opencaselaw.ch

70_I_124

BGE 70 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

30. Urteil vom 10 • .Juli 1944 i. S. Stadt St. Gallen gegen

Schweiz. Eidgenossenschaft.

Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben. Die in Art.

10 GarG. und in Art. 164, Abs. 2 MO vorgesehenen Befreiungen

eidgenössischer Verwaltungsgebäude von kanton,aJen Abgaben

beziehen sich nur auf Steuern im Rechtssinne. Vorzu,gslasten

dürfen erhoben werden.

Exemption des contributions cantonales. L'exemption des impöts

cantonau.x prevue par I'art. 10 L. gar. pol. et par l'art. 164

aI. 2 OM en faveur de la Confederation pour les immeubles

administratifs dont elle est proprietaire ne s'applique qu'aux

impöts au sens juridique du terme, mais non au.x charges

de preference.

Esenzione daUe contribuzioni cantonali. L'esenzione dalle contri-

buzioni cantonali prevista dagli art. 10 L. gar. pol. e 164 cp. 2

OM a favore della Confederazione per i suoi immobili ammi-

nistrativi si applica soltanto alle imposte nel senso giuridico

deI termine, ma non ai cosiddetti contributi preferenziaIi.

A. -

Nach Art. 10 des st. gallischen Gesetzes vom

27. Januar 1859 über das Steuerwesen der Gemeinden

(GStG) sollen

«die Ausgaben für die Feuerpolizei, insofern zur Deckung der-

selben die ihr zugeschiedenen Einnahmen nicht hinreichen, zur

Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde UIld zur

Hälfte von sämtlichen Gebäu.lichkeiten, von denen auch die

Staatsgebäude, die Kirchen, die Gemeinde-, Pfrund-, Schul- und

Armenhäuser nicht ausgenommen sind, nach ihrem Assekuranz-

werte bestritten werden. -

Der Gemeinderat hat das daherige

Betreffnis nach erfolgter Rechnungsgenehmigung -zu verlegen und

einzuheben. »

In der Stadtgemeinde St. Gallen beträgt die Feuer-

polizeisteuer zur Zeit 0,2%

0 des Assekuranzwertes der

Gebäude.

B. -

Die Bundesverwaltung besitzt in St. Gallen:

a) eine Anzahl Gebäulichkeiten, die :militärischen

Zwecken dienen. Ihr Assekuranzwert beläuft SIch äuf

Fr. 260,000.-,

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 30.

121>

b) ein Verwaltungsgebäude der Post- und Telegraphen-

verwaltung im Assekuranzwert von Fr. 4,984,000.-,

c) ein Verwaltungsgebäude der eidgenössischen Mate- .

rialprüfungs- und Versuchsanstalt im Assekuranzwert von

Fr. 400,000.-.

Bisher war die Feuerpolizeisteuer für diese Gebäude

entrichtet worden. Im Jahre 1943 verweigerte die Bundes-

verwaltung die Anerkennung der Zahlungspflicht unter

Berufung auf Art. 10 des Garantiegesetzes und, für die

militärischen Zwecken dienenden Gebäude, auf 164, Abs.

2 der Militärorganisation.

O. -

Mit Klageschrift vom 3. Mai 1944 beantragt der

Stadtrat St. Gallen festzustellen, dass die Schweizerische

Eidgenossenschaft verpflichtet sei, für die auf dem Terri-

torium der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäude der Direk-

tion der eidgenössischen Bauten in Bern, der Oberpost-

und Obertelegraphendirektion in Bern und der eidge-

nössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St.

Gallen die Feuerpolizeisteuer zu entrichten, event. soweit

sie nicht militärischen Zwecken dienen, subeventuell

soweit Teile davon an Dritte vermietet werden. Zur

Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Feuer-

polizeisteuer sei ein Beitrag an die Auslagen für das Feuer-

löschwesen, der den GebäudeeigentÜIDern auferlegt· werde

zum Ausgleich des ihnen speziell aus der Einrichtung er-

wachsenden Vorteils. Die eidgenössische Verwaltuilg habe

die Feuerpolizeisteuer stets als Beitrag anerkannt und sich

weder unter dem alten noch unter dem neuen Garantie-

gesetz darauf berufen, dass es sich um eine Steuer handle,

von der der Bund befreit sei. Wollte man die Abgabe

gleichwohl als Steuer charakterisieren, so wäre sie jeden-

falls nicht als eine direkte Steuer anzusprechen, es käme

daher eventuell nur eine Befreiung der Militärbauten nach

Art. 164, Abs. 2 MO in Frage. Weiterhin wäre zu berück-

sichtigen, dass die Gebäude des Bundes nur zum Teil für

Verwalttingszwecke in Anspruch genommen, im übrigen

aber an Dritte zu Geschäftszwecken vermietet sind.

126

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

D. ~ Das eidgenössil\lche Finanz- und Zolldepa.rtement

beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Es

wird geltend gemacht,. die Feuerpolizeisteuer sei keine

Vorzugslast, sondern eine Steuer und zwar eine direkte

Steuer im Sinne des Garantiegesetzes, weshalb der Bund

davon befreit sei. Auch eine Beschränkung der Befreiung

im Sinne der Eventualbegehren der Klageschrift recht-

fertige sich nicht.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Eidgenössische Verwaltungsgebäude im allge-

meinen sind von direkten Steuern, Gebäude der Militär-

verwaltung von jeder Besteuerung in Kantonen und

Gemeinden ausgenommen (Art. 10 GarGes und Art.

