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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
I~ BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRJBUTIONS CANTONALES
43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz.
Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen und Gemeinde
Schmerikon.
Bundesrechtliche Befreiungen von kalntonalen Abgaben'
I. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend
ausgestaltet sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung
des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern.
2. Abgaben, die,für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Ver-
waltung erhoben werden, sind keine Vorzugslasten.
Exemption des contributions cantonales :
1. Les contribut~ons qui constituent des charges de preference
et S?!lt Or~a~ISeeS ?omme teIles ne tombent pas sous le coup
de, I mterdlCtIOn falte aux. fiscs cantonaux d'imposer les pro-
prIeMs de la Confederation.
2. Les :mnt~~utio:n:s qui so~t prelevees pour couvrir les besoins
de 1 administratIOn pubhque ne constituent pas des charges
de preference.
Esenzione dalk contribuzioni cantonali :
1. Le contribuzioni che costituiscono oneri preferenziaIi e sono
or~zzate cO,m~. tali non sono colpite dal divieto fatto alle
autonta. fiscah d lIDporre immobili della Confederazioni
2. L.e c0D;tribuzioni,riscosse per far fronte ai bi!logni dell'~
rustrazIone pubbhca non sono degli oneri preferenziali.
A. -
Nach dem st. gallischen Gesetz vom 27. Januar
1859 über das Steuerwesen der Gemeinden, Art. 10, waren
die Ausgaben für die Feuerpolizei aus den Einnahmen zu
decken, die der Feuerpolizei zugeschieden' waren. Wenn
diese Einnahmen nicht hinreichten, sollte der Fehlbetrag
« zur Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde
und zur Hälfte von sämtlichen Gebäulichkeiten, von
denen auch die Staatsgebäude . " nicht ausgenommen
sind, nach ihrem Assekuranzwert bestritten werden ».
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 1944
(BGE 70 I 124) dem Grundeigentümerbeitrag den Charak-
t~r einer Vorzugs last zugesprochen, deren Erhebung die
fur das Vermögen des Bundes angeordneten Befreiungen
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43.
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von kantonalen Steuern (Art. 10 GarGes, Art. 164,
Abs. 2 MO) nicht entgegensteht.
B. -
Das Gesetz vom 27. Januar 1859 ist durch das
neue Steuergesetz vom 14. März 1944 aufgehoben worden.
Dieses ermächtigt die politischen Gemeinden, « zur Be-
streitung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit hiezu ihre
übrigen Einnahmen nicht ausreichen, Steuern nach Mass:-
gabe der folgenden Bestimmungen zu erheben » (Art. 122).
Es werden als « allgemeine Gemeindesteuern» eine Einkom-
mens- und Vermögenssteuer auf Grund der Staatsteuerver-
anlagung und eine Personalsteuer (Art. 123-132) und als
« Sondersteuern der politischen Gemeinden» verschiedene
Steuern vorgesehen, unter anderem eine Grundsteuer
(Art. 133-135). Über sie bestimmt das Gesetz:
1. Steuerpflicht.
Art. 133 (Abs. 1 und 2) : Die politischen Gemeinden erheben
alljährlich für ihren allgemeinen Haushalt eine Grundsteuer auf
den in ihrem Gebiete gelegenen Grundstücken.,
Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgeben-
den Werte der Grundstücke ohne Schuldenabzug bemessen. Art.
134 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Steuersatz.
Art. 134: Die Grundsteuer beträgt mindestens 0,2 und höch-
stens 1 Promille. Innerhalb dieses Rahmens wird der Steuersatz
alljährlich durch die zuständigen Gemeindeorgane festgesetzt.
Für die juristischen Personen, soweit sie nach Art. 14 von den
direkten Steuern befreit sind, beträgt die Grundsteuer 0,2 Pro-
mille des ordentlichen Versicherungswertes der Gebäude, die
unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen, und 5 Promille des Verkehrswertes des nicht
unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen
Zweck,m dienenden Grundeigentums, insbesondere der Grund-
stücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder
gewerblichen Betrieben dienen.
