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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
30. Urteil vom 10 • .Juli 1944 i. S. Stadt St. Gallen gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft.
Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben. Die in Art.
10 GarG. und in Art. 164, Abs. 2 MO vorgesehenen Befreiungen
eidgenössischer Verwaltungsgebäude von kanton,aJen Abgaben
beziehen sich nur auf Steuern im Rechtssinne. Vorzu,gslasten
dürfen erhoben werden.
Exemption des contributions cantonales. L'exemption des impöts
cantonau.x prevue par I'art. 10 L. gar. pol. et par l'art. 164
aI. 2 OM en faveur de la Confederation pour les immeubles
administratifs dont elle est proprietaire ne s'applique qu'aux
impöts au sens juridique du terme, mais non au.x charges
de preference.
Esenzione daUe contribuzioni cantonali. L'esenzione dalle contri-
buzioni cantonali prevista dagli art. 10 L. gar. pol. e 164 cp. 2
OM a favore della Confederazione per i suoi immobili ammi-
nistrativi si applica soltanto alle imposte nel senso giuridico
deI termine, ma non ai cosiddetti contributi preferenziaIi.
A. -
Nach Art. 10 des st. gallischen Gesetzes vom
27. Januar 1859 über das Steuerwesen der Gemeinden
(GStG) sollen
«die Ausgaben für die Feuerpolizei, insofern zur Deckung der-
selben die ihr zugeschiedenen Einnahmen nicht hinreichen, zur
Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde UIld zur
Hälfte von sämtlichen Gebäu.lichkeiten, von denen auch die
Staatsgebäude, die Kirchen, die Gemeinde-, Pfrund-, Schul- und
Armenhäuser nicht ausgenommen sind, nach ihrem Assekuranz-
werte bestritten werden. -
Der Gemeinderat hat das daherige
Betreffnis nach erfolgter Rechnungsgenehmigung -zu verlegen und
einzuheben. »
In der Stadtgemeinde St. Gallen beträgt die Feuer-
polizeisteuer zur Zeit 0,2%
0 des Assekuranzwertes der
Gebäude.
B. -
Die Bundesverwaltung besitzt in St. Gallen:
a) eine Anzahl Gebäulichkeiten, die :militärischen
Zwecken dienen. Ihr Assekuranzwert beläuft SIch äuf
Fr. 260,000.-,
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 30.
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b) ein Verwaltungsgebäude der Post- und Telegraphen-
verwaltung im Assekuranzwert von Fr. 4,984,000.-,
c) ein Verwaltungsgebäude der eidgenössischen Mate- .
rialprüfungs- und Versuchsanstalt im Assekuranzwert von
Fr. 400,000.-.
Bisher war die Feuerpolizeisteuer für diese Gebäude
entrichtet worden. Im Jahre 1943 verweigerte die Bundes-
verwaltung die Anerkennung der Zahlungspflicht unter
Berufung auf Art. 10 des Garantiegesetzes und, für die
militärischen Zwecken dienenden Gebäude, auf 164, Abs.
2 der Militärorganisation.
O. -
Mit Klageschrift vom 3. Mai 1944 beantragt der
Stadtrat St. Gallen festzustellen, dass die Schweizerische
Eidgenossenschaft verpflichtet sei, für die auf dem Terri-
torium der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäude der Direk-
tion der eidgenössischen Bauten in Bern, der Oberpost-
und Obertelegraphendirektion in Bern und der eidge-
nössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St.
Gallen die Feuerpolizeisteuer zu entrichten, event. soweit
sie nicht militärischen Zwecken dienen, subeventuell
soweit Teile davon an Dritte vermietet werden. Zur
Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Feuer-
polizeisteuer sei ein Beitrag an die Auslagen für das Feuer-
löschwesen, der den GebäudeeigentÜIDern auferlegt· werde
zum Ausgleich des ihnen speziell aus der Einrichtung er-
wachsenden Vorteils. Die eidgenössische Verwaltuilg habe
die Feuerpolizeisteuer stets als Beitrag anerkannt und sich
weder unter dem alten noch unter dem neuen Garantie-
gesetz darauf berufen, dass es sich um eine Steuer handle,
von der der Bund befreit sei. Wollte man die Abgabe
gleichwohl als Steuer charakterisieren, so wäre sie jeden-
falls nicht als eine direkte Steuer anzusprechen, es käme
daher eventuell nur eine Befreiung der Militärbauten nach
Art. 164, Abs. 2 MO in Frage. Weiterhin wäre zu berück-
sichtigen, dass die Gebäude des Bundes nur zum Teil für
Verwalttingszwecke in Anspruch genommen, im übrigen
aber an Dritte zu Geschäftszwecken vermietet sind.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
D. ~ Das eidgenössil\lche Finanz- und Zolldepa.rtement
beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Es
wird geltend gemacht,. die Feuerpolizeisteuer sei keine
Vorzugslast, sondern eine Steuer und zwar eine direkte
Steuer im Sinne des Garantiegesetzes, weshalb der Bund
davon befreit sei. Auch eine Beschränkung der Befreiung
im Sinne der Eventualbegehren der Klageschrift recht-
fertige sich nicht.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Eidgenössische Verwaltungsgebäude im allge-
meinen sind von direkten Steuern, Gebäude der Militär-
verwaltung von jeder Besteuerung in Kantonen und
Gemeinden ausgenommen (Art. 10 GarGes und Art.
