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70_I_124

BGE 70 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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124 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

30. Urteil vom 10 • .Juli 1944 i. S. Stadt St. Gallen gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben. Die in Art. 10 GarG. und in Art. 164, Abs. 2 MO vorgesehenen Befreiungen eidgenössischer Verwaltungsgebäude von kanton,aJen Abgaben beziehen sich nur auf Steuern im Rechtssinne. Vorzu,gslasten dürfen erhoben werden. Exemption des contributions cantonales. L'exemption des impöts cantonau.x prevue par I'art. 10 L. gar. pol. et par l'art. 164 aI. 2 OM en faveur de la Confederation pour les immeubles administratifs dont elle est proprietaire ne s'applique qu'aux impöts au sens juridique du terme, mais non au.x charges de preference. Esenzione daUe contribuzioni cantonali. L'esenzione dalle contri- buzioni cantonali prevista dagli art. 10 L. gar. pol. e 164 cp. 2 OM a favore della Confederazione per i suoi immobili ammi- nistrativi si applica soltanto alle imposte nel senso giuridico deI termine, ma non ai cosiddetti contributi preferenziaIi. A. - Nach Art. 10 des st. gallischen Gesetzes vom

27. Januar 1859 über das Steuerwesen der Gemeinden (GStG) sollen «die Ausgaben für die Feuerpolizei, insofern zur Deckung der- selben die ihr zugeschiedenen Einnahmen nicht hinreichen, zur Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde UIld zur Hälfte von sämtlichen Gebäu.lichkeiten, von denen auch die Staatsgebäude, die Kirchen, die Gemeinde-, Pfrund-, Schul- und Armenhäuser nicht ausgenommen sind, nach ihrem Assekuranz- werte bestritten werden. - Der Gemeinderat hat das daherige Betreffnis nach erfolgter Rechnungsgenehmigung -zu verlegen und einzuheben. » In der Stadtgemeinde St. Gallen beträgt die Feuer- polizeisteuer zur Zeit 0,2% 0 des Assekuranzwertes der Gebäude. B. - Die Bundesverwaltung besitzt in St. Gallen:

a) eine Anzahl Gebäulichkeiten, die :militärischen Zwecken dienen. Ihr Assekuranzwert beläuft SIch äuf Fr. 260,000.-, Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 30. 121>

b) ein Verwaltungsgebäude der Post- und Telegraphen- verwaltung im Assekuranzwert von Fr. 4,984,000.-,

c) ein Verwaltungsgebäude der eidgenössischen Mate- . rialprüfungs- und Versuchsanstalt im Assekuranzwert von Fr. 400,000.-. Bisher war die Feuerpolizeisteuer für diese Gebäude entrichtet worden. Im Jahre 1943 verweigerte die Bundes- verwaltung die Anerkennung der Zahlungspflicht unter Berufung auf Art. 10 des Garantiegesetzes und, für die militärischen Zwecken dienenden Gebäude, auf 164, Abs. 2 der Militärorganisation. O. - Mit Klageschrift vom 3. Mai 1944 beantragt der Stadtrat St. Gallen festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sei, für die auf dem Terri- torium der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäude der Direk- tion der eidgenössischen Bauten in Bern, der Oberpost- und Obertelegraphendirektion in Bern und der eidge- nössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St. Gallen die Feuerpolizeisteuer zu entrichten, event. soweit sie nicht militärischen Zwecken dienen, subeventuell soweit Teile davon an Dritte vermietet werden. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Feuer- polizeisteuer sei ein Beitrag an die Auslagen für das Feuer- löschwesen, der den GebäudeeigentÜIDern auferlegt· werde zum Ausgleich des ihnen speziell aus der Einrichtung er- wachsenden Vorteils. Die eidgenössische Verwaltuilg habe die Feuerpolizeisteuer stets als Beitrag anerkannt und sich weder unter dem alten noch unter dem neuen Garantie- gesetz darauf berufen, dass es sich um eine Steuer handle, von der der Bund befreit sei. Wollte man die Abgabe gleichwohl als Steuer charakterisieren, so wäre sie jeden- falls nicht als eine direkte Steuer anzusprechen, es käme daher eventuell nur eine Befreiung der Militärbauten nach Art. 164, Abs. 2 MO in Frage. Weiterhin wäre zu berück- sichtigen, dass die Gebäude des Bundes nur zum Teil für Verwalttingszwecke in Anspruch genommen, im übrigen aber an Dritte zu Geschäftszwecken vermietet sind. 126 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. D. ~ Das eidgenössil\lche Finanz- und Zolldepa.rtement beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht,. die Feuerpolizeisteuer sei keine Vorzugslast, sondern eine Steuer und zwar eine direkte Steuer im Sinne des Garantiegesetzes, weshalb der Bund davon befreit sei. Auch eine Beschränkung der Befreiung im Sinne der Eventualbegehren der Klageschrift recht- fertige sich nicht. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. - Eidgenössische Verwaltungsgebäude im allge- meinen sind von direkten Steuern, Gebäude der Militär- verwaltung von jeder Besteuerung in Kantonen und Gemeinden ausgenommen (Art. 10 GarGes und Art. 164 Abs. 2 MO). Abgaben, die nicht den Charakter von Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erho- ben werden (BGE 67 I S. 309, Erw. 3 und Zitate). Die Stadt St. Gallen hält die Feuerpolizeisteuer für zulässig, weil sie eine Vorzugslast sei. Als Vorzugslasten gelten Beiträge, die als Entgelt für wirtschaftliche Sondervorteile auferlegt werden, die einzel- nen Personen oder Personengruppen aus an sich im allgemeinen öffentlichen Interesse betriebenen Einrich- tungen des Gemeinwesens, vornehmlich IlUS dem Betriebe öffentlicher Anstalten, erwachsen (BOE a.a. O. und Zitate). Der Charakter eines speziellen Entgeltes,wodurch sich der Beitrag von der Steuer unterscheidet, zeigt sich Vor allem bei der Bemessung darin, dass dafür ein Mass- stab gewählt wird, der geeignet ist, die Leistungen der verschiedenen Belasteten nach der Grösse des dem Ein- zelnen individuell erwachsenden Vorteils abzustufen. Bei Gebäuden kann der Bemessung der Assekuranzwert zu Grunde gelegt werden, wenn die Anstalt, für deren Errich- t,ung oder Unterhaltung die Abgabe erhoben wird, eine den Gebäuden .drohende Zerstörungsgefahr abhalten soll, wie es z. B. bei der staatlichen Brandversicherung oder bei Flusskorrektionsbauten der Fall ist (Urteil vom 27. Befreiung von kantonalen Abgaben. N0. 30. 127 April 1923 i. S. SBB c. Basel-Stadt, Erw. 1, nicht publi- ziert).