C. -
Die Gemeinde Schmerikon fordert von den Schwei-
zerischen Bundesbahllen pro 1945/46 für die im Gemeinde-
gebiet liegenden Bahngebäude . eine Grundsteuer von
Fr. 19.48 gemäss Art. 134, Abs. 2 StG (0,2 %0 des Versi-
cherungswertes von Fr. 97,400.-). Die kantonale Rekurs-
kommission hat einen hiegegen eingereichten Rekurs am
2. Juli 1947 abgewiesen.
. D. -
Mit Klageschrift vom 12. September 1947 wen-
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Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.
den sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundes-
gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Veranlagung
zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro
1945/46 und Feststellung, dass sie. von jeder Belastung
ihrer Gebäude mit der st. gallischen Grundsteuer befreit
seien.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6
des Bundesbahngesetzes vom 23. Juni 1944, wonach sie
von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden
befreit s,ei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren
Feuerpolizei-Steuer sei die Grundsteuer nach Art. 133 ~nd
134 9.es neuen st. gallischen Steuergesetzes keine Vor-
zugslast, sondern eine Steuer und falle daher unter die
in Art. 6 angeordnete Ausnahme.
E. -
Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat
Schmerikon beantragen Abweisung der Klage. Zur Be-
gründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von
0,2 %0 .stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um
Beiträge der Grundbesitzer, die als Entgelt für wirtschaft-
liche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des Interes-
senausgleichs und nach einem entsprechenden Masstab
auferlegt würden. Der Umstand, dass die Grundsteuer von
0,2 %0 für den allgemeinen Haushalt der politischen
Gemeinde erhoben wird und nicht zur Deckung der Aus-
gaben der Feuerpolizei dient, schliesse es nicht aus, die
Auflage als Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche
Einrichtung zu charakterisieren.
Das Bundesgericht hat die Klage geschützt
in Erwägung:
2. -
Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge
an die Kosten im öffentlichen Interesse betriebener
Einrichtungen des. Gemeinwesens (vor allem öffentlicher
Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen
auferlegt werden, denen aus solchen Einrichtungen wirt-
schaftliche Sondervorteile erwachsen, sodass ein gewisser
Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 43.
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gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu' besonders das nioht
publizierte Urteil vom 27. April 1923 i. S. SEB gegen
Basel-Stadt, ferner BGE 70 I S. 126 samt Zitaten und
Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor
allem dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden,
als ein Beitrag an besondere Kosten bestimmter Einrich-
tungen, den die Allgemeinheit nicht zu erbringen hat. Der
Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten
oder Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die
Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe
des wirtschaftlichen Sondervorteil.s verlegt sein, der den
einzelnen Beitragspflichtigen aus der Ei~chtung erwächst
(wobei allerdings als Masstab. unter Umständen ein allge-
meines Kriterium, dienen kaim). Wo eine solohe Beziehung
zwisohen dem zu deckenden Aufwand und der Bemessung
des Beitrages fehlt oder wo die Verteilung unter die Inte-
ressenten nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der
Vorteilsausgleichung vorgenommen wird, ist eine Vorzugs-
last in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das,zitierte Urteil
betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt).
3. -
Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese
Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (BGE 70
I S 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen, wo die
Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten '
nicht hinreichten. Unter dieser Voraussetzung wurden die
Gemeinden angewiesen, die Hälfte, also einen rechnungs-
mässig bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die
GebäudeeigentÜIDer, die besonderen Nutzniesser der öffent-
lichen: Brandbekämpfu,ngsanstalt zu verlegen. Es war
daher so, dass die Kosten der Feuerpolizei zunächst von
denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in Anspruch
nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den
unmittelbaren Benützern der Staatsanstalt), während der
Überschuss zur Hälfte den mittelbaren N utzniessern in
Form eines Kostenbeitrages und zUr. andem Hälfte der
Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umstän-
den liess es sich rechtfertigen, jenen hesonderenKosten-
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AS 74 I -
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
beitrag der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakte-
risieren.
