bundesvermögens ausgenommen

sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und

entsprechend ausgestaltet sind.

In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzes-

entwurf, auf die sich die Beklagten berufen, wird Grund-

steuer u. a. als ein Mittel des aktiven Finanzausgleichs

. zwischen Staat und Gemeinden lind genereller Senkung

der Steuerfüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allge-

mein mit Lasten zu rechtfertigen versucht, die der Grund-

besitz der Öffentlichkeit verursache. ·Weiterhin wird --'

bei Besprechung des Steueransatzes -

bemerkt, dass die

. bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in

Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenba.hngesellachaft. N0 44. 227

der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheit-

lich 0,2 %0 beibehalten werde. Es wird also bestätigt, dass

die frühere Feuerwehrsteuer in der Grundsteuer aufge-

gangen ist, und diese ist -

wie im Gesetze selbst -

auch

in den Darlegungen der Botschaft als eine Auflage charak-

terisiert, die allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also

nicht zur Deckung eines speziellen öffentlichen Aufwandes

erhoben und verwendet wird.

Dies gilt auch für die Grundsteuer von' 0,2 %0 auf öffent-

lichen Zwecken dienendem Grundeigentum. Sie ist nicht

als Sonderlast, Kostenbeitrag an das Feuerlöschwesen

auferlegt. Ob eine ausschliesslich dem öffentlichen Grund-

eigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu

charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der

Grundsteuer ausgeschieden wäre, ist hier nicht zu erörtern.

V. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUND

UND EINER EISENBAHNGESELLSCHAFT

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET UNE COMP AGNIE DE CHEMIN DE FER

44. Arr~t du 5 Mars 1948 dans la cause Chemins- de fer fri-

bourgeois contre ConfMeration suisse.

Articles 24 et 25 de la loi lederale du 23 decembre 1872 conoornant

l'etablis8ement et l'637ploitation des chemins de ler 8ur le territoire

de la Oonlederation- suis8e (LOhF) :

l. COJ;npetence dti Tribunal federal pour connaitre en instance

unique des pretentions fondees sur les art. 24 et 25 LChF.

(consid. 1).

2. Application des art. 24 et 25 LChF selon qu'il s'agit de trans-

ports militaires effectues en temps de paix ou en temps de

guerre. Lorsque plusieurs entreprises ont participe a unmeme

transport, obligation pour elles de se repartir, au prorata de

leurs prestations respectives, le montant de la taxe versee. par

l'administration militaire en vertu de l'art. 25 LChF. (consld.2

a 5).

Eisenbahngesetz, Art. 24 und 25 :

l. Zuständigkeit (Erw. 1).

2. Militärische Transporte im Kriegs- und im Friedensbetrieb .

Sind mehrere Anstalten an einem Transport beteiligt. so