2. - Das Feuerlöschwesen gilt heute mehr als je als eine öffentliche, der ,.Allgemeinheit schlechtweg dienende Aufgabe des Gemeinwesens. Es kommt aber den Gebäude- eigentümern, als den Besitzern von grossen, wertvollen Objekten, in ganz besonderem Masse unmittelbar zugute, was dazu führen kann, zum Ausgleich dieses Sonder- vorteils einen besonderen Kostenbeitrag als Vorzugs- last zu erheben, der vom übrigen Eigentum, z. B. dem mobilen Vermögen, nicht gefordert wird. Der Asse- kuranzwert der Gebäude darf dabei als ein angemessener Maasstab für die Bemessung des vom Einzelnen zu leisten- den Kostenbeitrages anerkannt werden. Er kann als Ausdruck des Umfanges gelten, in welchem der Einzelne an den Sondervorteilen teilnimmt, die das Feuerlösch- wesen den Gebäudeeigentümern gewährt.

3. - Die St. Galler Feuerpolizeisteuerist als Vorzugslast ausgestaltet. Sie wird erhoben als ein Teilbeitrag an die Kosten des Feuerlöschwesens als einer öffentlichen Ein- richtung, neben besonderen der Feuerpolizei zugeschie- denen Einnahmen (st. gall. Gesetz vom 25. November 1935 über die Feuerpolizei) und neben einem Kostenanteil der Polizeikasse der politischen Gemeinde (Art. 10 GStG). Dem Charakter einer Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche Einrichtung, entspricht es, dass sie auf sämtliche Gebäude in der Gemeinde gelegt wird, die Gebäude des StaateS, der Kirche und der Gemeinden nicht ausgenom- men. Als Vorzugslast fallt die Abgabe nicht unter die Steuern, mit denen nach Garantiegesetz und Militär- organisation Verwaltungsgebäude des Bundes nicht bela- stet werden dürfen. Das Klagebegehren ist daher begrün- det, die Eventualbegehren werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird begründet erklärt. Es wird festgestellt, dass der Erhebung der Feuerpolizeisteuer (Art. 10 des 1lI8 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.pflege. st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion der eidgenössischen Bauten, der eidgenössischen Oberpost- und Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt keine Vorschrift des Bundesrechtes entgegensteht. V.VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. - Voir nOS 19, 21, 22, 29. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC. I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

31. Av.szug aus dem Urteil vom 13. Juli 1944 i. S. X gegen Graubünden. Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dauer einer Steuervereinbarung. Die Erhöhung der Einschätzung des steuerpflichtigen Vermögens in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf- jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt. Approoiation arbitraire de la validite et de la duree d'une con- vention entre le· fisc et le contribuable au sujet de son itnpo- sition. Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter Ia taxa- tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire si la revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour la periode fiscale quinquennale, sans Ia faute du contribuable. Apprezzamento arbitrario della validita e della d~ta d'una convenzione tra il fisco ed il contribuente circa la sua: impo- sizione. Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi- siorie intermedia, la tassazfone della sostanza imponibile, se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale quinquennale. Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die periodischen kantonalen Steuern, insbesondere die Ver- mögens- und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue 9 AS 70 I - 1944