4. -
Mit dem neuen St. Galler Steuergesetz ist die
frühere Feuerpolizeisteuer aufgegeben worden (Art. 168
Ziff.6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer getreten.
Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung
der Kosten des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben
für den « allgemeinen Haushalt» der Gemeinden (Art. 133,
Abs. 1 StG). Sie richtet sich übrigens auch nicht nach den
Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in
den Gemeinden, sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen
solchen Bedarf erhoben, von den sonst steuerfreien juri-
stischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2 %0 des Ver-
sicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemein-
nützigen Zwecken dienendes und mit 5 0/ 00 des Verkehrs-
'wertes für das übrige Grundeigentum (Art. 134, Abs.2),
und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen
Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den -
Gemeinde 'jährlich im Rahmen von 0,2 bis 1 0100 festzu-
setzenden Ansatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134, Abs. 1).
Eine' solche für die allgemeinen Bedürfnisse des öffentli-
chen Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast,
auch soweit das Motiv, die politische und wirtschaftliche
Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken einer
gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundes-
rechtlichen Befreiung des Bundesvermögens ausgenommen
sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und
entsprechend ausgestaltet sind.
In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzes-
entwurf, auf die sich die Beklagten berufen, wird Grund-
steuer u. a. als ein Mittel des aktiven Finanzausgleichs
. zwischen Staat und Gemeinden lind genereller Senkung
der Steuerfüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allge-
mein mit Lasten zu rechtfertigen versucht, die der Grund-
besitz der Öffentlichkeit verursache. ·Weiterhin wird --'
bei Besprechung des Steueransatzes -
bemerkt, dass die
. bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in
Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenba.hngesellachaft. N0 44. 227
der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheit-
lich 0,2 %0 beibehalten werde. Es wird also bestätigt, dass
die frühere Feuerwehrsteuer in der Grundsteuer aufge-
gangen ist, und diese ist -
wie im Gesetze selbst -
auch
in den Darlegungen der Botschaft als eine Auflage charak-
terisiert, die allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also
nicht zur Deckung eines speziellen öffentlichen Aufwandes
erhoben und verwendet wird.
Dies gilt auch für die Grundsteuer von' 0,2 %0 auf öffent-
lichen Zwecken dienendem Grundeigentum. Sie ist nicht
als Sonderlast, Kostenbeitrag an das Feuerlöschwesen
auferlegt. Ob eine ausschliesslich dem öffentlichen Grund-
eigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu
charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der
Grundsteuer ausgeschieden wäre, ist hier nicht zu erörtern.
V. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUND
UND EINER EISENBAHNGESELLSCHAFT
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET UNE COMP AGNIE DE CHEMIN DE FER
44. Arr~t du 5 Mars 1948 dans la cause Chemins- de fer fri-
bourgeois contre ConfMeration suisse.
Articles 24 et 25 de la loi lederale du 23 decembre 1872 conoornant
l'etablis8ement et l'637ploitation des chemins de ler 8ur le territoire
de la Oonlederation- suis8e (LOhF) :
l. COJ;npetence dti Tribunal federal pour connaitre en instance
unique des pretentions fondees sur les art. 24 et 25 LChF.
(consid. 1).
2. Application des art. 24 et 25 LChF selon qu'il s'agit de trans-
ports militaires effectues en temps de paix ou en temps de
guerre. Lorsque plusieurs entreprises ont participe a unmeme
transport, obligation pour elles de se repartir, au prorata de
leurs prestations respectives, le montant de la taxe versee. par
l'administration militaire en vertu de l'art. 25 LChF. (consld.2
a 5).
Eisenbahngesetz, Art. 24 und 25 :
l. Zuständigkeit (Erw. 1).
2. Militärische Transporte im Kriegs- und im Friedensbetrieb .
Sind mehrere Anstalten an einem Transport beteiligt. so