164 Abs. 2 MO). Abgaben, die nicht den Charakter von
Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erho-
ben werden (BGE 67 I S. 309, Erw. 3 und Zitate). Die
Stadt St. Gallen hält die Feuerpolizeisteuer für zulässig,
weil sie eine Vorzugslast sei.
Als Vorzugslasten gelten Beiträge, die als Entgelt für
wirtschaftliche Sondervorteile auferlegt werden, die einzel-
nen Personen oder Personengruppen aus an sich im
allgemeinen öffentlichen Interesse betriebenen Einrich-
tungen des Gemeinwesens, vornehmlich IlUS dem Betriebe
öffentlicher Anstalten, erwachsen (BOE a.a. O. und
Zitate). Der Charakter eines speziellen Entgeltes,wodurch
sich der Beitrag von der Steuer unterscheidet, zeigt sich
Vor allem bei der Bemessung darin, dass dafür ein Mass-
stab gewählt wird, der geeignet ist, die Leistungen der
verschiedenen Belasteten nach der Grösse des dem Ein-
zelnen individuell erwachsenden Vorteils abzustufen. Bei
Gebäuden kann der Bemessung der Assekuranzwert zu
Grunde gelegt werden, wenn die Anstalt, für deren Errich-
t,ung oder Unterhaltung die Abgabe erhoben wird, eine
den Gebäuden .drohende Zerstörungsgefahr abhalten soll,
wie es z. B. bei der staatlichen Brandversicherung oder
bei Flusskorrektionsbauten der Fall ist (Urteil vom 27.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0. 30.
127
April 1923 i. S. SBB c. Basel-Stadt, Erw. 1, nicht publi-
ziert).
2. -
Das Feuerlöschwesen gilt heute mehr als je als
eine öffentliche, der,.Allgemeinheit schlechtweg dienende
Aufgabe des Gemeinwesens. Es kommt aber den Gebäude-
eigentümern, als den Besitzern von grossen, wertvollen
Objekten, in ganz besonderem Masse unmittelbar zugute,
was dazu führen kann, zum Ausgleich dieses Sonder-
vorteils einen besonderen Kostenbeitrag als Vorzugs-
last zu erheben, der vom übrigen Eigentum, z. B.
dem mobilen Vermögen, nicht gefordert wird. Der Asse-
kuranzwert der Gebäude darf dabei als ein angemessener
Maasstab für die Bemessung des vom Einzelnen zu leisten-
den Kostenbeitrages anerkannt werden. Er kann als
Ausdruck des Umfanges gelten, in welchem der Einzelne
an den Sondervorteilen teilnimmt, die das Feuerlösch-
wesen den Gebäudeeigentümern gewährt.
3. -
Die St. Galler Feuerpolizeisteuerist als Vorzugslast
ausgestaltet. Sie wird erhoben als ein Teilbeitrag an die
Kosten des Feuerlöschwesens als einer öffentlichen Ein-
richtung, neben besonderen der Feuerpolizei zugeschie-
denen Einnahmen (st. gall. Gesetz vom 25. November
1935 über die Feuerpolizei) und neben einem Kostenanteil
der Polizeikasse der politischen Gemeinde (Art. 10 GStG).
Dem Charakter einer Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine
öffentliche Einrichtung, entspricht es, dass sie auf sämtliche
Gebäude in der Gemeinde gelegt wird, die Gebäude des
StaateS, der Kirche und der Gemeinden nicht ausgenom-
men. Als Vorzugslast fallt die Abgabe nicht unter die
Steuern, mit denen nach Garantiegesetz und Militär-
organisation Verwaltungsgebäude des Bundes nicht bela-
stet werden dürfen. Das Klagebegehren ist daher begrün-
det, die Eventualbegehren werden damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird begründet erklärt. Es wird festgestellt,
dass der Erhebung der Feuerpolizeisteuer (Art. 10 des
1lI8
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.pflege.
st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete
der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion
der eidgenössischen Bauten, der eidgenössischen Oberpost-
und Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen
Materialprüfungs- und Versuchsanstalt keine Vorschrift
des Bundesrechtes entgegensteht.
V.VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -
Voir nOS 19, 21, 22, 29.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC.
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Av.szug aus dem Urteil vom 13. Juli 1944 i. S. X
gegen Graubünden.
Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dauer
einer Steuervereinbarung.
Die Erhöhung der Einschätzung des steuerpflichtigen Vermögens
in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie
darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-
jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig
ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.
Approoiation arbitraire de la validite et de la duree d'une con-
vention entre le· fisc et le contribuable au sujet de son itnpo-
sition.
Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter Ia taxa-
tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire
si la revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour la
periode fiscale quinquennale, sans Ia faute du contribuable.
Apprezzamento arbitrario della validita e della d~ta d'una
convenzione tra il fisco ed il contribuente circa la sua: impo-
sizione.
Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-
siorie intermedia, la tassazfone della sostanza imponibile,
se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura
troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale
quinquennale.
Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die
periodischen kantonalen Steuern, insbesondere die Ver-
mögens- und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis
zum 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für
die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue
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AS 70 I -
1944