164 Abs. 2 MO). Abgaben, die nicht den Charakter von

Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erho-

ben werden (BGE 67 I S. 309, Erw. 3 und Zitate). Die

Stadt St. Gallen hält die Feuerpolizeisteuer für zulässig,

weil sie eine Vorzugslast sei.

Als Vorzugslasten gelten Beiträge, die als Entgelt für

wirtschaftliche Sondervorteile auferlegt werden, die einzel-

nen Personen oder Personengruppen aus an sich im

allgemeinen öffentlichen Interesse betriebenen Einrich-

tungen des Gemeinwesens, vornehmlich IlUS dem Betriebe

öffentlicher Anstalten, erwachsen (BOE a.a. O. und

Zitate). Der Charakter eines speziellen Entgeltes,wodurch

sich der Beitrag von der Steuer unterscheidet, zeigt sich

Vor allem bei der Bemessung darin, dass dafür ein Mass-

stab gewählt wird, der geeignet ist, die Leistungen der

verschiedenen Belasteten nach der Grösse des dem Ein-

zelnen individuell erwachsenden Vorteils abzustufen. Bei

Gebäuden kann der Bemessung der Assekuranzwert zu

Grunde gelegt werden, wenn die Anstalt, für deren Errich-

t,ung oder Unterhaltung die Abgabe erhoben wird, eine

den Gebäuden .drohende Zerstörungsgefahr abhalten soll,

wie es z. B. bei der staatlichen Brandversicherung oder

bei Flusskorrektionsbauten der Fall ist (Urteil vom 27.

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0. 30.

127

April 1923 i. S. SBB c. Basel-Stadt, Erw. 1, nicht publi-

ziert).

2. -

Das Feuerlöschwesen gilt heute mehr als je als

eine öffentliche, der,.Allgemeinheit schlechtweg dienende

Aufgabe des Gemeinwesens. Es kommt aber den Gebäude-

eigentümern, als den Besitzern von grossen, wertvollen

Objekten, in ganz besonderem Masse unmittelbar zugute,

was dazu führen kann, zum Ausgleich dieses Sonder-

vorteils einen besonderen Kostenbeitrag als Vorzugs-

last zu erheben, der vom übrigen Eigentum, z. B.

dem mobilen Vermögen, nicht gefordert wird. Der Asse-

kuranzwert der Gebäude darf dabei als ein angemessener

Maasstab für die Bemessung des vom Einzelnen zu leisten-

den Kostenbeitrages anerkannt werden. Er kann als

Ausdruck des Umfanges gelten, in welchem der Einzelne

an den Sondervorteilen teilnimmt, die das Feuerlösch-

wesen den Gebäudeeigentümern gewährt.

3. -

Die St. Galler Feuerpolizeisteuerist als Vorzugslast

ausgestaltet. Sie wird erhoben als ein Teilbeitrag an die

Kosten des Feuerlöschwesens als einer öffentlichen Ein-

richtung, neben besonderen der Feuerpolizei zugeschie-

denen Einnahmen (st. gall. Gesetz vom 25. November

1935 über die Feuerpolizei) und neben einem Kostenanteil

der Polizeikasse der politischen Gemeinde (Art. 10 GStG).

Dem Charakter einer Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine

öffentliche Einrichtung, entspricht es, dass sie auf sämtliche

Gebäude in der Gemeinde gelegt wird, die Gebäude des

StaateS, der Kirche und der Gemeinden nicht ausgenom-

men. Als Vorzugslast fallt die Abgabe nicht unter die

Steuern, mit denen nach Garantiegesetz und Militär-

organisation Verwaltungsgebäude des Bundes nicht bela-

stet werden dürfen. Das Klagebegehren ist daher begrün-

det, die Eventualbegehren werden damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird begründet erklärt. Es wird festgestellt,

dass der Erhebung der Feuerpolizeisteuer (Art. 10 des

1lI8

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.pflege.

st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete

der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion

der eidgenössischen Bauten, der eidgenössischen Oberpost-

und Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen

Materialprüfungs- und Versuchsanstalt keine Vorschrift

des Bundesrechtes entgegensteht.

V.VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -

Voir nOS 19, 21, 22, 29.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC.

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

31. Av.szug aus dem Urteil vom 13. Juli 1944 i. S. X

gegen Graubünden.

Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dauer

einer Steuervereinbarung.

Die Erhöhung der Einschätzung des steuerpflichtigen Vermögens

in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie

darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-

jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig

ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.

Approoiation arbitraire de la validite et de la duree d'une con-

vention entre le· fisc et le contribuable au sujet de son itnpo-

sition.

Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter Ia taxa-

tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire

si la revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour la

periode fiscale quinquennale, sans Ia faute du contribuable.

Apprezzamento arbitrario della validita e della d~ta d'una

convenzione tra il fisco ed il contribuente circa la sua: impo-

sizione.

Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-

siorie intermedia, la tassazfone della sostanza imponibile,

se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura

troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale

quinquennale.

Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die

periodischen kantonalen Steuern, insbesondere die Ver-

mögens- und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis

zum 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für

die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue

9

AS 70 I -

1944